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Urteil

15 K 8718/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0425.15K8718.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Architekt/Diplom-Ingenieur und betreibt als Geschäftsführer die Firma F. Immobilien und C. -N. GmbH in E. . Er bildet als Ausbilder Immobilienkaufleute und Bauzeichner aus und beschäftigt außerdem Praktikanten. Im Mai 2015 wandte sich eine Bewerberin für ein Praktikum beim Kläger an die Beklagte und berichtete, der Kläger habe sich ihr während des am 12. Mai 2015 geführten Vorstellungsgespräches für ein Schulpraktikum mehrfach unerwünscht körperlich angenähert, ohne dass sie sich der Situation habe entziehen können. Er habe sich dabei ganz eng hinter sie gestellt, sodass sie ihn am Rücken vollflächig gespürt habe, ihre Hand festgehalten, seine Hand auf ihre Hüfte gelegt und über ihr Gesäß gestrichen habe. Daraufhin schrieb die Beklagte weitere früher im Betrieb des Klägers beschäftigte Auszubildende und Praktikantinnen an. Im Zeitraum Juni bis August 2015 vernahm sie insgesamt elf ehemalige Auszubildende und Praktikantinnen zu den von ihnen gemachten Erfahrungen im Betrieb des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Protokolle der Aussagen der Zeuginnen. Mit Schreiben vom 21. September 2015 hörte die Beklagte den Kläger u.a. zu der beabsichtigten Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden an. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. September 2015 wandte sich die Beklagte an die seinerzeit im Betrieb des Klägers beschäftigten Auszubildenden M. und T. und befragte sie am 25. September 2015 bzw. hörte sie zu einer beabsichtigten Ausbildungsuntersagung an. Wegen der Einzelheiten wird erneut Bezug genommen auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Protokolle ihrer Aussagen vom 25. September 2015. Im Rahmen der Anhörung führte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2015 aus, das Verfahren sei aufgrund seiner Vorverurteilung im Gespräch mit seinen Auszubildenden nicht fair. Sämtliche der befragten Zeuginnen seien von ihm entlassen worden und im Unfrieden ausgeschieden. Sie hätten ständigen Kontakt miteinander über die sozialen Medien und hätten sich – als Racheakt – abgesprochen um dem Kläger gezielt zu schaden. Soweit der Kläger außerdem ausgeführt hat, die Vorwürfe würden jeder Grundlage entbehren und würden insgesamt zurückgewiesen, wird wegen der Einzelheiten auf das genannte Schreiben Bezug genommen Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (127 Ds 20 Js 5270/15-721/15), auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird, verurteilte das Amtsgericht E. den Kläger wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2015 Berufung ein. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger gemäß § 33 Abs. 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden (Ziffer 1.), erstreckte dieses Verbot auch auf die Einstellung und Beschäftigung von Praktikanten nach § 26 BBiG (Ziffer 2.), wies den Kläger darauf hin, dass er infolge der Untersagung verpflichtet sei, die bestehenden Ausbildungsverhältnisse mit Frau T. und Frau M. zu beenden und die Beendigung der Ausbildungsverhältnisse durch Nachweis entsprechender Kündigungen oder Aufhebungsverträge unverzüglich nachzuweisen (Ziffer 3.), und lehnte die Eintragung der Arbeitsverhältnisse M. und T. in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBiG ab mit der Begründung, dem Kläger fehle die persönliche Eignung (Ziffer 4.). Zugleich wurde die Anordnung unter Ziffer 1., 2. und 3. für sofort vollziehbar erklärt. Der Kläger hat am 23. Dezember 2015 Klage erhoben. Er nimmt Stellung zu den näheren Umständen, unter denen die Arbeitsverhältnisse mit einigen der von der Beklagten vernommenen Zeuginnen beendet worden sind. Zudem bestreitet er, seinen Mitarbeiterinnen zu nahe gekommen zu sein und von ihnen ausbildungsfremde Tätigkeiten verlangt zu haben. Er ist außerdem der Auffassung, dass die unbefristete und uneingeschränkte Versagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden unverhältnismäßig sei und ihn viel zu sehr in seiner Berufsfreiheit bzw. seiner Freiheit der Berufsausübung einschränke. Ohne Auszubildende zu beschäftigen, habe er auch keine Möglichkeit, seine Eignung als Ausbilder nachweisen zu können. Der Kläger beantragt sinngemäß (§ 88 VwGO), 1. Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Dezember 2015, mit der dem Kläger gemäß § 33 Abs. 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt worden ist, aufzuheben, 2. Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der dem Kläger aufgegeben wird, aufgrund der Untersagung die bestehenden Ausbildungsverhältnisse mit Frau I. T. und Frau K. M. zu beenden und der Antragsgegnerin die Beendigung der Ausbildungsverhältnisse durch Vorlage entsprechender Kündigungen oder Aufhebungsverträge unverzüglich nachzuweisen, aufzuheben, und 3. Ziffer 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse T. und M. in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisses gemäß § 35 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 BBiG wegen fehlender persönlicher Eignung des Klägers abgelehnt worden ist, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung sei zu Recht erfolgt. Die fehlende persönliche Eignung des Klägers ergebe sich insbesondere anhand der durch die glaubhaften Aussagen der vernommenen elf Zeuginnen belegten vielfältigen Vorfälle. Am 6. Januar 2016 hat der Kläger einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (15 L 32/16) gestellt. Nachdem die Beklagte die Untersagungsverfügung vom 9. Dezember 2015 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 hinsichtlich des Verbots der Einstellung und Beschäftigung von Praktikanten nach § 26 BBiG (Ziffer 2.) aufgehoben hatte, hat das Gericht das einstweilige Rechtsschutzverfahren und das Klageverfahren bezüglich Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2015 abgetrennt und diese unter den Aktenzeichen 15 L 564/16 und 15 K 2036/16 fortgeführt. Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung durch die Beteiligten sind beide Verfahren mittlerweile eingestellt. Das erkennende Gericht hat den – (noch) auf Ziffer 1. und 3. der Ordnungsverfügung bezogenen – Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (15 L 32/16) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass beim Kläger die persönliche Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden nicht mehr vorliege, weil er wiederholt und schwer gegen das BBiG bzw. aufgrund dessen erlassene Vorschriften oder Bestimmungen verstoßen habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat dem erkennenden Gericht gegenüber einen ebensolchen Verzicht mit Schreiben vom 29. März 2016 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 L 32/16, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Klagebegehren, über das nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt der Anfechtungsanträge (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zu befinden war, ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Dezember 2016 erweist sich in dem hier noch angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angegriffenen Regelungen unter Ziffer 1., 3. Und 4. der Ordnungsverfügung, dem Kläger gemäß § 33 Abs. 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden zu untersagen (Ziffer 1.), ihm aufzugeben, aufgrund der Untersagung die Beendigung der bestehenden Ausbildungsverhältnisse mit Frau I. T. und Frau K. M. nachzuweisen (Ziffer 3.) sowie die beantragte Eintragung der Ausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 BBiG anzulehnen (Ziffer 4.), begegnen keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 33 Abs. 2, 32 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931). In formeller Hinsicht sind die vorbezeichneten Regelungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß § 32 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 BBiG hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) als für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen, wozu auch der des Bürokaufmannes und des Bauzeichners bei einem Architekten – wie dem Kläger - zählen, vgl. Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand November 2015, § 71 BBiG Rdnr. 17, zuständige Stelle darüber zu wachen, dass eine Eignung der Ausbildungsstätte sowie die fachliche und persönliche Eignung des Ausbildenden vorliegen. Soweit § 33 Abs. 2 und 3 BBiG regeln, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen hat, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr gegeben ist, ist die Beklagte in diesem Fall auch hierfür zuständig. Denn durch die Vorschrift des § 105 BBiG i. V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2014 (GV.NRW. S. 400) - im Folgenden: BBiGZustVO – wird die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde u.a. für die Untersagung nach § 33 Abs. 2 BBiG auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 BBiG übertragen. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 BBiG vor der Untersagung erforderliche Anhörung der Beteiligten ist erfolgt. Dem Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 21. September 2015 bis zum 21. Oktober 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Sofern auch die Auszubildenden anzuhören sind, wenn durch die Untersagung ihre Ausbildungsplätze wegfallen, so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 9 S 2583/87 -, EzB BBiG §§ 27-33 Nr. 23 Leitsatz); Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand November 2015, § 33 BBiG Rdnr. 16, ist eine solche Anhörung der beim Kläger seit dem 1. September 2015 als Auszubildende beschäftigten T. und M. ebenfalls mit Schreiben der Beklagten vom 21. September 2015 erfolgt. Auch materiell-rechtlich ist die dem Kläger gegenüber vorgenommene Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die weiter ausgesprochene Aufforderung, die bestehenden Ausbildungsverhältnisse unverzüglich zu beenden und ihre Beendigung nachzuweisen bzw. die mit der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers begründete Ablehnung der Beklagten, die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse T. und M. vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs. 2 BBiG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Soweit § 28 Abs. 1 BBiG vorsieht, dass Auszubildende nur einstellen darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist, ist in § 29 BBiG näher geregelt, dass insbesondere demjenigen die persönliche Eignung fehlt, der Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (Nr. 1) oder der wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder aufgrund dessen erlassene Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (Nr. 2). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, bei dem Kläger liege die persönliche Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden nicht mehr vor. Nach Aktenlage ist im Falle des Klägers, der als Geschäftsführer der Firma F. Immobilien und C. -N. GmbH, Immobilienkaufleute, Kaufleute für Büromanagement und Bauzeichner ausbildet und auch Praktikant(inn)en beschäftigt, von wiederholten wesentlichen Verstößen gegen Bestimmungen des BBiG, vor allem gegen die in § 14 BBiG niedergelegten Pflichten des Ausbildenden, auszugehen mit der Folge, dass der Kläger als persönlich ungeeignet anzusehen ist. Bei einer GmbH muss die erforderliche persönliche Eignung zum Einstellen und Ausbilden grundsätzlich bei dem Geschäftsführer als deren gesetzlichem Vertreter gegeben sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Untersagung. Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand November 2015, § 28 BBiG Rdnr. 7 und § 33 BBiG Rdnr. 11, Bei dem Begriff der persönlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen rechtlicher Beurteilung ist der mit einem Entzug der Ausbildungserlaubnis einher gehende Eingriff insbesondere in Freiheitsrechte des Ausbildenden (Art. 12 GG) und des Ausbildungsbetriebes (Art. 14 GG) mit zu berücksichtigen. VG Trier, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 72/07.TR -, juris Rdnr. 18. Die Beurteilung der (fehlenden) Eignung oder (Un-)Zuverlässigkeit einer Person kann nur auf gerichtlich nachprüfbare und feststellbare Tatsachen gestützt werden. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 9 S 2583/87 -, EzB BBiG §§ 27-33 Nr. 23 (Leitsatz); VG Trier, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 72/07.TR -, juris Rdnr. 18. Nach Aktenlage sind dem Kläger bei objektiver Würdigung wiederholte und wesentliche Verstöße gegen die grundlegende Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) ‑ AGG -, aber auch gegen die Vorgaben in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBiG, § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG i.V.m. § 25 BBiG, § 14 Abs. 2 BBiG und § 17 Abs. 3 BBiG vorzuwerfen. Die persönliche Eignung eines Ausbildenden setzt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG voraus, dass dieser die Gewähr dafür bietet, den Auszubildenden charakterlich zu fördern sowie sittlich und körperlich nicht zu gefährden. Insofern darf die Nähe und Vertrautheit am Arbeitsplatz nicht dazu ausgenutzt werden, andere in ihrer geschützten Privatsphäre zu behelligen. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 1996 – 3 K 12881/94 -, juris (Leitsatz). Ein Ausbildender muss zudem gewährleisten, dass nicht nur die persönliche Integrität des Auszubildenden respektiert wird, sondern der Auszubildende auch die Erfahrung machen kann, dass im Ausbildungsbetrieb stets die persönliche Integrität aller Mitarbeiter zu achten ist. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 1996 – 3 K 12881/94 -, juris (Leitsatz). Ein Ausbildender, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Menschenwürde und speziell die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte – ohne dass es auf die Strafbarkeit seines Verhaltens ankommt –, ist regelmäßig persönlich ungeeignet. BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 – 22 Cs 04.1679 -, juris Rdnr. 10. Vorliegend bietet der Kläger keine hinreichende Gewähr dafür, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG. Er hat bei ihm beschäftigte Auszubildende und Praktikantinnen sittlich gefährdet. Eine sittliche Gefährdung der Auszubildenden in Form von sexueller Belästigung (als relevante Benachteiligung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen oder den Zugang zur Berufsausbildung) ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 3 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 7 Abs. 3, 12 Abs. 1 AGG gegeben bei einem unerwünschten, sexuell bestimmten Verhalten des Ausbildenden, das bewirkt oder bezweckt, die Würde der betreffenden Person zu verletzen. Zu dem unerwünschten, sexuell bestimmten Verhalten zählen dabei auch – ohne dass es auf die Strafbarkeit derselben ankäme - unerwünschte sexuelle Handlungen, Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen. Vgl. die frühere Vorschrift des § 2 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Beschäftigung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1994: BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 – 22 Cs 04.1679 ‑, juris Rdnr. 10. Die Würde der Person wird insbesondere dann verletzt, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dass ein sexuell bestimmtes Verhalten „unerwünscht“ ist, erfordert zudem nicht, dass die betroffene Person ihre ablehnende Haltung aktiv verdeutlicht hat. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit objektiv erkennbar war. BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 -, juris Rdnr. 19. Soweit das Verhalten Die Verletzung der Würde der betreffenden Person „bewirken“ oder „bezwecken“ muss, setzt das „Bezwecken“ eine entsprechende Absicht des Ausbildenden voraus. Für das „Bewirken“ genügt dagegen bereits, dass eine Belästigung eingetreten ist. Gegenteilige Vorstellungen des Ausbildenden sind irrelevant, ein vorsätzliches Verhalten ist nicht erforderlich. BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 -, juris Rdnr. 19. Aufgrund der schriftlich niedergelegten Angaben der früheren Auszubildenden und Praktikantinnen des Klägers, die die Beklagte im Verwaltungsverfahren als Zeugen vernommen hat und denen der Kläger im Kern nicht substantiiert entgegen getreten ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls die Zeuginnen G. , G1. , C1. , T1. und K1. , die bei ihm als Auszubildende und/oder Praktikantinnen beschäftigt waren, sexuell belästigt hat. Einer – von der Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten - Beiziehung der (wie sich aus einer Anfrage des Gerichts vom 26. Januar 2016 ergibt, derzeit dort überdies wegen des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels nicht abkömmlichen) Strafakte des Amtsgerichts E. (Az. 127 Ds-20 Js 5270/15-721/15) zu dem Strafverfahren des Klägers wegen Beleidigung der Zeugin L. bedurfte es zwecks dieser Feststellung nicht. Sexuelle Belästigungen durch den Kläger gegenüber der (früheren) Auszubildenden G. ergeben sich aus ihrer Aussage vom 30. Juni 2015, die der Kläger nicht zu entkräften vermocht hat. Die Zeugin G. hat angegeben, der Kläger habe sie darauf angesprochen, ob sie hübsche Unterwäsche trage, und ihr vorgeschlagen, er könne ihr ja sonst mal welche kaufen; das sei ihr richtig unangenehm gewesen, weil er ihr Chef gewesen sei und sie diese Fragen als völlig unangemessen empfunden habe. Außerdem habe er sie bei einer anderen Gelegenheit gefragt, ob sie mit ihm geschäftlich nach C2. reisen wolle, dort könnten sei ja ein gemeinsames Hotelzimmer nehmen. Er habe ihr dann im Internet ein entsprechendes Zimmer gezeigt und sie, als sie gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, „schäkernd angestoßen“ sowie aufgefordert, das Zimmer zu buchen, wenn sie aus der Berufsschule wiederkäme. Hierbei handelt es sich um Bemerkungen sexuellen Inhalts bzw. Aufforderungen zu sexuellen Handlungen. Diese von der Zeugin G. geschilderten Bemerkungen sexuellen Inhalts bzw. Aufforderung zu sexuellen Handlungen waren aus Sicht eines neutralen Beobachters auch unerwünscht. Wer während eines Gesprächs ohne objektiv nachvollziehbaren Anlass Bemerkungen sexuellen Inhalts macht, kann aus objektiver Sicht nicht davon ausgehen, dass der Adressat derartige Bemerkungen wünscht. Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2009 -, 7 Sa 235/08 -, juris Rdnr. 57. Mit seinen anzüglichen Angeboten hat der Kläger die Würde seiner (ehemaligen) Auszubildenden verletzt. Durch sein Verhalten hat er sie zum Objekt seiner sexuellen Begierde degradiert und zugleich ein Arbeitsumfeld geschaffen, in dem sie jederzeit erneut mit entwürdigenden sexuellen Anzüglichkeiten rechnen musste. Soweit der Kläger beteuert, niemals unehrenhafte Absichten gehabt zu haben, er habe nur charmant sein und Komplimente machen wollen, kommt es nicht darauf an, wie er selbst sein Verhalten eingeschätzt hat oder verstanden wissen wollte. Siehe hierzu BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 -, juris Rdnr. 24. Gleiches gilt für den Einwand, er habe immer ein gutes und kollegiales Verhältnis zu seinen Mitarbeitern gehabt, ein Kniff in die Wange sei z.B. väterlich gemeint gewesen. Die von der Zeugin G. geschilderten Bemerkungen sexuellen Inhalts bzw. Aufforderungen zu sexuellen Handlungen durch den Kläger sind aufgrund ihrer in sich widerspruchsfreien und konkreten Schilderung auch glaubhaft; Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind ebenfalls nicht konkret dargetan. Insbesondere ist ein erkennbares Eigeninteresse der seit einiger Zeit nicht mehr bei dem Kläger beschäftigten Zeugin nicht ersichtlich. Soweit der Kläger allgemein geltend macht, die Zeugin G. sei von ihm entlassen worden und im Unfrieden ausgeschieden, und sich hierfür u.a. auf eine vermeintlich von ihr vorgelegte „gefälschte“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Karneval 2015 beruft, vermag dies ihre Glaubwürdigkeit nicht nachhaltig zu erschüttern. Die Zeugin G. hat nicht etwa von sich aus in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Ausscheiden beim Kläger, sondern erst geraume Zeit später und auf die konkrete, durch die Beklagte initiierte Befragung überhaupt die genannten Vorwürfe gegen den Kläger erhoben. Ohne rechtliche Relevanz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Vorfälle und/oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin G. ist in diesem Zusammenhang auch die These des Klägers, es könne doch wirklich niemand ernsthaft annehmen, dass er im Beisein von Zeugen unsittliche Angebote wie gemeinsame Hotelübernachtungen unterbreiten würde. Denn das Ansinnen des Klägers an die Zeugin G. , mit ihm gemeinsam ein Hotelzimmer in C2. zu teilen, ist von der (früheren) Praktikantin C1. , die dies ihren Angaben zufolge selbst mitbekommen hat, mit ihrer Aussage vom 25. August 2015 ausdrücklich bestätigt worden. Weiter ist davon auszugehen, dass der Kläger auch die (ehemalige) Auszubildende G1. - verbal - sexuell belästigt hat. Die Zeugin G1. hat am 10. August 2015 ausgesagt, dass der Kläger – auf ihre Nachfrage, ob sie mit zur Expo fahren könne, weil sie das beruflich interessant fände – zu ihr gesagt habe, sie könne gerne mitkommen, wenn sie bereit sei, mit ihm das Hotelzimmer zu teilen. Diese Aufforderung zu sexuellen Handlungen war ebenfalls – objektiv erkennbar – unerwünscht und hat durch ihren erniedrigenden Charakter die Zeugin G1. in ihrer Würde verletzt. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und/oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin G1. zu zweifeln, besteht trotz der Darlegungen des Klägers zu den (arbeitsgerichtlichen und sonstigen) Rechtstreitigkeiten mit Frau G1. und deren Mutter (mit letzterer wegen eines Hauskaufs) ebenfalls keine Veranlassung. Die Zeugin G1. , die überdies ebenfalls erst auf die Anfrage der Beklagten hin und damit erst etliche Monate nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihre Aussage gemacht hat, hat diesen Vorfall nämlich unabhängig von den Zeuginnen G. und C1. , im Kern aber übereinstimmend mit deren Aussagen zu einem ganz ähnlichen Geschehen geschildert. Aus der Zeugenaussage der (früheren) Auszubildenden A. vom 18. Juni 2015 ergibt sich zudem, dass der Kläger auch einer Praktikantin das Angebot unterbreitet hatte, ihn auf Dienstreisen zu begleiten und sich dabei mit ihm ein Hotelzimmer zu teilen. Soweit die Praktikantin C1. glaubhaft bekundet hat, dass ihr der Kläger einen „Klaps auf den Po“ gegeben hat, stellt dies eine weitere sexuelle Belästigung in Form einer unerwünschten und entwürdigenden sexuell bestimmten körperlichen Berührung dar. Sie hat hierzu detailliert und nachvollziehbar sowohl die Situation geschildert, in der es dazu gekommen ist (der Klaps auf den Po sei in der Küche im Weggehen als Anerkennung für eine von ihr „sehr schön“ geschriebene Mail erfolgt), als auch ihre Reaktion hierauf (sie sei darüber völlig verblüfft, überrascht und angeekelt gewesen). Der Kläger hat diesen Vorwurf mit seinem pauschalen Bestreiten, einen Klaps auf den Po habe es niemals gegeben, erneut nicht substantiiert in Abrede gestellt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschäftigung der Zeugin C1. beim Kläger im Dezember 2014 (ebenfalls) im Unfrieden endete. Insoweit spricht für die Glaubwürdigkeit auch der Zeugin C1. , dass sie sich nicht von sich aus veranlasst gesehen hat, zeitnah zur Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses die genannten Vorwürfe gegen den Kläger zu erheben, sondern dass es auch zu ihrer Zeugenaussage erst ein halbes Jahr nach ihrer Entlassung auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagten gekommen ist. Weitere sexuelle Belästigungen in Gestalt von unerwünschten sexuell bestimmten körperlichen Berührungen, die die Adressatinnen in ihrer Würde verletzt haben, sind darin zu sehen, dass der Kläger – wie die Praktikantin T1. am 20. August 2015 ebenfalls in sich widerspruchsfrei und lebensnah gegenüber der Beklagten erklärt hat – nicht nur wiederholt seine Hand länger auf ihre Schulter gelegt hat (was sie nach ihrer Schilderung als sehr unangenehm empfunden hat), sondern auch, als er sich einmal am PC neben sie gesetzt hat, um ihr etwas zu zeigen, sein Knie die ganze Zeit an ihr Knie gedrückt hat und, sowie sie sich wegbewegt hat, an ihrem Knie „kleben“ geblieben ist. Dabei hat die Zeugin T1. ausdrücklich erklärt, es sei ausgeschlossen, dass dies zufällig geschehen sei. Außerdem hat der Kläger der Aussage der (früheren) Praktikantin T1. zufolge sie selbst (und zwei ebenfalls anwesende Bewerberinnen) auch sexuell belästigt, als er sich auf dem Rückweg zu Fuß von einem Besichtigungstermin sehr auffällig vor das Schaufenster eines Sexshops gestellt sowie darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Sexshop handele, dabei „schmierig gegrinst“ und (sinngemäß) gesagt hat, da könne man ja viel ausprobieren, z.B. mit den Handschellen. Auch diesen Vorfall hat der Kläger letztlich im Kern nicht substantiiert bestritten, sondern insofern lediglich dargelegt, sein Verhalten vor dem Sex-Shop habe „spaßig“ sein sollen. Von Handschellen