Urteil
25 K 438/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1114.25K438.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt unter der Adresse B. I1. W. 00 den Pferdepensions- und Aufzuchtbetrieb C. . Der Kläger hat im Jahr 2000 die Gesellenprüfung zum Landwirt abgelegt und den vorstehenden Betrieb im Mai 2002 von seinem Vater übernommen und diesen ausgebaut. Die zu dem Pferdepensions- und Aufzuchtbetrieb C. zugehörigen Baulichkeiten befinden sich überwiegend auf dem Grundstück 00000 L. , B. I1. W. 00 (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000). Dieses Grundstück steht im Eigentum des Vaters des Klägers, Herrn L1. W. U. , und hat eine Größe von ca. 2850 qm. Östlich jenseits der die Hofanlage umrundenden Straße ist das Flurstück 000 gelegen. Dort hatte der Kläger im Jahr 2010 ein Stallgebäude mit angeschlossenen Paddocks errichtet; dieser Pferdestall hat eine Breite von 12,43 m und weist eine Länge von 15,58 m auf. In dem Pferdestall befinden sich 9 Pferdeboxen mit entsprechenden vorgelagerten Paddocks; der gegenüber der neunten Box liegende Bereich wird anderweitig genutzt. Der Pferdestall befindet sich auf einem Pachtgrundstück; Grundstückseigentümer ist Herr N. W1. I. . In dem Flächennutzungsplan der Stadt L. ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit Bauantrag vom 10. Dezember 2010 hatte der Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks auf dem Baugrundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 beantragt. Durch Bescheid vom 0. November 2011 hatte die Beklagte diese begehrte Baugenehmigung versagt, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden war, eine der Voraussetzungen zur Anerkennung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei eine ausreichende Futterfläche; diese sei nicht vorhanden. Die Anforderungen gem. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB lägen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB sei das beantragte Vorhaben unzulässig, weil der Flächennutzungsplan für das Baugrundstück Fläche für die Landwirtschaft ausweise und die natürliche Eigenart der Landschaft durch Ackerbau geprägt sei. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers – Verfahren 25 K 7384/11 – war durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2012 abgewiesen worden; auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15. April 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – Aktenzeichen 2 A 1706/12 – den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2012 zuzulassen, abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ebenfalls verwiesen. Mit Ordnungsverfügung – Abbruchverfügung – vom 0. April 2014 gab die Beklagte dem Kläger auf, das Stallgebäude mit angeschlossenen Paddocks innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieser Verfügung restlos zu beseitigen. Im Rahmen des gegen diese Ordnungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Klageverfahrens 25 K 3188/14 – nach Verbindung 25 K 1516/14 – erklärte der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2014 übereinstimmend mit den Vertretern der Beklagten, von Seiten der Beklagten sei zugesagt worden, dass aus der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. April 2014 nicht vollstreckt werde, bis über einen neu einzureichenden Bauantrag entschieden worden sei. Die Frage der Privilegierung würde im Rahmen dieses Bauantrages noch einmal geprüft, nachdem zuvor eine entsprechende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einzuholen sei. Das Verfahren 25 K 1516/14 wurde durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2014 abgeschlossen. Mit Bauantrag vom 00. Dezember 2014 begehrte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung des Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks auf dem Baugrundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. Ausweislich der beigefügten Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben ist die Summe der Betriebsfläche – Zupacht – mit 51,81 ha angegeben, davon entfallen 5,81 ha auf Ackerland und 46 ha auf Grünland. Als Ziel ist eine zugepachtete Betriebsfläche von 80 ha genannt, bestehend aus 20 ha Ackerland und 60 ha Grünland. Hinsichtlich der Tierhaltung wird der Bestand mit 30 Pensionspferden angegeben, als Ziel werden 40 Pensionspferde angestrebt. Mit Schreiben vom 00. Februar 2015 bat die Beklagte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W1. um fachliche Stellungnahme, woraufhin sich die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W1. wegen Klärungsbedarfs der Anerkennung bestimmter Flächen als Futtergrundlage mit dem Kläger durch Mail vom 20. Juli 2015 in Verbindung setzte. In ihrer an die Beklagte gerichteten Stellungnahme vom 6. August 2015 führte die M. Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W1. mit eingehender Begründung unter Bezugnahme auf die von dem Kläger genannten Flächen aus, es werde davon ausgegangen, dass dem Kläger 4,9591 ha Flächen zur Bewirtschaftung zur Verfügung stünden. Diese Flächen reichten nicht aus, um für den beantragten Bestand das Kriterium der überwiegend eigenen Futtergrundlage bei Beurteilung nach § 201 BauGB zu erfüllen. Mit Schreiben vom 00. August 2015 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Versagung der Baugenehmigung an. Durch Bescheid vom 00. Dezember 2015 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine der Voraussetzungen zur Anerkennung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei eine ausreichende Futterfläche; ausweislich der Stellungnahme der M. Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W1. vom 0. August 2015 sei die ausreichende Futtergrundlage nicht nachgewiesen worden. Die Privilegierungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei mithin zu verneinen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB seien ebenfalls nicht gegeben. Bei Zugrundelegung von § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB widerspreche das geplante Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Baugrundstück Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei geprägt durch Ackerbau. Mit seiner am 00. Januar 2016 erhobenen Klage macht der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 BauGB. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege vor. Das Halten von Pferden sei eine landwirtschaftliche Tätigkeit, keine gewerbliche. Ausreichende Futtergrundlage für das Vorhaben sei vorhanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 00. Dezember 2015 zu verpflichten, ihn unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage des gestellten Genehmigungsantrags vom 00. Dezember 2014 neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie insbesondere ausführlich darlegt, eine ausreichende Futtergrundlage habe der Kläger auch in diesem Genehmigungsverfahren nicht nachweisen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der vorangegangenen Verfahren 25 K 7384/11 und 25 K 1516/14, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet, denn der die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks ablehnende Versagungsbescheid der Beklagten vom 00. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Bauantrag vom 00. Dezember 2014 begehrte Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Eine Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Dies ist vorliegend jedoch der Fall, weil das im Außenbereich bereits ausgeführte Vorhaben der insoweit maßgeblichen Beurteilung nach § 35 BauGB widerspricht – die Errichtung eines Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Anlässlich der in dem Verfahren 25 K 7384/11 durchgeführten Ortsbesichtigung am 0. April 2012 ist festgestellt worden, dass das geplante Vorhaben im Außenbereich verwirklicht worden ist. Die Außenbereichslage wird durch das Kartenmaterial in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten bestätigt. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land – oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Pensionspferdehaltung – wie von dem Kläger ausgeübt – kann Landwirtschaft im Sinne des Bauplanungsrechts darstellen. Nach der Begriffsbestimmung in § 201 BauGB ist Landwirtschaft u.a. der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Unter Tierhaltung fällt auch die Pensionstierhaltung. Nach § 201 BauGB ist mithin Tierhaltung nur dann Landwirtschaft, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Dies setzt voraus, dass 0,35 ha bzw. 0,25 ha je Pferd zur Verfügung stehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger mit der insoweit maßgeblichen Betriebsbeschreibung nachzuweisen, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 -, juris, dies ist nicht erfolgt. Die M. Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W1. hat in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 0. August 2015 die von dem Kläger als Nachweis der bewirtschafteten Flächen vorgelegten Verträge über insgesamt 43,2791 ha eingehend geprüft und die zugrundegelegten Flächen eingehender Bewertung unterzogen. Um festzustellen, inwieweit der Kläger die Flächen tatsächlich bewirtschaftet, wurden die Flächen mit dortigen Unterlagen abgeglichen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Flächen von anderen Betrieben bewirtschaftet wird. Weiter sind unbekannte Flächen aufgeführt, desgleichen Flächen, die Feldwege darstellen, sowie sonstige Flächen, die als Hundeplatz, Modellflugplatz oder Wald/Reitplatz genutzt werden. Dabei hat die M. Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W1. ausweislich ihrer Ausführungen in der fachlichen Stellungnahme vom 0. August 2015 die von dem Kläger in der Rückmeldung vom 00. Juli 2016 gemachten Angaben berücksichtigt. Wie die M. Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W1. in der fachlichen Stellungnahme vom 0. August 2015 zutreffend ausgeführt hat, reicht die ermittelte, von dem Kläger bewirtschaftete Fläche von 4,9591 ha nicht aus, um das Kriterium der überwiegend eigenen Futtergrundlage zu erfüllen. Dieser fachlichen Stellungnahme ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn man als Futtergrundlage 0,25 ha je Pferd ausreichen lässt, böte die bewirtschaftete Fläche von 4.96 ha eine ausreichende Futtergrundlage für lediglich 20 Pferde. In dem Betrieb des Klägers befinden sich aber bereits 24 genehmigte Einstellplätze, sodass die Futtergrundlage bereits für diese Anzahl von Pferden nicht ausreicht, damit erst recht nicht für die zusätzlichen Pferde, die in dem errichteten Stallgebäude mit angeschlossenen Paddocks untergestellt werden. Nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist das mithin nicht privilegierte Vorhaben des Klägers unzulässig, weil eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, indem das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Stadt L. stellt für das Flurstück 000 Fläche für die Landwirtschaft dar und die natürliche Eigenart der Landschaft ist geprägt durch Ackerbau; entsprechend den obigen Ausführungen handelt es sich bei dem Vorhaben des Klägers aber nicht um Landwirtschaft. Dass desgleichen der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht zur Zulässigkeit der Errichtung des Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks führen kann, ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2012 – 25 K 7384/11 - und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2013 – 2 A 1706/12 – eingehend ausgeführt worden; auf die jeweiligen Entscheidungen wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Der Baugenehmigungsklage hinsichtlich der Errichtung eines Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks ist bereits in den vorangegangen Verfahren ein Betrag von 7.500,00 Euro zugrunde gelegt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.