Urteil
2 K 6442/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0909.2K6442.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin führte vor dem erkennenden Gericht verschiedene Prozesse (2 K 5853/08, 26 K 8463/10, 26 K 1874/11, 26 K 8013/13 und 2 K 1304/14), in denen die Kostenentscheidung (teilweise) zu ihren Gunsten getroffen wurde. Mit der vorliegenden, am 23. September 2015 erhobenen Klage macht die Klägerin die – vom Beklagten vorprozessual abgelehnte – Erstattung von Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts aus den den vorgenannten Klage- und zugehörigen Widerspruchsverfahren vorangehenden Verwaltungsverfahren geltend. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich der Zahlungsanspruch aus einem zu ihren Gunsten bestehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Mit Beschluss vom 29. September 2015 wurde das Verfahren abgetrennt, soweit es sich auf die Rechtsstreite 26 K 8463/10, 26 K 1874/11, 26 K 8013/13 bezog und unter dem Aktenzeichen 26 K 6553/15 fortgeführt. Bezogen auf den Rechtsstreit 2 K 5853/08 macht die Klägerin einen Betrag von 1.032,33 Euro geltend. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 hat die Klägerin ihre Klage auf die Zahlung von Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts in dem Verfahren 2 K 1304/14 vorangehenden Verwaltungsverfahren in Höhe von 1.820,70 Euro erweitert. 3 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 4 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.853,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 23. Februar 2015 zu zahlen. 5 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 6 die Klage abzuweisen, 7 und führt zur Begründung aus, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht bestehe. 8 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 12 Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts, die in den den Klageverfahren 2 K 5853/08 und 2 K 1303/14 vorangehenden Verwaltungsverfahren entstanden sind. 13 Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Anwaltskosten in einem Verwaltungsverfahren, das kein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO darstellt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 80 VwVfG NRW auf die Kosten, die einem Beteiligten bis zum Erlass eines (Erst-) Bescheides erwachsen sind, weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009 – 6 E 1402/09 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 – 4 B 17.89 –, juris, Rn. 5. 15 Auch auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Klägerin ihren Anspruch weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung stützen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 12 E 1328/06 –, juris, Rn. 6 ff.; Beschluss vom 31. Januar 2011 – 12 E 539/10 –, juris, Rn. 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 ‑ 11 S 2613/05 –, juris, Rn. 3 ff. 17 Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, aus welcher Norm die Klägerin den von ihr bemühten „sog. materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch“ herleiten will. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. 19 Beschluss: 20 Der Streitwert wird auf 2.853,03 Euro festgesetzt. 21 Gründe: 22 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.