sei im Übrigen nie die Rede gewesen. Diese Äußerungen des Klägers stellen – bereits unabhängig davon, ob er die Handschellen erwähnt hat oder nicht - eine weitere unerwünschte und entwürdigende Bemerkung sexuellen Inhalts dar. Insoweit kommt es – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, wie der Kläger selbst sein Verhalten eingeschätzt hat bzw. verstanden wissen wollte. Dieses Geschehnis vor dem Sex-Shop hat Frau T1. im Übrigen auch seinerzeit der (zur gleichen Zeit dort tätigen) Praktikantin D. weitererzählt, wie sich wiederum aus deren Aussage vom 12. August 2015 ergibt. Erniedrigende Bemerkungen unerwünschten sexuellen Inhalts und insofern weitere sexuelle Belästigungen sind zudem darin zu sehen, dass der Kläger der Aussage der (ehemaligen) Praktikantin K3. vom 11. August 2015 zufolge diese im Bewerbungsgespräch gefragt hat, ob sie einen Freund habe, und ihr im weiteren Verlauf gesagt (bzw. hinsichtlich der großen Brüste zumindest mit den Händen bedeutet) hat, dass seine Kunden überwiegend arabische Männer seien und auf große Brüste stünden, weshalb sie bei der Arbeit bevorteilt sei. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, die Frage nach einem Freund habe sich darauf bezogen, ob eine uneingeschränkte Reisetätigkeit möglich sei, überzeugen diese Ausführungen für die hier im Raum stehende Praktikantentätigkeit im Hinblick auf die von den Praktikantinnen übereinstimmend geschilderten, ihnen im Rahmen des Praktikums tatsächlich auferlegten Aufgaben nicht. Zudem hat der Kläger die weitere – sich daran anschließende – (wörtliche bzw. zumindest mit den Händen verdeutlichte) Bemerkung sexuellen Inhalts, die Zeugin K2. sei wegen ihrer großen Brüste bei der Arbeit mit arabischen Männern als Kunden im Vorteil, nicht bestritten. Der Wertung dieser Verhaltensweisen als von ihm bewirkte „unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührung“ steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, jede Mitarbeiterin hätte sich einer von ihr eventuell als unangenehm empfundenen Situation entziehen können. Zudem ist ein „Sich-Entziehen“ bei sexuell bestimmten körperlichen Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts schon deshalb ausgeschlossen, weil die hierin liegende Erniedrigung mit der Berührung bzw. Bemerkung selbst bereits bewirkt ist. Auf die Frage, ob sich die Betreffenden weiteren Bemerkungen oder Berührungen hätten entziehen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger hat auch gegen die Vorgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG verstoßen, Auszubildende charakterlich zu fördern. Die charakterliche Förderung verlangt eine positive Einflussnahme auf die seelisch-geistige Entwicklung der Ausbildenden. Vgl. Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand November 2015, § 14 BBiG Rdnr. 42. Dazu zählt auch, den Auszubildenden wesentliche charakterliche Verhaltensweisen sowie ein gemeinschaftsförderliches Sozialverhalten vorzuleben. Hierzu im Widerspruch steht offenkundig das z.B. von den Zeuginnen C1. , G1. und A. jeweils unabhängig voneinander geschilderte Verhalten des Klägers in verschiedensten Situationen. Danach soll der Kläger lautstark gebrüllt haben, in Rage geraten sein, sich gewaltig aufgeregt haben bzw. cholerisch geworden sein, wenn ihm irgendetwas nicht gepasst hat (sei es die Kündigung einer Praktikantin, sei es die fehlende Bereitschaft von Praktikantinnen oder Auszubildenden, das Büro einschließlich der Toiletten und Fenster zu putzen oder ihren eigenen Laptop weiter im Büro zu belassen oder aber nach Arbeitsende noch am Handy erreichbar zu sein, oder die Art und Weise, wie Praktikantinnen Kundenbefragungen durchgeführt haben, weil ihnen dies - nach Auffassung des Klägers - von einer seiner Mitarbeiterinnen falsch beigebracht worden sei). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird durch die Behauptung des Klägers, weder cholerisch noch unangemessen laut zu reagieren, nicht erschüttert. Gleiches gilt für seine eigene Einschätzung, er sei - lediglich – „streng, konsequent, anspruchsvoll“ und sage „direkt und bestimmt seine Meinung“. Dem Kläger sind außerdem auch nicht unerhebliche Verstöße gegen die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBiG zur Last zu legen. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG erlegt dem Ausbildenden auf, den Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und die Berufsausbildung zweck- und planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG trifft diese Pflicht zur Ausbildung regelmäßig den Ausbildenden selbst, es sei denn, er hat mit der Ausbildung einen Ausbilder beauftragt. Davon, dass der Kläger diesen ihm als Ausbildenden obliegenden Pflichten in der Vergangenheit nicht gerecht worden ist, ist vorliegend aufgrund der Aussagen insbesondere seiner (ehemaligen) Auszubildenden G1. , A. und S. auszugehen. Diese haben insofern einhellig und glaubhaft angegeben, vom Kläger kaum Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen zu haben. So hat die (ehemalige) Auszubildende G1. , die von 2010 bis 2014 im Betrieb des Klägers zunächst als Auszubildende sowie anschließend als Mitarbeiterin tätig war, erklärt, sie habe sich das Meiste selbst beibringen müssen, der Kläger sei ca. 80 % der Zeit nicht im Betrieb gewesen. Nach Abschluss ihrer Lehre habe sie die Ausbildung der Immobilienkaufleute übernehmen sollen, der Kläger habe damit nichts mehr zu tun haben wollen. Die Zeugin A. hat ebenfalls angegeben, vom Antragsteller so gut wie überhaupt keine Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen zu haben, und auch die Zeugin S. hat ausdrücklich betont, während ihrer Ausbildung beim Kläger nur mit 10% der Ausbildungsinhalte zur Immobilienkauffrau in Kontakt getreten zu sein. Für die Glaubhaftigkeit ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben spricht im Übrigen auch, dass die früheren Auszubildenden des Klägers im Einzelnen ausgeführt haben, was sie – stattdessen – während ihrer Tätigkeit beim Kläger zu tun hatten. So hat die frühere Auszubildende A. erklärt, sie habe (als Praktikantin aber auch als Auszubildende) mit ihrem eigenen Laptop vornehmlich Adressen von Bauträgern, Hausverwaltern und Maklern aus Internetseiten heraussuchen und in Exceltabellen eintragen, Kunden anrufen