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Urteil

28 K 3143/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein textlich unbestimmte Höhenfestsetzung im Bebauungsplan (fehlender klarer unterer Bezugspunkt) macht den Bebauungsplan insgesamt unwirksam, wenn sie für die städtebauliche Konzeption wesentlich ist (§ 18 BauNVO, § 1 Abs. 3 BauGB). • Ein pauschaler Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bedarf einer ortsspezifischen Begründung; fehlt diese, kann dies die Unwirksamkeit zumindest des betreffenden Teils des Bebauungsplans begründen (§ 1 Abs. 9 BauNVO). • Ist ein Grundstück nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist es Außenbereich und die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB; Einzelhandelsvorhaben können dort unter anderem wegen planungsrechtlicher Belange unzulässig sein. • Ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid ist zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 BauO NRW i.V.m. § 75 BauO NRW).
Entscheidungsgründe
Bebauungsplan unwirksam wegen unbestimmter Höhenfestsetzung; Vorhaben im Außenbereich nach §35 BauGB unzulässig • Ein textlich unbestimmte Höhenfestsetzung im Bebauungsplan (fehlender klarer unterer Bezugspunkt) macht den Bebauungsplan insgesamt unwirksam, wenn sie für die städtebauliche Konzeption wesentlich ist (§ 18 BauNVO, § 1 Abs. 3 BauGB). • Ein pauschaler Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bedarf einer ortsspezifischen Begründung; fehlt diese, kann dies die Unwirksamkeit zumindest des betreffenden Teils des Bebauungsplans begründen (§ 1 Abs. 9 BauNVO). • Ist ein Grundstück nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ist es Außenbereich und die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB; Einzelhandelsvorhaben können dort unter anderem wegen planungsrechtlicher Belange unzulässig sein. • Ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid ist zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 BauO NRW i.V.m. § 75 BauO NRW). Die Klägerin begehrte Bauvorbescheide für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes (799 m² bzw. 950 m² Verkaufsfläche) auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 „Gewerbegebiet E Ost“. Der Bebauungsplan schließt zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente aus und enthält textliche Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, u. a. eine Höhenbegrenzung bezogen auf die „zugeordnete Erschließungsstraße“. Die Beklagte lehnte die Vorbescheidsanträge ab mit der Begründung, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin rügte die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen fehlender ortsspezifischer Ermittlung zentrenschädlicher Sortimente und wegen Unbestimmtheit der Höhenfestsetzung; sie machte geltend, das Grundstück sei Innenbereich (§ 34 BauGB) und das Vorhaben füge sich ein. Das Gericht hat die Verfahren verbunden und entschieden. • Der Vorbescheidsvorbehalt ist anhand öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu prüfen; hier stehen solche Vorschriften dem Vorhaben entgegen (§ 71 BauO NRW i.V.m. § 75 BauO NRW). • Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil die textliche Höhenfestsetzung (Bezug auf die „zugeordnete Erschließungsstraße“) keinen hinreichend bestimmten unteren Bezugspunkt nennt und somit dem Bestimmtheitsgebot des § 18 Abs. 1 BauNVO bzw. dem Rechtsstaatsprinzip nicht genügt. Die Festsetzung ist für alle Grundstücke im Plangebiet relevant und für die städtebauliche Konzeption wesentlich; daher wäre die Gemeinde nicht ohne diese Höhenbegrenzung derselben Planung gefolgt. • Unabhängig von der Planunwirksamkeit kann der in Rede stehende Einzelhandels­ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO problematisch sein, weil die Gemeinde nicht für alle ausgeschlossenen Sortimentgruppen eine konkrete ortsspezifische Prüfung vornahm; dies spricht für Teilunwirksamkeit des Ausschlusses. • Da der Bebauungsplan unwirksam ist, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB. Das Grundstück liegt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil; die Fläche bildet vielmehr ein großflächiges, nicht als Baulücke zu wertendes Areal und ist dem Außenbereich zuzurechnen. • Das Vorhaben erfüllt keine Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist es unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Insbesondere würde eine Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel im Außenbereich das kommunale Planungskonzept zur Konzentration der Versorgung und den Schutz des zentralen Versorgungsbereichs beeinträchtigen; zudem wäre wegen der Größe und Lage der Fläche eine geordnete Entwicklung durch einen Bebauungsplan geboten. • Vor diesem Hintergrund sind die Ablehnungsbescheide der Beklagten rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Vorbescheide (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 20.03.2012 und 16.07.2015 sind rechtmäßig. Dem Bebauungsplan mangelt es an Bestimmtheit hinsichtlich der Höhenfestsetzung, sodass er insgesamt unwirksam ist; unabhängig davon ist das Grundstück nach den tatsächlichen Verhältnissen Außenbereich und das geplante Einzelhandelsvorhaben nach § 35 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange der Gemeinde beeinträchtigen würde und keine Privilegierungstatbestände erfüllt. Die Klägerin erhält daher keinen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die geplanten Lebensmittelmärkte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.