Leitsatz: 1. Stellt ein Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, in Deutschland einen Asylantrag, kann dieser weder auf Grundlage von § 60 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG noch auf Grundlage der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden. 2. Stellt ein Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in Deutschland einen Asylantrag, kann das Bundesamt diesen nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG als unzulässig ablehnen. 3. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG setzt stets voraus, dass das Bundesamt eine ausdrückliche Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Zielstaats - hier maßgeblich: des anderen Mitgliedstaats - getroffen hat. Hinsichtlich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 201621. Oktober 2015 aufgehoben. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) werden die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 201621. Oktober 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Klägerin zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/6. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) vollumfänglich, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind somalische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die Eltern der am 00.00.2014 in Deutschland geborenen Klägerin zu 3). Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) verließen Somalia im Dezember 2012 bzw. August 2013 und reisten über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien nach Deutschland ein. Am 18. Juni 2015 stellten sie in Deutschland einen Asylantrag. Bei einem Abgleich der Fingerabdrücke stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hatten. Auf das Übernahmeersuchen teilte Italien mit, dass die Wiederaufnahme nach den Vorschriften der Dublin-VO ausscheide, weil der Kläger zu 1) bereits als subsidiär Schutzberechtigter und die Klägerin zu 2) als Flüchtling anerkannt worden seien. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung nach Italien an. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass eine Abschiebung nach Somalia nicht erfolgen dürfe (Ziffer 2). Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Die Kläger haben am 4. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage haben sie nichts vorgetragen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt X. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. März 2016 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist die Klage hinsichtlich des Klägers zu 1) vollumfänglich begründet. Der Bescheid vom 21. Oktober 2015 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, mit der der Asylantrag des Klägers zu 1) als unzulässig abgelehnt worden ist, besteht keine gesetzliche Grundlage. Sie kann weder auf nationales Recht, noch (unmittelbar) auf Gemeinschaftsrecht gestützt werden. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet im nationalen Recht keine Grundlage. Insbesondere kann die Ablehnung des Asylantrags nicht auf § 60 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 AufenthG gestützt werden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt dies auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelten § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entsprechend für die Frage, ob dem Ausländer der in § 4 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht, ihm also als der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Aus § 60 Abs. 1 AufenthG folgt zunächst, dass einer ausländischen Statusentscheidung in Deutschland eine begrenzte Bindungswirkung in Bezug auf eine Abschiebung in den Herkunftsstaat des Antragstellers zukommt; ist der Ausländer in einem anderen Staat nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) als Flüchtling anerkannt, darf eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht mehr erfolgen, BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, in: juris (Rn. 29). Nach § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG ist in diesen Fällen ausdrücklich festzustellen, dass der Ausländer in diesen Staat nicht abgeschoben werden darf. Wurde der Ausländer außerhalb Deutschlands als Flüchtling anerkannt und kommt ihm damit - kraft der angesprochenen Bindungswirkung - entsprechender Abschiebungsschutz zu, wird ein Antrag auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt nicht „in einem Asylverfahren“ geprüft. Ein gleichwohl gestellter Asylantrag ist in diesen Fällen unzulässig, BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, in: juris (Rn. 30); OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 14 A 2614/15.A -, in: juris (Rn. 8). Aus der in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordneten entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze für die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes folgt, dass der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes eines im Ausland anerkannten Flüchtlings ebenfalls nicht „in einem Asylverfahren“ geprüft wird und ein gleichwohl gestellter Antrag mithin insoweit unzulässig ist. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Ausland - wie hier im Falle des Klägers zu 1) - schließt die weitergehende Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als „Aufstockung“ des gewährten Schutzstatus jedoch nicht aus, BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, in: juris (Rn. 6); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2015 - 22 K 1472/15.A -, in: juris (Rn. 27). Die Vorschrift enthält keinen entsprechenden Ausschluss im Falle einer Anerkennung (nur) subsidiären Schutzes im Ausland, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, in: juris (Rn. 53). Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verweist „entsprechend“ auf die Sätze 3 und 4 des Absatzes 1. Dieser Verweis lässt sich im Wesentlichen auf zwei verschiedene Arten deuten: Einerseits könnte § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur entsprechend, sondern seinem Wortlaut nach auch für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten. Hierfür spricht, dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Bezug nimmt, sondern nur auf die Sätze 3 und 4 verweist, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, in: juris (Rn. 53). Dies hätte lediglich zur Folge, dass ein Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes unzulässig wäre, wenn der Antragsteller in einem anderen Konventionsstaat der GFK als Flüchtling anerkannt wäre oder er aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt. Anderseits könnte der Verweis in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - wegen der Erwähnung des Absatzes 1 Satz 2 in Absatz 1 Satz 3 („außer in den Fällen des Satzes 2“) - als Kettenverweis gemeint sein. In diesem Fall wäre auch Absatz 1 Satz 2 „entsprechend“ für die Gewährung des subsidiären Schutzes zu lesen. Dies würde bedeuten, dass der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes unzulässig wäre (bzw. nicht „in einem Asylverfahren“ geprüft werden würde), wenn dem Antragsteller im Ausland bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde oder er aus anderen Gründen im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines im Ausland subsidiär Schutzberechtigten genießen würde. Ungeachtet der Frage, welche Auslegung vorzugswürdig ist, lässt sich unter den Wortlaut des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jedenfalls keine Mischform subsumieren, die die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland aufgrund einer ausländischen Zuerkennung subsidiären Schutzes vorsähe. Dies würde voraussetzen, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowohl seinem Wortlaut nach (Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft) als auch zugleich „entsprechend“ im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 (Ablehnung des subsidiären Schutzes) anzuwenden. Dies ist im Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt; § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deswegen unzulässig ist, weil dem Antragsteller im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift verweist zunächst in Abs. 1 Satz 1 auf die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. Diese bildet den Grundstock der Schutzanerkennung. Die ausländische Anerkennung eines Antragstellers auf Grundlage der GFK hat - wie ausgeführt - begrenzte Bindungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland. Die GFK ihrerseits kennt jedoch keinen subsidiären Schutzstatus. Dieser ist eine europäische Rechtskonstruktion, die in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie a.F.) Erwähnung gefunden hat. Der Verweis auf die GFK in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liefe daher in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus leer, weil es schlicht keine Personen gibt, denen nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zukommt. Die Vorschrift kann auch vor dem Hintergrund des Europarechts, insbesondere Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (EU-Verfahrensrichtlinie 2013) - ungeachtet der Anwendbarkeit in diesem Einzelfall - nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass ein Asylantrag in Deutschland nach der Gewährung subsidiären Schutzes im Ausland unzulässig ist. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. a) EU-Verfahrensrichtlinie 2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (nur dann) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Die zuvor geltende Regelung in Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Richtline 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (EU-Verfahrensrichtlinie 2005) sah hingegen vor, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Insoweit haben sich die vorgesehenen Möglichkeiten, einen Asylantrag als unzulässig zu betrachten, tatsächlich erweitert, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, in: juris (Rn. 11). Eine erweiternde Auslegung der nationalen Vorschriften auf dieser Grundlage käme im Sinne einer teleologischen und historischen Auslegung gleichwohl allenfalls in Betracht, wenn sich die neue Fassung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jedenfalls