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Urteil

26 K 2715/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0811.26K2715.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. November 2014 und des Widerspruchsbescheides ihres Oberbürgermeisters vom 26. März 2015 verpflichtet, für einen auf dem Lebensarbeitszeitkonto des verstorbenen Herrn Q.    H.       befindlichen Zeitguthabensanteil von 120 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 3.133,20 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten und wegen der Zinsen vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. November 2014 und des Widerspruchsbescheides ihres Oberbürgermeisters vom 26. März 2015 verpflichtet, für einen auf dem Lebensarbeitszeitkonto des verstorbenen Herrn Q. H. befindlichen Zeitguthabensanteil von 120 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 3.133,20 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist wegen der Kosten und wegen der Zinsen vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Alleinerbin des am 12. Dezember 2014 verstorbenen Herrn Q. H. , welcher bis zu seiner auf eigenen Antrag vom 27. November 2013 mit Ablauf des 31. Oktober 2014 (= mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand Beamter bei der Stadt E. war, zuletzt als Städt. Oberverwaltungsrat. Zuvor war Herr H. seit dem 17. Juni 2013 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen und hatte in diesem Zeitraum keinen Dienst mehr geleistet. Für die Beamten der Beklagten und damit auch für Herrn H. bestand flexible Arbeitszeit, d.h. es existierten bereits seit langem Dienstvereinbarungen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO NRW), nach denen die Beamten der Beklagten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden konnten. Über die von Herrn H. im Rahmen dessen angesammelte Zeitguthaben wurde ein sog. Gleitzeitkonto geführt, dessen Zeitguthaben bis zum 31. Dezember 2010 auf 804,55 Stunden angewachsen war. Zum 1. Januar 2011 trat bei der Beklagten eine zwischen dieser, vertreten durch ihren Oberbürgermeister, und ihrem Personalrat Innere Verwaltung, vertreten durch den Vorsitzenden, geschlossene – die vorherige ablösende – „Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt E. “ (Dienstvereinbarung 2011) in Kraft. Diese Dienstvereinbarung galt grundsätzlich für alle Mitarbeiter der Beklagten und sah die Einrichtung von Lang- und Lebensarbeitszeitkonten vor. Konkret sah sie unter Punkt 5.3 vor, dass Gleitzeitguthaben, die vor Inkrafttreten der Dienstvereinbarung entstanden sind, zum Stichtag 1. Januar 2011 auf ein Lebensarbeitszeitkonto überführt werden. Die diesbezüglichen „Richtlinien zur Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten bei der Stadt E. “ (Richtlinien 2011) als Bestandteil der Dienstvereinbarung 2011 sahen vor, dass das Zeitguthaben beispielsweise genutzt werden kann, um die Lebensarbeitszeit zu verkürzen; dabei war für die Entnahme von Zeitguthaben unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes kein gesonderter Antrag erforderlich. Ferner regelten die Richtlinien: „Vor Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses soll der Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos durch Freizeitgewährung erfolgen. Soweit dies ausnahmsweise nicht oder nicht vollständig möglich ist (z.B. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse), erfolgt ein finanzieller Ausgleich des Restanspruchs zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses unter Zugrundelegung der dann geltenden individuellen Stundenvergütung.“ Das Einvernehmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) mit der Dienstvereinbarung 2011 einschließlich der Richtlinien 2011 holte die Beklagte nicht ein. Zum 1. August 2012 trat bei der Beklagten eine zwischen dieser, vertreten durch ihren Oberbürgermeister, und ihrem Personalrat Innere Verwaltung, vertreten durch den Vorsitzenden, geschlossene neue – die vorherige ablösende – „Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt E. “ (Dienstvereinbarung 2012) in Kraft. Diese enthielt im Gegensatz zur Dienstvereinbarung 2011 keine Regelungen mehr zur Einrichtung von Lang- und Lebensarbeitszeitkonten. Jedoch trafen Oberbürgermeister und Personalrat Innere Verwaltung der Beklagten ergänzend zur Dienstvereinbarung 2012 die „Vereinbarung zur Führung von Lang- und Lebensarbeitszeitkonten“ (Folgevereinbarung 2012), wonach „die zum 01.01.2011 eingerichteten Konten weiterhin Bestand haben und die vereinbarten Regeln unverändert gelten“. Auch zu dieser Vereinbarung holte die Beklagte das Einvernehmen des MIK NRW nicht ein. Im Rahmen dessen wurde zum 1. Januar 2011 ein Lebensarbeitszeitkonto für Herrn H. eingerichtet, auf