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Urteil

22 K 3491/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0926.22K3491.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Umfang der in der Klageänderung mit dem Schriftsatz vom 3. Juni 2016 enthaltenen Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1987 geborene Kläger, der mazedonischer Staatsangehöriger ist, reiste zusammen mit seinen Eltern und einer Schwester im Mai 1992 in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich hier bis etwa 2007 unter dem Namen G. H. (* 00. 0 1987 in T. ) auf, wobei unechte Identitäts-Dokumente verwendet wurden. Seit diesem Zeitpunkt führte er in Übereinstimmung mit den übrigen Familienangehörigen den Namen S. F. (* 00. 0 1987 in T. ). Seit einer 2014 erfolgten Eheschließung führt er den aus dem Rubrum ersichtlichen Namen. 3 Den Asylantrag der Familie vom 14. Mai 1992 sowie den Asylantrag der am 15. September 1992 im Bundesgebiet geborenen weiteren Schwester des Klägers, die sämtlich unter Angabe falscher Personalien (H1. ) gestellt wurden, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit Bescheid vom 26. Oktober 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass offensichtlich nicht die Voraussetzungen nach § 51 AuslG vorlagen und drohte dem Kläger, seinen Eltern und seinen zwei Schwestern die Abschiebung nach Mazedonien an, falls sie ihrer Ausreisefrist nicht binnen einer Woche nachkommen. Das gegen den Ablehnungsbescheid geführte Klageverfahren blieb erfolglos. Der Kläger wurde in der Folgezeit unter den im Asylantrag angegebenen Personalien geduldet. Auch der im Februar 1994 vom Kläger und seiner Familie gestellte Folgeantrag wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Beklagte bemühte sich ab April 1994 bei der Botschaft der Republik Mazedonien um die Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren für den Kläger und seine Familie. Erstmals im Januar 1995 und nochmals im Februar 1996 teilte die Botschaft der Republik Mazedonien der Beklagten mit, dass die Familie des Klägers nicht habe ausfindig gemacht werden können; es müsse sich wohl um Falschangaben handeln. Auch ein weiterer Versuch der Beklagten im März 1998, über die Botschaft der Republik Mazedonien Passersatzpapiere für den Kläger und seine Familie zu erhalten, scheiterte. Einen Antrag des Klägers vom 5. September 2001 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung lehnte die Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2001 ab. 4 Im Februar 2002 wurden der Kläger, seine Eltern und Geschwister von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, nachdem die Ausländerbehörde der Beklagten Hinweise darauf bekommen hatte, dass die Familie nach Mazedonien zurückgekehrt sei. Erst am 17. Juli 2003 meldete sich der Kläger wieder bei der Ausländerbehörde der Beklagten und beantragte eine Duldung. Am 18. Juli 2003 stellte der Kläger ein weiteres Asylfolgegesuch, das erfolglos blieb. 5 Die Beklagte erhielt im Dezember 2004 einen anonymen Hinweis darauf, dass der Kläger und seine Familie in Belgien unter anderen Personalien gemeldet seien und vermutlich dort Leistungen bezögen. Auf Betreiben der Beklagten wurde im April 2005 eine Wohnungsdurchsuchung beim Kläger und seiner Familie durchgeführt. Nähere Hinweise auf deren wahre Identität wurden jedoch nicht gefunden. Die Beklagte bemühte sich in der Folge wiederum um die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die Republik Mazedonien und erhielt von den mazedonischen Behörden die Auskunft, dass die vom Kläger und seinen Angehörigen vorgelegten Geburtsurkunden gefälscht seien. Im Juli 2007 teilte das Bundesamt der Beklagten Aliaspersonalien des Klägers (S. F. ) mit, die dann vom Kläger als seine wahren Personalien bezeichnet wurden. 6 Der Kläger ist während seines Aufenthalts in Deutschland umfangreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits bis zum Erreichen der Strafmündigkeit mit 14 Jahren waren gegen den Kläger eine Vielzahl von polizeilichen Ermittlungsverfahren geführt worden, und zwar erstmals im Juli 1996 wegen Diebstahls und in der Folgezeit wiederholt ebenfalls wegen Diebstahls, Raubes, gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und zuletzt im März 2001 wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Marihuana. Weitere Straftaten des Klägers führten nach Erreichen der Strafmündigkeit zunächst zu folgenden strafrechtlichen Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: 7 8 Urteil des Amtsgerichts (AG) N. vom 9. Januar 2002, Az. 26 Ls 293 Js 1370/01 ‑ 161/01: Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung, wegen gemeinschaftlichen Raubes und Körperverletzung; 9 Urteil des AG N. vom 18. August 2004, Az. 26 Ls 293 Js 1868/03 ‑ 119/03: Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung der mit Urteil vom 9. Januar 2002 ausgesprochenen Strafe; 10 Urteil des AG N. vom 23. März 2005, Az. 26 Ls 293 Js 1613/04 ‑ 91/04: Jugendstrafe von 3 Jahren wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Einbeziehung der mit Urteil vom 18. August 2004 ausgesprochenen Strafe. 11 Nachdem der Kläger bereits in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 21. Januar 2004 sowie in der Zeit vom 15. April 2004 bis zum 18. August 2004 in Untersuchungshaft untergebracht war, trat er am 9. Dezember 2005 die Strafhaft aus dem Urteil vom 23. März 2005 an. Unter Zurückstellung von Bedenken stimmte der Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) T1. in seiner Stellungnahme vom 21. August 2006 an den Jugendrichter beim AG T1. einer vorzeitigen Entlassung des Klägers im Hinblick darauf zu, dass sich der Kläger zu einem Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses bei der Volkshochschule E. angemeldet habe. Daraufhin wurde der Kläger durch Beschluss des Jugendrichters beim AG T1. vom 15. September 2006 zum 29. September 2006 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Jugendstrafe vorzeitig zur Bewährung entlassen. Der Jugendrichter setzte die Bewährungszeit auf 3 Jahre fest, stellte den Kläger unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers und erteilte ihm eine Auflage zum Schulbesuch. Diese erfüllte der Kläger letztlich nicht, sondern brach eine entsprechende Maßnahme ab. 12 Am 27. Juni 2008 wurde der Kläger wieder in Untersuchungshaft genommen, die bis zum 17. Dezember 2008 andauerte. Unter diesem Datum verurteilte ihn das AG N. , Az. 26 Ls 293 Js 148/07 (47/07) wegen räuberischer Erpressung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer weiteren Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 26. Februar 2009, Az. 26 VRJs 4/06 wurde ferner die im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts T1. vom 15. September 2006 festgesetzte Bewährungszeit um 2 Jahre auf insgesamt 5 Jahre bis zum 1. Oktober 2011 verlängert. 