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Urteil

3 K 7501/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1122.3K7501.16A.00
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Leitsätze

Asylbewerber aus Syrien haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst; damit knüpft die konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung jedenfalls auch an eine vermutete politische Gesinnung an.

Individuell gefahrerhöhende Umstände, als Regimegegner angesehen und verfolgt zu werden, können sich aus den vom UNHCR im November 2015 formulierten Risikoprofilen ergeben (vorliegend bejaht für die Risikoprofile "Wehrdienstentziehung" und "Herkunft aus einem von Regimegegnern beherrschten Gebiet").

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylbewerber aus Syrien haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst; damit knüpft die konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung jedenfalls auch an eine vermutete politische Gesinnung an. Individuell gefahrerhöhende Umstände, als Regimegegner angesehen und verfolgt zu werden, können sich aus den vom UNHCR im November 2015 formulierten Risikoprofilen ergeben (vorliegend bejaht für die Risikoprofile "Wehrdienstentziehung" und "Herkunft aus einem von Regimegegnern beherrschten Gebiet"). Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1998 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 19. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. September 2015 einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Kläger im Wesentlichen, sein Heimatland wegen des dort herrschenden Krieges und der Befürchtung, zum Wehrdienst einberufen zu werden, verlassen zu haben. Er habe mit seiner Familie in der Stadt C. im Kreis F. gewohnt. Nachdem die Stadt in die Hände der Opposition gefallen sei, habe das Assad-Regime diese mit Bomben angegriffen. Im Jahre 2012 sei die Hälfte des Stadtviertels einschließlich des Hauses der Familie zerstört worden. Er, der Kläger, habe nicht mehr zurück gekonnt, weil man ihn sonst zum Militärdienst eingezogen hätte. Auch seine Schule habe er nicht mehr besuchen können. Das Assad-Regime hätte ihn dann ins Gefängnis gesteckt, weil er unter der Kontrolle einer oppositionellen Führung gelebt habe. Mit Bescheid vom 8. Juni 2016, dem Kläger am 10. Juni 2016 zugestellt, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Zur Begründung der Ablehnung führte es aus, dem Vorbringen des Klägers sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal zuschreibbar. Der Wunsch des Klägers, sicher in Deutschland zu leben, sei menschlich nachvollziehbar, flüchtlingsrechtlich jedoch nicht relevant. Gegen diese Ablehnung hat der Kläger am 21. Juni 2016 die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, das Bundesamt habe es versäumt, über seinen Asylantrag zeitnah zu entscheiden. Sonst wäre er nicht unter die „Neuregelung“ gefallen und seinem Antrag wäre ohne Weiteres stattgegeben worden. Zudem habe er schon bei seinem Asylantrag angegeben, dass er in seinem Heimatland Verfolgung befürchte. Mit der Erlangung der Volljährigkeit sei er verpflichtet, in Syrien seinen Militärdienst zu verrichten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Individuelle Gründe, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten, habe er nicht geltend gemacht. Eine mögliche Wehrdienstpflicht stelle keine politische Verfolgung dar, da sie und eine eventuelle Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien unterschiedslos Anwendung fänden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich als unpolitisch darstellende Wehrpflichtige bei der Einreisekontrolle politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Die Nichtleistung des Wehrdienstes stelle sich aufgrund der großen Zahl von im Ausland lebenden Wehrpflichtigen als Massenphänomen dar. Alleine die illegale Ausreise, der Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung begründeten den Anspruch ebenfalls nicht. Die gegenteilige Rechtsprechung der Kammer (u. a. in dem Gerichtsbescheid vom 10. August 2016) stütze die Annahme, dass bei einer Abschiebung von syrischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland nicht nur eine obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter zu erwarten sei, maßgeblich auf Berichte vor April 2011. Schon damals sei die Bewertung der Quellenlage aber umstritten gewesen. Die zwischenzeitliche Quellenlage vermittle hierzu kein signifikant anderes Bild. So teile etwa das Auswärtige Amt mit Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 mit, es lägen ihm keine Erkenntnisse dazu vor, dass Rückkehrer ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Übergriffe oder Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst, d. h. betreffe damit mehrheitlich Fälle, in denen individuell zusätzliche Risikofaktoren hinzugetreten seien. Gegen eine Fortschreibung der bisherigen Verfolgungsannahme spreche zudem die zwischenzeitlich enorm hohe und weiter zunehmende Zahl der Flüchtlinge ins westliche Ausland. Bis Herbst 2015 seien mehr als vier Millionen Syrer ins Ausland geflohen. Diese würden vom Regime schwerlich alle als Gegner eingestuft. Dagegen spreche auch die gelockerte Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen. Das Vorgehen der staatlichen syrischen Stellen sei von reiner Willkür geprägt und fülle damit nicht den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus. Die Rechtsprechung der Kammer bewege sich deshalb im Bereich der Vermutungen. Für die Zeit seit Ausbruch der Aufstände in Syrien fehlten belastbare Quellenaussagen oder sonstige Erkenntnisse, die sich konkret zu der tatsächlichen Situation bei den Einreiseüberprüfungen verhielten. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe seinen Standpunkt bezüglich der nunmehrigen tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich modifiziert. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Flucht persönlich vernommen. Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ablehnung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung begründet ist. Es entspricht unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit langem der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine asylrechtlich relevante obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhaltet. Rückkehrer nach Syrien unterliegen – angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein der Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel hat, etwaiges Wissen über die hiesige Exilszene „abzuschöpfen“. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris, dort insbesondere Rn. 28 ff. unter Auswertung der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden Quellen: „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010“ und Berichte von Amnesty International: „Deadly Detention …“ von August 2011 und „Syria: End Human Rights Violations in Syria“ von Oktober 2011; s. a. Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, juris, dort insbes. Rn. 13 ff. sowie Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 9 ff. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 - 20 K 1599/16.A - juris, Rn. 18 f. unter Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris. Die Gefährdung des Klägers knüpft dabei jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Vgl. VG Köln, a. a. O., Rn. 20 f. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 - sowie vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 3 N 91.13 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. April 2014 - 2 L 16/13 -; vgl. überdies OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26. September 2014 - 3 K 1489/13.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30723 -, juris; VG München, Urteil vom 9. Juli 2014 - M 22 K 14.30752 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2013 - 9 K 1844/13.A -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2013 - A 7 K 2987/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 25. November 2014 - Au 2 K 14.30436 -, juris;a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014, a. a. O., Rn. 4 ff. und Beschluss vom 6. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 14 ff. Dem Einwand, dieser Einschätzung lägen nicht hinreichend tatsächliche Erkenntnisse zu Grunde, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dabei ist zunächst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umschlagen allgemeiner Verfolgungsmaßnahmen ohne politischen Charakter in solche, die die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG, Art. 1 GFK begründen, zu beachten. In dessen Entscheidung von April 2009, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, heißt es, eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale liege dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, diene, vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 18 unter Verweis auf BVerfGE 80, 315 ff., 339, oder wenn sie nicht über das hinausgehe, was auch bei Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt werde, vgl. BVerfG, a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 81, 142 ff., 151. Das Asylgrundrecht gewähre keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter hätten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung könne freilich in politische Verfolgung im Sinne von Art.16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleide (sog. Politmalus), BVerfG, a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 80, 315 ff., 336 ff. und BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, 643 ff., 644, wobei eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein könne, BVerfG, a. a. O. unter Verweis hinsichtlich der Indizwirkung von Folter für das Vorliegen eines Politmalus im Rahmen von Art. 16a GG auf BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008, a. a. O. Vorliegend drohen dem Kläger aber – wie oben schon dargelegt – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter zum restlosten „Auspressen“ aller vorhandenen Informationen über die syrische Exilszene. Bei dieser Sachlage bedarf es gerade besonderer Umstände, welche die oben