inhaltlich) als Umsetzung der EU-Verfahrensrichtlinie 2013 darstellen würde. In diesem Fall könnte der Wille des Gesetzgebers dahingehend zu verstehen sein, dass beabsichtigt war, den Rahmen des nach der EU-Verfahrensrichtlinie 2013 Möglichen mit der nationalen Vorschrift voll auszuschöpfen, so wohl VG Ansbach, Urteil vom 11. April 2016 - AN 3 K 16.50013 -, in: juris (Rn. 27). Hierfür sprechen jedoch weder die tatsächliche zeitliche Abfolge, noch die in der Gesetzesbegründung zu Tage getretene Absicht des Gesetzgebers. Die EU-Verfahrensrichtlinie 2013 ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten, § 60 Abs. 2 Satz 2 wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 eingefügt. Tatsächlich könnte die zeitliche Folge des Inkrafttretens der Richtlinie einerseits und der Einfügung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG den Eindruck erwecken, dass die geltende Fassung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Umsetzung der EU-Verfahrensrichtlinie 2013 erlassen worden ist. Hiergegen spricht jedoch die Gesetzesbegründung im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BT-Drs. 17/13063 vom 15. April 2013. Zum einen stammt der Gesetzesentwurf, der - jedenfalls soweit hier relevant - ohne Änderungen Eingang in das AufenthG gefunden hat, bereits vom 15. April 2013 und damit aus der Zeit vor Geltung der neuen Verfahrensrichtlinie. Zum anderen diente das Gesetz, wie sich schon an dessen Titel zeigt, nicht der Umsetzung der EU-Verfahrensrichtlinie 2013, sondern der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. Entsprechend sollte nach der Begründung durch die Einfügung von § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur klargestellt werden, „dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in Satz 1 genannten Gefahren um Asylanträge handelt, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes begehrt wird“, BT-Drs. 17/13063 vom 15. April 2013, Seite 25. Die Einfügung von § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU zugleich der Begriff des Asylantrages in § 13 AsylG erweitert und der subsidiäre Schutzstatus als eigenständiger Status ins deutsche Recht übernommen wurde, BT-Drs. 17/13063 vom 15. April 2013, Seite 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 57/15 -, in: juris (Rn. 58). Die EU-Verfahrensrichtlinie 2013 wurde damit im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) noch nicht in nationales Recht umgesetzt, so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, in: juris (Rn. 53-58), so dass eine erweiternde Auslegung des nationalen Rechts auf Grundlage dieser Richtlinie insoweit ausgeschlossen ist. Eine Befugnis des Bundesamtes, den Asylantrag bereits bei Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, lässt sich schließlich auch nicht auf Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung des § 60 AufenthG herleiten. Ein nationales Gericht hat sich bei der Anwendung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so der Umsetzungsverpflichtung des Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) nachzukommen, EuGH, Urteile vom 19. Januar 2010 - C-555/07 -, juris (Rn. 48) und vom 15. April 2008 - C-268/06 -, juris (Rn. 42). Dies gilt sowohl für die zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften als auch für Vorschriften, die vor der Richtlinie erlassen wurden, Geismann, in: von der Groeben/Schwarze, AEUV, 7. Auflage 2015, Art. 288 Rn. 55. Zum Tragen kommt das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Umsetzungsrechts immer dann, wenn und soweit das nationale Umsetzungsrecht auch Interpretationsergebnisse zuließe, die mit den Gehalten der Richtlinienbestimmung unvereinbar wären, Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, AEUV, 58. EL 2016, Art. 288 Rn. 135. Dies setzt jedoch voraus, dass die betreffende Richtlinie eine hinreichend bestimmte Verpflichtung des Mitgliedstaates enthält, der durch die richtlinienkonforme Auslegung nachzukommen wäre. Eine solche Verpflichtung enthält Art. 33 Abs. 2 lit. a) EU-Verfahrensrichtlinie 2013 nicht. Die Vorschrift eröffnet den Mitgliedstaaten vielmehr allein die Möglichkeit („können … als unzulässig betrachten“), einen Antrag als unzulässig zu betrachten, verpflichtet hierzu aber nicht. Dem steht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Dieses hat im Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 - ausgeführt: „Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n.F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat damit lediglich ausgeführt, dass die EU-Verfahrensrichtlinie 2013 (bereits) aus zeitlicher Sicht keine Anwendung findet und damit eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zu tragen vermag. Die Frage, ob die Richtlinie unmittelbar oder mittelbar auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, wird hierdurch nicht beantwortet. Sie ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu verneinen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers zu 1) nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unzulässig. Dem Kläger zu 1) ist in Italien allein der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden, so dass eine Gewährung der Flüchtlingseigenschaft als „Aufstockung“ noch möglich ist. Die Ablehnung des Antrags als unzulässig kann hinsichtlich des Klägers zu 1) schließlich auch nicht unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) EU-Verfahrensrichtlinie 2013 gestützt werden. Wie bereits dargelegt, ist die in der EU-Verfahrensrichtlinie 2013 nunmehr erweiterte Möglichkeit der Ablehnungen von Asylanträgen als unzulässig noch nicht in das nationale Recht umgesetzt worden, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, in: juris (Rn. 53-58). Art. 33 Abs. 2 lit. a) EU-Verfahrensrichtlinie 2013 ist auch nicht unmittelbar anwendbar. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift hier im Hinblick auf das Datum der Asylantragstellung in Deutschland zeitlich überhaupt einschlägig wäre - wogegen Art. 52 Abs. 1 EU‑Verfahrensrichtlinie 2013 spricht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, in: juris (Rn. 11), - verbietet sich eine Wirkung der nicht umgesetzten Richtlinie zugunsten der Beklagten bereits aus systematischen Gründen. Eine solche umgekehrt vertikale Wirkung ist mit Blick auf Art. 288 Abs. 3 AEUV ausgeschlossen. Danach ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Mitgliedstaaten sind daher allein verpflichtet, der Richtlinie durch einen Umsetzungsakt zu innerstaatlicher Wirkung zu verhelfen, Geismann, in: von der Groeben/Schwarze, AEUV, 7. Auflage 2015, Art. 288 Rn. 50. Eine Nichtumsetzung stellt vor diesem Hintergrund eine Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen des Mitgliedstaates dar, aus der dieser keinen Nutzen ziehen soll; dies stünde dem mit der Nichtumsetzung der Richtlinie verbundenen Sanktionssystems des Gemeinschaftsrechts diametral entgegen, Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 288 AEUV Rn. 115; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 288 AEUV Rn. 57, jeweils m.w.N. Mit der Aufhebung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hinsichtlich des Klägers zu 1) erweisen sich auch die Ziffern 2 und 3 des Bescheides insoweit als rechtswidrig. Die Voraussetzungen zum Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG liegen nicht vor. Nach § 34 AsylG erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter anderem, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Diese Voraussetzung liegt hier schon deswegen nicht vor, weil eine Entscheidung, ob dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, nicht mehr vorliegt. Mit der Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides fehlt es an einer ausdrücklichen Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1. Februar 2016, § 34 AsylG Rn. 23.1. Mit dem Wegfall der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides entfällt schließlich die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG. 2. Im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2) nur in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheides begründet. Ziffer 1 des Bescheides ist hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin zu 2) als unzulässig findet ihre Grundlage in § 60 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AufenthG. Nach den obigen Ausführungen ist eine weitere Prüfung des Asylantrags der Klägerin zu 2) aufgrund ihrer Flüchtlingsanerkennung in Italien nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unzulässig. Der Entscheidung des Bundesamtes steht insbesondere nicht entgegen, dass das AsylG für derartige Fallkonstellationen eine Ablehnung als unzulässig nicht explizit vorsieht. Die in den Vorschriften des Asylgesetzes vorgesehenen Entscheidungsvarianten sind - insbesondere im Hinblick auf eine Ablehnung als unzulässig - nicht abschließend. § 31 AsylG enthält verschiedene Entscheidungsvarianten des Bundesamtes. Nach § 31 Abs. 2 AsylG ist etwa in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 AsylG ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Nach § 31 Abs. 4 AsylG ist im Falle einer Ablehnung des Asylantrags nach § 26a AsylG nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Nach § 31 Abs. 6 AsylG wird dem Ausländer, wenn der Asylantrag nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt wird, in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Aufzählung möglicher Entscheidungsformeln ist jedoch nicht abschließend, in diese Richtung wohl unter Bezugnahme auf das Bestimmtheitsgebot VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 - 23 K 80.15 A -, in: juris (Rn. 16). Eine derartige Ausschließlichkeit der Tenorierungsmöglichkeiten ist den genannten Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht zu entnehmen. § 31 AsylG regelt allein den notwendigen Mindestinhalt von Entscheidungen des Bundesamtes, verpflichtet jedoch nicht zu einer bestimmten Tenorierung. Eine derartige Beschränkung der Tenorierungsmöglichkeiten auf die ausdrücklich geregelten Fälle würde zudem dazu führen, dass die Entscheidungsbefugnisse des Bundesamtes hinter dem Prüfungsumfang