OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

23 K 1448/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0712.23K1448.15.00
8mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1950 geborene Klägerin stand ab dem 1. Dezember 1966, zuletzt als Justizamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Juli 2002 wurde sie gemäß § 45 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16. September 2002 in der geänderten Fassung des Bescheids vom 25. September 2002 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. August 2002 auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatz von 68,50vH fest. Nachfolgende Änderungen führten zu einer Erhöhung des Ruhegehaltsatzes, wobei die Dienstzeiten bis zum 12. Oktober 1967 (Vollendung des 17. Lebensjahres) stets außer Betracht blieben. Unter dem 23. September 2014 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Dienstzeiten vom 1. Dezember 1966 bis zum 12. Oktober 1967, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin liegen. Den Antrag lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 unter Bezug auf die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 sinngemäß zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Änderung der bestandskräftigen Festsetzungen; die Regelung in § 6 LBeamtVG NRW/BeamtVG genüge dem geltenden Recht, verstoße insbesondere nicht gegen europäisches Recht. Die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten erst ab der Vollendung des 17. Lebensjahres sei sachlich gerechtfertigt. Die in dieser Zeit noch zu gewinnende Berufserfahrung sei ein legitimes Ziel. Mit der am 24. Februar 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie unter Bezug auf ergangene nationale Rechtsprechung im Wesentlichen aus: Der Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres stelle eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar; darin liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG); insofern beinhalte § 6 BeamtVG eine unmittelbare Diskriminierung, die nicht gerechtfertigt sei; das behördliche Wiederaufnahmeermessen sei aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist auf Null reduziert. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 zu verpflichten, ihr Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Dienstzeit vom 1. Dezember 1966 bis zum 12. Oktober 1967 neu festzusetzen, und zu verurteilen, die sich daraus ergebenden Differenzbeträge zur gezahlten Versorgung ab dem 1. August 2002 nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5vH über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2015. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die ergangenen Bescheide und ergänzt, es bestehe kein Anspruch auf Abänderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. August 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Dienstzeiten vom 1. Dezember 1966 bis zum 12. Oktober 1967, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Insofern erweist sich der Bescheid des Landesamtes vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Februar 2002, das im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2002 Geltung beanspruchte. Dabei bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (2002), dass die Dienstzeit ruhegehaltsfähig ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Das ist für die Klägerin gleichwohl nicht die Zeit ab dem 1. Dezember 1996, da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG (2002) dies nicht für Zeiten gilt vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Dieses vollendete die Klägerin erst am 13. Oktober 1967, so dass die Zeiten bis dahin zu Recht nicht bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt wurden. Dem steht Europarecht, insbesondere die RL 2000/78/EG, nicht entgegen, a.A.: VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -; VG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2014 - 2 K 1907/10 -. Die Richtlinie ist auf die Klägerin anwendbar; bei der streitgegenständlichen, beamtenrechtlichen Versorgung handelt es sich auch um ein Arbeitsentgelt. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) RL 2000/87/EG findet die Richtlinie Anwendung auf alle Personen in öffentlichen Bereichen in Bezug auf das Arbeitsentgelt. Das trifft auf die Klägerin als Ruhestandsbeamtin zu, die ihr gewährte Versorgung ist Arbeitsentgelt in diesem Sinne, bereits zur ähnlichen Rechtslage der Versorgung französischer Ruhestandsbeamter und Art. 119 EGV, EuGH, Urteil vom 29. November 2001 - C-366/99 (Griesmar) -, unter: curia.eu (Rn. 27 ff.); VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, in: lrbw.juris.de (Rn. 29, 31). Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (2002) enthält auch eine an sich verbotene unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters; diese ist aber gerechtfertigt. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) RL 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter ‑ in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, dass Personen wie die Klägerin, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 (Lesar) -, unter: curia.eu (Rn. 21); VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, in: lrbw.juris.de (Rn. 41). Nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Dabei gilt diese eng auszulegende Ausnahmevorschrift nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken. Dazu zählen nach Art. 1 lit. d) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) auch Sondersysteme für Beamte, welches das Beamtenversorgungsgesetz bereitstellt, als System der sozialen Sicherheit. Dieses deckt gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 ff. BeamtVG (2002) das Risiko von Alter für Beamte ab, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Dem entsprechend können die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 (Lesar) -, unter: curia.eu (Rn. 30). Darunter fallen auch Vorschriften, die nicht nur den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regeln, so aber VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, in: lrbw.juris.de (Rn. 63,), sondern innerhalb des Systems Regelungen aufstellen, die auf das Alter Bezug nehmen, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 (Lesar) -, unter: curia.eu, zu § 54 österreichisches Pensionsgesetz, nach dem Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen sind, „die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat“. Entsprechend steht Art. 2 Abs. 2 lit. a) RL 2000/78/EG der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG (2002), der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres für die Gewährung die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegen, da diese Regelung bei dem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll. Ergibt sich für die Klägerin mithin kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, hat sie auch keinen Anspruch auf Auszahlung und Verzinsung des beantragten Differenzbetrages zur bisher gewährten Versorgung. Einen solchen gibt es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.353,36 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt und berücksichtigt den 2-fachen Jahresbetrag (Teilstatus) der erstrebten Versorgung (56,39 Euro monatlich x 24 Monate).