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Urteil

2 K 3247/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0919.2K3247.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 24. März 2015 wird, soweit in ihm die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen wird, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die am 00.00.1967 geborene Klägerin steht seit dem 2. Oktober 1989 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Im Januar 2008 wurde sie zur Polizeiobermeisterin befördert. Sie verrichtete ihren Dienst bei dem Polizeipräsidium E. . 4 Im Jahre 2007 leistete sie krankheitsbedingt an 80 Tagen keinen Dienst. Im Jahr 2008 verrichtete sie gar keinen Dienst mehr. Ab dem 26. Oktober 2009 kam es zu einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Dienst. Bis zum 26. November 2009 wurde die Klägerin im Dezernat 23 der Zentralinspektion 2 mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden dienstlich verwendet. Ihren „Arbeitsversuch“ setzte sie ab dem 1. Dezember 2009 in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Polizeiinspektion T. , Einsatztrupp Präsenz, zunächst mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden fort. Ab dem 1. Januar 2010 wurde die Klägerin vollschichtig eingesetzt. Diese Wiedereingliederung scheitere aus Sicht des Polizeipräsidiums E. noch im Januar 2010. Nach einem Bericht von PHK X. vom 29. Januar 2010 sei die Kläger kaum in der Lage, „selbstständig und eigenverantwortlich, d.h. ohne ständige direkte Anleitung, Impulsgebung oder Beaufsichtigung durch Vorgesetzte, Dienst mit Außenwirkung zu verrichten“. Es habe sich bereits nach kurzer Zeit abgezeichnet, dass die Klägerin nur über eine geringe Kompetenz im Umgang mit Konflikten verfüge. 5 Das Polizeipräsidium E. stellte sie daraufhin unter dem 29. Januar 2010 mit sofortiger Wirkung vom Dienst frei. 6 Im Zuge der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin stellte Dr. Q. vom St.- L. -Hospital in G. in einem nervenärztlichen Gutachten vom 18. Januar 2012 fest, dass keine Zweifel an einer psychiatrischen Erkrankung der Klägerin bestünden. Der in den letzten Jahren aufgetretene Erkrankungsverlauf mit teilweise depressiven Phasen, einer offensichtlich mehr und mehr in den Vordergrund tretenden fehlenden eigenen Strukturierungsfähigkeit und einer leichten Antriebssteigerung weise auf das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F 60.3) hin. Der Klägerin gelänge es - auch nach geeigneten Wiedereinarbeitungsbemühungen seitens des Dienstherrn - seit Jahren nicht, konstant „im Polizeidienst Fuß zu fassen“. Die Klägerin sei den Anforderungen einer vollen polizeidienstlichen Verwendung nicht gewachsen. Die in den ersten drei Monaten ihrer Einarbeitung durchgeführten Tätigkeiten ohne Bürgerkontakte seien von ihr hingegen offensichtlich hinreichend leistbar gewesen. Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass die Möglichkeit der Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit nicht gesehen werde. Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstfähigkeit könne bei der Abarbeitung schriftlicher Angelegenheiten und der möglichen Konzentration auf nur einen Sachverhalt bei Schreibtischtätigkeiten zunächst nicht gesehen werden. Es werde daher empfohlen, die Klägerin in die allgemeine Verwaltung umzusetzen. 7 In einem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums L1. vom 3. Juli 2012 stellten Oberregierungsmedizinalrätin L2. und Leitender Regierungsmedizinaldirektor Dr. M. fest, dass „trotz intensiver Bemühungen mit diversen stationären und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen, sowie antidepressiver Therapie eine volle Polizeidienstfähigkeit nach mehrjährigem Krankheitsverlauf nicht wiederhergestellt werden konnte. Durch die Erkrankung besteht bei der Beamtin eine labile Stimmungslage, gepaart mit mangelnder Kritikfähigkeit und unzureichender Impulskontrolle.“ Ausweislich des Zusatzgutachtens werde in Anbetracht der erfolgten Therapien und des langjährigen Krankheitsverlaufs „keine realistische Möglichkeit mehr gesehen, die zur Wiederherstellung einer vollen Polizeidienstfähigkeit führen würde.“ (Gutachten, Blatt 25). Der Klägerin sei sachliches und besonnenes Handeln - gerade in Stress- und Gefahrensituationen – aufgrund ihrer Erkrankung nicht im ausreichenden Maße möglich. Ihr Urteilsvermögen werde durch die Erkrankung beeinträchtigt, was für ein adäquates Handeln im Aufgabenbereich des Polizeidienstes unerlässlich sei. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankungen polizeidienstunfähig. Sie sei aber unter den im Zusatzgutachten genannten Einschränkungen allgemein dienstfähig, also bei einer dienstlichen Verwendung in einem reizarmen Umfeld und bei Tätigkeiten, bei denen sich die Klägerin auf einen Sachverhalt ohne entsprechenden Zeitdruck zu konzentrieren zu vermag. 