13 Mit Schreiben vom 10. September 2008 stellte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Im Juni 2009 legte der Kläger eine auf den Namen S. F. lautende mazedonische Geburtsurkunde vor. 14 Die Beklagte wies den Kläger nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2009 aus dem Bundesgebiet aus, lehnte dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien an, falls er seiner Ausreisepflicht nicht bis zum 31. Oktober 2009 nachkomme. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe den Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der damals geltenden Fassung erfüllt. Nach Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens werde der Kläger ausgewiesen, da zu befürchten sei, dass er bei einem weiteren Aufenthalt fortgesetzt gegen die hiesigen Gesetze verstoßen und weitere Straftaten begehen werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG sei nach Abs. 1 Nr. 6 dieser Vorschrift wegen der vom Kläger im Bundesgebiet begangenen Straftaten ausgeschlossen. 15 Die hiergegen gerichtete Klage 22 K 5638/09, mit der er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte, blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Trotz seines Vorbringens, seine Lebensgefährtin Frau A. L. erwarte von ihm ein Kind, das im Januar oder Februar 2011 geboren würde, wies das erkennende Gericht die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2010 überwiegend ab und ging von einer zwingenden Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG a. F. im Hinblick auf die Verurteilungen des Klägers aus. Allein die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2009 hob das Gericht auf, weil nicht die Beklagte sondern das Bundesamt hierfür zuständig war. 16 Nachdem der Kläger nach dem Urteil im Sommer 2010 zunächst mitgeteilt hatte, seine Lebensgefährtin habe das Kind verloren, sie würden aber heiraten, sobald sie die notwendigen Unterlagen beisammen hätten, und Eheschließungsabsicht dokumentierte, erhöhte die Beklagte den Druck auf den Kläger im Hinblick auf eine Beschaffung der Reisedokumente und verkürzte die Zeiträume der von ihr erteilten Duldungen. Das daraufhin Anfang Januar 2011 von einem weiteren früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers anhängig gemachte einstweilige Anordnungsverfahren beim erkennenden Gericht, gerichtet auf Erteilung oder Verlängerung seiner Duldung, blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 31. März 2011 – 22 L 5/11 –). Der Kläger ließ sich in diesem Zusammenhang auf eine freiwillige Ausreise nach Mazedonien ein und verließ das Bundesgebiet mit einem mazedonischen Passersatzpapier auf dem Luftweg am 26. März 2011. 17 Noch bevor sein damaliger Prozessbevollmächtigter im Juni 2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gestellt hatte, reiste der Kläger soweit ersichtlich am 10. April 2011 illegal wieder in das Bundesgebiet ein. 18 Hiervon erhielten die Behörden, insbesondere die Ausländerbehörde der Beklagten, erst im Juli 2013 Kenntnis. Wenige Tage, nachdem sein damaliger Bevollmächtigter bei der Beklagten mit der Begründung, der Kläger wolle seine Eltern in Deutschland besuchen, einen weiteren Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gestellt hatte, wurde der Kläger am 17. Juli 2013 in der JVA E. -I. wegen Raubes und Vergewaltigung in Untersuchungshaft genommen. Während der Haft beantragte sein Bevollmächtigter im August 2013 bei der Beklagten erneut, die Wirkungen der Ausweisung zu befristen, ihm „seine Aufenthaltserlaubnis zu belassen“, von einer Abschiebung abzusehen und nach Haftentlassung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 19 Das AG N. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 4. September 2013 (Az. 26 Ls 507 Js 212/13-101/13) wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung im Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung. Dieses Urteil bestätigte das Landgericht E. aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2014 (Az. 33 Ns 507 Js 212/13-54/13). Auch eine Revision blieb erfolglos (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – III RVs 115/14). 20 Mit einem Schreiben vom 2. Oktober 2013 wandte der Kläger sich aus der Haft an seine Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde der Beklagten, schilderte seine Situation, seine Schwierigkeiten nach Abschiebung nach Mazedonien zwischen 2010 und Sommer 2013, dort unternommene Selbstmordversuche und die Krankheit seiner Mutter in Deutschland. Er versprach, sein Leben zu ändern, wenn er eine Chance erhielte, eine Drogentherapie zu machen, und die volle Verantwortung für sein Leben zu übernehmen. Er habe sich beworben und eine Therapiezusage bekommen, sein ausländerrechtlicher Status sei insofern jedoch problematisch. 21 Aus der Haft heraus stellte der damalige Bevollmächtigte des Klägers für ihn Anfang Oktober 2013 einen weiteren Asyl-Folgeantrag beim Bundesamt, auf den dieses mit Bescheid vom 7. November 2013 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der Feststellungen zu Abschiebungsverboten ablehnte. Das hiergegen gerichtete Eilverfahren sowie das Klageverfahren beim erkennenden Gericht blieben erfolglos (Beschluss vom 28. November 2013 in 27 L 2377/13.A und Urteil vom 11. März 2014 in 27 K 8904/13.A). Den Zulassungsantrag wies das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 14. August 2014 – 5 A 654/14.A – zurück. 22 Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte die in diesem Verfahren zunächst streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014. Darin befristete sie die Wirkung der Ausweisungsverfügung vom 15. Juli 2009 und der zum Vollzug anstehenden Abschiebung nachträglich auf vier Jahre, gerechnet vom Tage der erneuten Ausreise aus dem Bundesgebiet (Ziff. 1). Weiter lehnte sie den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 2) und stellte seine Ausreisepflicht fest, verbunden mit der Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus nach Mazedonien (Ziff. 3). 