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Urteil

13 K 8114/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0922.13K8114.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Berufssoldatin. Sie führte im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Köln ein Verfahren auf Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz durch. Im Rahmen jenes Verfahrens gab das Amtsgericht zwei Gutachten in Auftrag, deren Kosten in Höhe von 743,45 Euro es der Klägerin als Teil der Gerichtskosten in Rechnung stellte. Beim Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung beantragte die Klägerin über den Truppenarzt im April 2014 die Genehmigung einer geschlechtsangleichenden Operation im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Als Operationstermin war der 9. September 2014 vorgesehen. Im Genehmigungsverfahren übersandte die Klägerin auf Aufforderung Kopien der vom Amtsgericht Köln in Auftrag gegebenen Gutachten. Mit an den Truppenarzt gerichtetem Schreiben vom 27. August 2014 genehmigte das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung die Durchführung der geschlechtsangleichenden Operation „im beantragten Umfang“. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Erstattung der Gutachterkosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung als Bestandteil der Heilbehandlung. Nachdem das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung unter dem 10. November 2014 gegenüber dem Truppenarzt die Erstattung nicht genehmigt hatte, lehnte dieser mit Bescheid vom 19. Januar 2015 die Erstattung der Gutachterkosten ab. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 6. Oktober 2015, der Klägerin zugestellt am 13. Oktober 2014, zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Die Erstellung der Gutachten zur Personenstandsänderung sei nicht Bestandteil der Heilbehandlung gewesen. Die Gutachten seien nicht von der Bundeswehr, sondern vom Amtsgericht eingeholt worden. Kosten für urkundliche Leistungen wie bei der Änderung des Personenstands seien grundsätzlich nicht der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, sondern der persönlichen Lebensführung zuzurechnen. Im Genehmigungsverfahren zur geschlechtsangleichenden Operation seien begünstigende Unterlagen hilfreich, jedoch nicht zwingend Voraussetzung. Ein (noch) nicht geänderter Personenstand schließe die Genehmigung einer geschlechtsangleichenden Operation nicht aus. Die Entscheidung zur Operation sei an die Unumkehrbarkeit des Rollenbildes geknüpft, nicht an das Vorliegen von Gutachten. Aus der Anforderung der Gutachten im Genehmigungsverfahren könne kein Auftrag zur Erstellung entsprechender Gutachten abgeleitet werden. Die Klägerin hat am 11. November 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Gutachten seien seitens der Beklagten im Rahmen des truppenärztlichen Genehmigungsverfahrens bei ihr angefordert worden. In vergleichbaren Fällen habe die Beklagte die Kosten für derartige Gutachten übernommen. Die Genehmigung der geschlechtsangleichenden Operation „im beantragten Umfang“ vom 27. August 2014 umfasse auch die Erstattung der Gutachterkosten. Durch die Vorlage der Gutachten habe die Beklagte eigene Gutachterkosten erspart. Die Personenstandsänderung und die damit verbundenen Kosten hätten jedenfalls der Erhaltung ihrer Dienst- und Einsatzfähigkeit gedient. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasse alle im Zusammenhang mit der geschlechtsangleichenden Operation stehenden notwendigen Maßnahmen. Die Einholung der Gutachten durch das Amtsgericht Köln habe in Zusammenhang mit der geschlechtsangleichenden Operation gestanden. Es sei ihr nach der Operation nicht zuzumuten gewesen, die männlichen Vornamen beizubehalten. Das Bundessozialgericht habe eine tiefgreifende Form der Transsexualität als behandlungsbedürftige Krankheit eingestuft und deshalb als Grundlage für den Anspruch auf eine geschlechtsangleichende Operation angesehen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 10. November 2014 und 19. Januar 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Kosten von Auslagen für fachärztliche Gutachten im Rahmen von geschlechtsangleichenden Operationen und anschließender Personenstandsänderung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Gutachten für die Personenstandsänderung seien vom Umfang der truppenärztlichen Versorgung nicht erfasst, da sie nicht Bestandteil der Heilbehandlung seien. Es treffe nicht zu, dass die Kosten für die Gutachten von der Genehmigung des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 27. August 2014 mit umfasst seien. Die Gutachten seien nicht von der Bundeswehr in Auftrag gegeben worden. Sie seien für den Entscheidungsprozess im Genehmigungsverfahren hilfreich, aber nicht zwingende Voraussetzung gewesen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Klage nicht begründet. Soweit die Klägerin die Aufhebung eines Bescheides vom 10. November 2014 begehrt, ist die Klage unzulässig, da nicht statthaft. Die beantragte Aufhebung kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. An letztgenannter Voraussetzung fehlt es hier. Dem Schreiben des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 10. November 2014, das aufgehoben werden soll, kommt keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu; vielmehr handelt es sich um ein reines Verwaltungsinternum. Es ist nicht an die Klägerin, sondern an den Truppenarzt gerichtet und sollte erst von diesem mit Außenwirkung umgesetzt werden. So heißt es in dem Schreiben: „Diese Entscheidung ist der Patientin schriftlich und aktenkundig zu eröffnen. Dabei muss der Truppenarzt in seinem Namen - unter seinem Briefkopf - … der Patientin eine schriftliche Ablehnung des Antrages übergeben, in der ausdrücklich klar wird, dass die Ablehnung dem Truppenarzt zuzurechnen ist. (Vorschlag: „Ich lehne Ihren Antrag ab“ ). Als Begründung kann der Truppenarzt die durch Kdo RegSanUstg G3.2.1 getroffene Ablehnung sehr wohl anführen.Am Ende dieser schriftlichen Ablehnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung einzufügen. Hierzu kann der Truppenarzt ergänzt um die Daten des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Patientin die nachfolgende Belehrung verwenden.Das Datum der Überreichung des Dokuments an die Patientin ist zwingend schriftlich zu dokumentieren. Dabei muss mindestens eine schriftliche Dokumentation im Besitz der Bundeswehr verbleiben.