welches am 1. Januar 2011 das Zeitguthaben vom Gleitzeitkonto in Höhe von 804,55 Stunden übertragen wurde. Dieses Zeitguthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto bestand bis zur Zurruhesetzung des Herrn H. in unveränderter Höhe fort. Daneben baute Herr H. im Rahmen der weiterlaufenden flexiblen Arbeitszeit auf seinem zum Stichtag 1. Januar 2011 neutralisiertem Gleitzeitkonto bis zum 17. Januar 2013 – dem Beginn seiner bis zur späteren Zurruhesetzung andauernden Dienstunfähigkeit – ein Zeitguthaben von 54 Stunden auf. Herr H. beantragte sodann mit Schreiben vom „08.1.2014“, bei der Beklagten eingegangen am 15. Oktober 2014, also kurz vor seiner Zurruhesetzung, ihm das aufgelaufene Überstundenkontingent von insgesamt 858,55 Stunden (804,55 Stunden vom Lebensarbeitszeitkonto sowie 54 Stunden vom laufenden Gleitzeitkonto) finanziell auszugleichen. Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten durch Bescheid vom 28. November 2014 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) für die Vergütung von Mehrarbeit, welche der Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vorgingen, lägen nicht vor. Den hiergegen nach dem Tod des Herrn H. von der Klägerin als dessen Erbin erhobenen Widerspruch mit der Begründung, die Voraussetzungen der Dienstvereinbarung für eine finanzielle Ausgleichung lägen vor und die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie von einer Nichtanwendbarkeit der Dienstvereinbarung ausgehe, wies der Oberbürgermeister der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen der Dienstvereinbarung für eine finanzielle Ausgleichung lägen mitnichten vor; namentlich handele es sich bei der Versetzung in den Ruhestand des Herrn H. auf eigenen Antrag nicht um ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne der Dienstvereinbarung. Am 7. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bekräftigt sie insbesondere ihre Ansicht, die Voraussetzungen der Dienstvereinbarung für eine finanzielle Ausgleichung lägen vor und die Dienstvereinbarung sei im Falle des Herrn H. auch anwendbar. Aus den Regelungen zur Führung von Lebensarbeitszeitkonten gemäß Dienstvereinbarung ergebe sich, dass die Zeitguthaben u.a. dafür genutzt werden könnten, die Lebensarbeitszeit zu verkürzen. Sei eine derartige Verkürzung aber, wie im Falle des Herrn H. wegen dessen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit seit Juni 2013, ausnahmsweise nicht mehr möglich, habe eine finanzielle Abgeltung zu erfolgen. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Regelungen der Dienstvereinbarung dem nordrhein-westfälischen Arbeitszeitrecht widersprechen würden, denn sämtliche Beamten der Beklagten hätten auf diese Regelungen, die ja sogar regelmäßig erneuert worden seien, vertrauen dürfen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. November 2014 und des Widerspruchsbescheides ihres Oberbürgermeisters vom 26. März 2015 zu verpflichten, das auf dem Arbeitszeitkonto des Herrn H. befindliche Guthaben in Höhe von 858,55 Stunden finanziell mit einem Stundensatz von 26,11 Euro entsprechend der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Mehrarbeitsvergütungsverordnung finanziell abzugelten sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin hieraus Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bekräftigt sie das Widerspruchsbescheidvorbringen ihres Oberbürgermeisters, ein unvorhersehbares Ereignis, z.B. in Form einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Krankheit, welches gemäß der Dienstvereinbarung unter Abweichung von dem Grundsatz der Ausgleichung eines Lebensarbeitszeitkontoguthaben in Freizeit eine Ausgleichung in Geld erlaube, habe im Falle des Herrn H. nicht vorgelegen. Herr H. sei nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden. Zu dem Zeitpunkt, als er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt habe, sei noch nicht klar gewesen, dass er bis zum Zeitpunkt der antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand den Dienst krankheitsbedingt nicht wieder aufnehmen würde. Hätte er den Dienst noch wieder aufnehmen können, hätte der Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos noch in Form von Freizeit erfolgen können. In der am 17. Juni 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Vergleich unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen und zugleich für den Fall des Widerrufs ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Am 4. Juli 2016 hat die Klägerin den Vergleich widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Oberbürgermeisters der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind. Die Klage hat mit ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, das auf dem Arbeitszeitkonto des Herrn H. befindliche Guthaben in Höhe von 858,55 Stunden finanziell mit einem Stundensatz von 26,11 Euro entsprechend der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Mehrarbeitsvergütungsverordnung finanziell abzugelten, nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Nur in Höhe von 3.133,20 EUR entsprechend 120 Stunden mit einem zum Stichtag 31. Oktober 2014 geltenden Mehrarbeitsvergütungs-Stundensatz von 26,11 EUR ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Städt. Oberverwaltungsrates i.R. Q. H. einen Ausgleich für dessen Lebensarbeitszeitkontoguthaben zu gewähren; insoweit ist der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 28. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, im Übrigen ist der genannte Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der geltend gemachte finanzielle Abgeltungsanspruch ergibt sich nicht aus § 61 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), denn hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zeitguthaben fehlt es an der gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 LBG NRW erforderlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Die dem geltend gemachten Abgeltungsanspruch zugrunde liegenden Zeitguthaben wurden nämlich im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit aufgebaut, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Dienstherr gerade nicht ausdrücklich Mehrarbeit anordnet, sondern gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AZVO NRW der Beamte innerhalb eines vom Dienstherrn vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über die Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit – und damit auch darüber, ob er in einem bestimmten Maße mehr arbeitet, als es seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht – selbst entscheidet. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2012 - 13 K 7472/11 -, juris, Rn. 30. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des § 14 AZVO NRW über die flexible Arbeitszeit. § 14 Abs. 6 AZVO NRW sieht zur Abgeltung von Zeitguthaben ausschließlich Freizeitausgleich vor. Weder in dieser Vorschrift noch in anderen Vorschriften der AZVO NRW ist eine finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben vorgesehen, wenn ein Ausgleich in Freizeit nicht möglich ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 - 26 K 9014/10 -, juris, Rn. 27. Der Anspruch ergibt sich desweiteren nicht aus der Dienstvereinbarung 2011 i.V.m. den Richtlinien 2011 i.V.m. der Folgevereinbarung 2012 (dienstvereinbarungsrechtliche Regelungen). Hinsichtlich des Zeitguthabens von 54 Stunden auf dem laufenden Gleitzeitkonto folgt dies bereits daraus, dass auch die dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen diesbezüglich keine Ausgleichung in Geld vorsehen. Hinsichtlich eines Lebensarbeitszeitkontos – und damit bezogen auf Herrn H. auf das Zeitguthaben auf dessen Lebensarbeitszeitkonto von 804,55 Stunden – sehen die dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichung in Geld vor. Allerdings scheitert in Bezug auf die Beamten der Beklagten – anderes mag für deren nicht beamtete Mitarbeiter gelten – die Anwendbarkeit sämtlicher Vereinbarungen betreffend Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten in den dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen am fehlenden Einvernehmen des MIK NRW. Das Erfordernis eines derartigen Einvernehmens ergibt sich aus der Experimentierklausel-Regelung des § 17 AZVO NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 AZVO NRW. Nach § 17 S. 1 AZVO NRW kann zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle, insbesondere von Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten, die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium von den Bestimmungen der AZVO NRW zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Nach § 18 Abs. 1 AZVO NRW tritt u.a. bei den Gemeinden an die Stelle der obersten Dienstbehörde die bzw. der Dienstvorgesetzte, soweit nicht Beamtinnen und Beamte des Landes der Dienststelle angehören. Danach war es dem Dienstvorgesetzten, also gemäß § 73 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dem Oberbürgermeister der Beklagten, zwar grundsätzlich erlaubt, zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle, insbesondere von Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der AZVO NRW und damit auch von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der finanziellen Abgeltung von Zeitguthaben zuzulassen. Jedoch bedurfte eine derartige Zulassung dem Einvernehmen des MIK NRW, welches der Oberbürgermeister der Beklagten aber nicht eingeholt hat. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob mit den dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen überhaupt der von § 17 AZVO NRW vorausgesetzte Zweck der Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle verfolgt wurde; bereits aus dem Text der Dienstvereinbarung 2011 geht ein derartiger Zweck zumindest nicht ausdrücklich hervor, und mit Inkrafttreten der Dienstvereinbarung 2012 wurde ein derartiger Zweck jedenfalls nicht mehr verfolgt. Der Anspruch lässt sich ferner nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht stützen. Für einen Schadensersatzanspruch fehlt es jedenfalls an einem zu ersetzenden Schaden. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 259 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrundeliegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung eines zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61/03 -, BVerwGE 122, 65 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - 1 K 613/11 -, juris, Rn. 26 f. Ein Anspruch des Herrn H. als ehemaligem Beamten der Beklagten, entsprechend § 1922 Abs. 1 BGB mit dessen Tode übergegangen auf die Klägerin als dessen Alleinerbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin, auf finanzielle Entschädigung ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Rechtsgrundsatz des § 242 BGB gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht, vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, Urteile vom 24. September 1959 - 2 C 405.57 -, BVerwGE 9, 155, 160, vom 7. Juni 1962 - 2 C 15.60 -, BVerwGE 14, 222, 227, und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 -, Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1. Er vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003, 383 ff. = juris, Rn. 19. Allerdings besteht ein auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützter Ausgleichsanspruch nicht unter dem Aspekt rechtswidriger Zuvielarbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Ausgleich dann, wenn der Dienstherr den Beamten über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst heranzieht, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, a.a.O., juris, Rn. 19 ff., oder wenn der Dienstherr den Beamten in rechtswidriger Weise über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351 ff. = juris, Rn. 9. Vorausgesetzt ist damit zusammengefasst, dass der Dienstherr seinen Beamten rechtswidrig in Anspruch nimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, a.a.O., juris, Rn. 20. Eine Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme des Beamten durch seinen Dienstherrn ist jedoch im Falle von über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehender Arbeit im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit gemäß § 14 AZVO NRW gerade nicht gegeben. § 14 Abs. 5 AZVO NRW erlaubt gerade die Über- wie auch in einem bestimmten Maße die Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 S. 1 AZVO NRW vorgegebenen Arbeitszeitrahmens. Die auf der Grundlage letztgenannter Vorschriften aufgebauten Zeitguthaben des Herrn H. beruhen deshalb nicht auf rechtswidriger Zuvielarbeit. Hingegen besteht ein auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützter Ausgleichsanspruch des Herrn H. , gemäß § 1922 BGB übergegangen auf die Klägerin, aufgrund des schützenswerten Vertrauens des Herrn H. auf die Wirksamkeit der Regelungen der dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen über die Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten und die Auszahlung diesbezüglicher Guthaben in Geld. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet neben der Begründung von nach der jeweiligen Interessenlage gebotenen Nebenpflichten, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O., juris, Rn. 19, als spezielle Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens die Haftung kraft Rechtsscheins. Ihre Voraussetzung besteht darin, dass in zurechenbarer Weise ein Rechtsschein gesetzt wurde, auf den die Gegenseite in schutzwürdiger Weise vertraut hat. Vgl. Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB (2015), § 242 Rn. 318, m.w.N. Mit der Unterzeichnung der Dienstvereinbarung 2011 i.V.m. den Richtlinien 2011 durch die Beklagte, vertreten durch ihren Oberbürgermeister, durften sämtliche Mitarbeiter der Beklagten und damit auch sämtlich Beamten erwarten, dass die Beklagte gewillt ist, diese dienstvereinbarungsrechtlichen Regeln vollinhaltlich auch in Kraft treten zu lassen. Deshalb folgte aus der Unterzeichnung die Nebenpflicht für die Beklagte gegenüber ihren Beamten, entweder alles dafür zu tun, um das Inkrafttreten im Sinne eines (rechtlichen) Wirksamwerdens dieser Regelungen auch tatsächlich herbeizuführen, oder aber im Falle eines Unterlassens ggf. noch erforderlicher Schritte ihre Beamten zumindest