23 Der Kläger hat hiergegen am 23. Mai 2014 diese Klage erhoben mit dem Begehren, die Ordnungsverfügung aufzuheben, den Kläger nicht abzuschieben und ihm nach der Heirat eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zugleich beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (22 L 1216/14). 24 Am 4. Juni 2014 wurde durch das Standesamt E. -Nord in der JVA E. -I. die Ehe zwischen dem Kläger und der am 00. 0 1991 in N. geborenen C. L1. geschlossen. Seitdem heißt der Kläger S. L1. . Das Gericht hat den Vorgang über die Anmeldung der Eheschließung des Standesamtes N. beigezogen (Vorgang-Nr. 000/14 EA – Beiakte 1). Nach Mitteilung der JVA besuchte Frau L1. den Kläger an diesem Tag aus Anlass der Eheschließung von 15:05 Uhr bis 15:35 Uhr. 25 Das Gericht hat den Eilantrag 22 L 1216/14 mit Beschluss vom 13. Juni 2014 abgelehnt, weil ein Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet war, da ein Passersatzpapier (PEP) noch nicht einmal beantragt war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (Oberverwaltungsgericht NRW 18 B 747/14). 26 Bei einer Vorsprache der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten am 11. Juli 2014 meldete diese ihn bei sich mit dem Einzugsdatum 4. Juni 2014 unter der Anschrift M. . 12 in N. an. Hierbei legte sie den mazedonischen Nationalpass des Klägers vor, den die Beklagte einzog. 27 Im November 2014 bestellte sich der gegenwärtige Prozessbevollmächtigte für den Kläger und konkretisierte das Klagebegehren auf eine Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf sofort, eine Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie hilfsweise die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. 28 Eine für den 19. Dezember 2014 von der Beklagten geplante Abschiebung des Klägers nach Mazedonien musste storniert werden, weil die Staatsanwaltschaft E. im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren 593 Js 85/13 nicht zugestimmt hatte. 29 Ende Februar 2015 sprach die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten vor und äußerte sich zu ihrer Situation und der Beziehung zum Kläger; sie betonte, dass es sich nicht um eine Scheinehe handele. 30 Da sich das Strafverfahren beim AG N. Az. 8 Ls-593 Js 85/13-34/14 Anfang 2015 verzögerte, hob das Amtsgericht den auf die Untersuchungshaft bezogenen Haftbefehl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf; zugleich ordnete es Sicherungshaft im Hinblick auf einen zu erwartenden Widerruf der Aussetzung einer noch ausstehenden Freiheitsstrafe zur Bewährung an. Dieser Widerruf erfolgte im April 2015, als das AG N. die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Verfahren 26 Ls 293 Js 148/07 – 47/07 im Hinblick auf den später abgeurteilten Raub in Tateinheit mit Körperverletzung aus dem Januar 2013 widerrief. Das Strafverfahren beim AG N. 8 Ls 593 Js 85/13-34/14 endete Mitte Juni 2015 mit einem Freispruch des Klägers aus Mangel an Beweisen. 31 Ende August 2015 teilte die Staatsanwaltschaft E. der Beklagten mit, dass sie unter der Voraussetzung vollziehbarer Ausweisung gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Klägers absehe. Daraufhin machte der gegenwärtige Prozessbevollmächtigte des Klägers beim erkennenden Gericht Anfang September 2015 einen Abschiebungsschutzantrag (22 L 3039/15) anhängig mit dem Begehren einer einstweiligen Anordnung, dass die Beklagte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Klageverfahren aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger zu unterlassen habe. Diese lehnte das Gericht mit Beschluss vom 22. September 2015 ab, weil insbesondere auch die geltend gemachte Ehe mit Frau L1. nicht zu einer Unzumutbarkeit der Abschiebung führe. 32 Am 1. Oktober 2015 schob die Beklagte den Kläger auf dem Luftweg nach Mazedonien ab. Sein Bevollmächtigter teilte nachfolgend die aus dem Rubrum ersichtliche ladungsfähige Anschrift in T. /Mazedonien mit. 33 Mit Abänderungsbescheid vom 25. Mai 2016 änderte die Beklagte die im Bescheid vom 9. Mai 2014 getroffene Befristungsentscheidung: Sie befristete das mit der Ausweisung vom 15. Juli 2009 verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich auf fünf Jahre und sechs Monate ab der Ausreise aus dem Bundesgebiet am 1. Oktober 2015 (Ziff. 1). Diese Befristung verkürzt sich gemäß Ziff. 1a unter der auflösenden Bedingung der nachweislichen Drogenfreiheit in Form regelmäßiger negativer Urin-Drogenscreenings im Abstand von jeweils 4-6 Wochen über einen Zeitraum von 12 Monaten vor beabsichtigter Wiedereinreise auf vier Jahre ab dem 1. Oktober 2015. Die durch die Abschiebung eingetretene Einreise- und Aufenthaltssperre für das Bundesgebiet befristete die Beklagte nachträglich auf drei Jahre ab dem 1. Oktober 2015 (Ziff. 1b). Als Gründe für diese Befristungen legte die Beklagte zulasten des Klägers zugrunde, dass er bewiesen habe, dass er willens sei, sich entgegen der gesetzlichen Vorgaben um jeden Preis in Deutschland aufzuhalten, sowie sein strafrechtliches Verhalten einerseits vor der Ausweisung aus dem Jahr 2009 als auch nach der im Frühjahr 2011 erfolgten illegalen Wiedereinreise, insbesondere die rechtskräftige Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch das AG N. am 4. September 2013. Die Möglichkeit der kürzeren Frist unter der Bedingung nachweislicher Drogenfreiheit stützt die Beklagte auf seinen regelmäßigen Alkohol- und Drogenkonsum, welcher zu Beschaffungskriminalität sowie einer niedrigeren Hemmschwelle in Bezug auf die Begehung von Straftaten führe. Die Beziehungen des Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen und seiner Ehefrau C. L1. berücksichtigte die Beklagte, diese führten jedoch nicht dazu, die Fristen kürzer als geschehen festzusetzen. 34 Daraufhin änderte der aktuelle Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage und begehrte nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 in Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2016 zu verpflichten, die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf sofort zu befristen. Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 hat er diesen Antrag inhaltlich verdeutlicht und klargestellt, dass die übrigen zuvor angekündigten Anträge nicht weiterverfolgt werden. 