Urteil
26 K 3617/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einbettzimmer als gesonderte Wahlleistung ist grundsätzlich nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang (§ 77 Abs. 3 LBG NRW a.F., § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW).
• Bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern ist für die Angemessenheitsprüfung der nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen; dies kann auch eine nicht-universitäre Klinik der Maximalversorgung sein (§ 77 Abs. 5 S.2 LBG NRW a.F., § 4 Abs. 1 Nr.2 Satz 3 BVO NRW).
• Die Umsatzsteuerbelastung von Privatkliniken beeinflusst den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht; Mehrkosten aufgrund freier Klinikwahl begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe (Art. 33, Art. 2 GG).
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für nicht-medizinisch notwendige Einbettzimmer; Vergleich mit Klinik der Maximalversorgung • Einbettzimmer als gesonderte Wahlleistung ist grundsätzlich nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang (§ 77 Abs. 3 LBG NRW a.F., § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW). • Bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern ist für die Angemessenheitsprüfung der nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen; dies kann auch eine nicht-universitäre Klinik der Maximalversorgung sein (§ 77 Abs. 5 S.2 LBG NRW a.F., § 4 Abs. 1 Nr.2 Satz 3 BVO NRW). • Die Umsatzsteuerbelastung von Privatkliniken beeinflusst den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht; Mehrkosten aufgrund freier Klinikwahl begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe (Art. 33, Art. 2 GG). Die Klägerin, beihilfeberechtigt mit 70 %, war vom 15.9. bis 12.12.2014 stationär in der privatwirtschaftlichen Privatklinik Bad A. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Depression behandelt und nach Wahlleistungsvereinbarung in einem Einbettzimmer untergebracht. Die Klinik stellte Gesamtforderungen über 32.778,62 EUR; das LBV NRW erkannte im Vergleich mit einer öffent-lich-rechtlichen Klinik Kosten in geringerem Umfang als beihilfefähig an und bewilligte initial Beihilfe in Höhe von zusammen 18.162,35 EUR; später erfolgte eine Nachbewilligung von 632,21 EUR. Die Klägerin focht die Bescheide an und verlangte zusätzlich 6.009,57 EUR nebst Zinsen, insbesondere unter Berufung auf ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit des Einbettzimmers, die Berücksichtigung der Umsatzsteuer und die Wahl des Vergleichskrankenhauses (Klinikum C.-P.). Das Gericht erklärte die Hauptsache insoweit als erledigt, prüfte aber die verbleibende Differenz zur Klageforderung. • Rechtliche Grundlagen: § 77 Abs. 3, Abs. 5 LBG NRW a.F. und die BVO NRW konkretisieren die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf notwendige und angemessene Aufwendungen; § 4 Abs.1 Nr.2 BVO NRW regelt die Behandlung von Unterkunfts-/Pflegesätzen und Vergleichsmaßstäben. • Einbettzimmer als Wahlleistung: Gesondert berechnete Einbettzimmerzuschläge sind regelmäßig nicht beihilfefähig, weil allgemeine Krankenhausleistungen den medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Leistungsumfang umfassen; bei medizinischer Notwendigkeit würde ein Einbettzimmer bereits im Pflegesatz abgedeckt (§ 2 Abs.1 BPflV analog). Eine ärztliche Bescheinigung ändert nichts an der Nichtbeihilfefähigkeit der Wahlleistung. • Vergleichsklinik und Maximalversorgung: Für die Angemessenheitsprüfung ist die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung maßgeblich; eine Klinik der Maximalversorgung kann auch nicht-universitär sein. Das Klinikum C.-P. als zugehörige psychiatrische Klinik des Klinikverbundes der Maximalversorgung war als Vergleichsklinik geeignet und bot eine medizinisch gleichwertige Behandlung (Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung). • Berechnung und Ergebnis der Vergleichsprüfung: Der Beklagte legte die Pflegesätze des Klinikum C.-P. zugrunde; daraus ergab sich ein beihilfefähiger Betrag, der die vom LBV NRW bewilligte Summe nicht unterschritt. Das LBV NRW hat den Basispflegesatz einschließlich Umsatzsteuer sowie ergänzend einen Teil des Einbettzuschlags anerkannt; rechnerisch ergab sich keine höhere Anspruchsgrundlage für die Klägerin. • Umsatzsteuer und Alimentationsprinzip: Die Belastung von Privatkliniken mit Umsatzsteuer berührt den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die freie Klinikwahl wirtschaftlich neutral zu stellen. Hinweise oder Unklarheiten in einem Informationsschreiben des LBV begründen keine weitergehenden Beihilfeansprüche. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 2 oder Art. 33 GG; die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet nicht zur Übernahme von Wahlleistungsmehrkosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe für die stationäre Behandlung in der Privatklinik Bad A. über die bereits bewilligten Beträge hinaus, weil Einbettzimmer als gesonderte Wahlleistung nicht grundsätzlich beihilfefähig sind und die Vergleichsberechnung mit dem Klinikum C.-P. als Klinik der Maximalversorgung zu keiner höheren beihilfefähigen Summe führt. Die vom LBV NRW bereits bewilligten Beträge sind ausreichend, um eine medizinisch gleichwertige und angemessene Versorgung sicherzustellen; Umsatzsteuerbelastungen von Privatkliniken rechtfertigen keine zusätzliche Beihilfe. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht.