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Beschluss

17 L 982/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0413.17L982.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren  betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.      M.        aus N.               wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. M. aus N. wird abgelehnt. Gründe: Der am 23. März 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 3849/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung der Flüchtlingszuerkennung und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller im Libanon einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. März 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass angesichts der Angaben der Antragsteller zu 1) und 2) anlässlich ihrer am 7. Dezember 2015 durchgeführten Anhörung keine Zweifel an der libanesischen Staatsangehörigkeit sämtlicher Antragsteller bestehen. Denn die Antragsteller zu 1) und 2) haben ausdrücklich bekundet, libanesische Staatsangehörige zu sein und über libanesische Reisepässe verfügt zu haben. Das die Antragsteller ausweislich ihrer Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Jahre in Syrien gelebt haben, bevor sie 2012 in den Libanon übergesiedelt und von dort im Jahr 2014 weiter nach Europa gereist sind, ändert nichts am Fortbestehen ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, sie besäßen neben der libanesischen auch die syrische Staatsangehörigkeit – was ernsthaft nur für die in Syrien geborene Antragstellerin zu 2) in Betracht zu ziehen wäre –, führte dies zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. Denn aus dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts und des internationalen Schutzes folgt, dass bei Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier Staaten besitzen, die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Gewährung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes) nur dann in Betracht kommen, wenn beide Staaten den Schutzsuchenden verfolgen. Verfolgt ihn indes nur einer dieser Staaten, muss sich der Schutzsuchende stets darauf verweisen lassen, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt und der ihn nicht verfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 – 10 C 13.07, 10 C 13.07 (bisher 1 C 17.06) –, juris Rn. 9, 13; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 B 142.04 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – 9 C 172.95 –, juris Rn. 23 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2015 – 17 K 3075/15.A –, n.v.; VG Berlin, Urteil vom 28. Dezember 2001 – 34 X 110.01 –, juris Rn. 19. Da den Antragstellern nach den zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2016 im Libanon als einem Staat ihrer Staatsangehörigkeit keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht und bezogen auf den Libanon auch keine nationalen Abschiebungsverbote bestehen, kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien auf eine etwaige asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie möglicherweise ebenfalls besitzen (hier: Syrien), nicht an, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 B 142.04 –, juris Rn. 4. Die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheiden vor diesem Hintergrund angesichts des für die Antragsteller im Libanon bestehenden Schutzes vor Verfolgung aus. Schließlich kann dahinstehen, ob es unter Ziffer 4) des Bescheides vom 14. März 2016 der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Syrien bedurft hätte. Denn selbst wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, sie besäßen neben der libanesischen auch die syrische Staatsangehörigkeit – was ernsthaft nur für die in Syrien geborene Antragstellerin zu 2) in Betracht zu ziehen wäre –, hätten sie eine Abschiebung nach Syrien nicht ernsthaft zu befürchten. Ziffer 5) des Bescheides vom 14. März 2016 enthält nämlich nur eine Abschiebungsandrohung bezogen auf den Libanon und nicht bezogen auf Syrien. Zudem käme eine Abschiebung nach Syrien von vornherein nicht in Betracht, weil derzeit selbst unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern aus Syrien jedenfalls subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris Rn. 20 ff. Aus diesem Grund ist eine Abschiebung der Antragsteller nach Syrien – bei unterstellter doppelter Staatsangehörigkeit – nicht ernsthaft zu befürchten, weshalb es insoweit an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Syrien fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 – 10 C 13.07, 10 C 13.07 (bisher 1 C 17.06) –, juris Rn. 13. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.