35 Das zuletzt verfolgte Begehren begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Im Hinblick auf den schon vor der Abschiebung verstrichenen Zeitraum der Haftstrafe und der anschließenden Sperrfrist ergebe sich ein Prognose-Zeitraum von mehr als sechs Jahren, der angesichts des Charakters, des psychischen Zustandes und des Alters des Klägers nicht gerechtfertigt sei. Zudem seien zu seinen Gunsten die Beziehungen zu seiner gesamten, in Deutschland lebenden Kernfamilie sowie zu seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Er wolle mit seiner Ehefrau zusammenziehen und einer Arbeit nachgehen, somit sein Leben in die Hand nehmen. Soweit der Kläger weiterhin, wie von der Beklagten vorausgesetzt, seine Drogenfreiheit über einen Zeitraum von zwölf Monaten durch das Ablegen von regelmäßigen Urin-Drogen-Screenings nachweisen könne, erscheine es gerechtfertigt, ihm eine frühzeitige Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Drogenscreenings könnten im Rahmen des noch anzustrengenden Visumverfahrens erfolgen und dann Berücksichtigung finden. 36 Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, 37 die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 zu verpflichten, die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie der Einreise- und Aufenthaltssperre für das Bundesgebiet auf sofort zu befristen. 38 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 39 die Klage abzuweisen, 40 und nimmt zur Begründung auf ihre Ordnungsverfügung Bezug. 41 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens sowie des vorangegangenen Klageverfahrens 22 K 5638/09 und der Eilverfahren 22 L 5/11, 22 L 1216/14 und 22 L 3039/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bände I bis IX), der Gefangenenpersonalakte der JVA E. -I. über den Kläger, des Vorganges des Standesamtes N. über die Anmeldung der Eheschließung des Klägers mit Frau L1. und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. (Az. 593 Js 85/13) Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 45 Soweit mit der Klageänderung im Schriftsatz vom 3. Juni 2016 einschließlich der Präzisierung im Schriftsatz vom 14. September 2016 das ursprüngliche Begehren in Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 hinsichtlich deren Ziffern 2 und 3 (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Ausreisepflicht, Ausreiseaufforderung und Abschiebung aus der Haft heraus) fallen gelassen wird, stellt dies eine teilweise Klagerücknahme dar. Insofern war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 46 Zur Entscheidung steht damit allein das mit den genannten Schriftsätzen bezeichnete Begehren, wie im Tatbestand aufgeführt, da die Klageänderung als sachdienlich anzusehen und damit zulässig ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die nunmehr angegriffene Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2016 ersetzt die Regelungen der Beklagten zur Befristung gemäß § 11 AufenthG in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014. Es geht damit um die Befristungsentscheidung der Beklagten, die mit dem Vorgängerbescheid schon bisher Gegenstand der Klage war. Diese Befristungsentscheidung in der aktuellen Fassung weiterhin in diesem Verfahren zu überprüfen, ist schon deshalb sachdienlich, weil es um den gleichen Streitstoff geht und das Klageverfahren den Streit der Beteiligten über die zutreffende Befristung einer Entscheidung zuführt. Das auf Verpflichtung zur Befristung „auf sofort“ gerichtete Begehren ist insofern nach § 88 VwGO so auszulegen, dass die Befristung auf den Zeitpunkt der neuen Entscheidung der Beklagten nach einer Entscheidung des Gerichts begehrt wird, da für eine Befristung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse erkennbar ist. 47 Die nach der Klageänderung zur Entscheidung gestellte Klage mit dem aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrag hat keinen Erfolg. 48 Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung auf sofort, statthaft. Sie ist insofern auch fristgerecht erhoben, weil sowohl gegen die ursprüngliche Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO eingehalten wurde, als auch der Änderungsbescheid vom 25. Mai 2016 mit der Klageänderung vom 3. Juni 2016 fristgemäß in das Klageverfahren einbezogen wurde. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. 49 Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Befristungsentscheidung der Beklagten in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; er hat weder einen Anspruch auf die begehrte Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. der Abschiebung auf sofort noch kann er Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). 50 Der inmitten stehende Anspruch auf Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sofort besteht nicht. Auch ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts steht dem Kläger nicht zu. Das folgt schon daraus, dass die drei im Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 geregelten Fristen (in Ziff. 1, Ziff. 1a und Ziff. 1b) sämtlich rechtmäßig sind (zu Ziff. 1a nachfolgend I.; zu Ziff. 1 nachfolgend II.; zu Ziff. 1b nachfolgend III.). 51 Alle diese Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG, 52 jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386, inkraftgetreten am 1. August 2015. 53 Denn für die Beurteilung eines Befristungsbegehrens gemäß § 11 AufenthG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, 54 vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), z. B. Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rdn. 12 m. w. N. 55 Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das aus Abs. 1 der Vorschrift folgende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge von Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (S. 2). Sie ist nach Abs. 2 S. 3 im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen; ansonsten soll sie mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden (S. 4). 56 Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahren überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (S. 2). Dann soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten (S. 3). 57 § 11 Abs. 4 AufenthG regelt abändernde Entscheidungen über die Befristung in Gestalt von Verkürzung, Aufhebung oder Verlängerung der Frist. Nach S. 1 kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Abs. 2 verkürzt werden. Diese Frist kann jedoch auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden (S. 3). Nach S. 4 gilt Abs. 3 entsprechend. 