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Urteil

15 K 5739/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewertung einer Modulabschlussklausur als "nicht bestanden" kann Regelungscharakter haben und damit als Verwaltungsakt gelten. • Sind Bewertungen als Verwaltungsakte anzusehen, sind Widerspruchs- und Klagefristen zu beachten; versäumte Fristen führen zur Unzulässigkeit. • Ein Bescheid, der das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung feststellt, ist im Wesentlichen feststellend und begründet keine darüber hinausgehenden Rechtsänderungen. • Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Prüfungsbewertungen verhindert nicht die Entscheidung der Behörde über ein nachfolgendes feststellendes Bescheid. • Eine Klage ist am Inhalt des Klageantrags zu messen; eine formell behauptete Anfechtung anderer Regelungen reicht für Fristwahrung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Bewertung von Modulabschlussklausuren als Verwaltungsakt und Folgen fristversäumter Rechtsbehelfe • Die Bewertung einer Modulabschlussklausur als "nicht bestanden" kann Regelungscharakter haben und damit als Verwaltungsakt gelten. • Sind Bewertungen als Verwaltungsakte anzusehen, sind Widerspruchs- und Klagefristen zu beachten; versäumte Fristen führen zur Unzulässigkeit. • Ein Bescheid, der das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung feststellt, ist im Wesentlichen feststellend und begründet keine darüber hinausgehenden Rechtsänderungen. • Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Prüfungsbewertungen verhindert nicht die Entscheidung der Behörde über ein nachfolgendes feststellendes Bescheid. • Eine Klage ist am Inhalt des Klageantrags zu messen; eine formell behauptete Anfechtung anderer Regelungen reicht für Fristwahrung nicht aus. Der Kläger studierte Wirtschaftswissenschaften und fiel in der Modulabschlussklausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" in drei Prüfungsversuchen (30.07.2012, 18.02.2013, 20.02.2014) jeweils durch. Die Noten wurden jeweils durch Aushang und im Online-Portal bekanntgegeben. Der Kläger erhob am 20.03.2014 Widerspruch gegen die dritte Bewertung; dieser wurde am 23.07.2014 zurückgewiesen. Mit Klage vom 01.09.2014 (zugestellt am ersten Klagevermerk) begehrte er unter anderem die Aufhebung der Prüfungsentscheidungen und die Gewährung neuer Prüfungsversuche. Am 30.09.2014 erließ die Hochschule einen Bescheid, der das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung feststellte; hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klageanträge, insbesondere ob die Einzelbewertungen als Verwaltungsakte mit Folgen für Fristen und Rechtsmittel zu qualifizieren sind. • Qualifikation der Bewertungsentscheidungen als Verwaltungsakte: Die Bewertung einer Modulabschlussklausur als "nicht bestanden" hat Regelungscharakter, weil hieraus unmittelbar Rechtsfolgen folgen (Wiederholungs- oder endgültiges Nichtbestehen) und sich ein verständiger Prüfling so verstehen muss (§§ 68, 74 VwGO, Prüfungsordnung). • Fristversäumnisse: Die Bewertungen des 1. und 2. Versuchs sind bestandskräftig, da der Kläger nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben hat. Die Anfechtung des 3. Versuchs ist unzulässig, weil die Klage nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben wurde (§§ 74, 75 VwGO). • Bindung an Klageantrag: Die tatsächlich erhobene Klage richtete sich isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014; daraus lässt sich nicht entnehmen, dass zugleich die materielle Überprüfung der Prüfungsentscheidungen gewollt war. Eine spätere Klageänderung auf die Anfechtung der Prüfungsbewertungen wahrt die ursprünglichen Fristen nicht. • Rechtsnatur des Bescheids vom 30.09.2014: Der Bescheid stellt lediglich fest, dass die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist; er ändert keine weitergehenden Rechte und ist damit feststellend. Seine Erlassung war nicht durch die aufschiebende Wirkung vorausgegangener Klagen verhindert. • Materielle Begründetheit: Selbst bei Zulässigkeit wäre die Klage unbegründet, denn die Prüfungsentscheidungen sind bestandskräftig geworden und es bestehen keine Anhaltspunkte für wesentliche materielle Bewertungsfehler; formelle Einwände (z. B. Bestellung der Prüfer, Unterzeichnung) sind nicht ausreichend, um die Rechtsmäßigkeit der Entscheidungen zu erschüttern. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine weiteren Prüfungsversuche und der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung bleibt bestehen. Die Bewertungen der Prüfungsversuche sind als Verwaltungsakte mit Regelungscharakter zu qualifizieren; dadurch sind Widerspruchs- und Klagefristen maßgeblich und wurden vom Kläger nicht gewahrt, sodass die angegriffenen Prüfungsentscheidungen bestandskräftig sind. Der Bescheid vom 30.09.2014 ist zulässig und rechtmäßig, weil er lediglich die bereits aus den Bewertungsentscheidungen folgenden Rechtsfolgen feststellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.