8 Mit Bescheid vom 28. August 2012 stellte das Polizeipräsidium E. die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin fest und wies darauf hin, dass sie aufgrund der für gegeben erachteten allgemeinen Dienstfähigkeit für einen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgesehen sei. Die Freistellung vom Dienst wurde aufgehoben und die Klägerin aufgefordert, ab dem 3. September 2012 ihren Dienst (in der ZA 14) wieder anzutreten. 9 Gegen den Bescheid vom 28. August 2012 erhob die Klägerin Klage (2 K 6712/12). Den angegriffenen Bescheid hob das Polizeipräsidium wegen unterbliebener Beteiligung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten am 22. Juli 2014 auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. 10 Unter dem 28. August 2014 hörte das Polizeipräsidium E. die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstunfähigkeit an. Zur Begründung gab es an, die Verwendung der Klägerin im Sachgebiet ZA 14 habe dazu dienen sollen, die Klägerin mit Aufgaben im Bereich der allgemeinen Verwaltung vertraut zu machen. Einen Nachweis, dass sie für diese Tätigkeiten geeignet sei, habe sie indes nicht erbracht. Die ärztlich befürwortete Einschränkung, dass die Klägerin lediglich in einem reizarmen Umfeld und bei Tätigkeiten einsetzbar sei, bei denen sie sich auf einen Sachverhalt ohne entsprechenden Zeitdruck konzentrieren könne, sei im Bereich der Verwaltung angesichts der dortigen Personalsituation nicht umsetzbar. Von einer allgemein dienstfähigen Beamtin könne erwartet werden, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben auch unter Zeitdruck und im Umfeld anderer Mitarbeiter erledige. Schließlich habe die Klägerin nur vom 3. September 2012 bis zum 11. September 2012 im Sachgebiet ZA 14 dienstlich verwendet werden können. Anschließend sei sie erneut arbeitsunfähig erkrankt. 11 Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Oktober 2014. Sie berief sich darauf, dass das angeführte polizeiamtsärztliche Gutachten älter als zwei Jahre sei. Es sei damit als Grundlage für eine Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand nicht (mehr) geeignet. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich zudem stabilisiert, sodass eine erneute Überprüfung notwendig sei. 12 Mit Bescheid vom 24. März 2015 stellte das Polizeipräsidium E. die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin fest und versetzte sie gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LBG NRW mit Ablauf des 31. März 2015 in den Ruhestand. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin sei ausweislich der im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 3. Juli 2012 getroffenen Feststellungen polizeidienstunfähig. Dem schließe man sich an. Im Unterschied zu den im Gutachten weiter getroffenen Feststellungen werde die Klägerin allerdings auch für allgemein dienstunfähig gehalten. Eine Bindung an die im amtsärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen bestünde nicht. Die Klägerin habe auch in der Direktion Zentrale Aufgaben (ZA), Sachgebiet ZA 14, nicht erfolgreich verwendet werden können. Dort habe die Klägerin - so hatte das Polizeipräsidium bereits unter dem 3. November 2014 ausgeführt – Gebührenbescheide für das Sicherstellen (Abschleppen) von Fahrzeugen erstellen sollen. Die Sollstellung der jeweilig mit Bescheid geltend gemachten Beträge sollte von ihr in das IT-System Match gebucht werden. Es habe sich hierbei um Aufgaben gehandelt, die unter anderem Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes für den öffentlichen Dienstes verrichteten und die die Klägerin nur unzureichend erfüllt habe. Auch sei die Klägerin im Sachgebiet ZA 14 trotz Anleitung nicht in der Lage gewesen, ihre An- und Abwesenheitszeiten und Krankheitszeiten im IT-System „Variable Arbeitszeit“ (VAZ) zu buchen. 13 Die Klägerin hat am 27. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Angaben aus dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 und trägt vertiefend vor: In den zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten werde empfohlen, die Klägerin in einem reizarmen Umfeld und bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen sie sich ohne entsprechenden Zeitdruck auf den Sachverhalt konzentrieren könne. Ihre allgemeine Dienstfähigkeit werde ausdrücklich bejaht. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 24. März 2015 aufzuheben. 