58 I. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 15. Juli 2009 in Ziff. 1a der Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2016 auf vier Jahre, gerechnet ab dem 1. Oktober 2015, unter der auflösenden Bedingung der nachweislichen Drogenfreiheit in Form regelmäßiger negativer Urin-Drogenscreenings im Abstand von jeweils 4-6 Wochen über einen Zeitraum von zwölf Monaten vor beabsichtigter Wiedereinreise ist auf der genannten Rechtsgrundlage rechtmäßig. 59 Die hier geregelte Befristung der Wirkungen der Ausweisung entspricht mit vier Jahren der bereits in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 geregelten Befristung. Jedoch geht diese Regelung zum Nachteil des Klägers über die vorherige Befristungsentscheidung hinaus, da die angeordnete Befristung auf vier Jahre unter die „auflösende Bedingung“ der nachweislichen Drogenfreiheit gestellt wird und ansonsten die längere Frist in Ziff. 1 des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 von fünf Jahren und sechs Monaten gelten soll. Insofern stellt diese Regelung zulasten des Klägers einen ihn belastenden Verwaltungsakt dar, für den es einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Der Einzelrichter geht dabei im Wege der Auslegung des Bescheides davon aus, dass die Beklagte mit der geregelten Bedingung nicht eine auflösende sondern eine aufschiebende Bedingung regeln wollte; dies ist nach dem objektivierten Empfängerhorizont klar ersichtlich: Nur wenn die Drogenfreiheit über einen Zeitraum von zwölf Monaten vor der beabsichtigten Wiedereinreise nachgewiesen wird, soll diese kürzere Frist gelten; dies ist eine aufschiebende Bedingung. 60 Diese Regelung findet ihre Grundlage in § 11 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 5 AufenthG. 61 Zwar wird nominell die Frist mit vier Jahren gegenüber der bestehenden Regelung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 nicht verlängert, jedoch setzt dies eine Bedingung im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 5 AufenthG voraus, ansonsten gilt die längere Frist gemäß Ziff. 1 des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016. Dies ist eine Veränderung zum Nachteil des Klägers, die strukturell mit einer Verlängerung gleichzusetzen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Befristungsentscheidung mit der Frist unter einer Bedingung in Ziff. 1a des Abänderungsbescheides eine Regelungseinheit mit Ziff. 1 des Abänderungsbescheides darstellt, die eintritt, wenn die in Ziff. 1a geregelte (durch Auslegung: aufschiebende) Bedingung nicht eintritt. Damit ist die Regelung über die Verlängerung der Frist in § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG anwendbar, insbesondere in einem Fall, in dem die Beklagte zuvor aufgrund einer durch Novellierung überholten Rechtslage noch kein Ermessen ausgeübt hatte. 62 Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Abs. 4 in § 11 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage zur nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist sowie zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots schaffen. Damit sollte für Veränderungen der Frist der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder überflüssig und das Verfahren für die Behörden vereinfacht werden. 63 BTDr. 18/4097, S. 36; Zeitler, HTK-AuslR, § 11 AufenthG, Zu Abs. 4 Rdn. 1. 64 Da zum einen hier eine neue Entscheidung über die Befristung getroffen wurde, die für den Adressaten – wie eine Verlängerung der Frist – eine belastende Veränderung darstellt, und das nach dem Konzept des Gesetzgebers in der Neuregelung gemäß § 11 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 1 AufenthG vorgesehene Ermessen über die Befristung von der Beklagten zuvor noch nicht ausgeübt worden war (weil die Befristungsentscheidung in der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 noch als gebundene Entscheidung erging), bestand jedenfalls Anlass für diese erneute Entscheidung der Beklagten über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers. Zum einen war die erstmalige Ausübung von Ermessen nach der gesetzlichen Neuregelung erforderlich, zum anderen waren neue Tatsachen zu berücksichtigen, da zwischenzeitlich die Abschiebung des Klägers am 1. Oktober 2015 aus der Haft heraus durchgeführt worden war. 65 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Ziff. 1a getroffenen Befristung auf vier Jahre unter der Bedingung der Drogenfreiheit liegen vor. 66 Der Kläger ist ausgewiesen worden, was zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG führt. Die erneute Regelung ist erforderlich geworden, weil zuvor Ermessen noch nicht ausgeübt wurde und mit der vom Kläger ausgehenden Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Bundesgebiet, die sich seinem bisherigen Lebenslauf im Grundsatz entnehmen lässt, Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG vorliegen. Zugleich erlaubt § 11 Abs. 2 S. 5AufenthG, die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Die geregelte Bedingung in Ziff. 1a des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 ist genau eine solche Bedingung. Die vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, da angesichts des strafrechtlichen Werdeganges des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Möglichkeit erneuter Begehung von Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt und die geregelte Bedingung hiermit auch im Zusammenhang steht. Der vom Kläger eingeräumte und vielfältig dokumentierte Substanzmissbrauch des Klägers (Alkohol und andere Rauschmittel) steht in erkennbarem Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten durch ihn. Viele von seinen in der Vergangenheit liegenden Taten hat er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen. Es ist unverkennbar, dass die hierdurch herabgesetzte Hemmschwelle sowie das Bedürfnis der Beschaffung von Geldmitteln für die Finanzierung der Rauschmittel nicht unerhebliche Beiträge zu der Begehung von Straftaten durch ihn darstellen. 67 Die Beklagte hat mit der angegriffenen Regelung das ihr durch die gesetzliche Neufassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. 68 Diese Entscheidung ist – nach dem eindeutigen Wortlaut von § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG und ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht – auch im Fall einer Ausweisung nach Ermessen zu treffen. 