Gerichtsbescheid
23 K 140/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0506.23K140.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stand als Kriminalhauptkommissar im Dienste des beklagten Landes. Am 29. Mai 1981 erlitt der Kläger auf einer betrieblichen Grillfeier bei der Inbetriebnahme des Grills Brandverletzungen. Dieses Ereignis zeigte der Kläger am 23. August 1982 beim polizeiärztlichen Dienst als Dienstunfall an. Mit Schreiben vom 23. August 2007 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines Dienstunfallantrages. Mit Schreiben vom 27. August 2007 schrieb die Schwerbehindertenvertretung im Polizeipräsidium E. an den Polizeipräsidenten E. und führte aus, dass der Kläger bei dem Unfall ein Schocktrauma erlitten habe, was zur Auswirkung habe, dass er bis dato den Unfall und den Sachstand „Anerkennung des Dienstunfalls“ verdrängte und es aus psychosozialen Gründen auch nicht gekonnt habe. Mit – dem Polizeipräsidium E. bekanntem – Bescheid vom 31. Oktober 2007 erkannte das Versorgungsamt E. beim Kläger ab dem 29. August 2007 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 % an aufgrund wiederholt operierter Narbenverkürzungen nach Verbrennungen, Schwerhörigkeit beidseits sowie wiederholten, reaktiven seelischen Störungen. Seit Mai 2008 war der Kläger arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 lehnte das beklagte Land die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Dienstunfall unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Meldefrist des § 45 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Polizeipräsidium E. mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 zurück. Aufgrund des gegen die ablehnenden Bescheide gerichteten gerichtlichen Verfahrens 23 K 5204/12 erkannte das Polizeipräsidium E. nach Hinweis des Gerichts mit Bescheid vom 24. Februar 2014 folgende Verletzungen als Dienstunfall an: „Verbrennungen zweiten und dritten Grades im Bereich beider Arme und Hände, des vorderen Rumpfes, der vorderen Halsseite, des Gesichts sowie an beiden Oberschenkeln“. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger aufgrund unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung Klage – 23 K 1974/14 – mit dem Begehren, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2014 zu verpflichten, die aufgrund des Dienstunfalls vom 29. Mai 1981 erlittenen weiteren Dienstunfallfolgen auf psychologisch/neurologischem Fachgebiet anzuerkennen. Diese Klage erledigte sich in der Hauptsache und führte zur Einleitung des erforderlichen Vorverfahrens. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Februar 2014 und beantragte gleichzeitig, die beim Kläger vorhandenen Erkrankungen auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet als Dienstunfallfolgen anzuerkennen. Mit Schreiben vom 18. November 2014 erklärte der zuständige Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums E. , ihm sei aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes E. vom 31. Oktober 2007 bekannt, dass beim Kläger Beeinträchtigungen unter anderem in Form von wiederholten, reaktiven seelischen Störungen bestünden. Es lägen jedoch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass diese wiederholten, reaktiven Störungen in einem Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 29. Mai 1981 stehen sollten. Auch seien sonstige Anhaltspunkte eines Zusammenhangs von psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen mit dem Dienstunfall vom 29. Mai 1981 aus den Akten heraus nicht ersichtlich. Der Kläger habe diesbezüglich auch nie etwas beantragt, vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Etwas anderes habe sich auch nicht aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 23 K 5204/12 ergeben. Die Anerkennung von psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen als weitere Dienstunfallfolgen habe der Kläger erstmals in seinem Schreiben vom 20. März 2014 an das Verwaltungsgericht E. beantragt. Der Kläger wurde um nähere Spezifizierung und Beibringung entsprechender Beweise hinsichtlich dieser Erkrankungen gebeten. Der Kläger reichte sodann u.a. Berichte der Klinik X. vom 6. Oktober 2009 sowie des Klinikums O. vom 1. September 2008 ein, die ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig die mittelgradige Episode bzw. depressive Episoden bescheinigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies das Polizeipräsidium E. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. Februar 2014 unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BeamtVG wegen Ablaufs der Meldefrist am 30. Mai 1991 zurück. Hiergegen hat der Kläger unter dem 9. Januar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das beklagte Land dürfe sich nicht auf die 10-Jahres-Frist des § 45 BeamtVG berufen. Das gesamte Dienstunfallanerkennungsverfahren sei verschleppt worden. Es könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass eine vorherige Bekanntgabe diesbezüglich nicht möglich gewesen sei. Zumal sich das beklagte Land bis in das Jahr 2014 auf den Standpunkt gestellt habe, dass überhaupt kein Dienstunfall vorgelegen habe, weil die Angelegenheit nicht bekannt gewesen sei. Auch die weitergehenden psychischen Folgen seien seit langem bekannt, zumal das beklagte Land selbst mitgeteilt habe, dass auch der Bescheid des Versorgungsamtes E. aus dem Jahre 2007 bekannt gewesen sei. Erst mit Bescheid vom 24. Februar 2014 sei eine entsprechende Dienstunfallanerkennung erfolgt, so dass es keine Rolle spielen könne, ob der Kläger bereits zuvor etwaige psychische Erkrankungen in diesem Zusammenhang geltend gemacht habe. Vor dem Hintergrund, dass das beklagte Land ohnehin eine Dienstunfallanerkennung bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig abgelehnt habe, habe es auch einer vorherigen Geltendmachung durch den Kläger nicht bedurft. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2014 in Gestalt des Schreibens vom 18. November 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 zu verpflichten, die vom Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 29. Mai 1981 erlittenen weiteren Dienstunfallfolgen ‑ insbesondere auf psychologisch/neurologischem Fachgebiet – anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es weist darauf hin, dass zwar bekannt gewesen sei, dass der Kläger schwerbehindert sei und das unter anderem wegen wiederholter, rezidivierender seelischer Störungen. Der Kläger habe jedoch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen gestellt. Dies sei erstmalig durch die Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2014 erfolgt. Erstaunlich sei, dass sogar in der Klagebegründung vom 20. Februar 2013 von psychischen Erkrankungen als möglichen Folgen des Unfalls keine Rede gewesen sei. Eine Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen komme vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht in Betracht. Aus den neuerlich vorgelegten Schriftsätzen der behandelnden Fachärzte sei erkennbar, dass der Kläger seit dem Jahre 1999 unter Depressionen leide. Dieser Zeitpunkt liege 18 Jahre nach dem Dienstunfallereignis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten – auch aus den Verfahren 23 K 5204/12 und 23 K 1974/14 – und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner – wohl bestehenden – psychologisch-neurologischen Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anerkennung der psychologisch-neurologischen Erkrankung des Klägers als weitere Folge des Dienstunfalls vom 29. Mai 1981 steht schon entgegen, dass der Kläger die Frist des § 45 BeamtVG des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgebenden, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses – bis zum 31. Dezember 2001 unverändert – geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485 – BeamtVG) zur Meldung eines Dienstunfalls nicht eingehalten hat. Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn eine Folge des Unfalls erst später bemerkbar wird (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG) oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG), BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverwg.de (Rn. 27). Dabei handelt es sich um echte Ausschlussfristen, BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverwg.de (Rn. 28). Denn der Dienstherr hat ein Interesse daran, die tatsächlichen Umstände der Schädigung des Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder anderen Betroffenen zu ergreifen. Beide Fristen des § 45 BeamtVG beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem „Unfall" bzw. dem „Eintritt des Unfalls" zu laufen. Der Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass weitere Unfallfolgen eingetreten sind, vgl. zu den Berufskrankheiten BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverg.de (Rn. 29), m.w.N. auf die Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hinsichtlich der im Jahre 2007 erstmals gegenüber dem beklagten Land genannten neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen die Meldefrist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG nicht eingehalten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls, hier also am 29. Mai 1981. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines (Körper-) Schadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte, BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 –. Während der Kläger in seiner Unfallmeldung vom 23. August 1982 ‑ und damit innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach Eintritt des Dienstunfalls am 29. Mai 1981 ‑ als Art der Verletzung „Verbrennungen zweiten und dritten Grades“ angegeben hatte, zeigte er die nunmehr geltend gemachten neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen erst im Jahr 2007 – und damit ca. 26 Jahre nach Eintritt des Dienstunfalls – durch ein Schreiben der Schwerbehindertenvertretung im Polizeipräsidium E. an. Eine den Anforderungen an eine Dienstunfallanzeige genügende Anzeige gegenüber dem Dienstvorgesetzten fand bisher zu keinem Zeitpunkt statt. Eine solche wäre auch im Jahr 2007 oder später nicht mehr fristgerecht möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist aber stets der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein – weiterer – Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird, BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 –. An dem Ablauf dieser echten Ausschlussfrist ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte die mit Unfallmeldung vom 23. August 1982 angezeigten Verbrennungen des Klägers erst mit Bescheid vom 24. Februar 2014 als Dienstunfall anerkannte. Im Gegensatz zu den Verbrennungen hatte der Kläger die angegebenen psychischen Folgen des Dienstunfalls nämlich gerade nicht innerhalb der Fristen des § 45 BeamtVG angezeigt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine vorherige Geltendmachung der psychischen Folgen des Unfalls nach Sinn und Zweck des § 45 BeamtVG gerade nicht entbehrlich, sondern aus Beweissicherungs- und Präventionsgründen zwingend notwendig. Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unabhängig von der Frage, ob sich das Dienstunfallanerkennungsverfahren schleppend hingezogen oder das beklagte Land gar eine Dienstunfallanerkennung zunächst abgelehnt hatte. Es bedarf somit unabhängig vom tatsächlichen Verlauf eines bereits eingeleiteten Verfahrens zur Anerkennung eines Dienstunfalls stets einer Meldung weiterer Dienstunfallfolgen innerhalb der Fristen des § 45 BeamtVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 Zivilprozessordnung.