OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 8210/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0415.7K8210.14.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1986 in E. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und begehrt die Feststellung, dass ihre in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Aufenthaltstitel nicht durch einen Aufenthalt in der Türkei erloschen sind. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 17. Dezember 1986 wurde die Klägerin während des illegalen Aufenthalts ihrer Mutter in Deutschland geboren und war beim Einwohnermeldeamt zunächst nicht registriert. Erst seit dem 23. Januar 1998 war sie im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse. Auf ihren Antrag erteilte ihr die Beklagte am 3. Juni 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 26 Abs. 1 AuslG, die am 12. November 2008 als Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG fortgalt (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG). Die Klägerin wuchs im Haushalt ihrer Eltern (C. D. und C1. D. , geb. D1. ) in E. auf. Nachdem diese sich getrennt hatten und 1998 geschieden wurden, lebte sie im Haushalt ihrer Mutter. Seit dem 9. Oktober 2003 war die Klägerin in der O.------straße 00 in E. gemeldet. Dabei handelt es sich um ein Haus, das ihre Mutter gekauft hatte. Die Klägerin besuchte in E. die Schule, die sie im Juli 2003 mit der Fachoberschulreife abschloss. Im Anschluss wechselte sie auf eine Gesamtschule, die sie aber vor dem Abitur abbrach. Im Jahr 2006 befand sie sich zusammen mit ihrer Mutter in einem (nach eigenen Angaben drei- bis vierwöchigen) Urlaub in der Türkei, wo sie den am 00.00.1986 geborenen J. D1. kennen lernte. Danach kehrte sie nach Deutschland zurück und begann eine Ausbildung zur Krankenpflegerin. Dort wurde ihr innerhalb der Probezeit gekündigt. Im Mai 2007 begann sie eine weitere Ausbildung zur Arzthelferin, die sie im August 2007 nach erneuter Kündigung durch das ausbildende Unternehmen ebenfalls abbrach. Danach war sie arbeitslos. Ihre Mutter war ausweislich einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 6. April 2009 bis zum 30. September 2006 insgesamt vier Jahre, vier Monate und zehn Tage versicherungspflichtig beschäftigt. Am 23. Juni 2008 heiratete die Klägerin in H. in der Türkei J. D1. und nahm dessen Familiennamen an. Nachdem sich bei der Beklagten Zweifel ergeben hatten, ob sie noch unter der bekannten Anschrift O.------straße 00 in E. wohnte, wurde der Ermittlungsdienst zwecks Anschriftenermittlung eingeschaltet. In dessen Bericht vom 18. Dezember 2008 hieß es, der Vater O1. (?) D. habe angegeben, die Klägerin sei „zur Türkei zurück“. Die Beklagte bat daraufhin die Mutter der Klägerin als Wohnungseigentümerin in zwei Anfragen vom 2. und 16. Januar 2009 um Mitteilung, ob die Klägerin noch dort wohnhaft sei. Nachdem die Mutter hierauf zunächst nicht reagiert hatte, wurde die Klägerin am 12. Februar 2009 nach unbekannt abgemeldet. Im August 2009 ging der Beklagten die Antwort der Mutter der Klägerin zu. Dort hieß es, die Klägerin sei seit Sommer 2007 in der Türkei und komme alle fünf bis sechs Monate, damit sie ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verliere. Am 12. Mai 2010 wurde sie erneut unter der Anschrift O.------straße 00 angemeldet. Die Klägerin erklärte am 12. Mai 2010 bei der Ausländerbehörde der Beklagten zur Niederschrift, sie sei zu Urlaubszwecken zu ihrem Mann in die Türkei geflogen, aber immer vor Ablauf von sechs Monaten in die Bundesrepublik zurückgekehrt und dort zwei bis drei Wochen geblieben. Seit Januar oder Februar 2008 beziehe sie keine ARGE-Leistungen mehr. In der Türkei habe ihr Mann sie unterstützt, während der zwei bis drei Wochen in Deutschland habe sie von ihrem aus der Türkei mitgebrachten Taschengeld gelebt bzw. sich bei ihrer Mutter aufgehalten. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie pro Jahr nicht länger als sechs Monate in der Türkei hätte bleiben dürfen. Sie wolle ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Ihr Mann habe im Juli 2010 die Familienzusammenführung in Deutschland beantragen wollen. Aus einer von der Klägerin nachgereichten Bescheinigung vom 18. Mai 2010 in türkischer Sprache, die nach ihrem eigenen Bekunden von den türkischen Grenzbehörden stammt und ihre Ein- und Ausreisedaten beinhaltet, ergeben sich für sie folgende Türkeiaufenthalte: Einreise Türkei Ausreise Türkei Dauer 15.11.2008 14.05.2009 5 Mon. 29 Tage 24.05.2009 26.08.2009 3 Mon. 20 Tage ? 01.11.2009 07.11.2009 04.05.2010 5 Mon. 27 Tage 14.05.2010 ? Am 00.00.2011 wurde H1. , der Sohn der Klägerin und ihres Ehemannes, in E. geboren. Die Beklagte gelangte bei einer Prüfung am 24. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass der Klägerin Rechte aus Art. 7 S. 1 1. Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG-Türkei (ARB 1/80) zustehen, da sie im Bundesgebiet geboren war, ihre Mutter mehr als drei Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehörte und sie seit ihrer Geburt bis zum 6. November 2006 im Haushalt ihrer Mutter gewohnt hatte. In einem Vermerk der Beklagten vom 1. März 2011 heißt es, im Fall der Klägerin könne nicht eindeutig festgestellt werden, dass sie das Bundesgebiet auf Dauer verlassen habe. Daher sei weder die Niederlassungserlaubnis erloschen noch der Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80. Am 1. März 2011 teilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem dortigen Standesamt, das für den Sohn der Klägerin (H1. D1. ) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit prüfte, auf Nachfrage mit, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und besitze ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Das Standesamt teilte daraufhin der Ausländerbehörde unter dem 8. März 2011 mit, H1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, ein Verlust sei jedoch nach § 29 StAG möglich. Am 16. März 2011 wechselte die Klägerin ihre Wohnung und zog von der O.