Urteil
2 K 1655/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0705.2K1655.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Der Kläger war Studierender an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Fachhochschule) im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2014). 4 Am 9. September 2015 wiederholte er die nicht bestandene Klausur im Modul GS (Grundstudium) 3 (Einsatzlehre). Ihm wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 bekannt gegeben, dass die Klausur mit der Note nicht ausreichend (5,0) benotet und damit wegen des endgültigen Nichtbestehens des Moduls GS 3 die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden bewertet wurde. 5 Unter dem 14. Oktober 2015 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Erstkorrektorin, Frau C. -E. , habe bei der Korrektur seiner Bearbeitung der unter Ziffer 2.1 der Klausur gestellten Aufgabe die (Nicht-) Berücksichtigung von solchen Sachverhaltsangaben bemängelt, die sich erst aus der Lagefortschreibung in Ziffer 3 der Klausur ergäben und demnach bei der Aufgabe gemäß Ziffer 2.1 der Klausur nicht hätten berücksichtigt werden können. 6 Daraufhin holte die Fachhochschule von beiden Korrektoren eine Stellungnahme ein. Sowohl die Erstkorrektorin in ihrem Gutachten vom 4. Januar 2016 als auch der Zweitkorrektor in seinem Gutachten vom 15. Januar 2016 verblieben jeweils bei der Bewertung der Klausur mit der Note nicht ausreichend. Die Zweitkorrektorin teilte mit, dass die Argumentation des Klägers, die Lagefortschreibung habe bei der Bearbeitung der Aufgabe unter Ziffer 2.1 der Klausur nicht einbezogen werden müssen, richtig sei; eine dies berücksichtigende erneute Korrektur führe jedoch zu keinem erheblich besseren Ergebnis bei der Aufgabe 2.1, welche im Folgenden insgesamt auch keine ausreichende Gesamtleistung ergebe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 wies die Fachhochschule den Widerspruch unter Hinweis auf die neuerlich eingeholten Korrekturen zurück. 8 Der Kläger hat am 18. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Zurückweisung des Widerspruchs nicht überzeuge, da sich die Fachhochschule mit seinen Einwendungen lediglich pauschal auseinandersetze und die damaligen Korrekturen formelhaft übernommen habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 14. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Klausur des Klägers vom 9. September 2015 (Wiederholungsklausur Modul GS 3) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. 11 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist es auf die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids sowie auf die im Klageverfahren erneut eingeholten Stellungnahmen der Erstkorrektorin vom 17. Juni 2016 und des Zweitkorrektors vom 8. Juni 2016. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 3 vom 9. September 2015. Denn die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 14. Oktober 2015 sowie der Widerspruchsbescheid der Fachhochschule vom 20. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 17 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist Teil A § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. Hiernach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ nicht erreicht wird. Das ist hier der Fall. Nach erfolglosem ersten Versuch wurde auch der zweite und letzte Versuch (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung) der Klausur im Modul GS 3 mit nicht bestanden bewertet mit der Folge, dass der Kläger von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen war (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 4 der Studienordnung). Diese Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 18 Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen" Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 –, juris, Rn. 7. 20 Hiervon ausgehend bleiben die vom Kläger erhobenen Rügen ohne Erfolg. Wenn er in Ziffer I. der Klagebegründung moniert, die Erstkorrektorin habe die Trennung des chronologisch zweigeteilten Sachverhalts nicht beachtet und daher zu Unrecht die Nichtberücksichtigung von sich erst nach der Lagefortschreibung unter Ziffer 3 der Klausur ergebenden Sachverhaltsangaben bei Bearbeitung der Aufgabe unter Ziffer 2.1 der Klausur bemängelt, so ist diesem Umstand bei der erneuten Korrektur im Rahmen der im Widerspruchs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 abgeholfen worden. In diesen Stellungnahmen hat die Erstkorrektorin die Missachtung der Sachverhaltschronologie eingeräumt und eine neue, dies berücksichtigende Korrektur durchgeführt. Dass die Erstkorrektorin dabei weiterhin die Klausur als nicht ausreichend bewertet hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ist nicht ersichtlich. Es ist auch in Ansehung der ursprünglichen Korrektur plausibel und nachvollziehbar, dass die Leistung des Klägers auch ohne die fälschlicherweise bemängelte Sachverhaltsberücksichtigung als nicht ausreichend benotet wurde. Die dort (vgl. Blatt 28 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) enthaltene und ebenfalls in den Randbemerkungen zum Ausdruck kommende Kritik, auffallend sei insgesamt die Bearbeitung von Kriterien, die bereits im Sachverhalt benannt seien, fügt sich ein in die Benennung einer Vielzahl von Leistungsmängeln, namentlich die nicht ausreichende Bearbeitung der Lagefelder Wetter, Störer und Gefahr (Absatz 1), nicht nur lückenhafte, sondern fachsprachliche auch inkorrekte Folgerungen (Absatz 2) sowie die nicht reichende Beschreibung der Aktionsphase, die in einen taktisch nicht vertretbaren Transport zu Angehörigen führe und schließlich eine lückenhafte Bearbeitung des Gefangenentransports (Absatz 3). Angesichts dieser weiteren erheblichen Mängel ist es bei einer Gesamtschau nicht unschlüssig, wenn die Erstkorrektorin auch bei Nichtberücksichtigung der irrtümlich beanstandeten Sachverhaltsauswertung nach wie vor von einer insgesamt nicht ausreichenden Leistung ausgeht, zumal sie in den weiteren Stellungnahmen vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 die Gründe für ihre Bewertung unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens des Klägers erneut dargelegt und erläutert hat. 21 Die unter Ziffer II. der Klagebegründung vorgebrachten Einwände vermögen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie betreffen fachliche Fragen, hinsichtlich derer eine Überschreitung des den beiden Korrektoren zukommenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums nicht erkennbar ist. Sie wurden vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht und waren Gegenstand der weiteren Stellungnahmen der Erstkorrektorin vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 und des Zweitkorrektors vom 15. Januar 2016 und 8. Juni 2016, denen der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt hat. 22 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag mit folgendem Wortlaut: 23 „Hilfsweise für den Fall der Klageabweisung wird zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin C. -E. bei ihrer erneuten Überarbeitung der Erstkorrektur dem Umstand, dass in der Erstkorrektur Fehler enthalten waren, nicht bei der Bildung des Gesamtergebnisses ausreichend Rechnung getragen hat, die Vernehmung der Zeugin C. -E. beantragt.“ 24 wird abgelehnt. Dass die Zeugin C. -E. bei ihrer erneuten Überarbeitung der Erstkorrektur dem Umstand, dass in der Erstkorrektur Fehler enthalten waren, nicht bei der Bildung des Gesamtergebnisses ausreichend Rechnung getragen hat, dürfte bereits keine geeignete Beweistatsache, sondern eine rechtliche Subsumtion und Wertung darstellen. Unabhängig davon ist der Sachverhalt hinsichtlich der Tatsachen und Gründe, die Frau C. -E. ihrer Bewertung der streitigen Klausur zugrunde gelegt hat, insbesondere nach ihren weiteren schriftlichen Stellungnahmen vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 hinreichend geklärt und es handelt sich bei dem vorgenannten Antrag um einen Ausforschungsantrag. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Beschluss: 27 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 28 Gründe: 29 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer orientiert sich hierbei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 E 847/14 –, juris.