Urteil
25 K 7110/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0520.25K7110.15.00
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Leitsätze
Unabhängig von einer Verhinderung des Bürgermeisters ist der Beigeordnete in seinem Arbeitsgebiet für die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks von Satzungen zuständig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unabhängig von einer Verhinderung des Bürgermeisters ist der Beigeordnete in seinem Arbeitsgebiet für die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks von Satzungen zuständig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Anschrift G. -X. -Straße 00 in 00000 E. Räumlichkeiten, in denen sie Sportwetten vermittelt. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Wettbürosteuer durch die Beklagte. Die Beklagte erließ am 29. September 2014 die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer (im Folgenden: Wettbürosteuersatzung), die am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Die Wettbürosteuersatzung enthält unter anderem folgende Regelungen: „ § 1 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt E. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wetten (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen. (2) Einrichtungen, in denen Wetten lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. (3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten haben. § 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). (2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der genutzten Räume in m² bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Als Fläche der genutzten Räume gelten die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie die Fläche des Getränke- und Speiseausschanks. Nicht berücksichtigt werden die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume. § 4 Steuersatz Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat und je angefangenen Quadratmeter 10,00 Euro. … § 8 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. (2) Die Stadt E. ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (3) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.“ Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass ab dem 1. Januar 2015 eine Steuer auf das Betreiben von Wettbüros erhoben werde, und bat zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, gemäß § 3 Wettbürosteuersatzung die Flächen der genutzten Räume zu erklären und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 einen Flächenplan ein, mit dem sie einen genutzten Kundenraum von 219,79 m² ermittelte. Dabei brachte die Klägerin bei der Flächenberechnung Theken-, Technik-, Schaufenster- und Möbelbereiche von den Gesamtflächen der Räume 2 und 7 in Abzug. Bei der Betriebsbegehung am 17. März 2015 in den Räumlichkeiten G. ‑X. ‑Straße 00, 00000 E. stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass sich in den Räumlichkeiten mit der Bezeichnung Raum 2 die Servicetheke befinde, wo die Wettabgabe möglich sei. Desweiteren befänden sich dort mehrere Flachbildschirme, welche Live-Wetten sowie aktuelle Pferderennen darstellten. In Raum 2 befänden sich ferner 4 Wett-Terminals, 3 Geldspielgeräte und 1 zusätzlicher Thekenbereich zum Ausschank von Getränken. In Raum 7 befinde sich eine Wettannahmestelle mit Servicetheke, an der eine Wettabgabe möglich sei. Mehrere vorhandene Flachbildschirme stellten Live-Wetten und aktuelle Sportveranstaltungen dar. In Raum 7 stünden desweiteren 4 Wett-Terminals für die Wettabgabe zur Verfügung. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin und der bei der Betriebsbegehung gewonnenen Erkenntnisse ermittelte die Beklagte die Fläche des genutzten Raumes mit 268,43 m², wobei die von der Klägerin in Abzug gebrachten Thekenbereiche als Veranstaltungsfläche hinzugerechnet wurden. Mit Bescheid über die Festsetzung der Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 wurde die Klägerin von der Beklagten für das ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Sportwetten im Hause G. -X. -Straße 00, 00000 E. für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015 zu Wettbürosteuer in Höhe von 32.280,00 Euro herangezogen. Die Berechnung erfolgte dergestalt, dass die gerundete Veranstaltungsfläche von 269 m² mit dem Steuersatz von 10,00 Euro multipliziert wurde; dies ergab einen Steuerbetrag je angefangenen Kalendermonat von 2.690,00 Euro. Der Steuerbescheid vom 19. Oktober 2015 wurde der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 20. Oktober 2015 zugestellt. Die Klägerin hat am 22. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei wegen Verletzung des § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung ‑ BekanntmVO - nichtig. Ferner handele es sich bei der Wettbürosteuer insbesondere in Ermangelung wie auch immer gearteter kundenseitiger Aufwendungen nicht um eine Aufwandsteuer. Die Wettbürosteuer verstoße gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes – GG –, da sie denselben Aufwand besteuere wie die Sportwettensteuer nach § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG –. Die Regelungen liefen darüber hinaus mit ihrem Lenkungszweck dem im Landesrecht als zentralem Spielerschutzelement verankerten Kanalisierungsauftrag des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes vom Online Spiel zum stationären Spiel und vom Glücksspiel mit hohem Suchtpotenzial zum Glücksspiel mit niedrigem Suchtpotenzial zuwider. Die Wettbürosteuer verstoße weiter gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie ohne erkennbaren und rechtfertigenden Grund zwischen Wettbüros, Wettannahmestellen und dem Internetangebot differenziere. Der Flächenmaßstab sei untauglich. Die angestrebte Lenkung – die Dämpfung des Spielbetriebes und Eindämmung des Angebots – sei durch die Besteuerung der Wettbüros nicht geeignet realisierbar. Die isolierte Mehrbelastung der stationären Wettbüros im Vergleich zu den Spielsucht gefährdenderen Geldspielautomaten und den Vertriebskanälen im Internet erweise sich als nicht folgerichtig, damit sei auch die Angemessenheit des Eingriffs nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf § 37 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottGABest – ergebe sich schließlich durch die Wettbürosteuer eine systemwidrige Doppelbelastung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie unter Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung vorträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Wettbürosteuer vom 19. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Steuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014. Diese Wettbürosteuersatzung ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekannt gemacht worden (I.), die Satzungsbestimmungen sind wirksam, indem sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen (II.), und die konkrete Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf einer rechtmäßigen Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten (III.). I. Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014 wurde formell den rechtlichen Vorgaben entsprechend erlassen. Der Ablauf des Satzungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: Der Rat der Stadt E. hat den Satzungsbeschluss in der öffentlichen Sitzung am 29. September 2014 gefasst. Die schriftliche Bestätigung, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2014 (GV NRW S. 307) – BekanntmVO – verfahren worden ist, ist – ohne Datum – durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. unterzeichnet worden. Ebenfalls am 29. September 2014 hat der Oberbürgermeister M1. eigenhändig die Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3, 4 BekanntmVO unterschrieben. Die Wettbürosteuersatzung ist sodann nebst Bekanntmachungsanordnung in dem Amtsblatt für die Stadt E. vom 15. Oktober 2014 veröffentlicht worden. Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des formellen Zustandekommens der Wettbürosteuersatzung bestehen auch nicht im Hinblick auf die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO. Gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Es ist unbedenklich, dass dieser Prüfungs- und Bestätigungsvermerk im Sinne von § 2 Abs. 1 und 3 BekanntmVO von dem damaligen Kämmerer und Beigeordneten Herrn Dr. M. und nicht von dem Oberbürgermeister M1. unterzeichnet worden ist. Die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung sind im Lichte der Gemeindeordnung auszulegen, die in § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung – GO – bestimmt, dass die Beigeordneten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet vertreten. Diese Vertretungsmacht der Beigeordneten besteht ständig und damit unabhängig von einer Verhinderung des Bürgermeisters. Vgl. Held/Winkel/Wansleben, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Dezember 2015, § 68 Abschnitt 5, S. 6 f. § 2 Abs. 3 BekanntmVO ist unter Berücksichtigung dessen dahin zu verstehen, dass dem Bürgermeister hinsichtlich der Bestätigung lediglich eine funktionale und keine persönliche Zuständigkeit zugewiesen ist, somit eine Vertretung auch im Rahmen der an der Ortsgesetzgebung im Bekanntmachungsverfahren beteiligten Personen statthaft ist. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 7. September 1977 – II A 392/75 – und vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn. 43. Der Geschäftskreis der Beigeordneten wird im Rahmen der Geschäftsverteilung durch den Bürgermeister festgelegt (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO). Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Dezernatsverteilungsplans der Stadtverwaltung der Beklagten zählt zu dem Arbeitsgebiet des Dezernats I – Dezernat für Finanzen, Beteiligungen und Europaangelegenheiten –, für das der Stadtkämmerer Dr. M. zuständig war, u.a. der Aufgabenbereich Rechnungswesen und Steuern. Stellung und Arbeitsbedingungen der Beigeordneten sind im Übrigen bestimmt durch die von dem Bürgermeister erlassenen allgemeinen Dienstanweisungen. Vgl. Held/Winkel/Wansleben, aaO., § 68 Abschnitt 6, S. 7 f. Entsprechend dem Gliederungspunkt 1.4.5.2 der von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten erlassenen Allgemeinen Dienstanweisung ist dem Fachdezernenten die Zuständigkeit für den Bestätigungsvermerk nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO übertragen. Die Kammer hat keine Zweifel an der zeitlichen Abfolge, dass der Bestätigungsvermerk durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. nach dem Ratsbeschluss und vor der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung unterschrieben worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 ist durch die Vertreterin der Beklagten eine Stellungnahme des stellvertretenden Amtsleiters Herrn F. vom 18. Mai 2016 überreicht worden, die den Verfahrensablauf bei dem Zustandekommen der Wettbürosteuersatzung schildert. Ausweislich der vorgelegten Unterlage unterschrieb der Stadtkämmerer nach dem Ratsbeschluss während einer nachfolgenden pausenbedingten Sitzungsunterbrechung den mitgebrachten Bestätigungsvermerk und legte dem Oberbürgermeister den nunmehr beschlossenen und von ihm autorisierten Satzungstext mit der Bekanntmachungsanordnung zur Unterschrift vor. Sodann unterzeichnete der Oberbürgermeister M1. die Satzung mit der Bekanntmachungsanordnung. Anhaltspunkte dafür, dass diese zeitliche Abfolge unzutreffend geschildert worden ist, ergeben sich nicht; sie entspricht vielmehr der ständig geübten Verwaltungspraxis. Rechtliche Bedenken resultieren schließlich nicht daraus, dass die Unterzeichnung des Prüfungs- und Bestätigungsvermerks durch den damaligen Stadtkämmerer Dr. M. ohne Datumsangabe erfolgt ist. § 2 Abs. 4 Ziffer 4 BekanntmVO schreibt lediglich vor, dass die Bekanntmachungsanordnung Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister enthalten muss; entsprechende Vorgaben für die schriftliche Bestätigung sind in § 2 Abs. 3 BekanntmVO nicht normiert. § 2 Abs. 3 BekanntmVO lassen sich über das Schriftformerfordernis hinaus keine weiteren Anforderungen entnehmen, weil der Bestätigungsvermerk als Teil des Bekanntmachungsverfahrens im Gegensatz zu der Bekanntmachungsanordnung lediglich internen Charakter hat. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 10 B 140/14 –, juris Rn. 16, wonach keine Bedenken gegen die bloße Abzeichnung des Bestätigungsvermerks mit einer Paraphe bestehen. Die Wettbürosteuersatzung ist demgemäß formell rechtmäßig zu Stande gekommen. II. Die Satzungsbestimmungen der Wettbürosteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2014 sind auch materiell wirksam, weil sie weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen. In dem den Prozessbevollmächtigen der Klägerin bekannten Urteil vom 13. April 2016– 14 A 1599/15 – (juris) hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – umfassend mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuersatzung der Stadt E1. auseinandergesetzt und entschieden, dass die Satzungsbestimmungen verfassungsgemäß seien und auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stünden. Anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [Urteil vom 11. Februar 2016 – 2 S 1025/14 – (juris)] kommt das OVG NRW danach zu dem Ergebnis, dass ein durch eine Aufwandsteuer besteuerbarer Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gegeben sei. Zusammenfassend hat das OVG NRW in oben genanntem Urteil entschieden, - dass die Wettbürosteuer eine örtliche Aufwandsteuer ist, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (juris Rn. 23 ff.). Die Wettbürosteuer der Beklagten trifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer ist allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll, mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient. Zu Unrecht wird der Charakter der Steuer als Aufwandsteuer in Frage gestellt, weil eine Teilleistung, nämlich die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse, unentgeltlich und deshalb kein Aufwand als Steuergut vorhanden sei. Tatsächlich wird die Bereitstellung der Mitverfolgungsmöglichkeit von demjenigen finanziert, der einen Wetteinsatz tätigt, denn der