69 Vgl. für viele Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 13. April 2016 – 8 K 613/14 –, juris Leitsatz und Rdn. 97 ff.; a.A. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 11 S 1857/15 –, juris Rdn. 27; für die Ausweisung ebenso Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Stand Juli 2016, § 11 Rdn. 65. 70 Demgemäß ist die Befristung nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). 71 Bei der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 AufenthG sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, BVerwGE 143, 277 ff., juris Rdn. 42; VG Aachen, Urteil vom 13. April 2016 – 8 K 613/14 –, juris Rdn. 111 f. 73 Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. 74 Sie hat insbesondere erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist, was für sie Anlass der neuerlichen Entscheidung über die Befristung in Abänderung der in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 geregelten Befristungsentscheidung war. Weiter hat sie in der ausführlich begründeten (18-seitigen) Ordnungsverfügung den vollständigen Sachverhalt, der für die Befristungsentscheidung von Bedeutung ist, zu Grunde gelegt, insbesondere den strafrechtlichen Werdegang des Klägers seit 1996, vor allem seine Verurteilungen, besonders diejenigen in jüngerer Zeit, sowie seinen Alkohol- und Drogenkonsum und seine familiären und sonstigen sozialen Beziehungen in Deutschland. Sie hat auch die Ausweisung aus dem Jahr 2009 auf der Grundlage der erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde gelegt, der sich deshalb eine spezialpräventive Zielrichtung zur Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers in Deutschland und damit der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entnehmen lässt. Die Befristung bezieht sich insofern auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit spezialpräventivem Zweck, das der Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet für denjenigen Zeitraum dient, in dem weitere Straftaten durch ihn zu erwarten sind. Die Wirkungen der Ausweisung sind insofern spätestens dann durch Befristung zu beenden, wenn keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Hierbei ist eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung zu treffen, die der Beklagten obliegt und durch das Gericht nach dem obigen Maßstab nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach diesem Maßstab hat sich die Beklagte am Zweck der Ermächtigung orientiert und einen Befristungszeitraum festgesetzt, der aus ihrer Sicht sicherstellen soll, dass danach keine weiteren Straftaten durch den Kläger mehr zu erwarten sind. Dies dient auch nach den Erwägungen der Beklagten im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 5 („zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“) sowie § 11 Abs. 4 S. 3 („aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“) den gesetzlich vorgesehenen Zwecken. 75 Die Frist von vier Jahren ab der Abschiebung am 1. Oktober 2015 unter der Bedingung nachweislicher Drogenfreiheit überschreitet nicht die Grenzen des Ermessens der Beklagten, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung höherrangigen Rechts. Sie ist keinesfalls zu hoch bzw. zu lang angesetzt. 76 Diese Frist liegt noch unterhalb der Grenze von fünf Jahren in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG, die überschritten werden darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Da die Ausweisung des Klägers auf die strafrechtlichen Verurteilungen gestützt war – also vorrangig eine spezialpräventive Ausweisung darstellte –, lagen die Voraussetzungen für eine fünf Jahre überschreitende, aber gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG zehn Jahre regelmäßig nicht überschreitende Befristung der Wirkungen der Ausweisung vor. Indem die Beklagte die Frist gemäß Ziff. 1a auf vier Jahre im Fall nachweislicher Drogenfreiheit festsetzte, ist sie soweit erkennbar zu Gunsten des Klägers von der in Ziff. 1 geregelten Frist von fünf Jahren und sechs Monaten um 18 Monate nach unten abgewichen und hat die Grenze von fünf Jahren unterschritten. Dies würdigt ein dem Kläger als Möglichkeit eingeräumtes Wohlverhalten durch drogenfreie Lebensführung, wenn ihm dies gelingt. Dabei geht die Beklagte erkennbar davon aus, dass der Rauschmittelkonsum des Klägers einen nicht unerheblichen Anteil an der Begehung von Straftaten durch den Kläger in der jüngeren Vergangenheit hatte. Diese Erwägungen entsprechen dem Zweck der Ermächtigung, verstoßen nicht gegen allgemeine Denkgesetze, entsprechen der Lebenserfahrung und berücksichtigen den konkreten Sachverhalt. 77 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Klägers heranzuziehenden sozialen Beziehungen im Bundesgebiet, insbesondere seiner familiären und partnerschaftlichen Bindungen. In Bezug auf die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen – seinen Eltern und seinen zwei volljährigen Schwestern – sind diese vollständig von der Beklagten berücksichtigt worden. Es ist jedoch gewürdigt worden, dass nicht erkennbar ist, dass der Kläger einen für seine Angehörigen unverzichtbaren Beitrag für diese leistet oder diese irgendwie auf ihn angewiesen wären. Am ehesten ist noch das Verhältnis zu seiner Mutter von Bedeutung, da insofern verschiedentlich geltend gemacht wurde, dass diese psychisch erkrankt ist und die Verhältnisse des Klägers für deren psychische Verfassung von Bedeutung seien. Sein Verhältnis zu seinem Vater und seinen Schwestern ist angesichts des Umstandes, dass alle volljährig sind und keine besonderen Abhängigkeiten oder anderen Besonderheiten vorliegen, von weniger gewichtiger Bedeutung. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung seiner Mutter ist die Befristung auf vier Jahre nicht zu beanstanden:Die Beklagte hat insofern ermessensfehlerfrei berücksichtigt, dass der Mutter des Klägers mit ihren eventuell vorliegenden gesundheitlichen Schwierigkeiten Hilfe durch deren Ehemann und die beiden erwachsenen Schwestern des Klägers geleistet werden kann, welche sich alle in unmittelbarer räumlicher Nähe zu ihr befinden. Die allgemeine psychische Belastung seiner Mutter durch das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihres Sohnes – insbesondere seine zwangsweise Fernhaltung vom Bundesgebiet – sei ihr zuzumuten und rechtfertige keine weitere Verkürzung der Befristung. Zudem hätten die Eltern des Klägers in der Vergangenheit weder auf sein strafrechtliches Verhalten noch seine schulische oder berufliche Entwicklung – Aspekte der Integration im Bundesgebiet – positiv Einfluss nehmen können. Diese Erwägungen sind sachgerecht. 