16 Das beklagte Land beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt und vertieft es die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe. Die beteiligten Gutachter hätten übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr polizeidienstfähig sei. Für die Behauptung der Klägerin, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich stabilisiert, gebe es keinerlei Hinweise. Vielmehr sei sie vom 12. September 2012 bis zum 31. März 2015 (2 ½ Jahre) durchgehend krankgeschrieben gewesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 22 Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 24. März 2015 ist zwar formell rechtmäßig. Er ist aber – soweit es die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit anbelangt – rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Zunächst bestehen - wie ausgeführt - keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die nach den § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats hat dieser am 18. Februar 2015 erteilt. Die nach § 18 Abs. 2 LGG zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände erhoben. 24 Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist, soweit es die Feststellung zur Polizeidienstunfähigkeit betrifft, materiell rechtmäßig. 25 Gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW in der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Fassung ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. 26 Die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin liegen vor. Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass ein Beamter zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 – 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 5. 28 Die Klägerin ist polizeidienstunfähig, weil sie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr erfüllt. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen in dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums L1. vom 3. Juli 2012 und im nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 18. Januar 2012. Danach konnte „trotz intensiver Bemühungen mit diversen stationären und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen, sowie antidepressiver Therapie eine volle Polizeidienstfähigkeit [der Klägerin] nach mehrjährigem Krankheitsverlauf nicht wiederhergestellt werden. Durch die Erkrankung besteht bei der Klägerin eine labile Stimmungslage, gepaart mit mangelnder Kritikfähigkeit und unzureichender Impulskontrolle. Ausweislich des Zusatzgutachtens wird in Anbetracht der erfolgten Therapien und des langjährigen Krankheitsverlaufs „keine realistische Möglichkeit mehr gesehen, die zur Wiederherstellung einer vollen Polizeidienstfähigkeit führen würde.“ Der Klägerin sei sachliches und besonnenes Handeln - gerade in Stress- und Gefahrensituationen – aufgrund ihrer Erkrankung nicht im ausreichenden Maße möglich. Ihr Urteilsvermögen werde durch die Erkrankung beeinträchtigt, was für ein adäquates Handeln im Aufgabenbereich des Polizeidienstes unerlässlich sei. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Für ihre pauschale Behauptung, ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass die im angegriffenen Bescheid angeführten Gutachten bereits aus dem Jahre 2012 stammen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist weder näher vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die dort getroffenen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides (24. März 2015) überholt waren. 29 Das Polizeipräsidium E. hat außerdem sein Ermessen hinsichtlich einer möglichen Weiterverwendung der Klägerin im Polizeivollzugsdienst ordnungsgemäß ausgeübt. 30 Gemäß § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW muss der Dienstherr prüfen, ob er den Beamten auf einem Dienstposten verwenden kann, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 – 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12. 32 Das Polizeipräsidium hat in der Sache nachvollziehbar dargetan, dass ein Dienstposten, der den Verwendungseinschränkungen der Klägerin Rechnung trage, nicht zur Verfügung steht. Der Klägerin sei ausweislich der ärztlichen Feststellungen sachliches und besonnenes Handeln - gerade in Stress- und Gefahrensituationen - nicht im ausreichenden Maße möglich. Auch werde ihr Urteilsvermögen durch die Erkrankung beeinträchtigt, was für ein adäquates Handeln im Aufgabenbereich des Polizeidienstes unerlässlich sei. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Ermessenserwägungen hat das Polizeipräsidium im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Es hat plausibel dargelegt, dass es die Klägerin wegen deren Erkrankung und weitreichenden Verwendungseinschränkungen (u.a. Verwendung in einem reizarmen Umfeld und bei Tätigkeiten, bei denen sie sich auf einen Sachverhalt ohne entsprechenden Zeitdruck konzentrieren könne, keine Bürgerkontakte) nicht sinnvoll im Polizeivollzugsdienst verwenden könne. 