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Urteil

13 K 9495/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0829.13K9495.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Juni 1996 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 28. Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Mai 2016 einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Kläger im Wesentlichen, sein Heimatland verlassen zu haben, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Mit Bescheid vom 3. August 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Der Kläger hat am 17. August 2016 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 3. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 24. März 2016). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Syrien unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung begründet ist. Es entspricht unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit langem der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhaltet. Rückkehrer nach Syrien unterliegen - angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat - allgemein der Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein, die zum Ziel hat, etwaiges Wissen über die hiesige Exilszene „abzuschöpfen“. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A ‑, juris, dort insbesondere Rz. 28 ff. unter Auswertung der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden Quellen: „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010“ (S. 16) und Berichte von amnesty international: „Deadly Detention …“ von August 2011 und „Syria: End Human Rights Violations in Syria“ von Oktober 2011 (s. Erkenntnisliste); siehe auch Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, juris, dort insbesondere Rz. 13 ff. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. Vgl. u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 ‑, juris; VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2014 - 20 K 3152/13.A -, juris. Die Gefährdung des Klägers knüpft dabei jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 - und vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 ‑, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 3 A 917/13.Z.A., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 ‑ 3 N 91.13 ‑, juris; VG Köln, Urteil vom 18. Juni 2015 - 20 K 4052/14.A ‑, juris; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26. September 2014 - 3 K 1489/13.A ‑, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 ‑ RN 11 K 16.30723 ‑, juris; VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2014 - 2 K 3472/GI.A ‑, juris; VG München, Urteil vom 9. Juli 2014 - M 22 K 14.30752 ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2013 - 9 K 1844/13.A ‑, juris; VG Kassel, Urteil vom 2. Juli 2013 - 5 K 200/13.KS.A ‑, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2013 - A 7 K 2987/12 ‑, juris; a.A. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 sowie zuletzt Beschluss vom 13. Februar 2014, jeweils a.a.O. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er einer Einreise über den Flughafen in Damaskus keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte, vgl. § 3 e Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.