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Urteil

17 K 7774/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0811.17K7774.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 20. November 2015 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ‑ mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Soweit die Kläger angeben, wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters B. F. B. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, über keine eigenen Asylgründe zu verfügen und sich sinngemäß auf die Asylgründe des Ehemannes bzw. Vaters berufen, wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im klageabweisenden Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. August 2016 im Verfahren 17 K 7817/15.A Bezug genommen. Darin wird hinsichtlich des vom Ehemann bzw. Vater der Kläger geltend gemachten Verfolgungsschicksals Folgendes ausgeführt: „[…]1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Der Kläger trägt zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, die Hisbollah habe versucht ihn als Mitglied anzuwerben und ihm im Gegenzug angeboten, die medizinischen Behandlungs- und Förderungskosten für seine geistig behinderten Zwillinge zu übernehmen. Er wolle aber nicht für die Hisbollah in Syrien kämpfen. Des Weiteren habe die Hisbollah versucht, von ihm Informationen über seine berufliche Tätigkeit als Fahrer bei den Vereinten Nationen, insbesondere über von ihm beförderte Teilnehmer ausländischer Delegationen, in Erfahrung zu bringen. Im Falle einer Rückkehr in den Libanon befürchte er sofort am Flughafen verhaftet zu werden, weil er gegen die Hisbollah sei. Auf Grundlage dieses Vorbringens kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht festgestellt werden. Dem behaupteten Verfolgungsschicksal sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch die Hisbollah ausgesetzt ist, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Demnach kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet müsste sich der Kläger – selbst wenn zu seinen Gunsten eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt würde – hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist dem Kläger zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah den Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 ‑ 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, ihm könnte in seinem Herkunftsland durch Angehörige der Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen, bestehen nicht, weil sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. 3. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, ihm könnte im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. Schließlich kann auch die vom Kläger angeführte geistige Behinderung seiner Zwillingstöchter für seine Person nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen. […]“ 2. Für die Kläger besteht hinsichtlich des Libanons kein Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere mit Blick auf die für die Klägerinnen zu 3) und 4) geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. b. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Klägerinnen zu 3) und 4) nicht erfüllt. Soweit unter Vorlage zweier Schwerbehindertenausweise und ärztlicher Bescheinigungen des Universitätsklinikums E. vom 24. Juni 2016, 23. Juli 2016 und 28. Juli 2016 geltend gemacht wird, die Klägerin zu 3) leide an einem Trommelfelldefekt rechts, chronischer seröse Otitis media rechts, an Taubheit grenzender Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, Normakusis links, geistiger und motorischer Retardierung sowie einer Sprachentwicklungsverzögerung und die Klägerin zu 4) leide darüber hinaus an einer Beinlängendifferenz links (- 1,3 cm), Beinlängendifferenz rechts (+ 1,7 cm) und einer globalen Entwicklungsstörung, ist nicht ersichtlich, dass den Klägerinnen zu 3) und 4) infolge der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG droht. Dessen ungeachtet könnten zukünftig möglicherweise erforderlich werdende, medizinisch notwendige Behandlungen der Klägerinnen zu 3) und 4) infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Libanon vorgenommen werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Nach der derzeitigen Erkenntnislage können im Libanon selbst komplexe (insbesondere auch psychische) Erkrankungen behandelt werden, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2013 – Au 6 K 13.30159 –, juris Rn. 19; VG Augsburg, Urteil vom 10. Juni 2013 – Au 6 K 12.30250 –, juris Rn. 21 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 15. Oktober 2010 ‑ A5 K 30101/07 –, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 22 f. Der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (u.a. Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Libanon durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hotel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte sichergestellt werden. Zudem sind alle international gängigen Medikamente im Libanon erhältlich, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 22 f. Sofern im Libanon für bestimmte medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls im Einzelfall Zuzahlungen geleistet werden müssen, bliebe den Klägerinnen zu 3) und 4) die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit jedenfalls aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin läge eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – im Libanon drohte, vgl. zu diesem Aspekt VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).