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Beschluss

21 K 733/16

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Träger von Pflegewohngeld kann gemäß § 14 Abs. 8 APG NRW i.V.m. § 93 SGB XII zivilrechtliche Ansprüche des Pflegewohngeldempfängers durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten. • Die Überleitungsanzeige ist nicht daraufhin zu prüfen, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich und in voller Höhe besteht; eine Aufhebung kommt nur bei offensichtlichem Ausschluss des Anspruchs (Negativevidenz) in Betracht. • Ermessensfehler des Trägers sind nur eingeschränkt überprüfbar; die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse am Nachrang der Sozialhilfe und den Interessen des Anspruchsgegners ist vom Träger vorzunehmen und vom Gericht nur auf Rechtsfehler kontrollierbar.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Überleitung zivilrechtlicher Ansprüche nach §14 Abs.8 APG NRW i.V.m. §93 SGB XII • Der Träger von Pflegewohngeld kann gemäß § 14 Abs. 8 APG NRW i.V.m. § 93 SGB XII zivilrechtliche Ansprüche des Pflegewohngeldempfängers durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten. • Die Überleitungsanzeige ist nicht daraufhin zu prüfen, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich und in voller Höhe besteht; eine Aufhebung kommt nur bei offensichtlichem Ausschluss des Anspruchs (Negativevidenz) in Betracht. • Ermessensfehler des Trägers sind nur eingeschränkt überprüfbar; die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse am Nachrang der Sozialhilfe und den Interessen des Anspruchsgegners ist vom Träger vorzunehmen und vom Gericht nur auf Rechtsfehler kontrollierbar. Die Klägerin ist Empfängerin eines im September 2012 durch ihre Mutter auf sie übertragenen Grundstücks. Die Pflegebedürftige bezog seit Oktober 2014 Pflegewohngeld vom Beklagten. Dieser stellte fest, dass die Grundstücksübertragung ohne Gegenleistung erfolgte und zeigte an, einen Schenkungsrückforderungsanspruch der Pflegebedürftigen gegen die Klägerin aus §528 BGB in Höhe von 47.500 EUR gemäß §14 Abs.8 APG NRW i.V.m. §93 SGB XII auf sich zu überleiten. Die Klägerin widersprach und berief sich insbesondere auf Pflicht- und Anstandsschenkung (§534 BGB), Entreicherung (§818 Abs.3 BGB) und auf Verfahrensfehler bei Anhörung und Begründung. Der Beklagte bestätigte die Überleitung im Widerspruchsbescheid und berief sich auf den Nachrang der Sozialhilfe. Die Klägerin erhob Klage mit Beanstandungen der Begründung und der Ermessensausübung. • Rechtliche Grundlagen: §14 Abs.8 APG NRW i.V.m. §93 SGB XII erlauben dem Pflegewohngeldträger die schriftliche Überleitung fremder Ansprüche zur Sicherung der öffentlichen Aufwendungen; gerichtliche Kontrolle ist insoweit begrenzt (§114 VwGO). • Prüfungsumfang: Die Überleitungsanzeige ist nicht dazu geeignet, die materielle Bestandfestigkeit des übergeleiteten zivilrechtlichen Anspruchs abschließend zu klären; nur bei offensichtlichem Nichtbestehen (Negativevidenz) ist die Überleitung aufhebungsfähig. • Anwendung auf den Fall: Die vorgebrachten Einwendungen der Klägerin (Anstandsschenkung, Entreicherung, vorrangige Sorge um eigenen Unterhalt) betreffen zivilrechtliche Tatsachen und sind nicht so offensichtlich begründet, dass von einer Negativevidenz auszugehen wäre. • Ermessensprüfung: Der Beklagte hat eine Abwägung vorgenommen und dem Nachranggrundsatz hohes Gewicht beigemessen; hierin liegt kein erkennbarer Ermessensfehler, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine andere Interessenbewertung geboten hätten. • Rechtsprechung und dogmatische Erwägungen: Die Überleitungsbefugnis dient der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe und entfaltet keine materielle Feststellung über den zivilrechtlichen Anspruch; entsprechende Grundsätze wurden vom Bundesgerichtshof und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. • Folgen für zivilrechtliche Einwendungen: Fragen wie Gegenleistung, Angemessenheit der Vergütung für Pflegeleistungen oder Entreicherung sind im Zivilprozess abschließend zu klären; dies begründet keine Unwirksamkeit der Überleitungsanzeige hier. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 ist rechtmäßig; die Überleitung des behaupteten Schenkungsrückforderungsanspruchs der Pflegebedürftigen in Höhe von 47.500 EUR auf den Pflegewohngeldträger ist wirksam. Die von der Klägerin vorgebrachten zivilrechtlichen Einwände sind nicht derart offensichtlich und endgültig, dass die Überleitungsanzeige wegen Negativevidenz hätte aufgehoben werden müssen; ihre Klärung bleibt dem Zivilgericht vorbehalten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.