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Urteil

23 K 5788/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0429.23K5788.14A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1966 in Brazzaville geborene Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger. Der Kläger reiste am 18. Februar 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit gefälschten französischen Personalausweisen auf dem Luftweg aus Griechenland nach Deutschland ein und stellte am 23. Februar 2012 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Februar 2012 gab der Kläger an, am 7. bzw. 17. Mai 2011 von Brazzaville nach Casablanca und am 19. Mai 2011 von Casablanca nach Istanbul geflogen zu sein. Am 29. Mai 2011 sei er von der Türkei nach Griechenland weiter gereist und dann am 18. Februar 2012 von Griechenland nach Deutschland geflogen. Ausweislich des – nicht vom Kläger unterschriebenen – Protokolls der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main über die Zusatzbefragung für DÜ-Fälle aus Griechenland vom 19. Februar 2012 gab der Kläger dort an, dass ihm in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er aufgrund seiner Diabetes einen Ausweis für einen Aufenthalt in Griechenland bekommen habe. Auf Nachfrage, wovon der Kläger und seine Ehefrau ihr Leben in Griechenland bestritten hätten, erklärte der Kläger, er habe in seinem Heimatland ja gearbeitet. Da er mit seiner Diabetes krankgeschrieben gewesen sei, habe er ein Jahr lang sein Gehalt weiter bekommen, erst dann sei die Bezahlung gestoppt worden. Er habe mit einer Kreditkarte das Geld regelmäßig nach Athen transferiert. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 29. Februar 2012 wurde der Kläger gefragt, ob er noch wisse, was er bei der (Bundes-) Polizei gesagt habe und ob alles richtig aufgenommen worden sei. Er antwortete hierauf: „Ja. Das was ich gesagt habe, ist richtig aufgenommen worden.“ Der Kläger erklärte bei seiner Anhörung beim Bundesamt weiterhin, seine Eltern seien beide während des (Bürger-) Krieges getötet worden. Seine Fluchtgründe schilderte der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Er sei seit dem Jahr 1997 Polizist bzw. als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes („Police Administrativ“) für die Sicherheit im Ministerium für Sicherheit zuständig gewesen. Da er Abitur gehabt habe, sei er sofort Offizier geworden. Als Mitarbeiter im Sicherheitsministerium sei er für General Q. N. tätig gewesen. Er habe erfahren, dass der Präsident den General durch einen Freund des Klägers namens B. habe vergiften lassen wollen. Mit den Informationen über diesen Giftanschlag sei der Kläger zur Presse gegangen. Er habe das Ganze am 10. Mai 2011 zu einer bekannten Zeitung, U. , gegeben. Sein Artikel sei am 13. Mai 2011 veröffentlicht worden. Deswegen werde er jetzt gesucht. Auf Nachfrage, warum er sein Land verlassen konnte, bevor etwas passieren konnte bzw. was dem Kläger konkret geschehen sei, erklärte der Kläger, er habe ja selber im Ministerium gearbeitet und kenne die Funkverbindungen und habe auch die Autos und Fahrzeuge von denen erkannt. Bevor die also etwas hätten machen können, habe er schon davon gewusst. Er habe sich frühzeitig versteckt und so hätten sie ihn nicht finden können. Das Ganze habe am 10. angefangen. Am 13. sei er sich schon sicher gewesen, dass er beobachtet worden sei. Sein Chef K. , ein Sergeant, habe dann zu ihm gesagt, es wäre jetzt zu gefährlich, nach ihm würde gesucht und er solle verschwinden. Er habe sich vom 10. bis 17. Februar im Oppositionsviertel versteckt und sei dann ausgereist. Ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Kontrollbogens wurde die Anhörung dem Kläger rückübersetzt und die Rückübersetzung von ihm als zutreffend genehmigt. Entsprechend der psychosozialen Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. (PSZ) vom 10. Oktober 2013 befand sich der Kläger seit Mitte Juli 2013 bei einer Diplom-Sozialpädagogin in regelmäßiger Beratung und Begleitung zur Stabilisierung. Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus des Klägers ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in die Republik Kongo an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe lediglich eine Verfolgungslegende aufgrund allgemein bekannter Informationen konstruiert. Soweit der Kläger zwei Artikel im „Point d´Impact“ und im „Songui-Songui“ vorgelegt habe, handele es sich hierbei lediglich um die Wiederholung häufig vorgebrachter Kritik in einem kostenlosen Magazin der aflamgroup in der Demokratischen Republik Kongo bzw. außerhalb der Republik Kongo, da sich das Heft „Songui-Songui“ an Kongolesen im Exil wende. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) seien nicht erfüllt. Zwar sei der Antragsteller Diabetiker und auf entsprechende Medikamente angewiesen. An dieser Krankheit habe er nach eigenen Angaben aber schon in seinem Heimatland gelitten und offenbar eine ausreichende Versorgung erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass er erneut die notwendige Behandlung erhalten werde. Mit seiner am 3. September 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung reichte er eine vom 4. Dezember 2014 datierende psychosoziale/gutachterliche psychologische Stellungnahme des PSZ ein. Unter Ziff. 3.1 der Stellungnahme wird ausgeführt: „Vor allem die Erinnerung an den Leichnam seines Vaters würde sich ihm lebhaft und hartnäckig aufdrängen, obwohl er verzweifelt versuche, diese zu vergessen... Sie (die Regierungstruppen, Anm. des Gerichts) hätten viele getötet, unter anderem seinen Vater. Er könne nicht vergessen, wie er ihn ermordet aufgefunden habe und müsse ständig lebhaft daran denken. Er habe sein Vater unbedingt begraben wollen und sei mit ein paar Freunden zurückgegangen, um seine Leiche nach Hause zu bringen. Die Leiche seines Vaters sei zerstückelt und mit Maden übersät gewesen. Nach diesem Erlebnis sei er ein Mann geworden.“ Unter Ziffer 5.1 des Gutachtens ist aufgeführt: „Aufgrund der vorliegenden Symptomatik muss bei Herrn N. die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden. Der Klient erfüllt alle Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach DSM IV (309.81) als auch nach ICD 10 (F43.1): Konfrontation mit einem Ereignis, das Hilflosigkeit und Entsetzen auslöst; Symptome des Wiedererlebens in intrusiven Bildern und Träumen, begleitet von intensiver psychischer Belastung und Angstgefühl; Symptome der Vermeidung; Symptome der Übererregung wie z.B. Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Reizbarkeit; deutliche Einschränkung des sozialen Funktionsniveaus… Es werden außerdem alle Kriterien einer schweren Major Depression (DSM IV: 296.2; ICD 10: F 32.2) erfüllt: Depressive Verstimmung, Verlust an Freude, Schlafstörungen; Müdigkeit, Erschöpfung, Energieverlust; Konzentrationsstörungen; Wertlosigkeitsgefühle; Suizidvorstellungen.“ Weiterhin reichte der Kläger zur Begründung seiner Klage das ärztliche Attest des Herrn L. U1. O. vom 23. April 2014 ein. In diesem Attest wird unter anderem eine 1. insulinpflichtige Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und Nierenfunktionsstörungen, 2. Angst und Depression gemischt sowie 3. Nephrolithiasis (Nierensteine) diagnostiziert und weiter ausgeführt: „Ad 1) Bisher wurde der Diabetes mit einer oralen Therapie behandelt. Diese orale Behandlung scheint nicht ausreichend zu sein, so dass der Patient jetzt Insulinspritzen nehmen muss… Ad 3) Die Eltern von Herr O1. sind an Nieren-und Herzkrankheiten gestorben. Das stellt eine große Belastung für den Patienten dar. Nephrolithiasis wird durch Zertrümmerung der Steine behandelt…“ Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kongo besteht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage vor Stellung der Anträge hinsichtlich des Asylbegehrens teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mithilfe eines Dolmetschers für die französische Sprache zu seinen Asylgründen befragt worden; die Aussage wurde protokolliert. Auf die Niederschrift vom 22. Februar 2016 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. November 2014 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden ist. Das Gericht kann aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gericht kann dabei zugleich über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge entscheiden. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.). Zudem ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (2.), noch liegen in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vor (3.). Entsprechend ist die Androhung der Abschiebung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (4.). 