------straße 00 die O.------straße 00. Seit dem 29. Mai 2011 hält sich der Ehemann der Klägerin, Herr J. D1. , im Bundesgebiet auf. Er hatte am 5. Januar 2011 ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu dem deutschen Kind beantragt, dessen Erteilung die Beklagte am 17. März 2011 zugestimmt hatte. Aus einer Bescheinigung über einen Sprachtest vom 13. Juli 2011 ergab sich, dass Herr D1. über keine Deutschkenntnisse verfügte. Am 8. Juni 2011 erteilte ihm die Beklagte mit Blick auf seinen deutschen Sohn eine bis zum 18. Mai 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 AufenthG, die später bis zum 16. April 2015 verlängert wurde; über einen am 9. März 2015 gestellten weiteren Verlängerungsantrag ist bislang nicht entschieden. Seit dem 1. Januar 2012 bezieht die Familie, zu der auch das am 00.00.2014 geborene zweite Kind, F. , gehört, über das Jobcenter E. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II. Mit (internem) Vermerk vom 19. Februar 2014 stellte die Beklagte fest, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Die Klägerin habe sich allein im Jahr 2009 mindestens 283 Tage in der Türkei aufgehalten, wobei für den Zeitraum vom 27. August 2009 bis zum 31. Oktober 2009 nicht bekannt sei, wann eine erneute Einreise in die Türkei stattgefunden habe. Damit stehe objektiv fest, dass sie das Bundesgebiet nicht nur vorübergehend im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) verlassen habe. Bei einer derart langen Abwesenheit sei der Integrationszusammenhang verloren gegangen. Sie habe sich zwischen dem 15. November 2008 und dem 4. Mai 2010 immer nur über einen kurzen Zeitraum – max. zehn Tage, oft kürzer – im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei habe sie wie auch ihre Mutter angegeben, dass die Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich Besuchszwecken gedient habe und zu dem Zweck erfolgt sei, das Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt nach der Eheschließung in die Türkei verlagert habe, wo ihr Ehemann seinerzeit seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe, zumal sie in Deutschland keine eigene Wohnung mehr gehabt habe. Das gelte umso mehr, als beide Elternteile getrennt voneinander angegeben hätten, dass die Klägerin schon seit Sommer 2007 in die Türkei zurückgekehrt sei. Auch die Assoziationsrechte seien erloschen. Die Klägerin habe den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Insoweit sei auf die entsprechenden Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie) als Orientierungsrahmen zurückzugreifen. Danach erlösche die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Das Merkmal des nicht unerheblichen Zeitraums sei darüber hinaus nicht allein nach der tatsächlich außerhalb des Aufnahmemitgliedstaates verbrachten Zeit zu bewerten, sondern im Zusammenhang mit den Gründen und Absichten für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat. Wenn der türkische Staatsangehörige die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpfte Integrationsverbindung freiwillig durchtrennt und damit sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren habe, lebe dieses auch dann nicht wieder auf, wenn er danach immer wieder zu Kurzaufenthalten in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates einreise. Hier habe die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt und sei immer nur kurz zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Sie habe ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben. Auch stelle die Abwesenheit von mindestens insgesamt 14 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 17 Monaten einen erheblichen Zeitraum dar, weil bei einer derart langen Abwesenheit der Integrationszusammenhang verloren gehe. Auf Einladung der Beklagten sprach die Klägerin am 7. März 2014 dort vor. Sie wurde darüber informiert, dass die Niederlassungserlaubnis erloschen sei; das entsprechende Dokument wurde einbehalten. Auch teilte man ihr mit, dass nunmehr geprüft werde, ob ihr Kind H1. die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014, gerichtet an die Einbürgerungsbehörde, trug der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu vor: Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich seit der Eheschließung im Juni 2008 um die Erteilung eines Visums zum Zweck des Ehegattennachzugs bemüht. Die Versuche seien an der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gescheitert. Erst nach der Geburt des ersten Kindes habe der Ehemann ins Bundesgebiet einreisen können und halte sich seitdem hier auf. Die Bemühungen der Klägerin seien seit der Heirat stets auf das Ziel gerichtet gewesen, die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen. Man habe sich nur so lange in der Türkei aufgehalten, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Ehemann nicht vorgelegen hätten. Die Türkeiaufenthalte seien nur vorübergehend gewesen, nämlich zur Vermeidung einer längeren Zeit des Getrenntlebens und einer dadurch entstehenden Belastung der Ehe. Hierbei handele es sich um ein nachvollziehbares und anerkennenswertes Verhalten, das nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen dürfe. Überdies habe die Ausländerbehörde in einem Aktenvermerk vom 1. März 2011 noch die Auffassung vertreten, weder die Niederlassungserlaubnis noch der Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80 seien erloschen. Außerdem habe die Klägerin nicht ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben, sondern sei von Amts wegen abgemeldet worden. Hieraus könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Auslandsaufenthalte auf Dauer angelegt gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 ergänzte der aktuelle Prozessbevollmächtigte der Klägerin: Diese habe sich aus berechtigten Gründen im Sinne von Ziffer 4.10.2 der Anwendungshinweise zum ARB 1/80 in der Türkei aufgehalten. Sie habe ihren Ehemann im Juni 2008 dort zum Konsulat begleitet, um eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug zu erhalten. Der Antrag sei vom Konsulat nicht angenommen worden. Ob dies an den sprachlichen Mängeln des Ehemannes oder an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes gelegen habe, wisse die Klägerin nicht. Im Juni 2010 habe es einen weiteren Antrag bei der Botschaft gegeben, weil der Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse nicht habe geführt werden können. Die Aufstellung dieser Anforderung sei europarechtswidrig gewesen. Jedenfalls habe die Klägerin immer wieder versucht, ihren Ehemann ins Bundesgebiet zu bringen, was eine sozialtypische Verhaltensweise sei. Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2014 mit, der Aufenthaltstitel und die Ansprüche aus ARB 1/80 seien erloschen. Über einen möglichen weiteren Aufenthalt der Klägerin könne erst entschieden werden, wenn festgestellt sei, ob das Kind H1. die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. In einem weiteren Schreiben vom 24. November 2014 hieß es, einen gesonderten Bescheid zum Erlöschen der Aufenthaltsrechte der Klägerin werde es nicht geben; es werde anheimgestellt, gegebenenfalls Feststellungsklage einzureichen. Die Klägerin hat daraufhin am 8. Dezember 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass ihre Aufenthaltstitel nicht erloschen sind. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe als Kind türkischer, in Deutschland sozialversicherungspflichtiger Eltern mehr als drei Jahre mit diesen zusammengelebt und daher ein Assoziationsfreizügigkeitsrecht gemäß Art. 7 ARB 1/80 erworben. Auch habe sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Beklagte sei zu Unrecht der Auffassung, die Niederlassungserlaubnis sei bereits vor Geburt des ersten Kindes erloschen, weil sie, die Klägerin, das Bundesgebiet aus nicht nur vorübergehenden Gründen mehr als sechs Monate verlassen habe. Auch treffe nicht zu, dass die ihrem Sohn mit dessen Geburt erteilte deutsche Staatsangehörigkeit deshalb zurückzunehmen sei, weil die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 StAG nicht vorgelegen hätten. Die Frage des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis sei insoweit – anders als die Beklagte meine – vorgreiflich. Sowohl ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht wie auch ihre Niederlassungserlaubnis könnten nur dann erlöschen, wenn sie das Bundesgebiet auf Dauer für nicht lediglich vorübergehende Zwecke verlassen hätte. Das sei aber nicht der Fall. Sie habe seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter in einem Haushalt gelebt und sich dort nie abgemeldet. Am 00.00.2008 habe sie in der Türkei ihren türkischen Ehemann geheiratet und im Juli 2008 sowie im Juni 2010 beim deutschen Konsulat in der Türkei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug beantragt. In beiden Fällen sei man nicht erfolgreich gewesen, weil ihr Mann keine ausreichenden mündlichen Deutschkenntnisse gehabt habe. Erst am 29. Mai 2011 habe ihr Ehemann in das Bundesgebiet einreisen können, nachdem ihr erstes Kind, H1. D1. , am 00.00.2011 zur Welt gekommen sei. Zuvor habe sie sich zwar mehrfach in der Türkei aufgehalten, um ihren Ehemann nicht allein zu lassen, ihn bei der Antragstellung in der Botschaft zu unterstützen und mit ihm Deutsch zu lernen. Es habe sich aber jeweils um weniger als sechs Monate lange Türkeiaufenthalte gehandelt, wenn auch auf das Jahr gerechnet ein längerer Zeitraum zustande gekommen sei. Aus den Anträgen zum Familienzusammenzug lasse sich jedoch erkennen, dass die Aufenthalte in der Türkei nur den Zweck gehabt hätten, möglichst schnell das gemeinsame Eheleben in Deutschland führen zu können. Sie seien damit Ausdruck allgemein üblicher, sozial-typischer Verhaltensweisen im Sinne der Entscheidung des VGH Mannheim (11 S 189/11) und Nr. 4.10.2 der Anwendungshinweise zu Art. 7 ARB 1/80 und führten nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Vielmehr sei der Grund für ihre Aufenthalte in der Türkei gewesen, dass die Botschaft unter Missachtung des Gemeinschaftsrechtes deutsche Sprachkenntnisse ihres Ehemannes vor Erteilung des Aufenthaltsvisums verlangt und damit das Familienleben in Deutschland vereitelt habe. In einem weiteren Schriftsatz der Klägerseite vom 4. April 2016 heißt es ferner, die kurzzeitige Rückkehr der Klägerin nach Deutschland vor Ablauf von sechs Monaten habe das Erlöschen des Aufenthaltstitels verhindert. Das ergebe sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vom 9. November 2015, 11 S 714/15, juris), in dem gerügt werde, dass die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Dezember 1988, 1 B 135/88, juris) sich nicht zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, sondern zu einer § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG entsprechenden Konstellation verhalte, bei der es darauf angekommen sei, ob ein Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlassen habe. Außerdem stelle § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht auf den Begriff der Rückkehr, sondern den der Einreise ab, die in § 13 Abs. 2 AufentG definiert sei, sodass die sechsmonatige Frist nach jedem Grenzübertritt neu laufe. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass ihre Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, hilfsweise festzustellen, dass ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der Klägerin sei im Jahre 2003 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Im Rahmen der Bearbeitung der Geburtenanfrage des jüngsten Kindes habe man festgestellt, dass sich die Klägerin möglicherweise seit Sommer 2007 in der Türkei aufhalte. Dies habe sich bestätigt. Aus den Bescheinigungen der türkischen Behörden über die Ein- und Ausreisedaten sei erkennbar, dass sich die Klägerin zwischen dem 15. November 2008 und dem 4. Mai 2010 mindestens 14 Monate, unterbrochen von kurzen Besuchsaufenthalten im Bundesgebiet, in der Türkei aufgehalten habe. Ein derart langer Abwesenheitszeitraum lasse den Schluss zu, dass sie während dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt habe. Daher habe sie kraft Gesetzes die Niederlassungserlaubnis verloren. Auch seien ihre Rechte aus Art. 7 S. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 verloren gegangen. Ein Abwesenheitszeitraum von insgesamt mindestens 14 Monaten lasse den Schluss zu, dass die Klägerin während dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt in der Türkei gehabt habe. Mit Beschluss vom 24. November 2015 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen ihrer Türkei-Aufenthalte umfänglich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung abgezeichnet hatte, dass eine Entscheidung an diesem Tag nicht mehr ergehen würde, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit ein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der beantragten Feststellung. Hiervon umfasst wird jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die Klägerin ist im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen, sozialisiert und hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben. Daraus ergibt sich für sie ein erhebliches Interesse daran, verbindlich zu erfahren, ob dieses Aufenthaltsrecht fortbesteht und sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufrechterhalten und ihr weiteres Leben verlässlich planen kann. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, vorrangig in einem anderen Verfahren zu klären, ob ihrem erstgeborenen Sohn die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wird, weil sie dann ein lediglich von ihrem Sohn abgeleitetes Aufenthaltsrecht mit den damit verbundenen zeitlichen und sonstigen Risiken erhalten würde, das jedenfalls nicht weiter als ihre bisherige Niederlassungserlaubnis bzw. ihr Assoziationsrecht ginge. Der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte, vgl. § 43 Abs. 2 VwGO. Eine Anfechtungsklage gegen einen die Niederlassungserlaubnis bzw. die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 aufhebenden Bescheid ist nicht möglich, da es einen solchen Bescheid nicht gibt und auch nicht geben wird, wie die Beklagte am 24. November 2014 ausdrücklich erklärt hat. Auch kommt eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage (§§ 42 Abs. 1, 75 VwGO) mit dem Ziel, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis bzw. die Assoziationsrechtsstellung zu erteilen, nicht in Betracht, weil die Klägerin davon ausgeht, über derartige Rechte bereits zu verfügen, sodass eine Verpflichtungsklage ins Leere liefe. Die Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Die Niederlassungserlaubnis der Klägerin (dazu unter I.) und das von ihr erworbene Recht aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) (dazu unter II.) sind erloschen. I. Die Niederlassungserlaubnis der Klägerin ist durch ihren im Mai 2008 begonnenen Türkeiaufenthalt erloschen, so dass die beantragte Feststellung des Nichterlöschens nicht getroffen werden konnte. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15/11 –, juris, m.w.N., sind lediglich solche Auslandsaufenthalte unschädlich, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte umfassen, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist im Mai 2008 in die Türkei ausgereist, hat dort am 23. Juni 2008 den türkischen Staatsangehörigen J. D1. geheiratet und in der Folgezeit bis November 2010, insgesamt also etwa zweieinhalb Jahre, in der Türkei gelebt. Damit ist sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist. Die vorgenannten Zeitpunkte der Ein- und Ausreise ergeben sich aus den von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, die von der Bescheinigung der türkischen Grenzbehörde vom 18. Mai 2010 noch gestützt bzw. plausibilisiert werden. So hat sie bei Gericht vorgetragen, nach den nicht gelungenen Ausbildungen im November 2007 zunächst „zum Abschalten“ in die Türkei gereist zu sein und sich dort ein bis zwei Monate aufgehalten zu haben. Danach sei sie nach Deutschland zurückgekehrt, um dann im Mai 2008 zum Heiraten wieder in die Türkei zu fahren. Sie habe mit ihrem Ehemann im August oder September 2008 versucht, in Istanbul einen Visumsantrag zu stellen und sei danach noch zwei bis drei Monate in der Türkei geblieben. Die anschließenden Aufenthaltszeiten ergeben sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der türkischen Grenzbehörde. Auf die Frage, wann sie nach der im August 2009 erfolgten Rückkehr nach Deutschland wieder in die Türkei gereist sei, hat sie erwidert, nach der Heirat jeweils immer nur zehn, höchstens 14 Tage in Deutschland gewesen zu sein. Anfang November 2010 sei sie dann nach Deutschland zurückgekehrt. Im 00.2011 sei das erste Kind geboren worden. Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Quellen ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts damit folgende Aufenthaltszeiten für die Klägerin, die folglich von Mai 2008 bis November 2010 in der Türkei gelebt hat: Daten Aufenthalt Türkei Aufenthalt Deutschland 2006 3 - 4 Wo. (Urlaub) ca. 1 J. 11/07 - 01/08 1 - 2 Mo. („Abschalten“) ca. 3 Mo. 05/08 - ca. 11/08 ca. 6 Mo. (Hochzeit) ca. 1 - 2 Wo. 15.11.08 - 14.05.09 5 Mo. 29 T. 10 T. 24.05.09 - 26.08.09 3 Mo. 20 T. ca. 10 - 14 T. 09/09 - 01.11.09 ca. 6 Wo. 6 T. 07.11.09 - 04.05.10 5 Mo. 27 T. 10 T. 14.05.10 - 11/10 knapp 6 Mo. Dieser mehrjährige, den zeitlichen Rahmen eines Urlaubs deutlich sprengende Auslandsaufenthalt erfüllt die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund stellt. Er war von vornherein zeitlich nicht begrenzt und führte zu einer wesentlichen Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland. Es war bei der Einreise in die Türkei im Mai 2008 offen, ob die Klägerin überhaupt nach Deutschland zurückkehren bzw. wie lange sie sich in der