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Beschluss

2 L 1559/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0509.2L1559.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 3. Mai 2016 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller im Hinblick auf seine Polizei- und allgemeine Dienstfähigkeit auf der Grundlage der Verfügung vom 20. April 2016 untersuchen zu lassen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Aufforderung zur Überprüfung der Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit vom 20. April 2016 rechtswidrig ist, hat insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, juris, Rn. 4 ff. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Vorstellung beim Polizeiärztlichen Dienst im Polizeipräsidium I. am 13. Mai 2016 unmittelbar bevorsteht und die Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris, Rn. 17, ist ein Anordnungsgrund gegeben. Den erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 116 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen. Die Untersuchungsanordnung vom 20. April 2016 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurden der Personalrat sowie die Gleichbestellungsbeauftragte vor Erlass dieser Verfügung ordnungsgemäß beteiligt. Die gegenteilige Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist unzutreffend. Gegen die Untersuchungsordnung bestehen keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 19 ff., und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris, Rn. 9 f.;vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, juris, Rn. 15 ff. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, juris, Rn. 22. Im Einzelfall kann die Anordnung einer (amts-) ärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie zu Art und Umfang der Untersuchung rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht dazu in der Lage ist, die wegen einer länger andauernden Dienstunfähigkeit des Beamten entstandenen Zweifel an dessen Dienstfähigkeit näher zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der (amts-) ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der betreffende Beamte trotz vorhergehender Aufforderung der erforderlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Eine solche Mitwirkungspflicht folgt aus der dienstlichen Treuepflicht des Beamten. So kann es im Rahmen der allgemeinen Gehorsamspflicht gerechtfertigt und dem Beamten zuzumuten sein, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mittels Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte samt den dazugehörigen Unterlagen mitzuwirken. Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Kommt der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße nach, um der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, kann es ihm verwehrt sein, sich auf die darauf beruhende fehlende Bestimmtheit einer (amts-) ärztlichen Untersuchung zu berufen. In diesem Fall reduzieren sich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung, so dass es in der Regel genügt, wenn die Behörde die ihr bekannten tatsächlichen Umstände darlegt und auf dieser Grundlage eine (amts-) ärztliche Untersuchung anordnet. Andernfalls hätte es der Beamte durch die Verweigerung seiner Mitwirkung an der Aufklärung der Gründe seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit, insbesondere durch Nichtvorlage von ärztlichen Attesten trotz Aufforderung hierzu, in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30 Mai 2013 - 2 C 68.11 – juris, Rn. 23), wonach sich der Dienstherr „in den Grundzügen" Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung werden vom Dienstherrn nicht verlangt. Vgl. zum Vorstehenden Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 28 ff. m. w. N. Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich in den Grundzügen über Untersuchungsanlass, -art und -umfang klar zu werden, erstreckt sich denknotwendig nur auf die ihm im Vorfeld zur Untersuchungsanordnung zugänglichen Informationen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris, Rn. 27. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine detaillierte Festschreibung der Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2015 – OVG 4 S 34.15 – juris Rn. 6). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsanordnung vom 20. April 2016 nicht zu beanstanden. Zunächst sind dort ausführlich und nachvollziehbar die Umstände angeführt, die ernsthafte Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers begründen. Hierzu zählt insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 6. Februar 2015 fortlaufend dienstunfähig erkrankt ist. Nach einer aus eigener Veranlassung des Antragstellers erfolgten Vorstellung beim örtlichen Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) wurden nach dessen Mitteilung vom 6. Februar 2015 „langfristig“ erhebliche Einschränkungen der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller alsbald seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt haben wird und deswegen die angeordnete polizeiamtsärztliche Untersuchung obsolet ist, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Ferner enthält die Anordnung hinreichend bestimmte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Untersuchung. Die Art der anzustellenden Untersuchungen hat der Antragsgegner zweifelsfrei in der angegriffenen Untersuchungsanordnung angegeben. Dort (Seite 4, Absatz 2 und 3) wird ausdrücklich mitgeteilt, dass es einer körperlichen Untersuchung sowie einer neurologischen und psychologischen Untersuchung des Antragstellers bedürfe. Auch den Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen hat der Antragsgegner ausreichend konkretisiert. Er hat zur Substantiierung des Untersuchungsanlasses wie auch bei der Festlegung der Untersuchungsart und des Umfangs alle ihm bekannten Erkenntnisse zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers in der angefochtenen Anordnung dargelegt. Eine weitergehende Konkretisierung war dem Antragsgegner aufgrund der beharrlichen Verweigerung jeglicher Mitwirkung durch den Antragsteller nicht möglich. Die von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und sonstigen ärztlichen Bescheinigungen enthalten keine Diagnose, die konkrete Rückschlüsse auf die Erkrankung des Antragstellers ermöglicht. Das dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2015 unterbreitete Gesprächsangebot hat er nicht wahrgenommen. Laut eingereichtem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Q. aus C. vom 27. Februar 2015 soll weder ein persönlicher noch ein telefonischer Kontakt zum Antragsteller durch den Dienstherrn hergestellt werden. Auf Nachfrage teilte Herr Q. mit Email vom 7. März 2015 mit, es sei dringend erforderlich, jeglichen Kontakt des Dienstherrn mit dem Antragsteller zurückzustellen, um dessen Rekonvaleszenzzeit nicht zu gefährden; zur Kommunikation mit dem Antragsteller sei es sinnvoll, einen Polizeiarzt oder –psychologen einzuschalten. Der daraufhin mit Schreiben vom 23. November 2015 und 7. Januar 2016 ausgesprochenen Aufforderung, einen Termin bei dem örtlichen PÄD zu vereinbaren, kam der Antragsteller nicht nach, und zwar auch dann nicht, nachdem die Kammer den gegen die vorgenannten Aufforderungen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 2. Februar 2016 – 2 L 277/16 – abgelehnt hatte. In jenem Verfahren hatte die Kammer bereits auf eine mangelnde Mitwirkung des Antragstellers bei der Klärung seiner gesundheitlichen Situation hingewiesen. Nach den nicht in Abrede gestellten Angaben des Antragsgegners erfolgte auf die im Januar 2016 angebotene Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Antragsstellers keine Reaktion. Eine Nachfrage bei den Dienstvorgesetzten des Antragstellers im April 2016, ob diese Informationen über Ursache und Art der Erkrankung des Antragstellers hätten oder Kollegen als diesbezügliche Ansprechpartner benennen können, blieb erfolglos; dabei wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller den Kontakt zur Dienststelle abgebrochen habe. Die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung hat der Antragsteller verweigert. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner mit dem Antragsteller – worauf dieser in der Antragsbegründung pauschal hinweist – ein Diagnosegespräch hätte führen oder eine sachkundige ärztliche Beratung im Vorlauf zur streitigen Untersuchungsanordnung hätte stattfinden können. Vielmehr hat der Antragsgegner alle zugänglichen und zumutbaren Möglichkeiten, sich Erkenntnisse zur Erkrankung des Antragstellers zu verschaffen, die in die Untersuchungsanordnung hätten einfließen können, ausgeschöpft. Im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –; Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 – jeweils juris, in denen es aufgrund vorangegangener Untersuchungen bzw. vorgelegter Atteste Anhaltspunkte für die Art der Erkrankung des Beamten gab, fehlt es vorliegend an solchen Anhaltspunkten. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 32. In Abgrenzung zu dem der Entscheidung des OVG NRW vom 24. September 2015 – 6 B 1065/15 – zugrunde liegenden Sachverhalt ist bei der hier streitigen Untersuchungsanordnung nicht unklar, hinsichtlich welcher Krankheitsbilder (psychiatrisch und/oder körperlich) die Untersuchung erfolgen soll, da eindeutig eine körperliche sowie eine neurologische und psychiatrische Untersuchung angeordnet wurde. Dabei begegnet die vorgenommene Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auch im neurologischen und psychiatrischen Bereich mit der Maßgabe, dass erforderliche Zusatzgutachten durch den Polizeiarzt einzuholen sind, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es angesichts der hier gegebenen Umstände des Einzelfalls keiner gesonderten Untersuchungsanordnung zur Einholung eines neurologischen/psychiatrischen Zusatzgutachtens. Eine erneute bzw. ergänzende Untersuchungsanordnung ist dann erforderlich, wenn der zunächst gesetzte Rahmen – etwa durch eine mit weitergehenden Grundrechtseingriffen verbundene fachpsychiatrische Untersuchung – überschritten werden soll. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2015 – OVG 4 S 34.15 – juris, Rn. 6. Hier ist eine neurologische und psychiatrische Untersuchung allerdings bereits in der angegriffenen Untersuchungsaufforderung angeordnet worden. Daher tritt bei Vornahme einer solchen Untersuchung keine Überschreitung eines auf körperliche Untersuchungen beschränkten Rahmens ein. Das „ob“ einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung steht außer Frage; fraglich ist allein, ob diese Untersuchungen durch den Polizeiamtsarzt oder – wenn letztgenannter dies für erforderlich hält – einen externen Facharzt erfolgen werden. Maßgebend für die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Mai 2015 – 2 C 68/11 – (juris, Rn. 22) hervorgehobene höhere Eingriffsintensität bei psychiatrischen Untersuchungen ist indes nicht der Umstand, durch wen die Untersuchung erfolgt (Amtsarzt oder Facharzt), sondern die Art der Untersuchung und die deren Zielrichtung. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. September 2015 – 3 CE 15.1042 –, juris, Rn. 42. Diese waren hier allerdings von vornherein durch die angeordnete Untersuchung im neurologischen und psychiatrischen Bereich bestimmt. Daher ist der hier zu beurteilende Fall nicht vergleichbar mit Fallgestaltungen, in denen der Dienstherr eine psychiatrische Untersuchung in der ursprünglichen Untersuchungsaufforderung nicht angeordnet, sondern deren Durchführung oder Veranlassung dem Amtsarzt ohne Zwischenschaltung einer eigenen diesbezüglichen Entscheidung des Dienstherrn überlassen hat, wogegen mit Blick auf das Erfordernis hinreichender Angaben zu Art und Umfang der avisierten Untersuchung rechtliche Bedenken bestehen könnten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris, Rn. 29. Demgegenüber hat der Antragsgegner in der vorliegenden Untersuchungsanordnung bereits eine Entscheidung über die Untersuchung auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet getroffen und lediglich dem Polizeiarzt die (rein medizinische) Einschätzung überlassen, ob dieser die Untersuchung selbst vornimmt oder einen Facharzt hinzuzieht. Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war zur Anordnung einer Untersuchung (auch) in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht berechtigt. Denn es bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf einer psychischen Erkrankung beruht. Dabei steht nicht die im Jahr 1995 gestellte Diagnose eines Borderlinesyndroms und einer Angststörung im Vordergrund, sondern vor allem der Umstand, dass sich der Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners von Ende April 2015 bis Anfang Juni 2015 in teilstationärer Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik befand, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fortan von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie ausgestellt wurden und schließlich die mit der Antragsschrift vorgelegte Bescheinigung vom 17. Februar 2016 von einem psychologischen Psychotherapeuten stammt. All diese Umstände weisen deutlich auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers als Ursache für seine nunmehr etwa 1 ¼ Jahr währende Dienstunfähigkeit hin. Eine weitergehende Eruierung der Ursachen war – wie bereits ausgeführt – aufgrund mangelnder Mitwirkung seitens des Antragstellers nicht möglich. Im Übrigen hat er auch mit der Antragsschrift der Annahme einer psychischen Erkrankung nichts entgegengesetzt. Schließlich macht der Antragsteller vergeblich geltend, aus der vorerwähnten Bescheinigung des psychologischen Psychotherapeuten C1. aus H. vom 17. Februar 2016 ergebe sich, dass er durchaus dienstfähig sei und nur in eine andere Dienststelle versetzt werden müsse. Die Dienstfähigkeit beurteilt sich unabhängig davon, in welcher Polizeibehörde der Antragsteller eingesetzt wird. Dessen unbeschadet erscheint die Rüge des Antragstellers widersprüchlich, da er offenbar keinen Versetzungsantrag gestellt hat. Ist die angegriffene Untersuchungsanordnung nach alledem rechtmäßig, bleibt auch dem gestellten Hilfsantrag der Erfolg versagt und es kommt auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob dem Begehren des Antragstellers die Vorschrift des § 44a VwGO entgegensteht, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 -, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N. nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).