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Beschluss

26 L 3215/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0929.26L3215.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 20. September 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Bewerbung der Antragstellerin um das voraussichtlich zum 1. Januar 2017 zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten/Stadtkämmerers bei der Antragsgegnerin die Regelung des § 119 Abs. 2 LBG NRW nicht entgegensteht, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 6 Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile, (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, 7 vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 316, m.w.N. 8 Im vorliegenden Fall fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bewerbung der Antragstellerin um das voraussichtlich zum 1. Januar 2017 bei der Antragsgegnerin zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten die Regelung des § 119 Abs. 2 LBG NRW nicht entgegensteht. 9 Gemäß Satz 1 des § 119 Abs. 2 LBG NRW werden die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen sie bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 2 LBG NRW die Voraussetzungen zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erfüllen können. 10 Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 LBG NRW erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach Satz 2 der Vorschrift wird für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: u.a. für im Jahr 1958 Geborene um 12 Monate auf die Altersgrenze von 66 Jahren und 0 Monaten. 11 In Anwendung dieser Vorschriften ist eine Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin nicht (mehr) möglich. Die Antragstellerin wurde am 00.02.1958 geboren, so dass für sie gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW die um zwölf Monate angehobene Regelaltersgrenze von 66 Jahren gilt. Um eine Dienstzeit von acht Jahren gemäß § 119 Abs. 2 S. 3 LBG NRW erfüllen zu können, darf sie deshalb gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 LBG NRW im Falle ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin nicht älter als 58 Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist die Antragstellerin jedoch älter als 58 Jahre, denn sie vollendete ihr 58. Lebensjahr bereits am 00.02.2016. 12 Der Berufung der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin stünde § 119 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW nur dann nicht entgegen, wenn diese Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig bzw. unanwendbar wäre. Einen Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht kann die Kammer indes nicht feststellen. Insbesondere sieht die Kammer keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Regelung des Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 RL 2000/78 EG vom 27.November 2000 und der zu dessen Umsetzung ergangenen §§ 7 Abs. 1, 1 AGG. Nach diesen Vorschriften, welche auch für Beamte gelten (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c RL 2000/78 EG, § 24 Nr. 1 AGG), ist eine diskriminierende/benachteiligende Behandlung u. a. wegen des Alters unzulässig. 13 Zwar benachteiligt die Regelung des § 119 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 LBG NRW Personen, welche erstmals in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunaler Wahlbeamter berufen werden möchten, aber bereits ein Alter erreicht haben, welches ihnen nicht mehr erlaubt, unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 2 LBG NRW noch eine achtjährige Dienstzeit abzuleisten, fraglos wegen ihres Alters. Jedoch sieht die Kammer eine derartige Benachteiligung als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 RL 2000/78 EG, § 10 Abs. 1 S. 1 AGG durch das legitime Ziel als gerechtfertigt an, sicherzustellen, dass gewählte Amtsträger ihr Amt möglichst während der gesamten Amtszeit ausüben können und Zwischenwahlen vermieden werden, 14 vgl. zu diesem Ziel BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris, Rn. 33; Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2013 - 26 L 2480/13 -, juris, Rn. 9. 15 Die Verfolgung einer derartigen gesetzgeberischen Zielsetzung ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden, 16 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 26 ff., m.w.N. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des EuGH. 17 Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der diesbezüglichen konkreten gesetzlichen Ausgestaltung im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative, 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 23, 19 an die gestufte Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 2 LBG NRW angeknüpft hat, 20 vgl. die Gesetzesbegründung vom 2. Dezember 2015, Drucksache 16/10380, S. 356. 21 Nur dadurch ist vor der erstmaligen Berufung von kommunalen Wahlbeamten in das Beamtenverhältnis auf Zeit sichergestellt, dass diese ihr Amt in der Regel während der gesamten Amtszeit von acht Jahren ausüben werden. 22 Zwar eröffnet § 32 LBG NRW auch kommunalen Wahlbeamten die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts über die Regelaltersgrenze hinaus. Eine positive Entscheidung über das Hinausschieben der Altersgrenze gem. § 32 LBG NRW bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist rechtsfehlerfrei jedoch nicht möglich und die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie bereit sei, einen entsprechenden Antrag später vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Denn § 32 LBG NRW ist, obwohl dort keine Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Antragstellung getroffen wurde, nach seinem Sinngehalt darauf gerichtet, dass die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt des gesetzlich vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand getroffen wird. Nur dann kann nämlich das erforderliche dienstliche Interesse, zu dessen Bejahung auch die Feststellung der fortbestehenden gesundheitlichen Eignung des Beamten erforderlich ist, sachgerecht festgestellt werden. Auch ist durchaus mit Unwägbarkeiten, die der Gesetzgeber im Rahmen einer pauschalierenden Regelung im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht in Kauf nehmen brauchte, verbunden, ob und inwieweit im Einzelfall einer erstmaligen Berufung eines kommunalen Wahlbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dieser beim Jahre später erfolgenden Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überhaupt von der durch § 32 LBG NRW eröffneten Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandeintritts auch tatsächlich Gebrauch macht und sich ggf. an eine vor der Wahl geäußerte Absicht zur Stellung eines entsprechenden Antrages noch gebunden fühlt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die durch § 32 LBG NRW eröffneten Möglichkeiten des Hinausschiebens des Ruhestandeintritts nur kommunalen Wahlbeamten zugutekommen, die im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ihre erste Amtszeit von acht Jahren bereits abgeschlossen haben und sich aufgrund einer Wiederwahl in einer zweiten oder ggf. noch weiteren Amtszeit befinden. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG; festgesetzt wurde der halbe Auffangwert.