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Urteil

7 K 6620/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0817.7K6620.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2016 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. April 2016 verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Dezember 1979 in Smederevo geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma. Nach Aktenlage hat bereits mehrfach im Bundesgebiet erfolglos um Asyl nachgesucht. 3 Der Kläger reiste erstmals im September 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. Dezember 2001 unter dem Namen T. L. einen erfolglosen Asylantrag. Nach seiner Rückkehr ins Heimatland stellte er am 3. März 2009 einen Asylantrag in Ungarn und reiste anschließend weiter ins Bundesgebiet ein, wo er am 27. Oktober 2009 erneut seine Asylanerkennung beantragte. Nachdem Ungarn dem Übernahmeersuchen entsprochen hatte, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Am 4. Februar 2010 wurde der Kläger nach Ungarn überstellt. 4 Nach seiner erneuten Einreise stellte der Kläger, der seinen Namen zwischenzeitlich wie im Rubrum ersichtlich geändert hatte, am 10. Juni 2015 erneut einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab dabei an, er habe Probleme mit einem Nachbarn, den er wegen sexueller Übergriffe auf Kinder angezeigt habe. 5 Mit Schreiben vom 18. März 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur Befristung des im Falle einer Abschiebung kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots an. Daraufhin ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 5. April 2016 mitteilen, er sei Betreuer seiner am 10. März 1937 geborenen pflegbedürftigen Großmutter, mit der er in Beistands- und Betreuungsgemeinschaft lebe. Wegen ihrer schwerwiegenden Erkrankungen lägen bei dieser Abschiebungshindernisse vor, weshalb sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei. Zur weiteren Begründung legte der Kläger eine Betreuungsverfügung vom 2. November 2015, eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 20. Oktober 2015 und eine Kopie des elektronischen Aufenthaltstitels der Großmutter vor. 6 Mit Bescheid vom 29. April 2016 (Gz.: 6010350-170) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 10. Dezember 2009 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG befristete es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 7 Der Kläger hat dagegen am 17. Mai 2016 Klage erhoben, soweit mit dem Bescheid die Abänderung des vorangegangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten abgelehnt und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 10 Monaten angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate befristet worden ist. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, im Bundesgebiet lebten seine minderjährigen Kinder, die hier Aufenthaltsrechte hätten. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2016 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG gegeben sind, 10 und 11 das Einreise und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf sofort zu befristen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Juli 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten der Stadt Mülheim betreffend den Kläger und betreffend die Großmutter des Klägers Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO. 19 Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 20 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden ist; im Übrigen ist der Bescheid im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 21 Das in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 29. April 2016 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 11 Abs. 7 AufenthG. Danach kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen einen Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, 22 23 1. dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder 24 2. dessen Antrag nach § 71 oder 71 Buchst. a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines Asylverfahrens geführt hat. 25 Keine der genannten Voraussetzungen liegen vor. 26 Der Asylantrag des Klägers vom 10. Juni 2015 ist vom Bundesamt nicht gemäß § 29a Abs. 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Vielmehr hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid auf diesen Antrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, so dass die Ermächtigung des § 11 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG nicht greift. 27 Auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 2 AufenthG liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger bereits mehrfach im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht, auch bei dem vorangegangenen Asylantrag vom 27. Oktober 2009 handelte es sich schon um einen Asylfolgeantrag. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Anträge des Klägers wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt haben. Die Vorschrift des § 11 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 2 AufenthG knüpft an die Annahme an, dass die wiederholte Stellung eines Asylfolgeantrages in diesen Fällen eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu asylfremden Zwecken impliziert. Eine solche Annahme setzt jedoch voraus, dass bereits in einem früheren Verfahren durch das Bundesamt geprüft und festgestellt wurde, dass der Ausländer keine Umstände vorgetragen hat, die im Anschluss an eine bestandskräftige Ablehnung eines Asylantrages ein erneutes Verfahren rechtfertigen, 28 vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 AufenthG Rdn. 186. 