33 Die Feststellungen zur allgemeinen Dienstunfähigkeit sind indessen rechtsfehlerhaft. 34 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG landesrechtlich zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW im Land Nordrhein-Westfalen sechs Monate. Von der Versetzung in den Ruhestand soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Näheres für den Fall der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ist in § 26 Abs. 2 BeamtStG geregelt. Ebenso soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). 35 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der nachgewiesenen wie auch der vermuteten Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 24. März 2015. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7/97 ‑, juris. 37 Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. 38 Vgl. zum Ganzen BVerwG, etwa Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7/97 –, a.a.O. 39 Hiernach begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Polizeipräsidium E. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung die Dienstunfähigkeit der Klägerin angenommen hat. In dem nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 18. Januar 2012 ist die Dienstfähigkeit ausdrücklich bejaht worden. Wenn das Polizeipräsidium die dort auf Blatt 14 getroffene Feststellung, „die in den ersten drei Monaten der Einarbeitung durchgeführten Tätigkeiten ohne Bürgerkontakte waren von ihr hingegen offensichtlich hinreichend leistbar“, nicht teilen sollte, hätte es nahegelegen, den Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des Dienstherrn zu konfrontieren, um gegebenenfalls eine ergänzende ärztliche Stellungnahme anzufordern, ob an den angeführten Feststellungen zur Dienstfähigkeit weiterhin festgehalten wird. Schließlich wird die Klägerin auch in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 3. Juli 2012 für allgemein dienstfähig gehalten. Der Vortrag des Beklagten, er sei hieran nicht gebunden, trifft zwar zu. Gleichwohl hat er nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin – entgegen den ärztlichen Feststellungen – dienstunfähig ist. Der Umstand, dass die Klägerin in einzelnen Tätigkeitsbereichen unter Umständen überfordert ist, führt hier allein noch nicht zur Annahme der Dienstunfähigkeit. 40 Das Polizeipräsidium E. hat die Annahme der Dienstunfähigkeit entscheidend auf die Eindrücke gestützt, die auf der dienstlichen Verwendung der Klägerin in der Direktion Zentrale Aufgaben, Sachgebiet 14, beruhen. Dies stellt nach Einschätzung der Kammer keine hinreichende Erkenntnisgrundlage dar. Die Klägerin ist mit Wirkung vom 3. September 2012 dem Sachgebiet 14 zugewiesen worden und trat dort ihren Dienst am darauffolgenden Tag an. In dem angeführten Sachgebiet war sie lediglich bis zum 11. September 2012 - und damit ungefähr eine Woche - tätig. Dass sie in diesem kurz bemessenen Zeitraum nicht die Erwartungen des Dienstherrn an der Bewältigung ihrer Aufgaben erfüllt haben soll, begründet - auch und insbesondere mit Blick auf die entgegenstehenden ärztlichen Feststellungen - noch keine (dauernde) Dienstunfähigkeit. Dass die Klägerin für sich verbindlich einen Laufbahnwechsel ausgeschlossen hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Übrigen liegt es nicht in der Hand des Beamten, aufgrund fehlender Motivation für einen Laufbahnwechsel über das Eingreifen der Regelung des § 115 Abs. 3 LBG NRW zu disponieren. Die Sollvorschrift aus § 115 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW verpflichtet vielmehr den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn dem Laufbahnwechsel zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 6 A 125/10 -, juris. 42 Solche zwingenden Gründe kann die Kammer hier nicht erkennen. Wenn die Klägerin etwa, wie ihr das Polizeipräsidium E. weiter vorhält, ihren beamtenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sein sollte (unterlassene Vorlage ärztlicher Atteste), mag dies disziplinarrechtliche Folgen haben, heißt aber nicht zwangsläufig, dass sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht fähig wäre. Gegen diese Annahme sprechen auch die angeführten ärztlichen Gutachten, in denen die Klägerin - wie ausgeführt - übereinstimmend für dienstfähig erachtet wird. Schlussendlich wird angemerkt, dass das Polizeipräsidium E. auf der Grundlage dieser Gutachten selbst noch mit (später wegen unterbliebener Beteiligung unter anderem des Personalrates aufgehobenem) Bescheid vom 28. August 2012 (lediglich) die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt und darauf hingewiesen hat, dass sie für allgemein dienstfähig gehalten wird. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 45 Beschluss: 46 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.