Gesamtaufwand des Wettbürobetreibers wird im Wesentlichen aus den Provisionszahlungen des Wettanbieters bestritten, die ihrerseits aus den Wetteinsätzen erwirtschaftet werden. Durch das spezifische Vermarktungskonzept der Wettvermittlung oder Wettveranstaltung bei gleichzeitiger Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse soll gegenüber reinen Wettannahmestellen ein erhöhter Wettumsatz generiert werden, der die Kosten des Betriebs des Wettbüros zuzüglich eines Gewinns abdecken soll; - dass die Wettbürosteuer nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2 a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot verstößt, insbesondere sich wesentlich von der Pferde- und Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterscheidet (juris Rn. 51 ff.). Bei der Wettbürosteuer geht es nicht um die Besteuerung von Wettumsätzen allgemein. Vielmehr ist Steuergegenstand nur die Vermittlungsleistung oder Wettveranstaltung des Wettbürobetreibers in einer spezifischen, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung. Der Kreis der von der Wettbürosteuer erfassten Steuerträger ist nur ein spezifischer Ausschnitt der die Renn- und Sportwettensteuer tragenden Wetter. Der Differenzierungsgrund für die Steuerbarkeit von Wettbüros in Abgrenzung zu reinen Wettannahmestellen liegt darin, dass Wettbüros eine qualitativ gesteigerte Ausweitung des Wettens bezwecken. Während die reine Wettannahmestelle lediglich das Wettangebot des Wettanbieters lokal in die Gemeinden hinein verlagert, verlagert das Wettbüro durch die gebotene Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse die Wettkampfatmosphäre in die Kommunen und nutzt diese zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten. In dem regelmäßig durch Mittel angenehmerer Aufenthaltsgestaltung (Tische, Stühle, Dekorationen, Angebot von Getränken und Snacks) verstärkten kommunikativen Umfeld, befeuert durch den damit geförderten Gruppenaustausch über die Wettereignisse und die Wettchancen, sind sowohl der Anreiz, überhaupt Wetten abzuschließen, als auch der Anreiz, gerade dort Wetten abzuschließen, sowie der Anreiz, in der Erregung des sportlichen Wettkampfs vermehrt und höher zu wetten, qualitativ gegenüber einer reinen Wettannahmestelle gesteigert. Dieser und nur dieser durch das Wettbüro im Verhältnis zur reinen Wettannahmestelle gesteigert generierte Wettaufwand soll abgeschöpft werden, und nur die daran beteiligten Wetter sollen die Steuer tragen. Der Konsumaufwand im Wettbüro entspricht dem durch den speziellen Vertriebsweg generierten Mehraufwand, der sich nur vergleichend schätzen, nicht aber am Wettumsatz selbst ablesen lässt. Gerade für solche nicht präzise bezifferbaren Aufwände ist der Maßstab der Veranstaltungsfläche vorgesehen; - dass die Besteuerung keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (juris Rn. 89 ff.), insbesondere eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche nicht erkennbar ist; - dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG deshalb vorliegt, weil die Satzung nur das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros besteuert, während vor allem das Betreiben von reinen Wettannahmestellen keiner Besteuerung unterliegt (juris Rn. 103 ff.). Der Kern des Geschäftsmodells Wettbüro liegt in der Schaffung einer Wettkampfatmosphäre in den Kommunen, die zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten ausgenutzt wird und eine Steigerung des Wettumsatzes bewirken soll. Es geht um die Anfeuerung der Wettleidenschaft, auch durch Schaffung eines Anreizes, sich in dem Wettbüro mit Dritten zu treffen. Demgegenüber befriedigen reine Wettannahmestellen lediglich das unabhängig von deren Existenz vorhandene Wettinteresse. Dieser Unterschied rechtfertigt als sachlicher Grund die Besteuerung nur der Wettbüros; - dass die Wettbürosteuer auf den Steuerträger, den Wettkunden, abwälzbar ist, wobei die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung genügt (juris Rn. 109 ff.); - dass die Besteuerung weder den Zielen in § 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – GlüStV – noch der sonstigen Konzeption des Glückspielrechts zuwiderläuft und deshalb die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht entgegensteht (juris Rn. 116 ff.); - dass der Flächenmaßstab sich als wirksame Bemessungsgrundlage darstellt (juris Rn. 160 ff.). Die Kammer folgt den überzeugenden Gründen dieser Rechtsprechung. Soweit die Klägerin gegen diese Rechtsprechung einwendet, der Flächenmaßstab sei untauglich, und insoweit Beweisanträge - Beweisanträge zu 1.) und 2.) – stellt, waren diese abzulehnen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1.), der darauf zielt, dass ein zumindest lockerer Bezug zwischen Umsatz und Fläche bei den Wettbüros im Allgemeinen und bei dem Wettbüro der Klägerin im Besonderen nicht gegeben sei, und der als Beweisthema Abweichungen der monatlichen Wetteinsätze je Quadratmeter im Vergleich von Wettbüros in E. um über 50 % beinhaltet, war abzulehnen. Der Beweisantrag zu 1.) ist rechtlich unerheblich, weil es für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wie dem Flächenmaßstab allein auf eine pauschalierende und typisierende Betrachtungsweise ankommt und nicht auf die Bewertung konkreter Einzelfälle. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 25. April 2012 – 9 B 10/12 – (juris) den pauschalen Maßstab der Veranstaltungsfläche gerade in solchen – vergleichbaren – Fällen als gerechtfertigt angesehen, in denen für das steuerpflichtige Vergnügen kein gesondertes Entgelt erhoben wird. Eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung könne auch so organisiert werden, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches Angebot oder sonstige Nebenleistungen erwirtschaftet werde. Dann werde der wirtschaftliche Aufwand für den Konsum der Vergnügungsveranstaltung nicht oder nur teilweise in dem Eintrittspreis abgebildet, als pauschaler Ersatzmaßstab komme für die Bemessung der Vergnügungssteuer die Raumgröße der Veranstaltungsstätte in Betracht. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 –, juris. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2008 – 2 BvR 927/04 –, n.v., nicht zur Entscheidung angenommen. Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Untauglichkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung einer Spielgerätesteuer auf Geldgewinnspielautomaten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 ff. Die Wettbürosteuer beinhaltet nicht die Besteuerung von Wetten, sondern der Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro mit Steigerung der Wettleidenschaft soll erfasst werden. Ein solcher erhöhter Wettumsatz ist nur kalkulatorisch einzuschätzen. Der besteuerte Aufwand ist damit der Spielgerätesteuer nicht vergleichbar, weil sich der Aufwand des Spielenden unmittelbar aus dem Geldeinwurf in den Automaten ergibt, damit konkret zu erfassen ist und deshalb der Stückzahlmaßstab keine zulässige Bemessungsgrundlage mehr darstellt. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 2.) war ebenfalls abzulehnen. Dies ergibt sich aus den zuvor aufgeführten Ablehnungsgründen hinsichtlich des Beweisantrags zu 1.). Entscheidend ist darüber hinaus, dass für die Frage, ob der Maßstab der Veranstaltungsfläche den gebotenen Bezug zu dem Vergnügungsaufwand wahrt, maßgeblich auf das Stadtgebiet der Beklagten abzustellen ist, auf das sich allein die Regelungsreichweite des örtlichen Satzungsgebers erstreckt. Gleichermaßen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 3.) abzulehnen, mit dem die Klägerin eine Überprüfung dahingehend begehrt, dass das Finanzamt G1. III bei Überwälzung von Wettbürosteuer auf den Kunden im Wege einer Erhöhung der Wettscheingebühren wiederum hierauf gemäß § 37 RennwLottGABest i.V.m. § 17 RennwLottG Sportwettsteuer erhebt. Dieser Beweisantrag ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt worden ist, dass im Jahre 2015 die Wettscheingebühren wegen Überwälzung von Wettbürosteuer erhöht worden sind. Schon deshalb scheidet auch unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 1 RennwLottGABest eine systemwidrige Doppelbelastung aus. Darüber hinaus sind steuerliche Doppelbelastungen dem Steuerrecht nicht unbekannt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 14 A 525/15 –, juris Rn. 4 ff. Schließlich war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 4.) ebenfalls als unsubstantiiert abzulehnen. Mit diesem Beweisantrag begehrt die Klägerin eine Überprüfung dahingehend, dass von den im Internet von europäischen Konzessionsbewerbern bei dem HMdlS angebotenen Einzelwetten und Kombiwetten höhere Spielsuchtgefahren ausgehen als von den seitens dieser europäischen Konzessionsbewerbern stationär angebotenen Wetten, und dass im Falle schlechterer Konditionen bei stationär angebotenen Wetten (höherer Wettscheingebühren oder schlechtere Quoten) die Kunden auf das spielsuchtgefährlichere Internetangebot ausweichen werden. Insoweit lag ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag (Ausforschungsantrag) vor, weil nämlich der Beweisführer Tatsachen, die ihm selbst unbekannt sind, erst durch die Beweisaufnahme ermitteln wollte. Dieser Beweisantrag ist zudem unerheblich, weil die Wettbürosteuer sich unbeschadet eines Lenkungszwecks allein schon aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 –, juris Rn. 100. In Bezug auf die Satzung