desselben zurückblieben. Das AsylG regelt die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nur für den Fall einer Ablehnung nach § 27a AsylG, also in Ermangelung internationaler Zuständigkeit Deutschlands, ausdrücklich. Daneben sind aber Konstellationen denkbar, in denen sich ein Asylantrag aus anderen Gründen als unzulässig erweist. Das AsylG trifft in § 12 etwa Regelungen zur Handlungsfähigkeit des Antragstellers, enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Antragstellung durch einen handlungsunfähigen Antragsteller. Es liegt auf der Hand, dass auch ein solcher Antrag beschieden werden muss. Wendete man § 31 AsylG an, so wäre - da es sich jedenfalls nicht um einen unbeachtlichen Asylantrag im Sinne des § 29 AsylG handeln würde - nach § 31 Abs. 2 AsylG ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird, obwohl der Antrag mangels Handlungsfähigkeit des Antragstellers eigentlich nicht geprüft werden dürfte. In diesen Fällen muss es daher möglich sein, den Antrag als unzulässig abzulehnen, auch wenn dies nicht explizit im AsylG vorgesehen ist. Das Asylverfahren stellt sich insoweit letztlich (nur) als besondere Ausgestaltung eines Verwaltungsverfahrens dar, das jedenfalls insoweit nicht abschließend zu verstehen ist. Anforderungen an die Ausgestaltung des Tenors ergeben sich aus § 31 Abs. 2 AsylG nur insoweit, als dass dieser inhaltlich wiedergeben muss, dass eine Entscheidung „über“ den Asylantrag, dass heißt nach entsprechender Sachprüfung, etwa wegen dessen Unzulässigkeit nicht ergeht; denn bei der (Sach-)Entscheidung über einen beachtlichen Asylantrag wäre nach dieser Vorschrift ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird. Unerheblich ist schließlich auch, dass es sich bei § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht um eine klassische Ermächtigungsgrundlage handelt, sondern die Vorschrift maßgeblich eine Rechtsfolge statuiert. Aufgrund der für das Asylrecht typischen verfahrensrechtlichen Situation braucht die Beklagte keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff im klassischen Sinne, sondern der jeweilige Kläger eine Anspruchsgrundlage für seinen erhobenen Anspruch, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 14 A 2614/15.A -, in: juris (Rn. 12). Die Klage ist in Bezug auf Ziffer 2 jedoch begründet. Die dort geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung kann im Hinblick auf die Klägerin zu 2) insbesondere nicht auf § 34 AsylG gestützt werden, zur Anwendbarkeit des § 34 AsylG in vergleichbaren Fällen VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 ‑ 13 K 1509/15.A -, in: juris (Rn. 29). Nach § 34 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; auf Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides steht nicht fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet dessen ausnahmsweise zulässig ist. Dies bedürfte einer ausdrücklichen Entscheidung, die das Bundesamt nicht getroffen hat. Eine derartige Entscheidung ist nicht in dem Tenor „der Asylantrag ist unzulässig“ enthalten. Dies ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel mit § 13 Abs. 2 AsylG, wonach mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 AsylG beantragt wird. Die Feststellung, dass der Asylantrag in diesem Sinne unzulässig ist, erstreckt sich damit nur auf die Frage der Asylberechtigung sowie des internationales Schutzes, nicht aber auf die nationalen Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Das Bundesamt hat sich weder im Tenor, noch in den Gründen mit dem Vorliegen von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Italien befasst. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Bescheid Ausführungen zu Abschiebungsverboten enthalten muss oder ob es ausreicht, wenn diese tatsächlich nicht vorliegen, so dass eine Inzidentprüfung im gerichtlichen Verfahren ausreichen würde, in diesem Sinne VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 - 13 K 1509/15.A -, in: juris (Rn. 36). Jedoch legen die §§ 31 Abs. 2 und 3, 42 Satz 1 AsylG sowie 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den Schluss nahe, dass eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten tatsächlich ergangen sein muss. Nach § 31 Abs. 3 AsylG ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG und in Entscheidungen über unbeachtliche Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. § 31 Abs. 2 AsylG wiederum umfasst den Bereich der beachtlichen Asylanträge sowie derjenigen nach § 30 Abs. 5 AsylG (Anträge, bei denen es sich ihrem Inhalt nach nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt). Nach § 31 Abs. 3 AsylG bedarf es folglich im Regelfall (bei beachtlichen und unbeachtlichen Asylanträgen) einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Hiervon kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur ausnahmsweise, BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21/02 -, in: juris (Rn. 12), abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Bundesamt hat die Klägerin zu 2) - unter Verweis auf die Anerkennung in Italien - weder als Asylberechtigte anerkannt noch ihr internationalen Schutz zuerkannt. Zudem ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Eine solche Bindung setzt - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit - voraus, dass die positive oder negative Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auch ausdrücklicher Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist, Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1. Februar 2016, § 42 AsylG Rn. 6. Für die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Feststellung über Abschiebungsverbote spricht schließlich ebenfalls § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nach Satz 2 ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Auch dies impliziert, dass eine Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erfolgt ist, denn § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzt logisch voraus, das zunächst Abschiebungsverbote geprüft werden und erst dann eine Abschiebungsandrohung ergehen kann. Anders wäre es schlicht nicht umsetzbar, in der Abschiebungsandrohung den Staat zu bezeichnen, in den eine Abschiebung nicht erfolgen darf - eben dies ist das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs unter § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG setzt damit voraus, dass das Bundesamt eine ausdrückliche Feststellung dazu getroffen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, VGH Hessen, Beschluss vom 11. August 2014 - 10 A 2348/13.Z.A -, in: juris (Rn. 4); VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.Tr -, in: juris (Rn. 18); VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 ‑ 23 K 906.14 A ‑, in: juris (Rn. 41); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2016 ‑ 22 K 950/15.A ‑ m.w.N. (noch nicht veröffentlicht). Dies ist hier zwar im Einklang mit § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalias erfolgt, nicht jedoch hinsichtlich des Landes, das Ziel der angedrohten Abschiebung ist: Italien. Mit dem Wegfall der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides entfällt schließlich die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 AufenthG. 3. Im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist die Klage hinsichtlich der Klägerin zu 3) schließlich vollumfänglich begründet. Der Bescheid vom 21. Oktober 2015 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 3) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet in Bezug auf die Klägerin zu 3) keine taugliche Grundlage. Die Ablehnung des Asylantrags kann zunächst nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gestützt werden. Die Klägerin zu 3) wurde in Deutschland geboren. Anhaltspunkte dafür, dass ihr in Italien gemeinsam mit ihren Eltern ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig ist auch nicht vor dem Hintergrund des § 27a AsylG gerechtfertigt. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob sich - wie das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausführt - die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren der Klägerin zu 3) überhaupt aus Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III VO) ergeben kann, greift der dort angelegte Grundsatz der Familieneinheit hier nicht durch. Aufgrund der nach den Ausführungen zu 1. noch vorzunehmenden Prüfung der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu 1) gebietet es der Grundsatz der Familieneinheit hier vielmehr, auch den Antrag der Klägerin zu 3) in Deutschland zu prüfen. Dies ergibt sich unabhängig von der Anwendbarkeit der Dublin-III VO aus § 14a Abs. 1 AsylG. Danach gilt ein Asylantrag für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Es besteht damit eine Konnexität zwischen den Asylanträgen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3), die es erforderlich macht, beide Anträge zunächst in Deutschland zu prüfen. Auch bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO ergäbe sich im Übrigen nichts Abweichendes. Nach dieser Vorschrift ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III VO wird ebenso bei Kindern verfahren, die - wie die Klägerin zu 3) - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Dies setzt voraus, dass für die Prüfung des Asylantrags der Familienangehörigen ein anderer Mitgliedsstaat als Deutschland zuständig ist, was hier jedoch hinsichtlich des Klägers zu 1) gerade nicht der Fall ist. Mit der Aufhebung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hinsichtlich der Klägerin zu 3) erweisen sich auch die Ziffern 2 und 3 des Bescheides insoweit als rechtswidrig (vgl. oben zu 1.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei den Ziffern 1 und 2 des Bescheides jeweils dasselbe Gewicht beizumessen ist und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots daneben als Annexentscheidung zu Ziffer 2 für die Kostenentscheidung außer Betracht bleibt. Da der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) vollständig obsiegen, waren die Kosten verhältnismäßig zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2) zu verteilen. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.