beschriebene Indizwirkung widerlegen, also die Annahme begründen, die syrischen Sicherheitskräfte ordneten Rückkehrer nicht pauschal der Exilszene und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zu, sondern differenzierten danach, ob der Rückkehrer als „Unpolitischer“ oder „Oppositioneller“ einzustufen ist. Vgl. VGH Hessen, a. a. O., Rn. 7. Für eine derartige Annahme liegen weder Erkenntnisse vor noch sind solche Erkenntnisquellen von der Beklagten dargetan worden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr ein gegenteiliges Bild. Der syrische Staat sieht gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und den entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletzt. Ein solches Verhalten wird – ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen – vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Zumindest Rückkehrer aus dem westlichen Ausland und damit auch aus Deutschland haben in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder wohl zumeist nur vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Diese Beurteilung rechtfertigt sich nach wie vor aus der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, der umfassenden Beobachtung syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch die syrischen Geheimdienste, der Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 und dem Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen. Rückkehrer haben im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst Der syrische Staat ist infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Die immer stärker eskalierende Situation in Syrien mit der steigenden Zahl an Flüchtlingen hat nicht zur Folge, dass der einzelne sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling wegen dieses Massenphänomens nicht mehr als potenzieller politischer Gegner angesehen wird. Nach der Auffassung der syrischen Regierung handelt es sich bei dem sich zu einem Bürgerkrieg entwickelten Aufstand um eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land, der mit allen Mitteln zu begegnen ist. Daher muss mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung von zurückkehrenden Asylbewerbern gerechnet werden. Während schon vor Beginn der Aufstände im Rahmen des arabischen Frühlings teilweise wochenlange Inhaftierungen und Verhöre von aus dem Ausland kommenden und nicht exponiert auftretenden Syrern nicht unüblich waren, wird unter den konkreten derzeitigen Umständen jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen werden. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpft damit auch dann an die vom syrischen Staat unterstellte politische Überzeugung an, wenn die Befragung unter anderem der allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene dient. Vgl. nur VG Regensburg, a. a. O., Rn. 26 ff. m. w. N. (einschl. der dort jeweils zitierten Auskünfte). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem auch die (geänderte) Passpraxis Syriens nicht entgegen, denn diese beruht in erster Linie auf finanziellen Gründen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -, juris, Rn. 55 f. Hinzu kommt, dass die Situation der Flüchtlinge, die in die Nachbarländer Syriens geflohen sind, nicht mit der von aus dem westlichen Ausland und Deutschland zurückgeführten Syrern vergleichbar ist, die bereits zahlenmäßig deutlich in der Minderzahl sind. Bei einer Rückführung letzterer über den von den syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen in Damaskus bedarf es für eine Befragung mit der Gefahr anschließender Folterung durch Mitarbeiter der verschiedenen Geheimdienste keiner großen Ressourcen, vgl. nur VG Regensburg, a. a. O., Rn. 31 m. w. N. Diese Einschätzung wird durch die aktuellen Erkenntnisquellen bestätigt. Dem Auswärtigen Amt war es wegen der Lage in Syrien nicht möglich, seine Lageberichte – wie üblich – in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren. Der letzte reguläre Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien datiert vom 27. September 2010, also vor den im Frühjahr 2011 aufgeflammten Unruhen. Seitdem hat das Auswärtige Amt nur einen einzigen „Ad hoc-Bericht“ veröffentlicht. Die Deutsche Botschaft Damaskus hat den operativen Dienstbetrieb auf unbestimmte Zeit eingestellt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 8. März 2012). Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Schleswig-Holstein vom 7. November 2016). Ihm sind allerdings Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien (vgl. Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016). Dies stehe überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Nach einer nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes verlässlichen Studie des „Danish Immigration Service“ vom September 2015 drohten desertierten Syrern Militärtribunale, Folter, lebenslange Haft oder Hinrichtung. Werde der Deserteur mit Oppositionsgruppierungen in Verbindung gebracht, bestehe laut dieser Studie für die Familie das Risiko von Sippenhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich führt in seinem Lagebericht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 3. März 2014, Bl. 56) aus, Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, würden bei einer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt. Die Regierung verhafte routinemäßig „DissidentInnen“ und frühere „StaatsbürgerInnen“ ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Wie sich den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (3. aktualisierte Fassung) vom Oktober 2014 entnehmen lässt, hat sich die Lage in Syrien seit der zweiten aktualisierten Fassung vom Oktober 2013 im Hinblick auf Sicherheit, Menschenrechte, Vertreibung und Bedarf an humanitärer Hilfe weiter verschlechtert. Fast alle Teile des Landes seien zum jetzigen Zeitpunkt in Gewalt verstrickt, wobei die Gewalthandlungen zwischen verschiedenen Akteuren mit teilweise überlappenden Konflikten ausgetragen und durch die Beteiligung ausländischer Kämpfer auf allen Seiten verschärft würden. Kampfhandlungen zwischen den syrischen Regierungstruppen und einer Vielzahl bewaffneter oppositioneller Gruppen würden unvermindert fortgesetzt. Die aktuellen UNHCR-Erwägungen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand November 2015) führen aus, dass der Konflikt mit unverminderter Intensität fortgesetzt werde. Er sei mit verheerenden Konsequenzen für die syrische Bevölkerung, einschließlich einer steigenden Zahl ziviler Opfer, interner und externer Vertreibung in großem Maßstab und einer humanitären Krise von bislang unbekanntem Ausmaß verbunden. Die meisten Hauptstädte der Gouvernements (ausgenommen Raqqa und Idlib) einschließlich der Hauptstadt Damaskus sowie die Küstengebiete der Gouvernements Latakia und Tartus stünden weiterhin unter der teilweisen oder vollständigen Kontrolle der syrischen Streitkräfte. Diese hätten jedoch Berichten zufolge im Laufe des vergangenen Jahres strategisch wichtige Standorte und militärische Stellungen in einigen Gouvernements verloren. In jüngerer Zeit hätten Berichten zufolge Regierungskräfte mit zunehmender Unterstützung von Verbündeten aus dem Ausland eine größere Militäroffensive an mehreren Fronten gestartet, um verlorene Gebiete zurückzuerobern. Nach Einschätzung von UNHCR sei es wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllten, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der GFK hätten. Das US State Department, dem auch Erkenntnisse über das Schicksal von Personen vorliegen, die in jüngerer Vergangenheit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt worden sind, führt in seinem jüngsten Menschenrechtsbericht vom 13. April 2016 aus, dass bei ihrer Rückkehr in das Land sowohl Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl nachgesucht haben, als auch solche, die Verbindungen zur syrischen Muslimbruderschaft hatten, verschärften Ermittlungen ausgesetzt waren. Das Gesetz erlaube die Verfolgung jeder Person, die in einem anderen Land um Asyl nachgesucht habe, um einer Bestrafung in Syrien zu entgehen. Die Regierung inhaftiere regelmäßig Dissidenten und ehemalige Bürger ohne bekannte politische Verbindungen, die nach Jahren oder sogar nach Jahrzehnten des selbstgewählten Exils versuchten, in das Land zurückzukehren. Vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 45. Das Immigration and Refugee Board of Canada stellt in seinem Jahresbericht 2015 vom 19. Januar 2016 fest, dass Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert würden und in konkreter Gefahr stünden, gefoltert zu werden, um die Gründe ihrer Ausreise zu offenbaren. Zudem werde in vielen Fällen der Vorwurf gegen die Rückkehrer erhoben, der Regierung gegenüber feindselig eingestellt zu sein und im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. In diesen Fällen riskiere der erfolglose Asylsuchende eine lange Inhaftierung oder Folter. Zwar bestehe insoweit kein Automatismus. Während traditionell ausgerichtete Entscheidungsträger einen Rückkehrer immer als potenziellen Oppositionellen erachteten, gebe es auch Fälle, in denen etwa eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen als berechtigt anerkannt werde. Die Zuspitzung des Bürgerkrieges habe jedoch die Schwelle für Verdächtigungen erheblich gesenkt. Besonderes Augenmerk werde bei Rückkehrern zudem auf die Form der Ausreise aus Syrien gerichtet. Da eine Genehmigung der Regierung für die Ausreise erforderlich sei und Frauen zudem die Erlaubnis eines männlichen Verwandten vorlegen müssten, könne die Regierung jederzeit feststellen, ob eine Person das Land legal verlassen habe und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt sei. Vgl. VG Trier, a. a. O., Rn. 46. Schließlich führt Amnesty International im jüngsten Bericht zu den Haftbedingungen in Syrien an, dass die Nachforschungen der Organisation seit dem Beginn der Krise 2011 darauf hindeuteten, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könnte, Gefahr laufe, willkürlich inhaftiert zu werden, zu „verschwinden“ oder gefoltert bzw. misshandelt zu werden und möglicherweise in der Haft zu sterben. Die Gründe für eine Verhaftung wegen des Verdachts der Regimefeindlichkeit variierten und könnten sowohl friedliche Aktivitäten wie die eines Menschenrechtsaktivisten, medizinische Hilfe für bedürftige Zivilisten als auch die Mitorganisation von reformbestrebten Demonstrationen umfassen. Vgl. VG Trier, a. a. O., Rn. 47. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse vermag die Kammer nicht zu der Einschätzung zu gelangen, die syrischen Sicherheitskräfte ordneten Rückkehrer nicht pauschal der Exilszene und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zu, sondern unterschieden zwischen unpolitischen Rückkehrern und Oppositionellen. Die dem Kläger bei einer Rückkehr drohenden besonders intensiven Verfolgungsmaßnahmen bis hin zur Folter indizieren vielmehr einen Politmalus. Vgl. insoweit VGH Hessen, a. a. O. Im Falle des Klägers treten zu dieser allgemeinen Feststellung individuelle gefahrerhöhende Umstände hinzu. In seinen aktuellen Erwägungen zum Schutzbedarf hat der UNHCR Risikoprofile beschrieben, bei deren Einschlägigkeit die betreffende Person wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Konvention benötige. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne beispielsweise Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliere, aus dem die Betroffenen stammen. Ebenso drohe eine asylrelevante Verfolgung Personen, die Mitglieder religiöser Gruppen oder Angehörige ethnischer Minderheiten seien, aber auch Wehrdienstverweigerern und Deserteuren der Streitkräfte der Regierung. Gefährdet seien auch Frauen, insbesondere ohne Schutz durch Männer, und Kinder. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sind, besonders relevant. Vgl. EuGH vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris. Im Hinblick hierauf ist zu beachten, dass der Kläger bei einer Rückkehr mit einer individuell erhöhten Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner angesehen und verfolgt zu werden. Der Kläger wäre bei seiner Rückkehr nämlich im wehrfähigen Alter. Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a. a. O., Bl. 29 ff). Männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren ist es untersagt bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet, aus Syrien auszureisen, auch wenn diese bereits ihren Wehrdienst abgeleistet haben (vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig-Holstein vom 8. November 2016). Als (nunmehr) Wehrpflichtiger erfüllt der Kläger in seiner Person ein vom UNHCR beschriebenes Risikoprofil. Er läuft deshalb Gefahr, im Hinblick auf den Umstand, dass er durch seinen Aufenthalt im westlichen Ausland sich dem Wehrdienst entzogen hat, von dem syrischen Regime als Gegner angesehen und entsprechend behandelt zu werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt drohen dem Kläger bei einer Rückkehr asylerhebliche Maßnahmen in Anknüpfung an ein Konventionsmerkmal. Dies wird auch durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2016 bestätigt. Danach sind der Botschaft in Beirut Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeite. Der Kläger erfüllt zudem in seiner Person dadurch ein weiteres Risikoprofil, dass er aus einem von Gegnern des staatlichen syrischen Regimes beherrschten Gebiet stammt. Der Kläger hat schon vor dem Bundesamt von den massiven Bombardierungen durch die Truppen des Regimes berichtet, welchen sein Heimatort ausgesetzt war. Gerade die immer wieder durch den Abwurf von Bomben erfolgenden völlig rücksichtslosen Zerstörungen zeigen, dass das Assad-Regime sämtliche Einwohner von Gebieten, die von oppositionellen Kräften beherrscht werden, als potenzielle Gegner begreift und behandelt. Auch dies erhöht die Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr (wegen einer vermuteten Regimegegnerschaft) erheblich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er bei einer Einreise über den Flughafen in Damaskus keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte, vgl. § 3 e Abs. 1 AsylG. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. „Islamische Staat" und die Al-Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u. a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern. Dabei besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Im Zuge dieser extensiven Anwendung von Sippenhaft sind Zivilisten bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und / oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, gezielten Verfolgungshandlungen durch Regierungskräfte im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen ausgesetzt, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen, und sie laufen ernsthaft Gefahr, Opfer zielgerichteter Gewaltanwendung wie Massenhinrichtungen und Massaker zu werden. In gleicher Weise und mit derselben Brutalität gehen bewaffnete oppositionelle Gruppen vorsätzlich gegen Zivilpersonen vor aufgrund deren tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung des Regimes oder einer sonstigen gegnerischen Konfliktpartei und ihrer ethnischen und / oder religiösen Zugehörigkeit (vgl. nur UNHCR, a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.