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Urteil

15 K 4465/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewertung einer Modulabschlussprüfung mit "nicht bestanden" hat Regelungscharakter und ist als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.1 VwVfG NRW anzusehen, wenn die Prüfungsordnung an diese Bewertung Rechtsfolgen knüpft. • Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn der Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden wurde. • Ein Anfechtungsantrag gegen eine bereits bestandskräftige Prüfungsbewertung ist unzulässig, wenn die einschlägige Jahresfrist des § 58 Abs.2 S.1 VwGO zur Erhebung eines Rechtsbehelfes versäumt wurde. • Bei behaupteten formellen Mängeln der Prüferbestellung ist der Mangel unbeachtlich, wenn mangels personeller Alternativen kein anderer Prüfer bestellt werden konnte oder die Voraussetzungen der Prüfungsordnung erfüllt waren. • Die verspätete Zweitkorrektur schadet dem Prüfling nicht, wenn die Zweitbewertung noch vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt wurde und das Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle zugrunde gelegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Prüfungsbewertung als Verwaltungsakt; Zulässigkeit und Unbegründetheit des Anfechtungsbegehrens • Die Bewertung einer Modulabschlussprüfung mit "nicht bestanden" hat Regelungscharakter und ist als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.1 VwVfG NRW anzusehen, wenn die Prüfungsordnung an diese Bewertung Rechtsfolgen knüpft. • Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn der Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden wurde. • Ein Anfechtungsantrag gegen eine bereits bestandskräftige Prüfungsbewertung ist unzulässig, wenn die einschlägige Jahresfrist des § 58 Abs.2 S.1 VwGO zur Erhebung eines Rechtsbehelfes versäumt wurde. • Bei behaupteten formellen Mängeln der Prüferbestellung ist der Mangel unbeachtlich, wenn mangels personeller Alternativen kein anderer Prüfer bestellt werden konnte oder die Voraussetzungen der Prüfungsordnung erfüllt waren. • Die verspätete Zweitkorrektur schadet dem Prüfling nicht, wenn die Zweitbewertung noch vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt wurde und das Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle zugrunde gelegt werden kann. Der Kläger studierte an der beklagten Universität Wirtschaftswissenschaft und scheiterte in Modulabschlussprüfungen, insbesondere in "BWiWi 2.10 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" an Prüfungen am 21.03.2013 und 21.03.2014, die jeweils mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet wurden. Die Ergebnisse wurden ausgehängt und im Online-Portal veröffentlicht. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Bewertungen und begehrte gerichtlich die Aufhebung der Prüfungsentscheidungen mit Zulassung zu neuen Prüfungsversuchen. Die Beklagte ließ die Widersprüche unbeschieden und berief sich auf bestehende Verfahrenspraxis zur Prüferbestellung; sie erklärte, dass personelle Alternativen für die beanstandeten Prüfer nicht bestanden hätten. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Bewertungen Verwaltungsakte sind, ob Widerspruchsverfahren zureichend verzögert wurden und ob formelle Mängel bei Prüferbestellungen oder die verspätete Zweitkorrektur zu Mängeln des Prüfungsverfahrens führen. • Rechtsnatur der Bewertungen: Die einschlägige Prüfungsordnung knüpft an die Bewertung einer Modulabschlussklausur als "nicht bestanden" unmittelbare Rechtsfolgen (Verlust von Wiederholungsmöglichkeiten bis hin zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung). Daher haben Einzelnoten dieser Art Regelungscharakter und sind Verwaltungsakte (§35 S.1 VwVfG NRW). • Zulässigkeit der Klage: Die Klage ist in Gestalt eines Anfechtungsantrages nach §42 Abs.1 Alt.1 VwGO zu prüfen. Ein Vorverfahren war nicht erfolgreich durchzuführen, weil der Widerspruch ohne zureichenden Grund unbeschieden blieb (§75 VwGO). • Verfristung und Bestandskraft: Die Bewertung vom 21.03.2013 ist bestandskräftig, da der Kläger die einschlägige Jahresfrist des §58 Abs.2 S.1 VwGO für einen Rechtsbehelf versäumt hat; sein Widerspruch vom 14.07.2014 war daher verspätet ohne Wiedereinsetzungstatbestand (§60 VwGO). • Unbegründetheit des Anfechtungsantrags zu 21.03.2014: Die Bewertung vom 21.03.2014 ist materiell rechtmäßig. Nach den Vorgaben der Prüfungsordnung (§6, §11 PO und Entsprechungen) waren Erst- und Zweitkorrektor zulässig bestellt; die Praxis, dem Vorsitzenden bestimmte Zuweisungsbefugnisse zu übertragen, ist wirksam. Ein etwaiger formeller Bestellmangel ist unbeachtlich, weil keine personelle Alternative bestand. • Verspätete Zweitkorrektur: Die Zweitkorrektur erfolgte zwar nicht vor der Bekanntgabe, wurde aber vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt, wodurch der Verfahrensmangel geheilt wurde; eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers ist nicht ersichtlich. • Rügenlast: Der Kläger hat keine schlüssigen, fachlich-prüfungsbezogenen Rügen vorgetragen, die eine Überprüfung oder Änderung der Bewertungen geboten hätten. Ohne substantiierten Vortrag sind Einwendungen gegen die Bewertungsentscheidung unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klage gegen die Bewertung vom 21.03.2013 ist unzulässig, weil die Bewertungsentscheidung bestandskräftig geworden ist; die Klage betreffend die Bewertung vom 21.03.2014 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil die Prüfungsbewertung formell und materiell rechtmäßig ist. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler bei der Prüferbestellung und der zeitlichen Reihenfolge der Zweitkorrektur führen nicht zur Aufhebung der Entscheidungen, da die Prüfungsordnung eingehalten wurde, keine personelle Alternative ersichtlich ist und die Zweitkorrektur vor Verfahrensende nachgeholt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.