Gerichtsbescheid
3 K 8450/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0818.3K8450.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.07.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.07.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1998 geborene Kläger ist dem Volke der Kurden zugehörig mit ungeklärter Staatsangehöriger und gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er reiste am 05.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 25.02.2016 einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Kläger im Wesentlichen, seine Heimat wegen des dort herrschenden Krieges und der Befürchtung, von einer der Kriegsparteien zum Wehrdienst einberufen zu werden, verlassen zu haben. Mit Bescheid vom 05.07.2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Gegen diese Ablehnung hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 05.07.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung begründet ist. Es entspricht unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit langem der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhaltet. Rückkehrer nach Syrien unterliegen – angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein der Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel hat, etwaiges Wissen über die hiesige Exilszene „abzuschöpfen“. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris, dort insbesondere Rn. 28 ff. unter Auswertung der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden Quellen: „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010“ (S.16) und Berichte von Amnesty International: „Deadly Detention …“ von August 2011 und „Syria: End Human Rights Violations in Syria“ von Oktober 2011 (s. Erkenntnisliste); s. a. Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. Vgl. u. a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris; VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2014 - 20 K 3152/13.A - juris. Die Gefährdung des Klägers knüpft dabei jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Vgl. hierzu u. a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 - und vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. , juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 3 N 91.13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18. Juni 2015 - 20 K 4052/14.A, juris; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26. September 2014 - 3 K 1489/13.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30723 -, juris; VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2014 - 2 K 3472/12.GI.A -, juris; VG München, Urteil vom 9. Juli 2014 - M 22 K 14.30752 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2013 - 9 K 1844/13.A -, juris; VG Kassel, Urteil vom 2. Juli 2013 - 5 K 200/13.KS.A -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2013 - A 7 K 2987/12 -, juris; a. A. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 sowie zuletzt Beschluss vom 13. Februar 2014, jeweils a. a. O. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er bei einer Einreise über den Flughafen in Damaskus keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte, vgl. § 3 e Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.