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dem Ausländer wird nach § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, in: juris (Rn. 19); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, in: juris (Rn. 38). Hat der Antragsteller seinen Herkunftsstaat hingegen bereits verfolgt verlassen, gilt hiervon abweichend ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. In diesen Fällen kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97-104, in: juris (Rn. 12). Weitere Voraussetzung dieses herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht, BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97-104, Leitsatz. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer asylrelevanten Vorverfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung trägt maßgeblich der Asylantragsteller. Dem Vortrag des Asylantragstellers kommt daher eine zentrale Bedeutung dabei zu, dem Gericht das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, in: juris (Rn. 15) unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, in: juris (Rn. 35). Dabei ist zu beachten, dass der Vortrag im behördlichen und gerichtlichen Verfahren als Einheit zu betrachten ist und so bereits den Ausführungen im Rahmen der Anhörung Bedeutung für die Feststellung von Widersprüchen zukommt. Nach diesen Grundsätzen war dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Einzelrichterin ist bei einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch auf Grundlage der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Republik Kongo vorverfolgt verlassen hat. Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt unglaubhaft, widersprüchlich und teilweise zu vage und unbestimmt. Schon die Schilderungen des Klägers zum Fluchthergang im engeren Sinne sind widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Zu Beginn seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger gefragt, ob und wie er sich vor der Ausreise von seinen Kindern verabschiedet habe. Er erklärt hierzu, die drei Kinder, die er mit seiner Ehefrau habe, habe er zuletzt am Tag seiner Abreise gesehen. Er habe sich von ihnen verabschiedet und ihnen gesagt, dass er zurückkommen werde. Dieser Vortrag passt nicht zu der am Ende seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Fluchtgeschichte. Auf Nachfrage des Gerichts, wann der Kläger mit der Vorbereitung seiner Ausreise begonnen habe, antwortete der Kläger, er habe das nicht vorbereitet, es sei einfach geschehen. Um 2:00 Uhr nachts seien Polizisten in Jeeps gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Ein bekannter Zigarettenhändler hätte sie anfahren sehen und ihn sofort telefonisch darüber informiert. Er sei dann direkt – und nur mit seinem Pass in der Hosentasche – über eine Mauer geklettert und zum Sitz der Oppositionspartei geflohen. Von dort sei er weiter zum Flughafen gegangen und dann am nächsten Morgen ausgeflogen. Er sei jedenfalls nach diesem unerwarteten Anruf nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Bei dem solchermaßen geschilderten Hergang ist es unmöglich, dass der Kläger sich zuvor von seinen Kindern verabschiedet und ihnen gesagt haben will, dass er zurückkommen würde. Er will telefonisch von seiner Verfolgung informiert und sodann direkt über eine Mauer geflohen sein. Von einer noch stattgefundenen Verabschiedung von seinen Kindern um 2:00 Uhr nachts hat der Kläger in diesem Zusammenhang hingegen nichts berichtet. Weiterhin weicht dieser Vortrag zum Fluchthergang erheblich von den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt ab. Beim Bundesamt hat der Kläger auf die Frage, warum er sein Land verlassen konnte, bevor etwas passieren konnte, geantwortet, er habe ja selber im Ministerium gearbeitet und kenne die Funkverbindungen und habe auch die Autos und Fahrzeuge von denen erkannt. Bevor die also etwas hätten machen können, habe er schon davon gewusst. Er habe sich also frühzeitig versteckt, und so hätten sie ihn nicht finden können. Weiterhin erklärte der Kläger beim Bundesamt, sein Chef K. habe zu ihm gesagt, es wäre jetzt zu gefährlich, nach ihm würde gesucht und er solle verschwinden In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Kläger an, überraschend von einem ihm bekannten Zigarettenhändler telefonisch informiert worden zu sein, dass Polizisten in Jeeps auf dem Weg seien, um ihn mitzunehmen. Dies hat weder etwas mit der berufsbedingten Kenntnis des Klägers von Funkverbindungen oder Autos bzw. Fahrzeugen ihn suchender Personen zu tun, noch mit einer Warnung durch den Chef des Klägers. Weiterhin differieren die Angaben, wie lange der Kläger sich versteckt haben will, erheblich. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger an, sich vom 10. bis zum 17. Februar 2011 (Ausreisetag war nach Anhörung beim Bundesamt der 7. oder 17. Mai 2011) im Oppositionsviertel versteckt zu haben. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, um 2:00 Uhr nachts aus seinem Haus geflohen zu sein, kurz den Sitz der Oppositionspartei aufgesucht zu haben und sodann direkt zum Flughafen gegangen zu sein, um am nächsten Morgen die Republik Kongo zu verlassen. Auch, wenn nach einem Zeitraum von fünf Jahren Erinnerungslücken hinsichtlich Daten und Randgeschehen als normal anzusehen sind – hinsichtlich der Daten gibt es bei den Angaben des Klägers in weiten Teilen erhebliche Abweichungen –, ist die Abweichung von sechs Tagen hinsichtlich des Sich-Versteckens vor der Flucht kein Randgeschehen mehr und auch nicht mit Erinnerungslücken erklärbar. Auch nicht nur um Randbereiche handelt es sich bei der Angabe des Monats und des Jahres der Ausreise. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, die Vergiftung General N1. sei im Januar 2010 in Indien festgestellt worden. Im Februar 2010 habe er angefangen, Infos über Facebook weiterzugeben. Am 12. März oder 12. Februar 2010 sei er ausgereist. Er wisse das nicht mehr ganz genau. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hatte er hingegen erklärt, am 7. oder 17. Mai 2011 (auch hier gibt es schon zwei unterschiedliche Datumsangaben) ausgereist zu sein. Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass der Kläger bei seiner Befragung beim Bundesamt seine angebliche Verfolgung maßgeblich sowohl auf die Veröffentlichung seines Artikels in der Zeitung „U. “ als auch auf seine entsprechenden Veröffentlichungen bei Facebook stützte. Schon das Bundesamt hatte den Kläger daher aufgefordert, den Artikel in der Zeitung „U. “ einzureichen. Auch von Seiten des Gerichts ist der Kläger hierzu mehrfach aufgefordert worden. In der mündlichen Verhandlung vom Gericht gefragt, warum er bisher kein Exemplar der Zeitung eingereicht habe, erklärte der Kläger wenig glaubhaft, dass die Regierung meistens alle Exemplare der Zeitung aufkaufe. In der mündlichen Verhandlung weiterhin mehrfach auf den Zeitpunkt seiner Facebook-Veröffentlichungen sowie dem zeitlichen Abstand zwischen Facebook-Veröffentlichungen und Aufsuchen durch die Polizei angesprochen, erklärte der Kläger ausweichend, die Soldaten seien nicht wegen Facebook zu ihm gekommen, sondern weil B. ihn denunziert habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger beim Bundesamt als Grund für seine angebliche Verfolgung die Veröffentlichung in der Zeitung „U. “ und seine Veröffentlichungen auf Facebook angegeben hatte, ist es unerheblich, dass der Kläger dem Bundesamt angeblich von ihm stammende Artikel aus „Point d´Impact“ und „Songui-Songui“ vorlegte. Einerseits beruht seine angebliche Verfolgung schon nach eigenem Vortrag nicht auf diesen Veröffentlichungen, andererseits handelt es sich hierbei um kostenlose Magazine, die nicht in der Republik Kongo, sondern in der Demokratischen Republik Kongo bzw. außerhalb der Republik Kongos veröffentlicht und damit gerade nicht in der Republik Kongo verbreitet werden. Hinsichtlich der von dem Kläger geschilderten Ereignisse insgesamt fällt auf, dass der Vortrag des Klägers in Bezug auf die von ihm als relevant angesehenen Erlebnisse ‑ seine Tätigkeit im Sicherheitsministerium für General N. und der Giftanschlag auf diesen sowie das Geschehen am C. H. ‑ sehr detailreich und umfassend war. Bei Befragung zum Randgeschehen – beispielsweise auf die Frage des Gerichts, was der Kläger als Mitglied der Rebellengruppe „Kobras“ gemacht habe und auf erneute Nachfrage, wie ein Tag bei den „Kobras“ ausgesehen habe, antwortete der Kläger lediglich vage, oberflächlich und detailarm. Das Gericht konnte im Randgeschehen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger über tatsächlich Erlebtes berichtete. Im Gegensatz dazu erzählte der Kläger ungefragt und trotz mehrmaliger Unterbrechung durch das Gericht – „ich bin noch nicht fertig mit meiner Erzählung“ – umfassend und weitschweifend von dem – seiner Meinung nach verfolgungsrelevanten – Geschehen am C. H. . Widersprüchlich sind weiterhin die Angaben des Klägers zum Tod seiner Eltern. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger erklärt, seine Eltern seien im Bürgerkrieg getötet worden. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger hingegen an, nur sein Vater sei ermordet worden, seine Mutter sei an Bluthochdruck gestorben. Das Attest des Herrn L. U1. O. vom 23. April 2014 wiederum stellt fest: „ Die Eltern von Herr O1. sind an Nieren- und Herzkrankheiten gestorben. Das stellt eine große Belastung für den Patienten dar.“ Vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit seiner unbehandelten Diabetes Nierenprobleme bekommen hatte, ist eine solche Aussage in dem Attest, dass die Eltern beide an Nieren- und Herzkrankheiten gestorben seien, durchaus nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist auch die weitere Ausführung des Arztes, dies stelle eine große Belastung für den Kläger dar. Denn wenn schon beide Eltern an Herz- und Nierenerkrankungen gestorben waren, erscheinen eigene Nierenprobleme verständlicherweise bedrohlicher. In diesem Kontext stellt sich die Äußerung des Klägers – auf gerichtlichen Vorhalt des Attests in der mündlichen Verhandlung –, der Arzt habe das lediglich falsch verstanden, sein Vater sei tatsächlich ermordet worden, als bloße Schutzbehauptung dar. Neben den vorstehend beschriebenen Widersprüchen hinsichtlich eines gewaltsamen Todes des Vaters sind auch die Angaben des Klägers zum Zustand der Leiche seines Vaters widersprüchlich. In der vom 4. Dezember 2014 datierenden psychosozialen/gutachterlich psychologischen Stellungnahme des PSZ wird unter Ziff. 3.1 folgender Bericht des Klägers ausgeführt: „Vor allem die Erinnerung an den Leichnam seines Vaters würde sich ihm lebhaft und hartnäckig aufdrängen, obwohl er verzweifelt versuche, diese zu vergessen... Sie (die Regierungstruppen, Anm. des Gerichts) hätten viele getötet, unter anderem seinen Vater. Er könne nicht vergessen, wie er ihn ermordet aufgefunden habe und müsse ständig lebhaft daran denken. Er habe seinen Vater unbedingt begraben wollen und sei mit ein paar Freunden zurückgegangen, um seine Leiche nach Hause zu bringen. Die Leiche seines Vaters sei zerstückelt und mit Maden übersät gewesen. Nach diesem Erlebnis sei er ein Mann geworden.“ Im Gegensatz hierzu erklärte der Kläger auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zum Zustand der Leiche seines Vaters, dieser sei in der Wohnung mit 32 Schüssen erschossen worden. Die Leiche sei in einem schlechten Zustand gewesen, es sei Flüssigkeit aus der Leiche rausgekommen. Auf weitere Nachfrage des Gerichts, ob es zum Zustand der Leiche noch mehr zu sagen gäbe, erklärte der Kläger, nicht gerne über seinen Vater zu sprechen; ansonsten könne er noch sagen, dass die Leiche seines Vaters aufgebläht gewesen sei. Der dortige Vortrag zum Zustand der Leiche in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 „zerstückelt und mit Maden übersäht“ weicht erheblich von den Angaben in der mündlichen Verhandlung „mit 32 Schüssen erschossen, Flüssigkeit sei aus Leiche gekommen; Leiche aufgebläht“ ab. Und das, obwohl ausweislich der vorstehend genannten Stellungnahme des PSZ der Kläger ständig lebhaft an die Leiche seines Vaters denken soll. Zuletzt spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, dass er ausweislich der zwar nicht vom Kläger unterschriebenen, aber bei seiner Befragung beim Bundesamt als zutreffend anerkannten Zusatzbefragung bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main für DÜ-Fälle aus Griechenland vom 19. Februar 2012 auf Nachfrage, wovon der Kläger und seine Frau ihr Leben in Griechenland bestritten hätten, angegeben hatte, er habe in seinem Heimatland ja gearbeitet. Da er mit seiner Diabetes krankgeschrieben gewesen sei, habe er ein Jahr lang sein Gehalt weiter bekommen, erst dann sei die Bezahlung gestoppt worden. Er habe mit einer Kreditkarte das Geld regelmäßig nach Athen transferiert. Die Angaben des Klägers beim Bundesamt wurden ihm wiederum rückübersetzt und von ihm als zutreffend unterschrieben. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger seine Erkrankung an Diabetes schon in der Republik Kongo gekannt hatte oder nicht, spricht eine Krankschreibung mit einer Entgeltfortzahlung von einem Jahr gegen die vom Kläger angeführte Verfolgungsgeschichte. Wenn er tatsächlich polizeilich gesucht worden wäre, hätte es sicherlich keinerlei Entgeltfortzahlung vom Sicherheitsministerium gegeben. Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, eine Entgeltfortzahlung sei nur für sechs Monate erfolgt. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, er habe in Griechenland das Geld, das ihm aus seinem Heimatland überwiesen worden sei, abheben können. Hierfür musste er im Besitz einer Kreditkarte gewesen sein, wie er auch schon bei der Bundespolizei angegeben hatte. Insofern ist der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 7. Februar 2016 unzutreffend, sofern sie ausführt: „Eine Kreditkarte, wie von ihm angeblich angegeben, besaß er nicht mehr. Tatsächlich war es wohl so, dass er eine rosa Karte für eine kostenlose medizinische Versorgung in Griechenland erhalten hatte.“ Die Summe der aufgezeigten Unzulänglichkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vorbringen des Klägers stellt dessen persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vortrags in Frage. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers sowohl zu den Hintergründen seiner Flucht als auch zu seinem sonstigen Vortrag erschüttert. Das gilt nicht nur für die Behauptung, er werde wegen der Aufdeckung des Giftanschlags an General N. staatlich verfolgt, sondern auch hinsichtlich der behaupteten Ereignisse im Bürgerkrieg, bei denen er insbesondere die Leiche seines Vaters gefunden und bei der Rebellengruppe „Kobras“ mitgewirkt haben will. 2. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hinsichtlich möglicherweise bestehender Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG wird auf die obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers verwiesen, die insoweit auch für die Begründung des subsidiären Schutzes gelten. Bei einer Rückkehr besteht für den Kläger schließlich auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. 3. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind, BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –. Hierfür ist weder hinsichtlich der Republik Kongo im Allgemeinen noch hinsichtlich der Situation des Klägers im Speziellen etwas ersichtlich. Es liegt ebenso wenig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen, vgl. OVG NRW; Beschluss vom 21. März 2007 – 20 A 5164/04.A –. Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die – freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende – Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts, vgl. OVG NRW; Beschluss vom 21. März 2007 – 20 A 5164/04.A –; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 – und Beschluss vom 26. Januar 1999 – 9 B 617.98 –. Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht damit nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes zu befürchten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 – 13 A 3598/04.A –. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt im rechtlichen Sinne nicht vor, wenn „lediglich“ die Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezweckt nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben zu bewahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005 – 13 A 4442/03.A – zur Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz. Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -. Nach diesen Grundsätzen ist hier kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kongo anzunehmen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei Rückkehr in die Republik Kongo alsbald wesentlich verschlechtern würde. Zunächst ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger überhaupt an einem durch die vermeintlichen Geschehnisse im Heimatland erlittenen Trauma leidet. Denn ist ein traumaauslösendes Ereignis bereits nicht glaubhaft gemacht, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine darauf beruhende Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit komorbider Affektiver Störung (Depression) mit der Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland nicht bestehen. Ein Wiedererleben von traumatischen Ereignissen setzt insoweit voraus, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Das ist hier nicht der Fall. Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, sodass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nach der Rechtsprechung insbesondere von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung sowohl des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO) als auch eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist, BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –; BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 17/07 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. Juli 2012 – A 9 S 1359/12 –. Den Substantiierungsanforderungen an die Geltendmachung einer PTBS kann auch genügt werden, wenn ein vorgelegter Befundbericht inhaltlich den vorgenannten Anforderungen entspricht, allerdings nicht von einem Facharzt, sondern – wie vorliegend – von einem Psychologischen Psychotherapeuten erstellt wurde. Denn auch der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten zählt mit Blick auf § 1 Abs. 1 PsychThG und Art. 60 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) zu den Heilberufen, OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A –. Das Gericht ist trotz der Stellungnahme des PSZ vom 4. Dezember 2014, dessen Diagnosen – in knapper Ausführung – von Prof. C1. vom B1. -Krankenhaus in L1. mit Bericht vom 30. Januar 2014 und von Dr. N2. , Neurologie am A. , E. , mit Bericht vom 16. Februar 2016 bestätigt wurden und die auch dem Bescheid des Amtes für soziale Sicherung und Integration der Stadt E. vom 4. Dezember 2015 (Feststellung eines Grades der Behinderung von 60%) zu Grunde liegen, davon überzeugt, dass der Kläger nicht an einer PTBS mit komorbider Affektiver Störung (Depression) leidet. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens musste daher nicht entsprochen werden. Die vorgelegte psychosoziale/gutachterliche psychologische Stellungnahme des PSZ vom 4. Dezember 2014 genügt schon nicht den vorstehend vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrages und eines Sachverständigenbeweisantrages hinsichtlich des Vorliegens einer PTBS. Aus der Stellungnahme (insbesondere Ziff. 5.2) ergibt sich, dass als traumaauslösend die Ermordung des Vaters und der Schwester sowie die Kriegserlebnisse aus dem Jahre 1997 angesehen werden. Es ist schon zweifelhaft, ob alleine der Fund der Leiche des Vaters – der Kläger hatte die Ermordung nach eigenen Angaben nicht selbst gesehen – bzw. allgemeine, auch auf Nachfrage des Gerichts nicht näher konkretisierte Kriegserlebnisse die Anforderungen an das so genannte A-Kriterium erfüllen würden. Nach den International Classification of Diseases (ICD-10, F 43.1) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nämlich als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“. Weiterhin liegt das angeblich traumaauslösende Geschehen 19 Jahre zurück. Selbst nach Einreise nach Deutschland im Februar 2012 begab sich der Kläger erst im Juli 2013 in therapeutische Behandlung. Die seitdem im Zweiwochenrhythmus durchgeführte Begleitung erfolgte bislang lediglich durch eine Diplom-Sozialpädagogin. Eine Psychotherapie hatte der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – vier Jahre nach Einreise in Deutschland – noch nicht begonnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in dem Fall, dass das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierenden Erlebnisse im Heimatland gestützt wird und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. An einer solchen Begründung fehlt es vorliegend völlig. Insbesondere ist an keiner Stelle des 17-seitigen Gutachtens des PSZ erwähnt, aus welchem Grund der Kläger erst im Juli 2013 – 16 Jahre nach angeblicher Traumatisierung und eineinhalb Jahre nach Einreise in Deutschland – mit einer Behandlung seiner PTBS und seiner Depression begonnen hatte. Unabhängig hiervon hat der Kläger die angeblich traumaauslösenden Ereignisse nicht glaubhaft gemacht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem ärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachter nachgewiesen bzw. beachtlich wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen / psychotherapeutischen Untersuchung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Vielmehr unterliegen die Angaben des Asylbewerbers zu der die behauptete traumatische Belastungsstörung auslösenden, ein Abschiebungsverbot im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden Vorgeschichte