Türkei aufhalten würde. Bei der zum Zweck der Heirat erfolgten Ausreise gab es weder objektive noch von der Klägerin geäußerte Umstände, die auf eine bestimmte Zeitspanne hindeuteten. Vielmehr hat sie hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie könne nicht sicher beantworten, ob sie für den Fall, dass ihr Ehemann kein Visum für Deutschland bekommen hätte, nach Deutschland zurückgekommen wäre. Sie habe darüber nicht nachgedacht. Auch haben sich die gewöhnlichen Lebensumstände der Klägerin in Deutschland, die bis dahin in einem Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter in E. lebte, durch die Eheschließung in der Türkei und das Zusammenleben dort mit ihrem Ehemann im Haus ihrer Schwiegermutter wesentlich geändert. Das zeigt sich auch daran, dass die – mittlerweile schwangere – Klägerin alsbald nach ihrer im November 2010 erfolgten Rückkehr nach Deutschland aus dem Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter aus- und in eine andere Wohnung in der O.------straße 00 einzog (März 2011). Zudem sprechen die weiteren Umstände des Einzelfalles ebenfalls dafür, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht beibehalten, sondern in die Türkei verlagert hat. Der Umstand, dass während ihrer Abwesenheit ihr Zimmer in der Wohnung der Mutter in E. nicht anderweitig vergeben wurde, etwa durch Untervermietung, spricht nicht für die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes in Deutschland. Zum einen kann es eine Vielzahl von Gründen dafür geben, ein solches freies Zimmer nicht anderweitig zu vermieten, wie etwa der Zuschnitt der Wohnung oder die fehlende Bereitschaft der Wohnungsinhaberin, mit einem Fremden zusammenzuleben. Zum anderen dürfte es dem Regelfall entsprechen, dass nach dem Auszug verheirateter Kinder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung leer steht. Zudem spricht der Umzug der Klägerin nur wenige Monate nach ihrer im November 2010 erfolgten Rückkehr nach Deutschland, nämlich Mitte März 2011, ebenfalls dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der mütterlichen Wohnung gesehen hat. Dass die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Ausreise im November 2008 nichts aus ihrem Jugendzimmer mitgenommen hat, um damit ihre neue Wohnung in der Türkei auszustatten, ist ebenfalls kein durchgreifender Hinweis darauf, dass ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland verblieben ist. Auch hierfür kann es völlig andere Gründe geben. So ist offen, ob sich im Jugendzimmer überhaupt geeignete Gegenstände befunden haben, die in die neue Wohnung hineingepasst und dem Geschmack nicht nur der Klägerin, sondern auch dem ihres Ehemannes entsprochen hätten. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Wohnung im Haus der Schwiegermutter in der Türkei bereits möbliert war. Zudem hätte die Schwiegermutter als Eigentümerin dieses Hauses ihr Einverständnis mit dem Einbringen von Einrichtungsgegenständen erklären müssen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Transport von Möbeln von Deutschland in die Türkei einen erheblichen Aufwand erfordert, sodass der Verbleib dieser Einrichtungsgegenstände in Deutschland schon deshalb naheliegt. Dass die Klägerin in der Türkei nicht gearbeitet hat, weil sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, nach wie vor in Deutschland Arbeit gesucht und zu diesem Zweck während ihrer kurzen Deutschlandaufenthalte hier Bewerbungen abgeschickt hat, spricht ebenfalls nicht für den fortdauernden Bestand ihres Lebensmittelpunktes in Deutschland. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn sie in Deutschland einen Arbeitsplatz gehabt hätte, den sie durch anderweitige Arbeitsaufnahme in der Türkei nicht hätte gefährden wollen. So liegen die Dinge hier jedoch nicht, da sie nach den beiden gescheiterten Ausbildungen 2006 (Krankenpflegerin) und 2007 (Arzthelferin) in Deutschland arbeitslos war. Selbst die Rückkehr nach Deutschland einige Monate vor der Geburt ihres ersten Kindes, das sie letztlich am 00.00.2011 in E. zur Welt brachte, spricht nicht durchgreifend dafür, dass sie ihren persönlichen bzw. familiären Mittelpunkt durchgehend in Deutschland gesehen hat. Ausschlaggebend können hierfür auch andere Gründe gewesen sein, beispielsweise der in Deutschland bestehende Krankenversicherungsschutz, dem im Vorfeld einer Geburt besondere Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch die Äußerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedeutsam, sie könne nicht sicher beantworten, ob sie in jedem Fall – auch ohne ihren Ehemann – nach Deutschland zurückgekommen wäre. Im Übrigen war die Klägerin nach der Hochzeit nicht nachhaltig bestrebt, mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurückzukehren, was ebenfalls gegen die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes dort spricht. Das Bemühen ihres Ehemannes, nach der Hochzeit ein Visum für Deutschland zu erhalten, hat sie nach ihren eigenen Schilderungen nicht besonders nachhaltig unterstützt. Anders als schriftsätzlich vorgetragen hat sie ihm beim Stellen des Visumsantrages kaum geholfen. Selbst, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Ausstellung eines Visums an den fehlenden deutschen Sprachkenntnisse ihres Ehemannes scheitern würde, hat sie mit ihm kaum Deutsch geübt, sondern dies auf etwa eine halbe Stunde je Wochenende beschränkt, anstatt jedes Gespräch mit ihm dafür zu nutzen. Schließlich kommt der Klägerin auch der Umstand nicht zugute, dass sie sorgsam darauf geachtet hat, sich zusammenhängend nicht mehr als sechs Monate in der Türkei aufzuhalten, um ihre Aufenthaltsrechte in Deutschland nicht zu verlieren. Sie kehrte zwar zwischen Mai 2008 und November 2010 mehrfach nach Deutschland zurück, doch hat es sich nach eigenem Bekunden immer nur um kurze Aufenthalte gehandelt. Sie habe sich nach der Heirat jeweils immer nur 10, höchstens 14 Tage, in Deutschland aufgehalten und während dieser Zeiträume im Haushalt ihrer Mutter in der O.