“ Es folgt dann zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese sollte aber nach den oben zitierten Ausführungen offensichtlich nur dem Truppenarzt als Muster für dessen Bescheid dienen. Erst mit dem nachfolgenden Bescheid vom 19. Januar 2015 lehnte der Truppenarzt ‑ in Umsetzung des internen Schreibens des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 10. November 2014 - gegenüber der Klägerin deren Antrag auf Kostenerstattung ab. Nur diesem Bescheid kommt im Verhältnis zur Klägerin Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zu, so dass auch nur dieser Bescheid Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 19. Januar 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vom Amtsgericht Köln im Personenstandsverfahren gemäß § 4 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes (TSG) eingeholten Sachverständigengutachten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht, was allenfalls in Betracht kommt, aus den Vorschriften über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 BBesG wird Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) haben, Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt. Aus § 10 Abs. 1 Satz 2 SG ergibt sich, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen eines Soldaten gehört. Geregelt ist die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Übrigen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG, deren Bestimmungen zwar nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, aber für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter anzuwenden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 -, juris. Der Zweck und Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ergibt sich aus Ziffer 201 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG. Danach dient sie der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Sie umfasst alle damit im Zusammenhang stehenden notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen. Hiervon ausgehend gehört die Einholung von Sachverständigengutachten durch ein Gericht nicht zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Einholung in einem Personenstandsverfahren auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG erfolgt ist. Daher besteht kein Anspruch eines Soldaten auf Erstattung der durch die Einholung der Gutachten entstandenen Gerichtskosten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Einerseits hat das Amtsgericht mit der Einholung der Gutachten keine Maßnahme zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden getroffen oder eine spezifisch erforderliche medizinische Leistungen zur Behandlung einer Erkrankung erbracht. Derartige Maßnahmen oder Leistungen sind dem Truppenarzt vorbehalten, während ein Gericht Aufgaben der Rechtspflege vornimmt. Zwar mögen gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall mittelbar auch positive Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der von ihr betroffenen Personen haben, was etwa im Verfahren vor dem Amtsgericht auf Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz naheliegt. Dies ändert aber nichts daran, dass derartige Entscheidungen eines Gerichts nicht zur truppenärztlichen Versorgung gehören. Andererseits hat die auf Anforderung erfolgte Übersendung von Kopien der Gutachten durch die Klägerin an das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung und deren Verwendung im Verfahren auf Genehmigung der geschlechtsangleichenden Operation nicht die streitgegenständlichen Gutachterkosten verursacht. Diese Kosten sind nicht im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, sondern unabhängig davon in einem anderen Verfahren, dem vor dem Amtsgericht, entstanden. Angemerkt sei, dass diese vom erkennenden Gericht für geboten gehaltene Betrachtungsweise, die darauf abstellt, ob die Gutachterkosten gerade durch das truppenärztliche Genehmigungsverfahren entstanden sind, in ähnlicher Weise auch im Recht der Beihilfe für Bundesbeamte maßgeblich ist. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung sind nämlich Aufwendungen für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind, nicht beihilfefähig. Vorliegend sind die Gutachten mittelbar „auf Verlangen“ der Klägerin veranlasst worden, nämlich als zwingende gesetzliche Folge (§ 4 Abs. 3 TSG) des von ihr gestellten Antrags auf Personenstandsänderung bei Gericht. Der Einwand der Klägerin, die Genehmigung der geschlechtsangleichenden Operation vom 27. August 2014 habe sich auch auf die Gutachterkosten bezogen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Erstattung dieser Kosten, soweit ersichtlich, erstmals nach der Genehmigung, mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, beantragt hat. Ob die Gutachterkosten bereits im Vorfeld der Genehmigung in irgendeiner Weise thematisiert worden sind, ist unerheblich; ein konkretes Erstattungsverlangen wurde jedenfalls erst mit dem Antrag vom 22. Oktober 2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Erst dieser Antrag veranlasste eine verbindliche Entscheidung der Beklagten zur Erstattungsfähigkeit. Er wäre überflüssig gewesen, wenn die Genehmigung der Beklagten sich nicht nur auf die medizinische Behandlung als solche, sondern auch schon auf die Erstattung der Gutachterkosten bezogen hätte. Gegen letztere Annahme spricht ferner, dass in dem Antrag vom 22. Oktober 2014 nicht etwa auf eine insoweit bereits erfolgte Genehmigung Bezug genommen wird; nach Wortlaut und Kontext handelt es sich vielmehr um die erstmalige Beantragung der Kostenerstattung. Sollte die Beklagte tatsächlich, wie die Klägerin geltend macht, in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Fällen die Gutachterkosten erstattet haben, wäre dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Da die Entscheidung, ob bestimmte Aufwendungen des Soldaten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung erstattungsfähig sind, nicht im Ermessen der Beklagten steht, kann eine behördliche Selbstbindung insoweit nicht eingetreten sein. Einen Anspruch der Klägerin auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 743,45 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Die Höhe entspricht den geltend gemachten Gutachterkosten.