Beschluss
2 L 1717/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0816.2L1717.16.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. Mai 2016 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW 2016 zuzulassen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2016 zuzulassen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den zum 1. September 2016 anstehenden Ausbildungsbeginn für den Antragsteller nicht zu erreichen und ihm drohen bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss können einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren insgesamt mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den Einstellungstermin zum 1. September 2016, sondern auch die weiteren Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärter nach Abschluss der Schulausbildung und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht. Darüber hinaus liegen auch die nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin der erforderliche Anordnungsanspruch vor. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 13. April 2016 dem Antragsteller die Unterschreitung der in Ziffer 3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 8. Mai 2015 (Az. 403-26.00.07-A) festgelegten Mindestkörpergröße nicht entgegen halten durfte und der Antragsteller daher zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 14. März 2016 – 1 K 3788/14 – (juris, Rn. 59 ff.) ausgeführt: „Allerdings ist zu beachten, dass die Festlegung von Mindestkörpergrößen den Zugang zum öffentlichen Amt des Polizeivollzugsbeamten, welches als grundrechtsgleiches Recht in Art. 33 Abs. 2 GG normiert ist, in Form einer subjektiven, vom Betroffenen jedoch nicht beeinflussbaren Zugangsvoraussetzung beschränkt. Aus diesem Grunde ist es unter dem Gesichtspunkt, dass die Festlegung der konkreten Größen lediglich in einem Erlass, d.h. auf Verwaltungsebene, festgesetzt wurden, angezeigt und erforderlich, dass der Beklagte der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 33 Abs. 2 GG durch ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung einer Mindestgröße Rechnung trägt. Dabei hat er neben substantiierten praktischen Erfahrungen von Polizeivollzugsbediensteten auch natürliche Veränderungen wie etwa im Bereich der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung in den Blick zu nehmen und bei der Festlegung zu berücksichtigen. Vgl. zur Grundrechtssicherung durch Verfahren die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 - juris. Diesen Anforderung ist der Beklagte vorliegend jedoch nicht gerecht geworden. Er hat zur Entstehungsgeschichte der Festlegung der Mindestkörpergrößen ausgeführt, dass das Innenministerium Nordrhein-Westfalen im Jahre 2005 das Aus- und Fortbildungsinstitut der Polizei mit einer Stellungnahme zur Festlegung von Mindestkörpergrößen beauftragt habe, nachdem es wiederholt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst sowie in der Aus- und Fortbildung gekommen sei. Aufgrund der Einschätzung der mit der Aus- und Fortbildung betrauten Bediensteten habe sich das Innenministerium dann für die Festlegung der auch für das Einstellungsjahr 2014 weiterhin angewandten Mindestkörpergrößen entschieden. Bezüglich der Festlegung des konkreten Maßes der Mindestgröße erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ferner, dass es eine wissenschaftlich gesicherte Datenbasis, die genaue (Mindest-)Größenangaben für die verschiedenen Verrichtungen enthält, derzeit weiterhin nicht gebe. Stattdessen habe man im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit Aus- und Fortbildern bei der Polizei Rücksprache gehalten und sich bestätigen lassen, dass die derzeit bestehenden Mindestkörpergrößen (weiterhin) den praktischen Anforderungen entsprächen. Außerdem erklärte der Vertreter des Beklagten, dass beabsichtigt sei, künftig eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche sich mit den konkreten Mindestkörpergrößen auseinandersetzen solle. Aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte ersichtlich nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung und den damit einhergehenden Veränderungen oder anderen derartigen empirischen Erhebungen auseinandergesetzt hat. Stattdessen hat er offenbar weiterhin auch für das hier streitgegenständliche Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt, obwohl es, wie die obigen Darstellungen zeigen, nicht unerhebliche Veränderungen innerhalb der Körpergrößenverteilung in der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die konkret von ihm festgesetzte Mindestgröße von 163 cm für weibliche Bewerber in ein Verhältnis zu den aktuellen praktischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesetzt hat. Der Verweis des Beklagten auf die praktischen Erfahrungen anderer Bundesländer mit Mindestkörpergrößen sowie eine vorgenommene Rücksprache mit Aus- und Fortbildern der Polizei genügen nicht, um die konkret festgesetzten Mindestkörpergrößen nachvollziehen zu können. Hierzu kommen etwa Erhebungen im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildungen einschließlich einer Ermittlung derjenigen Größenbereiche, bei denen es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung kommt, in Betracht. Ein substantiiertes Verfahren und eine Begründung für die konkrete Festlegung von Körpergrößen ist, wie aufgezeigt, jedoch erforderlich, um den mit der Festlegung einer Mindestkörpergröße verbundenen weitreichenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen zu können.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Ein den vorgenannten Anforderungen genügendes Verfahren und eine entsprechende Begründung für die streitige Mindestkörpergröße ist auch im vorliegenden Verfahren bezüglich des Einstellungsjahrgangs 2016 und des hierfür geltenden Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 8. Mai 2015 (dort Ziffer 3; Az. 403-26.00.07-A) weder vom Antragsgegner glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf eine Stellungnahme des seinerzeitigen Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW im Vorfeld zu dem die Mindestkörpergröße erstmals einführenden Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 9. März 2006 (Az. 45.2-26.00.02) und auf danach bestehende Probleme bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst und in der Aus- und Fortbildung verweist, genügt dies nicht. Die in Bezug genommenen Angaben sind nicht hinreichend aktuell, lassen ein fundiertes Verfahren mit belastbaren Erhebungen zur Erforderlichkeit der in Rede stehenden Mindestkörpergröße nicht erkennen und vermögen deren Festsetzung konkret auf die Werte von 1,63 m bei Frauen und 1,68 m bei Männern nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.