und nach einem bestimmten Suchprofil befragen sowie gegen Ende ihrer Ausbildung zwei Wochen lang Angebote von Uhren zusammentragen müssen. Damit korrespondierend hat die (ehemalige) Auszubildende S. ausgeführt, im Wesentlichen am Empfang gesessen und Angebote für Uhren, Bilder, Bürobepflanzungen, Duschen oder auch Fahrschulen herausgesucht zu haben. Diese Angaben der Zeuginnen stehen zudem auch im Einklang mit den sonstigen Schilderungen der Arbeitsabläufe im Büro des Klägers. So haben die Praktikantinnen C1. und K2. – bezogen auf Zeiträume in 2014 und 2015 - näher dargelegt, dass die Büroarbeit ausschließlich von wechselnden Praktikantinnen erledigt werde (laut der Zeugin C1. gibt es einen Ordner, in dem kleinteilig beschrieben ist, wie die einzelnen Arbeiten zu absolvieren sind, damit auch „Ungelernte“ dies nach den Vorstellungen des Klägers umsetzen könnten). Und die Zeugin K2. hat ergänzend erläutert, sie habe den ganzen Tag Email-Adressen von potentiellen Kunden im Internet auffinden und in Listen eintragen müssen. Dafür, dass der Kläger über weite Strecken der Arbeitszeit schon gar nicht persönlich zur Ausbildung zur Verfügung stand und auch insofern von einer strukturierten „zweck- und planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliederten“ Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch ihn nicht die Rede sein kann, spricht auch, dass er den ebenfalls übereinstimmenden Darstellungen der Auszubildenden G1. und G. sowie der Praktikantin C1. zufolge in seinem Büro wohnt und – bei einem nach Angaben des Klägers offiziellen Arbeitsbeginn um 9.30 Uhr - öfters erst um 12.00 Uhr (oder sogar noch später) telefonisch geweckt werden wollte. Der Kläger hat insofern sowohl in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch in dem Strafverfahren beim Amtsgericht E. selbst seine Büroadresse als seine Wohnanschrift angegeben, nachdem seine Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 noch geltend gemacht hatte, dass er nicht in seinen Büroräumen, sondern bei seiner Freundin in X. wohne und nur ausnahmsweise in Zeiten großer Arbeitsüberlastung und nach durchgearbeiteten Nächten im Büro während der Arbeitszeiten schlafe. Sein pauschales Bestreiten, jemals später als zwischen 10.30 und 11.00 Uhr am Arbeitsplatz erschienen zu sein, ist im Übrigen nicht geeignet, die diversen detaillierten anderslautenden Angaben der Zeuginnen zu widerlegen. Auch vermag der Kläger mit seiner Behauptung, Immobilienkaufleute, Kaufleute für Büromanagement und Bauzeichner ausgebildet zu haben, die Aussagen der früheren Auszubildenden, vom Kläger kaum Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen zu haben, nicht zu entkräften. Dazu genügen seine wenig konkreten und hinsichtlich der (angeblich) vermittelten Ausbildungsinhalte nicht aussagekräftigen allgemeinen Ausführungen, Auszubildende zu Besichtigungen und Baubesprechungen mitzunehmen und von ihnen aufzusetzende Schreiben und Mails persönlich zu kontrollieren, offenkundig nicht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den ebenfalls gänzlich allgemein gehaltenen Bekundungen der derzeitigen Auszubildenden T. (zur Kauffrau für Büromanagement) und M. (zur Bauzeichnerin) gegenüber der Beklagten vom 25. September 2015 - gut drei Wochen nach Beginn ihrer Ausbildung beim Kläger -, die sich darauf beschränken, pauschal zu versichern, dass der Kläger ihnen „regelmäßig Dinge“ beibringe (so die Auszubildende T. ) bzw. ihnen „einiges beigebracht“ habe (so die Auszubildende M. ). Diesen Erklärungen kann im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Einzelheiten und unter Berücksichtigung der erst sehr kurzen Dauer ihrer Ausbildung beim Kläger kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger durch eine geeignete innerbetriebliche Organisation und besonders sorgfältige Anleitung seiner Auszubildenden während seiner Abwesenheit den Ausbildungserfolg hinreichend gewährleisten würde. Soweit beide Auszubildenden ergänzend darauf abgestellt haben, es gebe noch die - festangestellte – Bauzeichnerin Frau Q. , die weiterhelfe (so die Auszubildende M. ), bzw. Frau Q. und Frau G2. , die zur Verfügung stünden (so die Auszubildende T. ), und der Kläger dazu vorgetragen hat, wenn er nicht im Büro anwesend sei, sei immer eine andere ausgelernte Mitarbeiterin da, die die Betreuung der Auszubildenden übernehme, ist schon die erforderliche Qualifikation (vgl. § 28 Abs. 3 BBiG) der vom Kläger beschäftigten Mitarbeiterinnen, bei denen es sich nunmehr den letzten Darlegungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 zufolge um Frau Q. - den Angaben des Klägers zufolge als Architektin - und Frau V. - als Aushilfe - handeln soll, für die in Rede stehenden Lehrberufe der Bauzeichnerin und der Kauffrau für Büromanagement nicht hinreichend dargetan und belegt. Der Kläger hat außerdem noch wiederholt gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG i.V.m. § 25 BBiG verstoßen. Danach sind die Ausbildungsmittel für die gesamte Ausbildung kostenlos vom Ausbildenden zur Verfügung zu stellen; abweichende Vereinbarungen hierzu zu Lasten der Auszubildenden sind nichtig. Die Auszubildenden G1. , A. , S. und G. haben insofern unabhängig voneinander einhellig bekundet, dass sie ihren eigenen Laptop an den Ausbildungsplatz hätten mitbringen müssen. Dies hat der Kläger im Wesentlichen auch eingeräumt. Rechtlich ohne Relevanz ist insofern, dass der Kläger als Grund für den von ihm geforderten Einsatz eigener Laptops angeführt hat, zwei Computer seien durch das Herunterladen von Dateien aus dem Internet von zwei Auszubildenden „zerschossen“ worden, sodass Datenmaterial verloren gegangen sei. Gleiches gilt, soweit er das Ausmaß des von ihm u.a. von seinen Auszubildenden geforderten Einsatzes privater Computer – erneut gänzlich allgemein gehalten - zeitlich relativiert hat, indem er darauf abgestellt hat, wegen des gravierenden Schadens durch den Datenverlust nur „kurzzeitig“ darauf bestanden zu haben, dass private Computer seiner Beschäftigten zum Einsatz kommen. Zudem ist dem Kläger ein wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften des § 14 Abs. 2 BBiG und des § 17 Abs. 3 BBiG zur Last zu legen. Während § 14 Abs. 2 BBiG vorsieht, dass Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind, regelt § 17 Abs. 3 BBiG, dass eine über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder aber durch Freizeit auszugleichen ist. Auch gegen diese Vorschriften hat der Kläger wiederholt verstoßen, indem er von seinen Auszubildenden mehrfach verlangt hat, dass diese das Putzen seiner Büroräume sowie Einkäufe außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit und ohne zusätzliche Bezahlung erledigen, wie sich aus den in sich schlüssigen Aussagen der früheren Auszubildenden G1. und S. ergibt. Dies hat der Kläger im Kern letztlich nicht substantiiert bestritten. Soweit er geltend macht, regelmäßig auswärtige Putzkräfte für die Reinigung seiner Räume zu beschäftigen und nur in Ausnahmefällen, wenn die Putzfrau gefehlt habe, die Mitarbeiterinnen gebeten zu haben, ihren Arbeitsplatz zu pflegen und sich um das von ihnen genutzte WC zu kümmern, hat er schon nicht konkret angegeben, seit wann dies der Fall sein soll. Zudem hat er insofern auch lediglich pauschal in Abrede gestellt, seine Auszubildenden regelmäßig mit Putzarbeiten betraut zu haben, nicht aber, dass dies tatsächlich in mehreren Fällen geschehen ist, als keine Reinigungskraft zur Verfügung stand. Die Einlassungen des Klägers zu dem weiteren Vorwurf, die Auszubildenden zum Einkaufen geschickt zu haben, vermögen die Angaben der Zeuginnen nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass die Zeuginnen G1. und S. übereinstimmend und detailliert unabhängig voneinander ausgesagt haben, sowohl die Auszubildenden als auch die Praktikantinnen hätten regelmäßig vor Arbeitsbeginn für den Betrieb (Milch, Wasser, Putzmittel) einkaufen müssen, sind die Angaben des Klägers in sich unschlüssig und deshalb unglaubhaft. So gibt er an, die Einkäufe seien nicht für den Betrieb bestimmt gewesen, sondern für den eigenen Bedarf der Auszubildenden/Praktikantinnen. Zugleich behauptet er aber, die Einkäufe bezahlt zu haben und sogar eigene Quittungen hierüber vorlegen zu können. Dass die genannten von den Auszubildenden wiederholt auszuführenden (Haushalts-)Tätigkeiten nicht dem Ausbildungszweck dienten, liegt auf der Hand. Ist die Beklagte wegen der im Einzelnen dargelegten, sich aus den Zeugenaussagen ergebenden wiederholten und wesentlichen Verstößen des Klägers gegen die Vorschriften des BBiG zu Recht davon ausgegangen ist, dem Kläger fehle die persönliche Eignung, hatte sie nach § 33 Abs. 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. § 33 Abs. 2 BBiG räumt der zuständigen Stelle seinem Wortlaut nach weder hinsichtlich des Zeitpunktes noch hinsichtlich des Umfanges oder der Dauer der Untersagung ein Ermessen ein. Die Untersagung musste sich damit auch auf die zum 1. September 2015 begonnenen Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden M. und T. erstrecken. Es kann dahinstehen, ob aus Gründen des auch bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch die Gerichte zu beachtenden, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, vgl. hierzu, BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 -, juris Rdnr. 170f, im Einzelfall eine teleologische Reduktion der durch die Vorschrift angeordneten Rechtsfolge in Betracht kommt. Denn die unbefristete und auch sonst nicht beschränkte Untersagung ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wegen der ganz erheblichen Anzahl an Verstößen sowie der Art der Verstöße, die auch eine wirksame Kontrolle und Überwachung durch die Beklagte „im laufenden Ausbildungsbetrieb“ schwerlich machbar erscheinen lassen, stellt eine Beschränkung der Untersagung auf das Einstellen und Ausbilden in der Zukunft kein geeignetes Mittel dar, um die gerade auch für die vom Kläger derzeit beschäftigten Auszubildenden bestehende konkrete Gefährdungslage für ihr sittliches Wohl und ihre charakterliche Entwicklung, aber auch hinsichtlich des Erfolges ihrer Berufsausbildung zu beseitigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Interessen der derzeit beim Kläger als Auszubildende beschäftigten T. und M. , die gegenüber der Beklagten unter dem 25. September 2015 bekundet haben, ihre Ausbildung bei dem Kläger fortsetzen zu wollen. Denn die öffentliche Hand bürgt bei „staatlich anerkannten“ Berufsabschlüssen gewissermaßen für deren Qualität einschließlich der zugrunde liegenden, durch öffentlich-rechtliche Normen geregelten Ausbildung, weswegen die Beklagte u.a. den gesetzlichen Auftrag hat, während der gesamten Dauer eines Ausbildungsverhältnisses das Vorliegen der Eignungsanforderungen beim Ausbildenden und der Ausbildungsstätte zu überwachen, sowie verpflichtet ist, bei Missständen, insbesondere bei Fehlen der persönlichen Integrität des Ausbilders einzuschreiten. Abgesehen davon, dass ihren Beteuerungen vom 25. September 2015, beim Kläger bleiben zu wollen, nur ein geringer Stellenwert beigemessen werden kann, ging es hier auch keineswegs um einen nur noch überschaubaren (Rest-) Zeitraum von einigen wenigen Wochen oder Monaten bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, sondern es standen noch mehr als zwei Jahre regulärer Ausbildungszeit aus. Auch unter Berücksichtigung dessen war es hier nicht geboten, bestehende Ausbildungsverhältnisse von der Untersagungsverfügung auszunehmen. Die Untersagung des Einstellens und Ausbildens ist auch nicht mit Blick darauf als unverhältnismäßig anzusehen, dass nicht zwischen männlichen und weiblichen Auszubildenden unterschieden worden ist. Jedenfalls in Anbetracht der verschiedenen weiteren wiederholten wesentlichen über die Vorwürfe der sexuellen Belästigung hinausgehenden, nicht geschlechtsspezifischen Verstöße gegen die dem Kläger als Ausbildendem obliegenden Pflichten insbesondere aus § 14 Abs. 1 BBiG stellt es auch kein geeignetes milderes Mittel dar, dem Kläger nur das Einstellen und Ausbilden von weiblichen Auszubildenden zu verbieten. Im Übrigen dürfte durchaus fraglich sein, ob eine Person, die mehrfach Frauen zum Sexualobjekt erniedrigt hat, in der Lage ist, junge Männer in der gebotenen Weise charakterlich zu fördern (im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG). Entgegen der Vorstellung des Klöägers war es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht geboten, die Untersagung des Einstellens und Ausbildens zu befristen. Soweit z.B. die in § 29 Nr. 1 BBiG im Falle eines