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Urteil

14 K 1630/16

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO ist zulässig, wenn der Halter als eingetragene Person feststeht und die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zumutbarer Ermittlungen nicht möglich war. • Eintragungen im Fahrzeugregister haben erhebliche Indizwirkung für die Haltereigenschaft; diese Indizwirkung wird nur durch überzeugende Gegenbelege entkräftet. • Der Halter hat Mitwirkungspflichten; unterlässt er nach Anhörung die hinreichenden Angaben zum Nutzerkreis, darf die Behörde von weiteren, zeitaufwändigen Ermittlungen absehen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. • Die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bemisst sich u. a. nach der Einstufung des Verkehrsverstoßes im Punktesystem; bei einmaliger Zuwiderhandlung, die mit einem Punkt bewertet wird, ist eine sechsmonatige Auflage nicht ersichtlich unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage gegen eingetragenen Halter bei erfolgloser Fahrerermittlung (§ 31a StVZO) • Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO ist zulässig, wenn der Halter als eingetragene Person feststeht und die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zumutbarer Ermittlungen nicht möglich war. • Eintragungen im Fahrzeugregister haben erhebliche Indizwirkung für die Haltereigenschaft; diese Indizwirkung wird nur durch überzeugende Gegenbelege entkräftet. • Der Halter hat Mitwirkungspflichten; unterlässt er nach Anhörung die hinreichenden Angaben zum Nutzerkreis, darf die Behörde von weiteren, zeitaufwändigen Ermittlungen absehen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen. • Die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bemisst sich u. a. nach der Einstufung des Verkehrsverstoßes im Punktesystem; bei einmaliger Zuwiderhandlung, die mit einem Punkt bewertet wird, ist eine sechsmonatige Auflage nicht ersichtlich unverhältnismäßig. Der als Halter eingetragene Kläger wird wegen eines Rotlichtverstoßes seines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs am 9. Juli 2015 von Bußgeldbehörden angeschrieben. Ermittlungen des Ermittlungsdienstes der Beklagten und Mitwirkung der Halterfamilie ergaben zunächst keine Identifizierung des Fahrzeugführers; Anhörungen blieben ohne klärende Angaben. Die Beklagte ordnete mit Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2016 die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate an und setzte Gebühren fest. Der Kläger behauptete, seine Tochter habe das Fahrzeug dauerhaft genutzt und sei Verfügungsmacht und Alleinfahrerin; er legte eine eidesstattliche Versicherung und Zahlungsbelege vor. Er focht die Fahrtenbuchauflage an; die Beklagte verteidigte die Maßnahme mit Verweis auf die Eintragung im Fahrzeugregister und die erfolglosen Ermittlungen. • Ermächtigungsgrundlage ist § 31a Abs. 1 StVZO; nach dieser Vorschrift kann die Behörde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war. • Der Kläger war zum Tatzeitpunkt als Halter im Sinne des Straßenverkehrsrechts eingetragen; Eintragungen im Fahrzeugregister besitzen erhebliche Indizwirkung, die nur durch gewichtige Gegenbelege entkräftet werden kann. • Die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung und Zahlungsbelege genügen nicht, um die Indizwirkung der Eintragung zu entkräften. Wirtschaftliche Betrachtung und die Tatsache, dass der Kläger Steuer- und Versicherungszahlungen leistet, sprechen weiterhin für seine Haltereigenschaft. • Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maße erfüllt: Er machte gegenüber dem Ermittlungsdienst keine hinreichenden Angaben zur Identität der Fahrerin, obwohl das Foto die Tochter zeigte; damit durfte die Behörde weitere zeitraubende Ermittlungen unterlassen. • Die Behörde hat alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen; ein ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor, sodass die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO als unmöglich anzusehen ist. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismäßig, insbesondere bei einer Zuwiderhandlung, die nach dem Punktesystem mit einem Punkt zu bewerten ist. • Folglich ist die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig; auch der Gebührenbescheid ist nicht beanstandet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO, weil der Kläger als eingetragener Halter gilt, die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zumutbarer Ermittlungen nicht möglich war und der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachkam. Die Behördenauswahl und die Dauer der auferlegten Maßnahme sind verhältnismäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.