der Beklagten ergeben sich Unterschiede zu dem Urteil des OVG NRW vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – (juris) insoweit, als die dem Urteil des OVG NRW zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt E1. in § 2 dieser Satzung den Steuergegenstand dahingehend formuliert, dass die Einrichtungen auch das Mitverfolgen der “Wettereignisse“ ermöglichen, während § 1 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten auf das Mitverfolgen der “Wettergebnisse“ abstellt und damit der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juli 2014 entspricht, die gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – mit gemeinsamem Schreiben der Ministerien für Inneres und Kommunales sowie für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 genehmigt worden ist. Rechtlich bedeutsame Unterschiede ergeben sich aus der Verwendung der Begriffe einerseits “Wettereignisse“, andererseits “Wettergebnisse“ allerdings nicht. Das OVG NRW hat in dem bereits angeführten Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – zu den Anforderungen an das Mitverfolgen der Wettereignisse zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt (juris Rn. 144 ff.): “Auch wenn diese Sportereignisse nicht alle gleichzeitig stattfinden, so ist es doch nur möglich, einige ausgewählte, die auch nur übertragen werden, zum Mitverfolgen zu präsentieren, wie es etwa durch Sportfernsehkanäle geschieht. Sinnvoll ist daher nur eine Auslegung, die das Merkmal dahin versteht, dass das Mitverfolgen einer Auswahl von Wettereignissen ausreicht. … Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals zwingen weiter dazu, dass eine solche Dichte der Übertragung der Wettereignisse erreicht werden muss, dass sie dem Wettbüro den für ihn prägenden Charakter gibt. … Es muss sich um ein Mitverfolgensangebot handeln, das geeignet ist, Wettkampfatmosphäre und einen Treffpunkt für Wettinteressierte zu schaffen. Daraus ergibt sich zuvörderst, dass die bloße Ergebnismitteilung oder auch eine reine Radioübertragung nicht ausreicht. Der spezifische Charakter eines Wettbüros gegenüber einer Wettannahmestelle erfordert als konstituierendes Merkmal, dass Wettereignisse beobachtet werden können, also eine Fernsehübertragung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass ein ständiges Angebot von live übertragenen Wettereignissen geboten werden müsste. Zwar ist gerade das Live-Wettereignis in besonderem Maße geeignet, die das Wetten anheizende Wettkampfatmosphäre zu schaffen. Jedoch hindert schon die nur beschränkte Anzahl von Liveübertragungen, dass ständig solche Angebote verfügbar sind. Auch die zeitverzögerte Präsentation von Wettereignissen nach dem Spiel ist geeignet, den besonderen Charakter des Wettbüros gegenüber reinen Annahmestellen zu begründen. Denn sie bietet die Gelegenheit, sich mit Gleichgesinnten zu treffen und das Spiel unter dem Gesichtspunkt bereits getätigter oder zukünftig beabsichtigter Wetten zu verfolgen und in Kommunikation mit anderen zu bewerten. Daher schließt erst ein vollständiger Verzicht auf die Präsentation live übertragener Wettereignisse das genannte Tatbestandsmerkmal sicher aus. Insgesamt erfordert das genannte Merkmal unter dem Gesichtspunkt seines Sinns und Zwecks, dass eine Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und auch in Form von Liveübertragungen geboten wird.“ Der Schwerpunkt liegt mithin auf dem Merkmal des “Mitverfolgen“, welches bedeutet, dass etwas gemeinsam mit anderen verfolgt wird. Im Lichte obiger Auslegung genügt § 1 Abs. 1 der Wettbürosteuersatzung der Beklagten den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Normen. Normative Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Norm; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe – in gewissem Umfang – vorausberechnen kann. Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris Rn. 4 ff. Für den Inhalt einer Norm ist dabei entscheidend der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 (157). Ein “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ setzt das “Mitverfolgen der Wettereignisse“ voraus. Das “Mitverfolgen der Wettereignisse“ ermöglicht allein, während das Ereignis andauert, den Weg zu dem Endresultat, den “Wettergebnissen“ nachzuvollziehen, selbige mithin “mitzuverfolgen“. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 K 1556/15 –, juris Rn. 131. Materialien zum Willen des historischen Gesetzgebers bei der Normsetzung, hier der Satzung, können unterstützend und insgesamt insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 14 A 1948/13 –, juris Rn. 50. In der Wettbürosteuersatzung der Beklagten hat Niederschlag gefunden, dass ebenfalls die “Wettereignisse“ maßgeblich sind, denn § 3 der Wettbürosteuersatzung bestimmt als Fläche der genutzten Räume u.a. die Fläche der “Verfolgung der Wettereignisse“. “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ bedeutet mithin “Mitverfolgen der Wettereignisse“ im Lichte vorgenannter Rechtsprechung des OVG NRW, das in das “Mitverfolgen der Wettergebnisse“ mündet, sodass das Zustandekommen der Wettergebnisse gemeinsam erlebt wird. Die Ausführungen des OVG NRW in dem vorgenannten Urteil vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 – (a.a.O.), der Wettbürosteuer komme keine erdrosselnde Wirkung zu, weil eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche nicht erkennbar sei, werden für das Stadtgebiet der Beklagten bestätigt durch die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung über die Anzahl der Wettbüros seit der Einführung der Wettbürosteuer vom 17. Mai 2016. Diese Aufstellung gibt die Anzahl der Wettbüros für die einzelnen Monate des Jahres 2015 und für die Monate Januar bis Mai 2016 wieder. Daraus ist zu entnehmen, dass bei Einführung der Wettbürosteuer zum 1. Januar 2015 im Stadtgebiet der Beklagten im Januar 2015 insgesamt 31 Wettbüros vorhanden waren. Nach geringem Rückgang ist die Anzahl der Wettbüros sodann im August 2015 auf 33 sowie weiter fortlaufend bis Mai 2016 auf 42 Wettbüros angestiegen. Diese Entwicklung der Anzahl der Wettbüros stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobetreiberbranche erkennbar werden; dies ist nicht der Fall. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung betr. die Spielgeräteaufstellerbranche BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 9 B 77/10 –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 93 ff., und Beschlüsse vom 11. Juli 2012 – 14 A 1279/12 –, juris Rn. 3 ff., und vom 3. Februar 2016 – 14 A 2225/15 –, juris Rn. 19 ff. Die Vorschriften der Wettbürosteuersatzung der Beklagten sind darüber hinaus mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar, indem den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – genügt wird. Einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KAG bedurfte es nicht, da die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. vom 9. Juli 2014 von dem Innenministerium und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Juni 2014 genehmigt wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Kreis der Abgabeschuldner wird durch § 2 Wettbürosteuersatzung bestimmt, der die Abgabe begründende Tatbestand ist in § 1 Wettbürosteuersatzung geregelt, § 3 Wettbürosteuersatzung gibt den Maßstab, § 4 Wettbürosteuersatzung den Satz der Abgabe an, und § 8 Wettbürosteuersatzung bestimmt die Fälligkeit. III. Die Heranziehung der Klägerin zu Wettbürosteuer beruht auf der zutreffenden Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten. Insbesondere ist der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung erfüllt, da es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Klägerin ist Wettvermittlerin und damit Steuerschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung, weil sie das Wettbüro betreibt. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Wettbürosteuer. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt, indem die Thekenbereiche einbezogen worden sind. Gemäß § 3 Satz 2 Wettbürosteuersatzung gelten als Fläche der genutzten Räume die Fläche der Wettannahme, die Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie die Fläche des Getränke- und Speiseausschanks. Wie die Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Betriebsbegehung am 17. März 2015 festgestellt haben, befinden sich in Raum 2 die Servicetheke, wo die Wettabgabe möglich ist, sowie ein zusätzlicher Thekenbereich zum Ausschank von Getränken. In Raum 7 ist ebenfalls eine Servicetheke mit der Möglichkeit zur Wettabgabe vorhanden. Die Thekenbereiche stellen mithin Flächen der Wettannahme sowie des Getränke- und Speiseausschanks im Sinne von § 3 Wettbürosteuersatzung dar. Die satzungsmäßig vorgenommene Einbeziehung dieser Flächen ist materiell rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Theken werden für die Wettabgabe genutzt oder tragen zu der maßgeblichen Attraktivität des Wettbüros bei. Vgl. zur Einbeziehung von Thekenbereichen im Rahmen der Bordellsteuer VG Köln, Urteil vom 24. April 2013 – 24 K 5470/11 –, juris Rn. 43 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die höchstrichterliche Klärung der Frage, ob für das Verfolgen der Wettergebnisse in einem Wettbüro eine Wettbürosteuer erhoben werden darf, noch aussteht, nämlich voneinander abweichende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 32.280,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.