78 Im Ergebnis gilt gleiches für die eheliche Beziehung zu Frau C. L1. . Die Einschätzung der Beklagten in Bezug auf die Qualität der Beziehung des Klägers zu dieser Frau ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch deren Gewichtung zu Gunsten des Klägers sachgerecht und eine weitere Verkürzung der Frist war nicht geboten. Es ist nicht erkennbar, dass sich hinter der formalen Ehe des Klägers mit Frau L1. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft befindet. Deren Angaben zur Dauer der Beziehung zum Kläger sind unter Berücksichtigung seiner bekannten Beziehungen zu Frau A. L. (angeblich mehrjährig) und Frau O. C1. (geb. H2. ; gewisser Zeitraum unmittelbar vor der Inhaftierung Mitte Juli 2013) nicht überzeugend. Angesichts der zudem bestehenden Inhaftierung des Klägers ab Mitte Juli 2013 bis zu seiner Abschiebung Anfang Oktober 2015 ist nicht ersichtlich, wann und wie seine Ehefrau mit dem Kläger eine Partnerschafts-Beziehung gepflegt haben sollte. Besuche in der Haft sind – abgesehen von einem nur 30-minütigen Besuch anlässlich der Eheschließung am 4. Juni 2014 – nicht dokumentiert. Vielmehr sind zu Beginn der Haft noch zwei Besuche der A. L. am 17. September und 1. Oktober 2013 im Besuchsnachweis des Klägers in seiner Gefangenenpersonalakte erkennbar. Ein Pflegen einer partnerschaftlichen Beziehung – also einer Lebensgemeinschaft – während der Haft durch andere Kommunikationsformen oder auch nach seiner Abschiebung nach Mazedonien ist nicht – geschweige denn substantiiert – vorgetragen. Insofern bleibt das Klagevorbringen des Klägers hier inhaltsarm, Beweisantritte fehlen und der Bevollmächtigte verzichtete auf mündliche Verhandlung. Insofern hätte ins Einzelne gehendes Vorbringen nahe gelegen. Selbst wenn man die Ehe mit C. L1. als schützenswerte Lebensgemeinschaft ansieht, ist diese schon bei ihrer Eingehung mit der Situation des Klägers belastet und in Ansehung dieser Situation geschlossen: Frau L1. war bekannt bzw. musste bekannt sein, dass dieser rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen war und mit seiner Abschiebung rechnen musste; zudem befand er sich seit Mitte 2013 in Strafhaft. Schon von Juli 2013 an bis heute ist eine unter üblichen Bedingungen geführte Beziehung während Inhaftierung bzw. nach Abschiebung jedenfalls im Bundesgebiet nicht möglich. 79 II. Auch die von der Beklagten in Ziff. 1 des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 vorgenommene Befristung auf fünf Jahre und sechs Monate ist rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei. 80 Sie knüpft an die erfolgte Ausweisung sowie die durchgeführte Abschiebung am 1. Oktober 2015 an. Diese Frist gilt, wenn die in Ziff. 1a des Ablehnungsbescheids geregelte Bedingung nachweislicher Drogenfreiheit nicht erfüllt wird. Sie basiert auf § 11 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG. Die Beklagte hatte nach der Gesetzesänderung ihr Ermessen erstmals auszuüben und reagierte zudem auf die Änderung im Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Befristungsentscheidung in der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 durch die durchgeführte Abschiebung des Klägers am 1. Oktober 2015 nach Mazedonien. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlängerung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG liegen vor. 81 Die Ermessensausübung ist nach den oben dargestellten Maßstäben und überwiegend nach den gleichen Erwägungen wie zur Befristung in Ziff. 1a des Ablehnungsbescheids (dazu oben I.) ermessensfehlerfrei erfolgt. Auch hier hat die Beklagte ihr Ermessen erkannt, dieses dem Zweck der Ermächtigung gemäß ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten. 82 Die Überschreitung der Grenze von fünf Jahren ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG zulässig, weil der Kläger aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden ist. Dies hat die Beklagte im Abänderungsbescheid vom 25. Mai 2016 im Einzelnen dargestellt. Die letzte Verurteilung war diejenige mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts N. vom 4. September 2013 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung aus dem Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Regelobergrenze von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG ist eingehalten. 83 Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch ansonsten ermessensfehlerfrei: 84 Wie dargestellt ist der hierfür erhebliche Sachverhalt vollständig und umfassend berücksichtigt. Die Straftaten des Klägers, insbesondere die jüngeren Verurteilungen, sind zutreffend bezeichnet. Schon diese rechtfertigen die Überschreitung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren, was insbesondere auch im Hinblick auf das Gewicht und die Häufigkeit der Straftaten zutrifft. Soweit diese zu Verurteilungen geführt haben, sind darunter auch Verbrechen, insbesondere Raub und räuberische Erpressung, welche erheblichen Unrechtsgehalt ausdrücken. Diese führten im Jahr 2005 schon zu einer Verurteilung zu drei Jahren Einheitsjugendstrafe, wovon ein Teil auch vollstreckt worden ist. Im Jahr 2008 erfolgte eine Verurteilung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, nach einem Widerruf wegen nachfolgender Straftat jedoch zur Vollstreckung durch Freiheitsstrafe gelangte. Im Jahr 2013 erfolgte die Verurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die Dauerhaftigkeit der Straftaten, deren Begehung beim Kläger schon vor Vollendung des 10. Lebensjahres beginnt und sich bis zur Inhaftierung Mitte 2013 vor der Abschiebung im Herbst 2015 durchgängig und ohne nennenswerte Unterbrechungen – abgesehen von Zeiten der Inhaftierung oder des Aufenthalts im Herkunftsland – fortsetzte, verdeutlicht, dass es sich beim Kläger um einen Gewohnheitskriminellen handelt, der auch vor Gewalt und Drohung mit Gewalt zur Erreichung anderer Ziele nicht zurückschreckt, was seine Taten teilweise zu Verbrechen qualifiziert. Schwerste Kriminalität hat er bisher soweit ersichtlich noch nicht begangen, insbesondere halten sich die wirtschaftlichen Werte, auf die sich seine Taten beziehen, in vergleichsweise überschaubarem Rahmen. Gerade