------straße 00 gewohnt. Diese Angaben werden unterstützt durch die Bescheinigung der türkischen Grenzbehörde vom 18. Mai 2010. Hiernach ist die Klägerin beispielsweise nach einem 5 Monate und 29 Tage dauernden Türkeiaufenthalt für 10 Tage (Ausreise aus der Türkei: 15. Mai 2009, erneute Einreise: 24. Mai 2009) nach Deutschland zurückgekehrt. Anfang November 2009 kehrte sie für 6 Tage nach Deutschland zurück (Ausreise aus der Türkei: 1. November 2009, erneute Einreise: 7. November 2009), im Mai 2010 – nach einem 5 Monate und 27 Tage dauernden Türkeiaufenthalt – für zehn Tage (Ausreise aus der Türkei: 4. Mai 2010, erneute Einreise: 14. Mai 2010). Solche kurzfristigen, hier die Zeitspanne von zwei Wochen nicht übersteigenden Aufenthalte, die (allein) den Zweck haben, ein Erlöschen zu verhindern, sind indes nicht geeignet, eine nur vorübergehende Abwesenheit bejahen zu können. Ein Ausländer kann also das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2007 - 18 B 2764/06 – und vom 25. August 2003 - 18 B 978/03 - NVwZ-RR 2004, 151. Er kann nämlich nicht sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht "in Reserve halten" für den Fall, dass seine im Heimatland verfolgten Pläne letztlich scheitern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1988 - 18 B 1063/88 -, NVwZ-RR 1989, 104 Nach alledem ist die Niederlassungserlaubnis der Klägerin bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG durch ihren zweieinhalbjährigen Türkeiaufenthalt erloschen. Ob zusätzlich auch noch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin vorliegen, insbesondere ob sie durchgehend sechs Monate lang in der Türkei gewesen ist, oder ob vielmehr die kurzfristigen zwischenzeitlichen Besuchsaufenthalte in Deutschland dem Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entgegenstehen, kann offen bleiben. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht allerdings darauf hin, dass der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG immerhin dagegen spricht. Dort wird nicht der Begriff der Rückkehr verwendet, sondern derjenige der Einreise, die in § 13 Abs. 2 AufenthG legaldefiniert ist und dann stattgefunden hat, wenn jemand sowohl die Grenzübergangsstelle passiert als auch die Grenzlinie selbst überschritten hat. So mit ausführlicher Begründung und unter Auswertung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1988 – 1 B 135/88 –: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2015 – 11 S 714/15 –, juris. In diesem Sinne wäre die Klägerin auch bei ihren nur wenige Tage dauernden Besuchsaufenthalten in Deutschland eingereist, so dass kein durchgehender sechsmonatiger Auslandsaufenthalt gegeben wäre. Unabhängig davon ist die Niederlassungserlaubnis jedoch, wie aufgezeigt, nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht der Klägerin nicht zur Seite. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es fehlt bereits an dem Erfordernis des fünfzehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, da ihr nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge erstmalig am 23. Januar 1998 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und sie sich somit erst seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 – 18 B 732/01 -, NVwZ-RR 2002, 538, nämlich im Mai 2008, hielt sie sich deshalb erst seit zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auf diesen Zeitpunkt war abzustellen, weil die Klägerin im Mai 2008 zum Zweck der Eheschließung in die Türkei gereist ist und die Niederlassungserlaubnis bei einer Ausreise, die nicht vorübergehender Natur ist, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt. Hinzu kommt, dass auch die Voraussetzung der Unterhaltssicherung nicht gegeben ist. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist nicht auf die im Zeitpunkt der Wiedereinreise gegebenen Umstände abzustellen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr auch hier der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn eine in diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Vgl. OVGE NRW, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 18 B 176/11 –, mit weiteren Nachweisen, juris. Die somit im Mai 2008 zu treffende Prognose fällt für die Klägerin negativ aus. Sie hatte im Jahr 2007 zwei Ausbildungen begonnen, ohne sie beenden zu können, war danach arbeitslos und bezog nach eigenem Bekunden bis zum Beginn ihres ersten mehrmonatigen Türkeiaufenthaltes im November 2007 öffentliche Mittel in Form von Grundsicherung für Arbeitsuchende („Harz IV“), so dass ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert war. Im Mai 2008 sprach nichts dafür, dass sich diese Einkommenssituation für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ändern würde. Insbesondere war nicht damit zu rechnen, dass ihr (künftiger) Ehemann in Deutschland ein für beide hinreichendes Erwerbseinkommen erzielen würde. Das ergibt sich zum einen aus seinen – jedenfalls seinerzeit – mangelnden deutschen Sprachkenntnissen, zum anderen daraus, dass er auch in der Türkei nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit seiner Arbeit in einer Fabrik lediglich ein Einkommen habe erzielen können, das in etwa dem entsprochen habe, was man in Deutschland als Mindestsatz von der Arge bekomme. Bestätigt wird diese Einschätzung im Nachhinein durch die der Klägerin nach ihrer Wiedereinreise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bescheide des Jobcenters E. vom 25. November 2011, Beiakte Heft 2 Bl. 77 ff., und vom 22. Januar 2015, Beiakte Heft 2 Bl. 114 ff.). II. Der Klägerin steht auch ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 S. 1 erster bzw. zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht mehr zu, da es infolge ihres Türkeiaufenthaltes erloschen ist. Daher konnte auch die hilfsweise beantragte Feststellung des Nichterlöschens ihres ARB-Rechtes nicht erfolgen. Sie