Beschäftigungsverbotes für Kinder und Jugendliche in Bezug genommene Vorschrift des § 25 JArbSchG vorsieht, dass nur rechtskräftige Verurteilungen der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen sind, lässt dies nicht den Schluss zu, dass in diesen, aber auch in anderen Fällen der fehlenden persönlichen Eignung - wie hier nach § 29 Nr. 2 BBiG - eine Befristung der Untersagung auf (maximal) fünf Jahre rechtlich geboten wäre. So auch VG Ansbach, Beschluss vom 26. Februar 2007 – AN 4 S -, juris Rdnr. 40 Insoweit bedeutet die streitgegenständliche Untersagung auch kein lebenslanges Ausbildungsverbot, wie der Kläger meint. Bei dieser handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt. Ein solcher darf seitens der Behörde aber nur so lange aufrecht erhalten werden, wie die Voraussetzungen für seinen Erlass fortdauern. Ändert sich die Sachlage nachträglich, kann sich daraus ein Anspruch des Betroffenen ergeben auf Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung ex nunc, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr hätte erlassen dürfen. BVerwG, Urteil vom 15. November 1967 – I C 43.67 -, juris Rdnr. 14. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte hätte (zunächst) nach § 32 Abs. 2 S. 1 BBiG vorgehen müssen. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Stelle, sobald Mängel der Eignung festgestellt werden, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Dabei kann offen bleiben, ob ein bzw. jeder Mangel in der persönlichen Eignung (§ 32 Abs. 2 BBiG) bereits das Fehlen der persönlichen Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 BBiG begründet. Selbst wenn nach dem Berufsbildungsgesetz von einer Identität der Begriffe auszugehen wäre, käme hier ein Vorgehen nach § 32 Abs. 2 BBiG als milderes Mittel nicht in Betracht. Es ist angesichts der auf jahrelangem Fehlverhalten des Klägers beruhenden Mängel in der persönlichen Eignung weder dargetan noch sonst erkennbar, durch welche Maßnahmen diese Mängel behoben werden sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Mängel in der persönlichen Eignung einer einzelnen Person grundsätzlich kaum, jedenfalls aber nicht kurzfristig behebbar sind. Vgl. Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand November 2015, § 32 BBiG Rdnr. 10, Der Mangel der Eignung des Klägers kann schließlich auch nicht durch die Bestellung eines persönlich und fachlich geeigneten Ausbilders behoben werden. Denn nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BBiG kann die Bestellung eines Ausbilders nur den Mangel in der fachlichen Eignung kompensieren; wer Auszubildende einstellen und durch einen Ausbilder ausbilden lassen will, muss selbst dennoch über die für einen Ausbildenden erforderliche persönliche Eignung verfügen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zum Grundrecht des Klägers auf Berufsausübung i.S.d. Art. 12 Abs. 1GG grundsätzlich auch die Berufsausbildungstätigkeit gehört und der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG für Gewerbebetriebe regelmäßig auch das Recht umfasst, als Ausbildungsbetrieb zu fungieren. Denn wenn – wie vorliegend der Fall - die im BBiG aufgestellten Anforderungen an die persönliche Integrität und Sachkunde des Ausbildenden nicht erfüllt sind, ist die in dem Verbot, Auszubildende einstellen und ausbilden zu dürfen, liegende Einschränkung der Berufsfreiheit des Ausbildenden sowie der Rechte des Gewerbebetriebes wegen des insofern gewichtiger einzustufenden öffentlichen Interesses an einer ordentlichen, Erfolg versprechenden und die Menschenwürde der Auszubildenden achtenden Berufsausbildung nicht nur gerechtfertigt, sondern unter Berücksichtigung des auch den Auszubildenden zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, das auch auf den Erwerb einer angemessenen berufliche Qualifikation im Rahmen der Ausbildung abzielt, sogar rechtlich geboten. Siehe dazu Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand November 2015, vor §§ 27-33 BBiG Rdnr. 13 ff. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der Vorwürfe und der Schwere und angesichts der konkreten Gefahr für die Auszubildenden in sittlicher und charakterlicher Hinsicht sowie der Gefährdung des (auch im öffentlichen Interesse liegenden) Erfolges einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. Nichts Anderes gilt auch hinsichtlich der Interessen der beim Kläger als Auszubildende beschäftigten T. und M. . Ist die Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden gegenüber dem Kläger mit Ziffer 1. der Verfügung bei der gebotenen summarischen Überprüfung zu Recht erfolgt, begegnet Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2015, wonach aufgrund der Untersagung die bestehenden Ausbildungsverhältnisse mit Frau I. T. und Frau K. M. zu beenden sind und der Beklagten die Beendigung der Ausbildungsverhältnisse durch Vorlage entsprechender Kündigungen oder Aufhebungsverträge unverzüglich nachzuweisen ist, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet, ergeben sich hieraus auch privatrechtliche Verpflichtungen für den Ausbildenden, eingestellte Auszubildende zu entlassen. Herkert/Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Stand November 2015, § 33 Rdnr. 25. Dass die Beklagte dem Kläger auferlegt hat, die ihm - aufgrund der ihm in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung sofort vollziehbar untersagten Ausbildung - obliegende Beendigung der Ausbildungsverhältnisse mit den Auszubildenden T. und M1. durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung nachzuweisen, ist daher aus den bereits dargelegten Gründen und des erheblichen öffentlichen Interesses an einer umgehenden Beendigung der Ausbildungsverhältnisse rechtlich unbedenklich. Im Lichte dessen begegnet es des Weiteren auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2015 wegen der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers eine Eintragung der – aufgrund der Untersagung in Ziffer 1. zu beendenden – Ausbildungsverhältnisse mit Frau T. und Frau M. gemäß § 35 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 BBiG abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt sowohl für Ziffer 1. als auch für Ziffer 3. und Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2015 jeweils den Auffangwert von 5.000,00 Euro.