Gerichtsbescheid
2 K 6666/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:1031.2K6666.16.00
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die am 00.00.1963 geborene Klägerin bestand am 6. Februar 2007 ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre mit der Gesamtnote befriedigend (3,3). Seit dem 1. Februar 2009 ist sie unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. 4 Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 legte sie gegen die Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe „Widerspruch“ ein. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, wonach die nordrhein-westfälischen Regelungen über Einstellungshöchstaltersgrenzen unwirksam seien. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E . mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. November 2009 ab. 5 Unter dem 19. Juni 2015 begehrte die Klägerin erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die (nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12) unwirksame Höchstaltersgrenze. 6 Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hat der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. 7 Die Bezirksregierung E. lehnte den neuerlichen Verbeamtungsantrag mit Bescheid vom 19. April 2016, zugestellt am 23. April 2016, unter Hinweis auf die vorgenannte gesetzliche Regelung ab. 8 Die Klägerin hat am 19. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ihren Verbeamtungsantrag bereits im Sommer 2015 und damit vor Inkrafttreten der Neuregelung am 31. Dezember 2015 (§ 15a LBG NRW a.F.) gestellt. Eine rechtswirksame Altersgrenze habe damit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestanden, sodass ihrem Antrag hätte stattgegeben werden müssen, da sie auch alle weiteren laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfülle. Im Übrigen sei auch die neugeregelte Altersgrenze von 42. Lebensjahren rechtswidrig, weil sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Auch sei diese Altersgrenze willkürlich und nicht ausreichend begründet. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 zu verpflichten, ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 19. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. 11 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2016 übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). 17 Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO konnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu unter dem 11. August 2016 angehört worden. 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 und Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Denn die Klägerin überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Bezirksregierung E. eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 19. Juni 2015 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW (a. F.) nicht getroffen hat. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 16. 21 Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW, 22 - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - 23 die mit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2016 nunmehr inhaltsgleich in § 14 Abs. 3 LBG NRW überführt wurde, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet die am 12. September 1963 geborene Klägerin seit dem Ablauf des 12. September 2005. Die Höchstaltersgrenze überschreitet sie auch unter Berücksichtigung einer möglichen Erhöhung um jeweils drei Jahre aufgrund der Betreuung ihrer beiden Kinder nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten tatsächlich vorliegen, kommt es daher nicht an. 24 Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten. 25 Vgl. auch jüngst BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 2 C 11. 15 -, juris (Pressemitteilung). 26 Die Klägerin kann ihr Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 A 2501/10 – (juris), entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Überalterung der Klägerin ist nicht während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingetreten. Der im Jahr 2009 gestellte Verbeamtungsantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. November 2009 abgelehnt. Den neuerlichen Antrag vom 19. Juni 2015 hat die Klägerin erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 gestellt. 27 Auch die von der Klägerin monierte Nichtbescheidung des Antrags vom 19. Juni 2015 durch die Bezirksregierung E. während des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW am 31. Dezember 2015 rechtfertigt angesichts des umgehend nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens und der zu erwarten gewesenen baldigen Entscheidung des Gesetzgebers keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aus Billigkeitsgründen nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 49. 29 Gründe, die auf eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW führen, resultieren auch nicht aus dem geschilderten atypischen Bildungsweg und beruflichen Werdegang der Klägerin. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass sie langjährig anderweitige berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, bevor sie sich dem Lehrerberuf zugewandt hat, wie es insbesondere durch die Anerkennung ihres im Jahr 2001 abgeschlossenen Studiums der Volkswirtschaftslehre als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs im Jahr 2004 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits 40 Jahre alt war, zum Ausdruck kommt. Dies spricht allerdings dagegen, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Beschluss: 32 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. 33 Gründe: 34 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.