29 Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hatte das Bundesamt auf den vorangegangenen Asylantrag des Klägers vom 27. Oktober 2009 bereits schon einmal die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, so dass der erneute Asylantrag des Klägers vom 10. Juni 2015 wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat. Jedoch ist in dem auf den Antrag vom 27. Oktober 2009 aufgenommenen Verfahren gerade nicht inhaltlich geprüft und festgestellt worden, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die ein erneutes Verfahren rechtfertigen können. Vielmehr ist die Durchführung des Asylverfahrens auf den Antrag vom 27. Oktober 2009 allein deswegen abgelehnt worden, weil die Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylantrages nicht zuständig gewesen ist. Eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen Asylgründe darauf, ob sie die Durchführung eines weiteren Asylverfahren rechtfertigen, hat daher gerade nicht stattgefunden, so dass es sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 11 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 2 AufenthG bei der vorliegenden mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahren nicht um eine wiederholte Ablehnung i.S.d. § 11 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 2 AufenthG handelt. Ob es sich bei dem neuerlichen Asylantrag des Klägers vom 10. Juni 2015 um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt, kann letztlich offen bleiben. Es lässt sich nämlich mangels ausreichender Sachverhaltsermittlung durch das Bundesamt nicht feststellen, ob der in Ungarn gestellte Asylantrag nicht zur Durchführung eines Asylverfahrens geführt hat. Das Bundesamt hat weder ermittelt, ob der von dem Kläger in Ungarn gestellte Asylantrag überhaupt beschieden worden ist, noch zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat. Angesichts dieser fehlenden Ermittlungen kann auch nicht festgestellt werden, dass der möglicherweise als Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG zu wertende Antrag vom 10. Juni 2015 wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die im Ermessen des Bundesamtes stehende Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG auch als ermessensfehlerhaft dar. 30 Auch die ebenfalls im Ermessen stehende Befristung des im Falle einer Abschiebung kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §§ 11 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG durch das Bundesamt in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat für die Entscheidung wesentliche und vom Kläger vorgetragene Umstände des Einzelfalles, nämlich den Schutz seines Familienlebens aus Art. 8 EMRK, ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. 31 Gem. § 11 Abs. 1 darf ein Ausländer, der u.a. abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach Abs. 2 der Vorschrift ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Nach Abs. 3 wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Zwar werden in § 11 Abs. 3 AufenthG die im Rahmen der Befristung zu berücksichtigenden Belange – außer Belange der Gefahrenabwehr - nicht ausdrücklich genannt oder gar geregelt. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2008/115/EG) wird die Dauer des Einreiseverbots aber in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt. Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG können die Mitgliedstaaten in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder eine Einreiseverbot aufheben oder aussetzen. Zudem ist in den vorangestellten Erwägungen dieser Richtlinie u.a. bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere das „Wohl des Kindes“ im Auge behalten sollen. In Übereinstimmung mit der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten soll bei der Umsetzung dieser Richtlinie außerdem der Schutz des Familienlebens besonders beachtet werden (Erwägungsgrund 22). Nach Maßgabe dessen ist davon auszugehen, dass bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Rahmen der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorrangig das Wohl betroffener Kinder und das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Ausländers besonders in den Blick zu nehmen sind. 32 Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben hat das Bundesamt im Fall des Klägers bei der Bemessung der Frist ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. 33 Allerdings dürfte sich die Ermessensfehlerhaftigkeit nicht aus der Behauptung des Klägers zur Begründung seiner Klage ergeben, er sei Vater von im Bundesgebiet lebender Kindern, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Es kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden, dass die Kinder über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte des Klägers sind die Kinder des Klägers N. , T1. , T2. , U. und C. nach erfolglosem Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und derzeit lediglich im Besitz von Duldungen. 