Beschluss
9 L 2717/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0830.9L2717.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 1. 4 die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.06.2016 (Az.BG -0009-0/2016) auszusetzen, 2. 5 dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück H. Straße 0 in K. -C. stillzulegen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Das Gericht sieht darin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 9187/16 gegen die erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in ein Wohnheim für Flüchtlinge anzuordnen. Ein solcher Antrag geht der einstweiligen Anordnung vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 8 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Den Antragstellern steht gegen das Vorhaben kein nachbarlicher Abwehranspruch zu. 9 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 10 Gemessen an den genannten Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht in ihren subjektiv-öffentlichen nachbarschützenden Rechten. 11 Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. 12 Der Einwand der Antragsteller, das Vorhaben verstoße im Hinblick auf die den Bewohnern zustehenden Wohnflächen gegen § 9 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW), greift nicht, denn die Vorschrift ist nicht nachbarschützend. 13 Es liegt auch kein Verstoß gegen die Brandschutzbestimmungen in § 17 Abs. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so beschaffen sein, dass unter anderem der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Mit dieser Bestimmung, die nachbarschützend wirkt, soweit sie der Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Grundstücke dient, 14 vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 17 Rn. 28, 15 steht das Bauvorhaben im Einklang. Der Baugenehmigung liegt ein Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros H1. vom 20.04.2016 zugrunde. Danach bestehen gegen den Umbau und die Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft keine brandschutztechnischen Bedenken, wenn die aufgeführten Brandschutzmaßnahmen und Sicherungsvorschriften eingehalten werden. Bedenken gegen das Gutachten bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Es entspricht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen und ist von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung von Brandschutz erstellt worden. Insbesondere ist im gerichtlichen Verfahren zunächst davon auszugehen, dass die geforderten Brandschutzmaßnahmen umgesetzt und eingehalten werden. 16 Das Gleiche gilt für den von den Antragstellern befürchteten unzureichenden Schallschutz. Der der Baugenehmigung zugrundeliegende Schallschutznachweis des Ingenieurbüros H1. vom 20.04.2016 enthält grundsätzliche konstruktive Schallschutzmaßnahmen wie körperschalldämmende Verlegung von Versorgungs- und Abwasserleitungen und bauakustisch günstige Grundrisse, von deren Einhaltung hier auszugehen ist. 17 Ob die Gebäudeabschlusswand des Vorhabengebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller steht, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Ein möglicher Grenzüberbau stellt keinen Verstoß gegen das Bauordnungsrecht dar, sondern ist gegebenenfalls zivilrechtlich zu klären. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnisse sind deshalb in einem gegen eine Baugenehmigung gerichteten öffentlich-rechtlichen Nachbarklageverfahren nicht zu prüfen. 18 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 19 Insbesondere können sich die Antragsteller nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem Baugebiet liegen, das durch Bebauungsplan festgesetzt oder sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB faktisch herausgebildet hat, (nur) das grundsätzliche Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb desselben Baugebiets nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.06. 2012 - 2 A 1067/12 - m.w.N., n.v. 21 Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist hier nicht verletzt, weil das genehmigte Wohnheim hinsichtlich der Art seiner Nutzung in dem durch Wohnbebauung geprägten Gebiet allgemein zulässig ist. Aufgrund seiner Gesamtkonzeption (Wohnheim zur Unterbringung von max. 30 Flüchtlingen) ist es als Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Einrichtungen dieser Art sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise, in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und dort somit regelmäßig gebietsverträglich. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, - 4 C 16/97 - zur Zulässigkeit eines Asylbewerberheims, ; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 - 22 B 1345/03 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 9 L 25/15 -, juris 23 Die Nutzungsänderung verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris. 25 Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots gebotene Interessenabwägung hat sich dabei am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13/94 – juris. 27 Schutzwürdige Belange gegen das Vorhaben können den Antragstellern zwar nicht von vornherein abgesprochen werden. Sie vermögen sich aber gegen das Vorhaben hier nicht durchzusetzen. 28 Das Vorhaben ist, wie oben bereits dargelegt, in einem Wohngebiet allgemein gebietsverträglich. Darüber hinaus können bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2001 -7 B 624/01-, zu einer Übergangseinrichtung für Flüchtlinge und Beschluss vom 27.08.1992 -10 B 3439/92- zu einem Asylbewerberheim, juris 30 Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz, 31 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.07.1991 - 7 B 1226/91 -; VGH Kassel, Beschluss vom 29.11.1989 –; BayVGH, Urteil vom.13.09.2012 – 2 B 12.109 –, juris. 32 auch wenn die Antragsteller offenbar befürchten, dass die künftigen Bewohner des Wohnheims angesichts ihrer Lebensumstände vielleicht weniger Rücksicht auf die Wohnbedürfnisse der angestammten Wohnbevölkerung nehmen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und soll. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -, juris. 34 Zudem führt die Belegungsdichte von maximal 30 Flüchtlingen angesichts der Größe des Baugrundstücks zu keiner für die Nachbarschaft unzuträglichen Belastung. 35 Des Weiteren gibt es keinen Anhalt dafür, dass von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften typischerweise eine konkrete Gefahr für die Bewohner der näheren Umgebung ausgeht. Bei den von den Antragstellern angeführten Brandanschlägen auf Flüchtlingsheime handelt es sich um Einzelfälle, denen mit den Mitteln des Rechtsstaates begegnet werden muss. 36 Vgl. Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 19.07.2016 - 1 B 49/16 – und vom 01.09.2015 – 1 B 214/15 -, juris. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren anzusetzende Streitwert regelmäßig halbiert.