Beschluss
21 L 2728/16
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gegen eine Behörde ausgesprochener Hausverbot als Begleitperson kann auf Grundlage des Hausrechts des Behördenleiters rechtmäßig sein, wenn es der Sicherstellung des Dienstbetriebs dient.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, wenn die Behörde die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen hinreichend begründet hat.
• Fehlt anfangs eine Anhörung, kann diese nachgeholt und der Verfahrensfehler gemäß §45 VwVfG NRW geheilt werden, wenn die Behörde den Vortrag erneut geprüft und ihr Ergebnis mitgeteilt hat.
• Die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach §80 Abs.5 VwGO ist bei summarischer Prüfung zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und die angegriffene Maßnahme voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Hausverbot für Begleitperson im Jobcenter: aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt • Ein gegen eine Behörde ausgesprochener Hausverbot als Begleitperson kann auf Grundlage des Hausrechts des Behördenleiters rechtmäßig sein, wenn es der Sicherstellung des Dienstbetriebs dient. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, wenn die Behörde die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen hinreichend begründet hat. • Fehlt anfangs eine Anhörung, kann diese nachgeholt und der Verfahrensfehler gemäß §45 VwVfG NRW geheilt werden, wenn die Behörde den Vortrag erneut geprüft und ihr Ergebnis mitgeteilt hat. • Die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach §80 Abs.5 VwGO ist bei summarischer Prüfung zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und die angegriffene Maßnahme voraussichtlich materiell rechtmäßig ist. Der Antragsteller, Dolmetscher und Vermittler für ausländische Leistungsberechtigte, erhielt mit Bescheid vom 30. Mai 2016 ein sechsmonatiges Hausverbot für seine Tätigkeit als Beistand/Dolmetscher in drei Jobcenter-Gebäuden; Vorsprachen in eigenen Angelegenheiten blieben unberührt. Die Behörde begründete das Verbot mit wiederholten Störungen des Dienstbetriebs, fehlerhaften Übersetzungen und erheblicher Einflussnahme auf Leistungsberechtigte. Der Antragsteller bestreitet die Vorwürfe und legt eine eidesstattliche Versicherung vor; er verweist darauf, dass er nur selten Termine verlegen müsse und vielfach zur Beseitigung rechtswidriger Bescheide beigetragen habe. Die Behörde holte eine zunächst unterlassene Anhörung nach und hielt am Hausverbot fest. Der Antragsteller suchte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage; das Gericht prüfte summarisch unter Berücksichtigung beigezogener Verwaltungs- und Gerichtsakten. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist nicht verspätet; die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verlängert die Frist nach §58 VwGO. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§80 Abs.1 VwGO). • Sofortige Vollziehung: Die Behörde hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet (§80 Abs.3 VwGO) und formell rechtmäßig gehandelt; sie hat das öffentliche Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb dargelegt. • Nachholung der Anhörung: Ein fehlender Anhörungsakt wurde durch das Schreiben der Behörde vom 30. August 2016 nachgeholt und damit der Verfahrensfehler gemäß §45 VwVfG NRW geheilt; die Behörde hat den Vortrag geprüft und die Entscheidung bestätigt. • Materielle Rechtmäßigkeit des Hausverbots: Das Hausrecht des Behördenleiters reicht zur Ermächtigungsgrundlage; das Verbot ist präventiv und dient dem Schutz der Kunden und Mitarbeiter. Aufgrund umfangreicher Zeugenaussagen und Vermerke liegt eine hinreichende Darstellung wiederholter Störungen vor. Das Gericht hält nach summarischer Prüfung das Hausverbot für voraussichtlich materiell rechtmäßig. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Der Antragsgegner hat sein Ermessen nicht überschritten; das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, da es nur die Tätigkeit als Beistand/Dolmetscher und nur für sechs Monate beschränkt. • Grundrechtliche Bewertung: Ein Eingriff in die Berufsausübung ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt; der Antragsteller ist ausländischer Staatsangehöriger mit subsidiärem Schutz über Art.2 GG, sodass eine detaillierte Grundrechtsprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. • Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, da das Hausverbot nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung nicht durchgreifend dargelegt wurde. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Klage auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat im summarischen Eilverfahren festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell nicht zu beanstanden ist, die Nachholung der Anhörung den Verfahrensfehler geheilt hat und das Hausverbot geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Dienstbetrieb und die Schutzinteressen der Leistungsberechtigten zu wahren. Eine grundlegende Verletzung der Berufsausübungsfreiheit hat der Antragsteller nicht konkret dargetan; mögliche weitergehende verfassungsrechtliche Fragen können im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.