darauf hinzuweisen, dass es an der Wirksamkeit bestimmter Regelungsbestandteile fehlt, damit sich die Beamten in ihrem weiteren Verhalten darauf einrichten können. Konkret bestand deshalb die Nebenpflicht der Beklagten gegenüber ihren Beamten, die für das Inkrafttreten der Vereinbarungen betreffend Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten in den dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen gemäß § 17 AZVO NRW erforderliche Einvernehmen des MIK NRW auch einzuholen. Es kann nämlich nicht Aufgabe jedes einzelnen Beamten sein, zu überprüfen, ob sein Dienstherr im Falle des (beabsichtigten) Inkraftsetzens derartiger Regelungen sämtliche diesbezüglichen Verfahrens- und Genehmigungserfordernisse – hier konkret das Einvernehmenserfordernis des § 17 AZVO NRW – eingehalten hat; vielmehr muss sich der einzelne Beamte darauf verlassen können, dass sein Dienstherr mögliche Verfahrens- und Genehmigungserfordernisse kennt, berücksichtigt und erfüllt. Daraus folgt zugleich das schützenswerte Vertrauen jedes Beamten der Beklagten – und damit auch des Herrn H. – dahingehend, dass mangels anderweitiger Hinweise der Beklagten die Dienstvereinbarung 2011 i.V.m. den Richtlinien 2011 und später auch die Folgevereinbarung 2012 vollinhaltlich anwendbar und wirksam sind, soweit (materiell)rechtlich zulässig. Letzte Einschränkung, dass sich das schützenswerte Vertrauen des Herrn H. lediglich auf (materiell)rechtlich zulässige Begünstigungen im Rahmen der dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen zu beziehen vermag, führt dazu, dass der Vertrauensschutz im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben auf einen Zeitguthabenumfang von 120 Stunden beschränkt ist. § 14 Abs. 5 AZVO NRW regelt nämlich in Satz 2, dass Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben) an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann, nicht übersteigen dürfen, und in Satz 3, dass darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen. Bereits zum Stichtag 1. Januar 2011, als das Lebensarbeitszeitkonto des Herrn H. eingerichtet wurde, war deshalb das über 120 Stunden hinausgehende Gleitzeitguthaben nicht vom Rahmen des § 14 Abs. 5 AZVO NRW gedeckt bzw. verfallen und damit rechtlich nicht existent. Selbst für den Fall der Erteilung des erforderlichen Einvernehmens des MIK NRW nach § 17 AZVO NRW bestand damit zum Stichtag 1. Januar 2011 kein über 120 Stunden hinausgehendes Zeitguthaben des Herrn H. , welches auf ein Lebensarbeitszeitkonto hätte übertragen werden können. Im Rahmen dieser Beschränkung auf ein Zeitguthaben von 120 Stunden bestand hingegen schützenswertes Vertrauen des Herrn H. dahingehend, dass auf dieses Guthaben die dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen über das Lebensarbeitszeitkonto Anwendung finden. Herr H. durfte somit darauf vertrauen, dieses Zeitguthaben nicht zeitnah durch Freizeit ausgleichen zu müssen, sondern dieses entsprechend den Richtlinien 2011 dafür nutzen zu können, seine Lebensarbeitszeit zu verkürzen, indem er das Zeitguthaben ohne Antrag im Block unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes in Anspruch nimmt. Auch durfte er insoweit auf den Bestand der Ausnahmevorschrift in den Richtlinien 2011 vertrauen, wonach ein finanzieller Ausgleich des Restanspruchs in Geld unter Zugrundelegung der dann geltenden individuellen Stundenvergütung erfolgt, soweit ein Ausgleich durch Freizeitgewährung ausnahmsweise nicht oder nicht vollständig möglich ist. Die Voraussetzung der Richtlinien 2011, dass der Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos durch Freizeitgewährung ausnahmsweise nicht oder nicht vollständig möglich ist, ist dabei im vorliegenden Fall gegeben. Der Klammerzusatz in den Richtlinien 2011„(z.B. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse)“ führt zu der Auslegung, dass eine ausnahmsweise Unmöglichkeit der Ausgleichung des Lebensarbeitszeitkontos durch Freizeitgewährung stets dann anzunehmen ist, wenn dies auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht. Ein derartiges unvorhersehbares Ereignis ist nicht ausschließlich in einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu sehen, sondern eine solche wird von den Richtlinien 2011 lediglich als Beispiel benannt. Diesem ausdrücklich benannten Beispiel ist die hier vorliegende tatsächliche Konstellation vergleichbar. Einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geht typischerweise eine länger andauernde Erkrankung voraus, die – ebenfalls typischerweise – dazu führt, dass der jeweilige Beamte bereits längere Zeit vor der Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet hat. Unvorhersehbar an einem derartigen Geschehensablauf ist typischerweise nicht