34 Die Beklagte hat aber bei der Ausübung ihres Ermessens Rechte des Klägers auf Schutz des Familienlebens aus Art. 8 EMRK mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit der Großmutter nicht ausreichend gewürdigt. Zwar stellt Art. 8 EMRK vorrangig (nur) das Familienleben von minderjährigen Kindern und ihren Eltern unter erhöhten Schutz. Die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln fallen aber nicht generell aus diesem Schutzbereich heraus, 35 vgl. hinsichtlich der Erbfolge: EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 – 6833/74 – juris. 36 Ausnahmen können auch Vorliegen, wenn volljährige Familienangehörige auf das Zusammenleben und die Lebenshilfe von in Deutschland lebender Familienangehöriger angewiesen sind, und diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, 37 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. April1989 – 2 BvR 1169/84 -, 12. Dezember 1989 -2 BvR 377/88 und 21. August 1995 – 1 B 119/95 -, juris. 38 Unter besonderen Schutz von Art. 8 EMRK kann daher auch die Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln fallen, sofern bei diesen eine familiäre Verbundenheit besteht, 39 vgl. zu Art. 6 GG: BVerfGE 136,382, Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 14. Auflage 2016, Art. 6 Rdn 10 40 So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte auf die Anhörung des Bundesamtes zur Bemessung der Frist Umstände vorgetragen, aus denen sich ausnahmsweise ein aus Art. 8 EMRK ergebender Schutz seines Familienlebens mit seiner Großmutter ergibt, mit der er in familiärer und auch häuslicher Lebensgemeinschaft lebt und die auf seine Lebenshilfe angewiesen ist. So hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 5. April 2016, das bei der Beklagten am gleichen Tag und damit vor Erlass des angegriffenen Bescheides vom 29. April 2016 eingegangen war, vorgetragen, dass er Betreuer seiner am 10. März 1939 geborenen und mittlerweile pflegebedürftigen, im Bundesgebiet mit einem humanitären Aufenthaltstitel lebenden Großmutter sei. Dazu hat er eine Betreuungsverfügung vom 2. November 2015, eine Kopie des Aufenthaltstitels der Großmutter und eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 20. Oktober 2015 vorgelegt, wonach die Großmutter des Klägers nicht mehr in der Lage sei, Dinge des täglichen Lebens selbständig vorzunehmen und auf die ständige Hilfe anderer angewiesen sei. Der Großmutter war bereits erstmals im Jahr 2006 ausweislich des in den beigezogenen sie betreffenden Ausländerakten der Stadt N1. enthaltenen Aktenvermerks vom 22. August 2006 eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, weil es ihr wegen ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr zumutbar war, das Bundesgebiet zu verlassen. Diese familiären Belange des Klägers hat das Bundesamt ausweislich der Gründe des Bescheides gleichwohl ersichtlich weder überhaupt zur Kenntnis genommen noch ausreichend gewürdigt. Im Gegenteil wird zur Bemessung sowohl der Frist des nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise– und Aufenthaltsverbotes als auch im Zusammenhang mit der Bemessung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeführt: “Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor.“ Dementsprechend kommt das Bundesamt jeweils zu dem Ergebnis, der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. 41 Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen der Kläger mit rechtserheblichem Vorbringen nicht entgegen getreten ist und die auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 AsylG gelten. 42 Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG führen. Soweit er dazu auf die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter verweist, für die er durch Betreuungsverfügung als Betreuer bestellt ist, handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes, sondern ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das nicht vom Bundesamt, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen ist und seiner Klage daher nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. 43 Auch der weitergehende Anspruch des Klägers auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sofort musste erfolglos bleiben. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null in der Weise vorliegt, dass nur eine Befristung auf sofort rechtmäßig wäre. Der Kläger hat zu Art und Umfang der Hilfeleistungen für seine Großmutter keinerlei konkrete Angaben gemacht. Auch sonst ergibt sich dazu weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes noch aus den ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt N1. an der Ruhr betreffend den Kläger und betreffend seine Großmutter etwas Genaueres. Da der Kläger dem Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, konnte eine weitere Aufklärung durch Befragung des Klägers nicht erfolgen. Dies geht zu Lasten des Klägers, der mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass sein Nichterscheinen im Termin zu seinen Lasten verwertet werden kann. 44 Das Bundesamt wird daher bei der erneuten Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Art. 11 Abs. 1 AufenthG zu ermitteln haben, welche konkreten Hilfestellungen der Kläger für seine Großmutter leistet und ob aufgrund der Art und des Umfangs dieser Lebenshilfe eine Befristung auf sofort geboten ist. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG und orientiert sich am Anteil des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO.