Beschluss
7 L 1833/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0912.7L1833.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 30. Mai 2016 bei Gericht eingegangene, bei verständiger Würdigung sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6901/16 gegen Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2016 anzuordnen, 4 ist wie geschehen auszulegen und insbesondere nicht gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf ein Jahr gerichtet. Insoweit wäre nämlich in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage mit der Folge zu erheben, dass ein diesbezüglicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft wäre. Zwar hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG angeordnet, dass Klagen gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Gleichwohl bedarf es im vorliegenden Verfahren einer Entscheidung über die Bemessung der Frist nicht, weil ein Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs allein gegen die Bemessung der Frist nicht dazu führen würde, dass die Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar wäre. Dass eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Befristung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vor einer Rückkehr ins Heimatland erforderlich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antrag ist ferner nicht gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung gerichtet, weil dort festgestellt wurde, dass von der Gebührenerhebung abgesehen wird. 5 Der so ausgelegte Antrag hat keinen Erfolg. 6 Er ist allerdings zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. 7 Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Ordnungsverfügung vom 29. April 2015 in eine Rechtsposition der Antragstellerin eingegriffen, die durch einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann. Ihr Aufenthaltstitel galt nämlich im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Der Antragstellerin war am 13. Januar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG mit Wirkung bis zum 12. Januar 2016 erteilt worden. Am 3. November 2015 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels, womit sie die Erlaubnisfiktion auslöste. In dieses Aufenthaltsrecht greift die Ordnungsverfügung vom 29. April 2016 ein. 8 Ferner sind die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG (Ziffer 1), die Nichtverlängerung der nach § 31 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2), ferner die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) sowie die Gebührenfestsetzung der Befristung (Ziffer 6) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter anderem dann entfällt, wenn es ein Bundesgesetz vorschreibt. Hier ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit der die Aufenthaltstitel versagenden Entscheidungen aus einer bundesrechtlichen Regelung, nämlich aus § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Aus §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW folgt die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Gebührenfestsetzung. 9 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 10 Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. 11 Hiervon ausgehend besteht kein Anlass, der Klage der Antragstellerin entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO, 112 JustG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 12 Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29. April 2016 ausgesprochene Versagung der Niederlassungserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. 13 Auf § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG kann sich die Antragstellerin insoweit nicht berufen. Hiernach ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Vorliegend fehlt es an der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten. Zwar hat die Antragstellerin am 31. Mai 2011 den in N. lebenden deutschen Staatsangehörigen G. O. geheiratet und sich am 1. Oktober 2011 in N. angemeldet. Allerdings hat ihr ihre derzeitige Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 im Rahmen einer gegen Herrn O. gerichteten Unterhaltsstreites bescheinigt, sich von diesem getrennt zu haben. Seit dem 7. November 2014 lebt die Antragstellerin wieder in E. . 14 Dem steht das Vorbringen im Rahmen der Klagebegründung vom 30. Mai 2016 im Verfahren 7 K 6901/16 nicht entgegen. Hiernach habe es sich lediglich um eine vorläufige Trennung gehandelt. Kurz darauf hätten sich die Eheleute wieder versöhnt und die Beziehung unter Beibehaltung der jeweils getrennten Wohnungen fortgesetzt, indem sie jeweils im Haushalt des anderen gemeinsam gewirtschaftet, gekocht und eingekauft hätten und zusammen ausgegangen seien. Das Leben habe sich entweder in der Wohnung des Ehemannes oder der Ehefrau abgespielt. Die Antragstellerin habe mittlerweile ihr Mietverhältnis über die Wohnung in E. gekündigt und die Eheleute seien gerade wieder dabei, in der Ehewohnung in N. zusammenzuziehen. 15 Dem folgt das Gericht nicht. 16 Eine ausländerrechtlich schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt. 17 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 - m.w.N. auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. 18 Hieran fehlt es selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin, da die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben. Es ist auch nicht etwa beabsichtigt, wieder in der Ehewohnung in N. zusammen zu leben. Im Gegenteil ist die Antragstellerin noch Mitte August 2016 nicht etwa zu ihrem Ehemann nach N. , sondern innerhalb Es in die August-U. -Straße 23 umgezogen. Bei dieser Anschrift handelt es sich um die X. der Tochter, Frau F. Q. , die am 19. Januar 2016 zur Betreuerin der u.a. an Demenz erkrankten Antragstellerin bestellt wurde. 19 Bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die geltend gemachte Lebensgemeinschaft sprechen, obliegt es grundsätzlich der Antragstellerin, die Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar auszuräumen und die Voraussetzungen für eine ausländerrechtliche schützenswerte Lebensgemeinschaft dazulegen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 18 B 1330/10 -. 21 Dies ist indes nicht gelungen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Umzug der Antragstellerin zurück zu ihrer Tochter und aus deren Bestellung zur Betreuerin, dass sich nunmehr die Tochter um sie kümmert und nicht etwa der in einer anderen Stadt lebende Ehemann. Eine an objektiven Kriterien erkennbare Beistandsgemeinschaft im oben genannten Sinne, bei der ein Ehepartner dem anderen auch in schwierigen Situationen beisteht, ist somit nicht erkennbar. 22 Die Antragstellerin hat des Weiteren auch keinen auf § 9 AufenthG gestützten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn unter anderem sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2) und er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat … (Nr. 3). An beidem fehlt es. Der Sicherstellung des Lebensunterhaltes steht entgegen, dass die Antragstellerin seit Januar 2015 Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, Kapitel 4 (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht, denn gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG setzt ein gesicherter Lebensunterhalt voraus, dass er ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Außerdem hat die Antragstellerin nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin angeforderten Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 6. November 2015 war die Antragstellerin seit Februar 2009 zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Lediglich in den Zeiträumen vom 9. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2009, vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juli 2010 und vom 5. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010, mithin etwa 23 Monate, hat die Bundesagentur für Arbeit die Rentenbeitragszahlungen während der Zeiten der Arbeitslosigkeit übernommen. Weder werden hiermit die 60 Rentenversicherungsmonate erreicht, noch können die vom Bund übernommenen Zahlungen überhaupt als „Leistung“ von Pflichtbeiträgen im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG angesehen werden. Die Voraussetzung einer eigenen Beitragsleistung wird durch staatliche Beitragszahlungen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht erfüllt. 23 Hierzu mit eingehender Begründung: BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 19 ZB 14.2293 –, InfoAuslR 2016, 329 ff. 24 Von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung über 60 Monate (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG) konnte auch nicht ausnahmsweise wegen der Erkrankungen der Klägerin abgesehen werden. Zwar heißt es in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG, dass von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen werden kann, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Auch ist die Antragstellerin erheblich erkrankt und leidet an Demenz, Depression, kognitiver Funktionseinschränkung, monastischer Störung, Unruhezustand, Sturzneigung und arterieller Hypertonie, so dass sie arbeitsunfähig und nicht mehr in der Lage ist, sich selbstständig zu versorgen und auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen ist (vgl. nur Atteste der Internisten und Hausärzte L. u.P. aus E. vom 21. September 2015, 2. November 2015, 30. März 2016 und vom 12. Mai 2016). Zudem ist sie deshalb seit dem 22. Juni 2015 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Jedoch sind diese Erkrankungen nicht ursächlich dafür, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert und die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet worden sind. Maßgeblich ist insoweit vielmehr das Lebensalter der Antragstellerin. Sie ist am 15. Mai 1949 geboren und derzeit 67 Jahre alt. Damit wäre sie auch ohne die Erkrankungen allein wegen ihres Alters nicht mehr in der Lage zu arbeiten und in die Rentenversicherung einzuzahlen. Die Frage, ob auch die fehlende Erwerbstätigkeit vor Ausbruch der Erkrankungen ursächlich dafür war, dass die Rentenversicherungsbeiträge nicht über 60 Monate bzw. fünf Jahre entrichtet worden sind, bedarf daher keiner Entscheidung. Immerhin spricht vieles dafür, dass die Erkrankungen erst ab August 2014 stärker zum Tragen kamen, so dass die im Januar 2008 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Antragstellerin bei einer Erwerbstätigkeit hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, fünf Jahre lang in die Rentenversicherung einzuzahlen. Erst seit einem Autounfall im August 2014 hat sich die Symptomatik offenbar entscheidend verschlechtert. So heißt es etwa im Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 17. Juni 2015, seit 2014 würden kognitive Leistungseinbußen auffallen. In einem Vermerk des Betreuungsgerichts vom 23. Dezember 2015 wird von einer Äußerung der Tochter der Antragstellerin berichtet, wonach ihre Mutter nach dem Verkehrsunfall im Jahre 2014 kein Deutsch mehr spreche. In einem Bericht des Westdeutschen Kopfschmerzzentrums (Universitätsklinikum Essen, Neurologische Klinik) vom 10. Februar 2016 wird berichtet, dass sich die Symptomatik nach einem Autounfall im August 2014 verschlechtert habe. 25 Nach alledem ist die Ursache für das Fehlen der Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG nicht in den Erkrankungen der Antragstellerin zu sehen. Die Nichterteilung einer Niederlassungserlaubnis durch die Antragsgegnerin in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung, auf deren Begründung im Übrigen verwiesen wird, ist damit offensichtlich rechtmäßig. 26 Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 29. April 2016 ist nicht zu beanstanden. 27 Die Antragstellerin, die 2014 über eine bis zum 16. Januar 2016 geltende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der mit Herrn O. geführten ehelichen Lebensgemeinschaft verfügte, hatte Ende 2014 die Trennung von diesem angezeigt und am 9. Dezember 2014 die erstmalige Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt. Daraufhin war ihr die Aufenthaltserlaubnis am 13. Januar 2015 bis zum 12. Januar 2016 verlängert worden. 28 Den am 3. November 2015 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wertete die Antragsgegnerin zugleich als (hilfsweise gestellten) Antrag auf zweite Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG und lehnte diesen Antrag in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ab. Nach dieser Vorschrift kann u.a. eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilte Aufenthaltserlaubnis, die bereits erstmalig gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert worden ist, erneut verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erstmaligen Verlängerung kommt die zweite Verlängerung nicht mehr in Betracht. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 - , juris. 30 Die nach Ablauf der erstmalig eigenständig erteilten Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verlängerung richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Satz 2 stellt nur klar, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich ist. Die Verlängerung kommt somit nicht in Betracht, wenn die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind Tatbestandsvoraussetzungen. Fehlt eine der Erteilungsvoraussetzungen, kommt eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht. Im Gegensatz zur erstmaligen Verlängerung spielt nunmehr die – im Fall der Antragstellerin nicht gegebene – Existenzsicherung eine entscheidende Rolle. Ein Abweichen von der Regel ist in Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigt. Ein derartiger Ausnahmefall wird z.B. bejaht im Falle einer alleinerziehenden Mutter, eines achtjährigen und eines zehn Monate alten Kindes, da ihr schon aufgrund des Säuglings eine Arbeitsaufnahme zur Vermeidung eines Härtefalles nicht zugemutet werden kann. 31 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 11 S 1268/08 - , juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 31 AufenthG / zu Abs. 4 04/2016 Nr. 2. 32 Nach diesen Vorgaben kommt ein Absehen von der Existenzsicherung nicht in Betracht, da nicht die Erkrankungen der Antragstellerin hierfür ursächlich sind, sondern der Umstand, dass sie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Januar 2008 zu keiner Zeit erwerbstätig war. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung Bezug genommen. 33 Diese ist auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere ist die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG, da sie nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung, Ukraine, ist eindeutig benannt, vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht. Die der Antragstellerin wegen ihres mehr als fünf Jahre währenden Aufenthalts im Bundesgebiet zur Ausreise gesetzte Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung überschreitet die Obergrenze der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Zeitspanne von 30 Tagen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles (§ 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG) und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. 34 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren zudem darauf hin, dass auch die unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG – als gesetzliche Folge einer auf Grundlage der Abschiebungsandrohung durchgeführten Abschiebung – nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung auf ein Jahr ab dem Tag der Abschiebung liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 11 Abs. 3 AufenthG: fünf Jahre) und ein sich gegebenenfalls aus höherrangigem Recht ergebender Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist ist nicht dargetan. Zudem hat es die Antragstellerin allein durch rechtstreues Verhalten, also durch die fristgerechte Befolgung der Ausreiseaufforderung, selbst in der Hand, die Entstehung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot überhaupt nicht entstehen zu lassen. 35 Ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen. Allerdings weist das Gericht daraufhin, dass ein Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG bislang nicht beantragt und daher wegen der Trennungsprinzips nicht Gegenstand einer Prüfung durch die Antragsgegnerin war; hierzu ist bisher auch nichts weiter vorgetragen worden. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung betreffend eine Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro; gleiches gilt für die Nichterteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.