hatte allerdings ein Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Hiernach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Zwar wird hier nur ein Beschäftigungsrecht geregelt, jedoch kann das Beschäftigungsrecht ohne Aufenthaltsrecht nicht verwirklicht werden. Deshalb führt ein solches Recht zur Ausübung einer Beschäftigung zwangsläufig auch zu einem Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte, also ein Aufenthaltstitel nach dem innerstaatlichen nationalen Recht ausgeschlossen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 1 C 11.94 –, juris; EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 – C-386/95 (Eker), www.curia.europa.eu. Die Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 liegen vor, wie mittlerweile auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. März 2016 eingeräumt hat. Die Klägerin wurde am 00.00.1986 im Bundesgebiet geboren und hat seither im Haushalt ihrer Mutter gelebt, bis diese am 7. November 2006 ausgezogen ist, insgesamt also knapp 20 Jahre. Die Geburt und der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Zuzugsgenehmigung aus Gründen des Familiennachzugs gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, m.w.N., juris Die Mutter gehörte dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland als Arbeitnehmerin an. Ihr steht ein ARB-Recht aus Art. 6 Abs. 1 zweiter bzw. dritter Spiegelstrich ARB 1/80 zu, weil sie mehr als drei bzw. vier Jahre ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war. Wie sich aus einer Bescheinigung der deutschen Rentenversicherung vom 6. April 2009 ergibt, war sie bis zum 30. September 2006 insgesamt vier Jahre, vier Monate und zehn Tage versicherungspflichtig beschäftigt. Dass die Klägerin am 17. November 2004 volljährig wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Mutter als Stammberechtigte noch keine vollen drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war, steht dem Erwerb eines ARB-Aufenthaltsrechtes nicht entgegen. Sie lebte nämlich in der Folgezeit weiterhin bis zur Vollendung des dreijährigen Zeitraumes mit ihrer Mutter zusammen. Hierzu: EuGH, Urteile vom 16. Februar 2006 – C-502/04 – (Torun) und vom 16. März 2000 – C-329/97 – (Ergat), www.curia.europa.eu. Darüber hinaus hat die Klägerin auch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, der einen mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedsstaat voraussetzt. Die Klägerin, die in Deutschland geboren wurde und seit Januar 1998 mit einer Aufenthaltserlaubnis im Haushalt ihrer Mutter gelebt hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie hat ihre assoziationsrechtliche Rechtsposition aus Art. 7 Abs. 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 jedoch durch den mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei verloren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar – das ist hier nicht der Fall –, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 (Ergat), a.a.O. Rn. 45, 46 und 48 und vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 49. Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat (s.o.) auf sein Urteil in der Sache Kadiman EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 [ECLI:EU:C:1997:205], Kadiman - Rn. 48, verwiesen. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Ehemann seiner Frau während eines Urlaubs in der Türkei den Reisepass entwendet hatte, so dass sie erst nach fünf Monaten in das Bundesgebiet zurückkehren konnte. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Drei-Jahres-Zeitraum des Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeführt, dass kurzzeitige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft zwischen Familienangehörigem und Stammberechtigtem, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, den Zeiten gleichzustellen seien, während der der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe. Erst recht habe dies für einen kürzeren als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig gewesen sei. Diese Ausführungen gelten – wie aus dem Verweis des Gerichtshofs in der Sache Ergat ersichtlich – entsprechend für den Verlust der assoziationsrechtlichen Stellung bei der Prüfung, ob ein Familienangehöriger den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 26 und vom 25. März 2015 - 1 C 19/14 -, juris. Im Übrigen ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98 [ECLI:EU:C:2000:336], Eyüp - Rn. 26; vom 11. November 2004 - C-467/02 [ECLI:EU:C:2004:708], Cetinkaya - Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 33, dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zwei Zwecken: Zum einen sollen Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen. Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 [ECLI:EU:C:2007:442], Derin - Rn. 53 und 71; BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 16 und vom 25. März 2015, a.a.O. darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen. Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalles für die Frage, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist. Zur weiteren Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes kann nicht im Sinne eines notwendigen Mindestzeitraums auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EG L 158 S. 77, berichtigt ABl. EG L 229 S. 35 und ABl. EG L 204 S. 28) – nachfolgend: Unionsbürgerrichtlinie – zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt von einem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Rechtsverlust. Diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, kann mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze dienen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 27 und vom 25. März 2015, a.a.O. Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 als der anderen Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte, die seit Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG nicht Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Unionsbürgerrichtlinie, sondern Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen heranzieht, EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 62 ff., wirkt sich auch auf die Bestimmung des zeitlichen Rahmens bei dem hier zu prüfenden Erlöschensgrund aus. Denn die vom Gerichtshof im Wege des Vergleichs von Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei und der Unionsbürgerrichtlinie angeführten Erwägungen, das Assoziationsabkommen verfolge nur wirtschaftliche Zwecke, während die Unionsbürgerrichtlinie darüber hinaus die Unionsbürgerschaft als grundlegenden Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten mit ihrem unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Freizügigkeitsrecht ausforme, sind allgemeiner Natur, so dass die Ausführungen zur Zwecksetzung ebenso für den hier zu prüfenden Verlustgrund gelten. Erweisen sich aber die Rechtsstellung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die wesentlich stärkere Stellung eines Unionsbürgers nicht als gleichwertig, liegt es auf der Hand, dass die – nicht nach Gründen für die Abwesenheit differenzierende – rechtsvernichtende Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG jedenfalls nicht als Mindestzeitraum für den Verlust assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte türkischer Staatsbürger herangezogen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O. Daraus folgt indes nicht gleichsam im Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend anzuwenden ist, um den "nicht unerheblichen Zeitraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, erscheint sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ungeeignet. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 75 ff., nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter – wenn keine berechtigten Gründe vorliegen – seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und in die Türkei verlagert hat. Dafür spricht zunächst die lange Dauer ihres Türkeiaufenthaltes. Sie hat, unterbrochen nur von einigen kurzen Deutschlandaufenthalten, die lediglich Besuchscharakter hatten (s.o.) und daher nicht ins Gewicht fallen, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. September 2011 - 11 LA 198/11 -, juris, für einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren in der Türkei gelebt. Damit hat sie die Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Daueraufenthaltsrichtlinie deutlich überschritten, was als gewichtiges Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu werten ist. Darüber hinaus hat sie sogar die Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie überschritten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30. April 2009 und vom 25. März 2015, jeweils a.a.O., zumindest als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze herangezogen werden kann. Berechtigte Gründe dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin trotz dieses langen Türkeiaufenthaltes nach wie vor im Bundesgebiet liegt, bestehen nicht. Solche Gründe im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 sind dann anzunehmen, wenn sie Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind. Das trifft zu etwa bei Urlauben und Besuchsaufenthalten (beispielsweise bei Verwandten), die auf eine angemessene Zeitspanne angelegt sind. Ebenfalls ein berechtigter Grund wäre es, wenn der Auslandsaufenthalt durch staatsangehörigkeitsbezogene Rechte oder Pflichten bedingt wäre, etwa bei Ableistung des Allgemeinen Wehrdienstes, oder wenn es sich um ein sonstiges schutzbedürftiges und schutzwürdiges Verhalten des Betroffenen handelte. Berechtigte Gründe stellen darüber hinaus auch Schwangerschaft , Niederkunft , schwere Krankheit , Studium oder sonstige Berufsausbildung sowie die berufliche Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat dar. Berechtigte Gründe können darüber hinaus aber auch im Falle des Eintritts von Naturereignissen oder kriegerischen Auseinandersetzungen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 (Kadiman), a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2011 - 11 S 189/11 -, juris (nicht bei einem Verlassen des Bundesgebiets um sich einer Strafverfolgung zu entziehen); OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765/07 - , juris. Hiernach kann sich die Klägerin nicht auf einen berechtigten Grund berufen. Die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich angesichts der langen Dauer ihres Türkeiaufenthalts weder um einen Urlaubs- noch um einen Besuchsaufenthalt. Auch ist sie nicht etwa deshalb in die Türkei gereist, weil sie schwanger war und dort niederkommen wollte. Ferner gibt es keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin nach der Einreise in die Türkei im Mai 2008 im Bundesgebiet verblieben ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis Bezug genommen werden. Auch das – subjektive – Bemühen der Klägerin, durch kurzfristige Besuchsaufenthalte in Deutschland ihr Aufenthaltsrecht zu sichern, zeigt nicht zwingend, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufrechterhalten wollte. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass sie sich die Möglichkeit offen halten wollte, gegebenenfalls – je nach Entwicklung der Dinge in der Türkei – nach Deutschland zurückkehren zu können. Die feste Absicht, dies unter allen Umständen zu tun, lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Es gibt nach alledem keine berechtigten Gründe bzw. gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin trotz ihres mehrjährigen Türkeiaufenthaltes ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufrechterhalten hat. Vielmehr muss von einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in die Türkei ausgegangen werden. Ihr Aufenthalt dort hat folglich den Integrationszusammenhang zerrissen, sodass das Fortbestehen ihres Assoziationsrechts nicht festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.