Beschluss
3 L 2557/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0823.3L2557.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8249/16 betreffend Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2016 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 6 Unabhängig davon, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage die Ziffer 2. nur teilweise angegriffen hat, ist Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 7 Desweiteren folgt das Gericht den Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2016 (Klageverfahren) und 4. August 2016 (vorliegendes Eilverfahren). 8 Vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2015 – 4 B 361/15 – und vom 15. Oktober 2015 – 4 B 822/15 –) stellt eine Werbung durch einen Cowboy mit einem Geldsack und darauf angebrachten Dollarzeichen keine unverfängliche Werbung dar. Auch ohne das Dollarzeichen wäre die Werbung unzulässig, denn der erkennbar (mit Münzen) prall gefüllte Geldsack in unmittelbarer Verbindung mit dem lachenden Gesicht und erhobenen Finger des Cowboys suggerieren deutlich, dass es in der Spielhalle der Antragstellerin offenbar ein Leichtes ist, mit spürbaren Geldgewinnen die Halle wieder zu verlassen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Geldsäcke der Werbung der Antragstellerin (ohne aufgebrachtes Dollarzeichen) von Aussehen, Gestaltung und Farbe vergleichbar sind mit denen der Entenhausener Panzerknackerbande beim Wegtragen von Münzgold aus dem Tresor von (Onkel) Dagobert Duck (vgl. Bilder von panzerknackerbande entenhausen bing.com / images, Stand 15. August 2016) und auch aus dieser Erwägung als (unzulässige) Werbung für die Spielhalle der Antragstellerin anzusehen sind. 9 Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.