Beschluss
13 L 2843/16
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn die Besetzung einer Beförderungsstelle ohne weitere Sicherung die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dauerhaft vereiteln würde.
• Bei gleicher Gesamtbeurteilung ist der Dienstherr verpflichtet, dienstliche Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen und Leistungsunterschiede anhand von Einzelmerkmalen und Vorbeurteilungen zu ermitteln.
• Eine landesrechtliche Regelung, die die Berücksichtigung leistungsbezogener Kriterien bei gleichem Gesamturteil im Regelfall ausschließt, kann mit dem landesübergreifend abschließend geregelten Leistungsprinzip des § 9 BeamtStG und damit mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sein.
• Der Antragsteller hat einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und hinreichende Erfolgsaussichten, sodass die Stelle bis zur Klärung nicht an die Beigeladene besetzt werden darf.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Untersagung der Stellenbesetzung bei möglicherweise rechtsfehlerhaftem Auswahlverfahren • Einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn die Besetzung einer Beförderungsstelle ohne weitere Sicherung die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dauerhaft vereiteln würde. • Bei gleicher Gesamtbeurteilung ist der Dienstherr verpflichtet, dienstliche Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen und Leistungsunterschiede anhand von Einzelmerkmalen und Vorbeurteilungen zu ermitteln. • Eine landesrechtliche Regelung, die die Berücksichtigung leistungsbezogener Kriterien bei gleichem Gesamturteil im Regelfall ausschließt, kann mit dem landesübergreifend abschließend geregelten Leistungsprinzip des § 9 BeamtStG und damit mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sein. • Der Antragsteller hat einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und hinreichende Erfolgsaussichten, sodass die Stelle bis zur Klärung nicht an die Beigeladene besetzt werden darf. Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich um eine im Justizministerialblatt NRW ausgeschriebene Beförderungsstelle als Justizoberamtsrat/-rätin (A13) im Bezirk des Landgerichts L. Beide erhielten in den dienstlichen Gesamtbeurteilungen die Note "gut"; die Beigeladene wurde vom Antragsgegner zur Besetzung vorgesehen. Der Antragsteller machte geltend, die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen unterblieben und damit ein mögliches Leistungsübergewicht des Antragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Zusätzlich rügte er verfassungs- und kompetenzrechtliche Bedenken gegen § 19 Abs. 6 LBG NRW n.F., der die Berücksichtigung weiterer leistungsbezogener Kriterien bei Gleichheit des Gesamturteils weitgehend ausschließt. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen bis zur gerichtlichen Klärung zu verhindern. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO ist für eine einstweilige Anordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und der besonderen Eilbedürftigkeit erforderlich; eine Besetzung würde den Bewerbungsverfahrensanspruch dauerhaft vereiteln. • Bewerbungsverfahrensanspruch: Bewerber haben keinen Anspruch auf Übertragung, aber ein Recht auf eine rechtmäßige, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffene Auswahl gemäß Art.33 Abs.2 GG, § 9 BeamtStG und § 19 Abs.6 LBG NRW; dieser Anspruch ist schutzfähig (§ 123 Abs.1 VwGO). • Erforderliche Prüfpflichten des Dienstherrn: Bei gleichen Gesamturteilen hat der Dienstherr die aktuellen dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen und – wenn daraus kein Unterschied hervorgeht – frühere Beurteilungen oder Einzelmerkmale heranzuziehen, um einen Qualifikationsvorsprung zuverlässig zu ermitteln. • Festgestellte Verfahrensmängel: Beide Bewerber hatten identische Gesamtnoten; eine gebotene inhaltliche Ausschärfung fand nicht statt. Nach eigener Wertung des Antragsgegners und ursprünglicher Vorschlagslisten ergab sich sogar ein leichter Leistungsvorsprung des Antragstellers. • Verfassungs- und Kompetenzprobleme landesrechtlicher Regelung: § 19 Abs.6 Satz3 LBG NRW n.F., der in der Regel Einzelmerkmale und Vorbeurteilungen außer Betracht lässt, widerspricht dem Leistungsprinzip des § 9 BeamtStG und läuft der abschließenden bundesgesetzlichen Regelung zuwider; dem Land fehlt insoweit die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Leistungsprinzips. • Erfolgsaussichten und Eilbedürftigkeit: Wegen der substantiierten Darlegung der Rechtsfehler und der Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einem fehlerfreien Verfahren den Vorzug erhalten würde, sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. • Verfahrensrechtliche Nebenfragen: Eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geboten; dem Antragsteller wurde aufgetragen, binnen Monatsfrist Klage zu erheben (§ 926 ZPO sinngemäß). Der Antrag wurde in Gestalt einer einstweiligen Anordnung stattgegeben: Die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstelle mit der Beigeladenen ist bis zur endgültigen Entscheidung untersagt. Das Gericht sah das Bewerbungsverfahrensrecht des Antragstellers als schutzwürdig an, da die Auswahlentscheidung wesentliche Prüfpflichten des Dienstherrn verletzte und das Landesrecht (§ 19 Abs.6 LBG NRW n.F.) verfassungs- sowie kompetenzrechtliche Bedenken aufweist. Aufgrund der dargelegten Mängel erscheint es möglich, dass der Antragsteller in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren den Vorzug erhalten würde; daher war die Sicherung des Status quo erforderlich. Der Antragsteller wurde verpflichtet, innerhalb eines Monats Klage zu erheben; die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.