die Versetzung in den Ruhestand als solche, sondern die dieser vorausgehende Erkrankung: Die Erkrankung oder zumindest der zur Dienstunfähigkeit führende Schweregrad einer Erkrankung wird typischerweise mehr oder weniger plötzlich und damit unvorhersehbar eintreten, während es im Falle des bereits erfolgten Krankheitseintritts je nach Schwere gar nicht mehr unbedingt unvorhersehbar sein muss, dass hieraus als weitere Folge eine Versetzung in den Ruhestand erwächst. Deshalb kann es sich auch bei einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung, ohne dass diese zur Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG führt, um ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne der Richtlinien 2011 handeln. Gerade bei älteren Beamten kann es nämlich von (insbesondere zeitlichen) Zufälligkeiten abhängen, ob nach einer eingetretenen schwerwiegenden, zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung eine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG erfolgt oder – gewissermaßen überholend – ein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß §§ 25 BeamtStG, 31 LBG NRW bzw. – wie im Falle des Herrn H. – eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 33 Abs. 3 LBG NRW. Zwar war im Falle des Herrn H. bereits ab dem 27. November 2013 – dem Zeitpunkt der Antragstellung – vorhersehbar, dass dieser mit Ablauf des 31. Oktober 2014 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden würde. Unvorhersehbar war jedoch, dass sich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der Verlauf seiner damals bereits bestehenden und bereits seit dem 17. Juni 2013 zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung derart schwerwiegend weiterentwickeln würde, dass bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung keine Wiederaufnahme des Dienstes mehr erfolgen würde und damit keine Möglichkeit mehr bestehen würde, das Lebensarbeitszeitkontoguthaben in Freizeit auszugleichen. Belegt wird diese Unvorhersehbarkeit durch den in der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerk des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. Februar 2014, in dem es über ein Telefongespräch mit Herrn H. heißt, dieser sei an Krebs erkrankt, nach einer Operation sei nun die Chemotherapie abgeschlossen, zur Zeit könne er nicht sagen, ob die Behandlung erfolgreich gewesen sei oder nicht, der weitere Behandlungsverlauf werde sich nach den noch nicht vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnissen richten, er sehe aber dem Ergebnis optimistisch entgegen und rechne damit, seinen Dienst wieder aufnehmen zu können. Widerlegt wird diese Unvorhersehbarkeit nicht durch das Antragsschreiben des Herrn H. vom „08.1.2014“, denn bei der dortigen Datumsbezeichnung handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; in Wirklichkeit datierte das Schreiben offensichtlich vom „08.10.2014“, wovon auch die Beklagte ausweislich des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. November 2014 ausgeht. Geschützt war damit zusammenfassend das Vertrauen des Herrn H. darauf, entsprechend den dienstvereinbarungsrechtlichen Regelungen im Falle des hier erfolgten Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses in Form der fehlenden Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bis zur Zurruhesetzung nach zuvor langandauernder Erkrankung mit der Folge der Unmöglichkeit der Ausgleichung des Lebensarbeitszeitkontoguthabens in Freizeit einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, allerdings beschränkt auf eine nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 AZVO NRW lediglich schützenswerte Zeitguthabenhöhe von 120 Stunden. Der Vertrauensschutz des Herrn H. erstreckte sich dabei auch auf die Bemessung des finanziellen Ausgleichs, welcher nach den Richtlinien 2011 i.V.m. der Folgevereinbarung 2012 „zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses unter Zugrundelegung der dann geltenden individuellen Stundenvergütung“ zu erfolgen hatte. Da für Beamte eine reguläre „individuelle Stundenvergütung“ nicht existiert, ist im Ergebnis auf die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Herrn H. abzustellen. Diese betrugen zum Stichtag 31. Oktober 2014 für Beamte der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 26,11 EUR pro Stunde, woraus sich multipliziert mit 120 Stunden 3.133,20 EUR ergeben. Soweit die Klage mit ihrem auf finanziellen Ausgleich für das Arbeitszeitkontoguthaben gerichteten Verpflichtungsantrag Erfolg hat, hat sie auch mit ihrem – hiervon abhängigen – Leistungsantrag gerichtet auf Rechtshängigkeitszinsen Erfolg; der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 22.416,74 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.