der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts, BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2012 – 9 ZB 10.30390 – m.w.N. Da – entsprechend der Ausführungen unter Ziff. 1 – schon der klägerische Vortrag zu den Anknüpfungstatsachen der PTBS – sollte man ihn entgegen oben stehender Bedenken überhaupt als A-Kriterium gelten lassen – (Ermordung des Vaters; Zustand der Leiche; Bürgerkrieg/Tätigkeit bei den Kobras; Verfolgung) nicht glaubhaft ist, kann sich aus diesen Tatsachen keine PTBS mit depressiver Störung ergeben. Vor diesem Hintergrund besteht ferner keine Gefahr einer psychischen Dekompensation bei einer Rückkehr des Klägers in die Republik Kongo, so dass auch dem diesbezüglichen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen ist. Auch das auf diesen Anknüpfungskriterien beruhende diagnostizierte Suizidrisiko besteht demnach zur Überzeugung des Gerichts nicht. Sofern es sich bei der von Dr. N2. im Februar 2016 nach dem Verschwinden der Ehefrau des Klägers diagnostizierten schweren depressiven Episode ohne psychische Symptome um eine hiervon unabhängige Erkrankung handeln sollte – wogegen die gleichzeitige Diagnose einer PTBS spricht –, so würde diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer alsbaldigen wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nach Rückkehr in den Kongo führen. Insbesondere hatte der Kläger eine – schon nach mehreren früheren Attesten vornehmlich indizierte – Psychotherapie im Februar 2016 immer noch nicht begonnen; allein schon dies spricht gegen eine besondere Schwere einer möglichen Erkrankung des Klägers. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aufgrund der beim Kläger diagnostizierten Diabetes mellitus. Da das Gericht vom Vorliegen dieser Erkrankung ausgeht, ist dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag des Klägers nicht nachzukommen. Soweit der Kläger zur Behandlung seiner Diabetes mellitus Insulin spritzen muss, ist Insulin entsprechend der in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 22. Mai 2006 in der Republik Kongo verfügbar. Eine Verfügbarkeit des Medikaments in Brazzaville hat auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, aber in diesem Zusammenhang erklärt, der Kläger könne aufgrund seiner Vorverfolgung nicht nach Brazzaville reisen, ohne sich der Gefahr einer erneuten Verfolgung auszusetzen. Diese Gefahr besteht nach Auffassung des Gerichts nicht, da der Kläger entsprechend der Ausführungen unter Ziff. 1 nicht glaubhaft machen konnte, die Republik Kongo vorverfolgt verlassen zu haben. Einer Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlungskosten in der Regel vom Patienten selbst getragen werden müssen. Dies dürfte im Falle des Klägers möglich sein. Der Kläger hat Abitur und jahrelang als Sicherheitsbeamter im Ministerium für Sicherheit bzw. dem Innenministerium gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in die Republik Kongo eine Arbeitsstelle finden wird. Soweit der Kläger ausweislich des Attests vom 2. Dezember 2015 einen lumbosakralen Bandscheibenprolaps erlitten hatte, so ist bei Wahrunterstellung davon auszugehen, dass dieser mittlerweile hinreichend behandelt wurde. Darüber hinaus führt auch diese Erkrankung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer alsbaldigen wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nach Rückkehr in den Kongo. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers grundsätzlich darauf verweist, die medizinische Versorgung in der Republik Kongo sei nicht mit europäischen Standards vergleichbar und hierzu die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes anregt, so ist dies unbeachtlich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine medizinische Versorgung nach europäischem Standard. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW bezweckt die Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben zu bewahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005 – 13 A 4442/03.A – zur Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz. Dies ist im Falle des Klägers entsprechend vorstehender Ausführungen gewährleistet. 4. Die Abschiebungsandrohung findet schließlich ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die übrigen Voraussetzungen erfüllt der Kläger - wie unter 1.-3. dargelegt - ebenso nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.