dies verdeutlicht jedoch seine geringe Rechtstreue und hohe Gefährlichkeit, da er sich sogar für die von ihm erbeuteten gebrauchten Mobiltelefone oder geringe Geldwerte der Gefahr der Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung aussetzt. Sämtliche seit 1996 ihm gegenüber vorgenommenen Maßnahmen staatlicher Behörden, der Jugendgerichte, die Einflussnahmen der Ausländerbehörden sowie die strafrechtlichen Verurteilungen und die Vollstreckung im Strafvollzug sowie Maßnahmen der Bewährungshilfe haben nicht dazu geführt, dass sein Lebenswandel sich in irgend einer Weise merklich zum Positiven geändert hätte. Bewährungshelfer äußern, er sei mit den Mitteln der Bewährungshilfe nicht mehr zu erreichen. Besserungszusagen von seiner Seite erfolgen gelegentlich, wenn dies ihm nützt, z.B. im Fall angestrebter Strafaussetzung zur Bewährung oder in Bezug auf das Absehen von negativen Maßnahmen der Ausländerbehörden. Eingehalten hat er solche Zusagen bisher zu keinem Zeitpunkt.Angesichts dieses Befundes liegt eine belastbare auf den Kläger bezogene Prognose im Hinblick auf einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem von ihm nicht mehr die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet ausgeht (Wiederholungsgefahr), nicht vor. Der von der JVA E. -I. (wohl Sozialdienst) stammende, als „Legalprognose“ bezeichnete Bericht vom 15. April 2014 kommt zu der für ihn eher hoffnungslosen Einschätzung, seine Zukunftsperspektive sei unklar, weshalb eine positive Sozialprognose zur Zeit nicht gestellt werden könne.In Bezug auf die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr ist bei der Betrachtung der in Ziff. 1 des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 geregelten Befristung von fünf Jahren und sechs Monaten zu Grunde zu legen, dass diese auf der Tatsachengrundlage basiert, dass die für Ziff. 1a vorausgesetzte Bedingung nachweislicher Drogenfreiheit nicht eingetreten ist. Ist der Kläger aber nicht nachweislich drogenfrei, ist wahrscheinlich, dass er sein bisheriges durch Substanzmissbrauch geprägtes Leben fortsetzt, was es wahrscheinlich sein lässt, dass auch seine Neigung zur Begehung von Straftaten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung ohne Rücksicht auf die Rechte und die Integrität anderer weiterhin zur Umsetzung kommt. 85 Unter Berücksichtigung dieses Befundes und der zugleich hier ebenso wie zuvor zu I. mit dem entsprechenden Gewicht betrachteten familiären und ehelichen Beziehungen im Bundesgebiet ist die Befristung auf fünf Jahre und sechs Monate keinesfalls zu lang angesetzt. Bei fehlender Drogenfreiheit ohne positive Entwicklungen zur Lebensführung des Klägers ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dieser Zeitraum unverhältnismäßig lang sein könnte. Es hätte nahe gelegen, zum weiteren Schicksal des Klägers nach der Abschiebung nach Mazedonien am 1. Oktober 2015 eingehend vorzutragen: Zur Entwicklung seines Substanzmissbrauchs durch Drogentherapie oder ähnliches, zum Lebenswandel einschließlich etwaiger Straffreiheit, zu schulischer oder beruflicher Ausbildung inklusive Erwerb entsprechender Abschlüsse, zum Bestreiten des Lebensunterhalts und eventueller Erwerbstätigkeit, sowie zur Pflege des Kontakts zu seiner Familie im Bundesgebiet sowie zu seiner Ehefrau. All dies ist unterblieben. Schlüsse zu Gunsten des Klägers sind deshalb nicht möglich. Die vorhandenen Informationen sprechen sämtlich gegen ihn. 86 Es steht dem Kläger frei, zu späterem Zeitpunkt, für ihn aus seiner Sicht positive Umstände bei der Beklagten geltend zu machen. Diese wird darüber dann neu über eine Abänderung der Befristung gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG zu befinden haben, 87 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rdn. 43. 88 III. Auch die von der Beklagten in Ziff. 1b des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 vorgenommene Befristung aufgrund der vollzogenen Abschiebung am 1. Oktober 2015 auf drei Jahre ist ermessensfehlerfrei. 89 Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG folgt auch aus einer erfolgten Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbots. Damit ist zu dem an die Abschiebung am 1. Oktober 2015 anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot eine Befristung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 AufenthG erforderlich, welche hier in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 bereits einmal auf vier Jahre festgesetzt worden war. Dies ist nach Inkrafttreten der Rechtsänderung mit dem Erfordernis einer Ermessensentscheidung nunmehr nach § 11 Abs. 4 AufenthG abgeändert worden und die Beklagte hat Ermessen ausgeübt. Dabei ist diese Frist zu Gunsten des Klägers verkürzt worden, was seine Grundlage in § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG findet. 90 Die Ermessenserwägungen hierzu sind fehlerfrei. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte nunmehr die Frist auf drei Jahre festgesetzt hat und hierdurch einen Abstand zu den in Ziff. 1 und Ziff. 1a des Abänderungsbescheides vom 25. Mai 2016 geregelten Fristen von fünf Jahren und sechs Monaten bzw. vier Jahren in Anknüpfung an die spezialpräventive Ausweisung des Klägers herstellt. Dies berücksichtigt, dass es allein um die Wirkungen der erfolgten Abschiebung geht, wobei Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer durchgeführten Abschiebung die Fernhaltung eines Ausländers im Bundesgebiet ist, der gezeigt hat, dass er die aufenthaltsrechtlichen Regelungen nicht befolgt und insbesondere einer vollziehbaren Ausreisepflicht mit Ausreisefrist nicht freiwillig nachkommt bzw. die Voraussetzungen einer der Überwachung bedürftigen Abschiebung herbeiführt. Diese auch generalpräventiv motivierte Befristung auf hier drei Jahre ist unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Historie des Klägers nicht offensichtlich zu kurz, aber auch nicht offensichtlich zu lang. 91 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger mit der Klageänderung die ursprünglich erhobene Klage teilweise fallen gelassen hat, ist dies als Klageänderung einzuordnen, was zu seiner hierauf bezogenen Kostenpflicht führt, § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen trägt er die Kosten wegen seines Unterliegens, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 92 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.