Beschluss
2 L 2235/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0725.2L2235.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 17. Juni 2016 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zum 1. August 2016 (Beginn des Schuljahres 2016/2017) die für ihre Versetzung als Lehrerin an eine Förderschule in Nordrhein-Westfalen, vorrangig an die „H. -Schule“ in E. , erforderliche Freigabeerklärung zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. 6 Die Antragstellerin strebt mit ihrem nach dem Wortlaut nicht auf eine vorläufige Maßnahme beschränkten Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache an, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, die Antragstellerin für einen Einsatz an eine der durch die Schulform näher bezeichneten Schule freizugeben, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – ihr genau die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen möchte. Zur Umsetzung ihres „Einsatzwunsches“ muss die Antragstellerin schon jetzt ihre Versetzung anstreben. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. 7 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 ‑, DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris. 8 Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. 9 Insbesondere ist der Verbleib an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule P. Straße in X. für die Antragstellerin nicht mit schlechthin unzumutbaren Belastungen verbunden. Ihr mit dem Versetzungsgesuch vom 21. November 2015 verbundener Wunsch, entsprechend ihrer Ausbildung (Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit den Fachrichtungen 1. Sondererziehung und Rehabilitation der Gehörlosen und der Schwerhörigen, 2. Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten) in eine Schulform zu wechseln, die ihrer 1. sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht, erfüllt diese strengen Voraussetzungen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selber zum 1. August 2015 ihre Versetzung als Sonderpädagogin in das Grundschulkapitel mit einem Einsatzwunsch in Wohnortnähe beantragt hat. Wenn diesem Wunsch folgend die Versetzung der Antragstellerin zum 1. August 2015 an die aktuelle Grundschule in X. erfolgt ist, so scheiden unzumutbare Nachteile per se aus, zumal die Antragstellerin wunschgemäß als Sonderpädagogin an einer Grundschule im Bereich des Gemeinsamen Lernens eingesetzt worden ist. Ihre enttäuschte Erwartung, dass der von ihr gewünschte Schwerpunkt „Hören und Kommunikation“ im Schulamtsbezirk X. nicht an ihrer derzeitigen Einsatzschule zum Tragen kommt, sondern offenbar von anderen Schulen bedient wird, ist zu vernachlässigen. 10 Dass eine einmal erfolgte Versetzung trotz der praktischen Probleme bei der Rückabwicklung wieder revidierbar ist (vgl. den Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des VG Kassel vom 28. Oktober 2010 – 1 L 60/10.KS -, der allerdings die bundeslandübergreifende Versetzung von Lehrern in den Blick nimmt), kann unterstellt werden, ist jedoch für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ohne Belang. Vielmehr muss die Antragstellerin einen schwer wiegenden Nachteil glaubhaft machen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 – 6 B 939/15 -, juris. 12 Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eher gering sein dürften. Der Antragstellerin dürfte ein Anspruch auf Versetzung an eine Schule der von ihr gewünschten Schulform bzw. die dazu korrespondierende Freigabeerklärung (im Klageverfahren sind noch keine Anträge gestellt worden) nicht zustehen. 13 Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Für ein dienstliches Bedürfnis ist nach dem vorliegenden Aktenmaterial, abgesehen von der nicht verbindlichen Einschätzung der Antragstellerin, nichts Konkretes ersichtlich. Die hier einschlägige Versetzung auf Antrag steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung besteht daher nur dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Hieran dürfte es fehlen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe lassen den Schluss auf eine solche Anspruchsverdichtung nicht zu, weil dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zusteht. Nach der aktenkundigen Stellungnahme des Schulamtes für die Stadt X. zum aktuellen Versetzungsantrag der Antragstellerin bestand bereits zum 1. Februar 2016 im Grundschulkapitel Bewerbermangel. Nach der ausführlichen ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2016, der die Antragsstellerin in ihrer Ergänzung vom 22. Juli 2016 nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, besteht dieser Mangel zum Stichtag 1. August 2016 fort. Es kann nicht Aufgabe der Antragstellerin sein, die erforderliche Gesamtschau der Stellenplanung und –besetzung stellvertretend für den Antragsgegner vorzunehmen, indem sie in ihrer Antragsschrift vorträgt, für ihre freiwerdende Stelle gäbe es einige interessierte Bewerber; ferner seien ihr Sonderpädagogen bekannt, die gerne eine feste Stelle an einer Schule in X. im Bereich des Gemeinsamen Lernens besetzen würden. Dabei übersieht die Antragstellerin, dass mögliche Aussagen der Schulleitungen oder Schulämter über den eigenen Bedarf zwar nicht verbindlich sind, es andererseits aber auf der Hand liegt, dass sich die Bezirksregierung E. zur Erfüllung ihrer Aufgabe, nämlich eines optimalen Personaleinsatzes an den öffentlichen Schulen, gerade der Schulämter bedient und deren eingeholte Stellungnahmen in ihre Erwägungen einbezieht. Ferner ist es offensichtlich, dass der Antragstellerin die nötigen Informationen für die erforderliche landesweite (vgl. RdErl. des Kultusministeriums vom 24. November 1989, BASS 21-01 Nr. 21) Gesamtschau nicht vorliegen und Einzelinformationen über mögliche Interessenten dazu nicht ausreichen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.