Urteil
2 K 6213/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0412.2K6213.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00. April 1961 geborene Kläger ist seit dem 22. Juli 2003 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Seinen unter dem 27. April 2009 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung E wegen Überschreitung der seinerzeit festgesetzten Einstellungshöchstaltersgrenze mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 1. Juni 2010 ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – unwirksame Einstellungshöchstaltersgrenze die Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 1. Juni 2010 und eine Neubescheidung seines Antrags vom 27. April 2009; vorsorglich beantragte er erneut seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung E erwiderte hierauf unter dem 9. Juni 2015, sie werde nach Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und nach einer Entscheidung der Landesregierung zu den Konsequenzen auf den Antrag zurückkommen. Der Kläger hat am 14. September 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 1. Juni 2010. Eine Ablehnung des Verbeamtungsbegehrens könne nicht auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Neuregelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW gestützt werden, da diese Bestimmung unwirksam sei. Sie verstoße insbesondere gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Die dort in Art 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) vorgesehene Ausnahme greife hier nicht. Zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand sicherzustellen, sei die Einstellungshöchstaltersgrenze nicht notwendig. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, das Beamtenversorgungsrecht anzupassen, um bei der Einstellung lebensälterer Bewerber die Versorgungslasten des beklagten Landes zu reduzieren. Die in § 15a LBG NRW getroffene Regelung diene rein fiskalischen Interessen, die für sich genommen keine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigten und denen durch eine Anpassung des Versorgungsrechts Rechnung getragen werden könne. Selbst wenn die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze notwendig sei, so sei ihre Festsetzung gerade auf 42 Jahre willkürlich. Im Bundesbeamtenrecht existiere eine Höchstaltersgrenze nicht mehr, in anderen Bundesländern sei sie überwiegend auf 45 oder 50 Jahre festgelegt. Schließlich liege hier zu seinen – des Klägers – Gunsten eine Ausnahme von der Altersgrenze nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW vor, weil er in Mangelfächern unterrichte. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 3. Juni 2015 auf Rücknahme des Bescheides vom 1. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und sodann über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 27. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 3. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren bleibt der Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Juni 2010 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber und auf erneute Entscheidung über seinen Verbeamtungsantrag vom 27. April 2009. Eine solche Rücknahme kommt nicht in Betracht. Die Ablehnung aus dem Jahr 2010 beansprucht keine Geltung für den Fall der nachträglichen Änderung der Vorschriften über die Altersgrenze, sei es in Form ihres Wegfalls oder einer Anpassung durch Erhöhung der Altersgrenze. Denn der Regelungsgehalt der Entscheidung vom 1. Juni 2010 betraf nur die damalige Rechtslage und enthielt auch keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. So zur abschlägigen Bescheidung eines Einstellungsantrags ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1982 – 2 B 71.80 –, juris, Rn. 12 ff.; VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2009 – 1 K 835/09 –, juris, Rn. 18 ff; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2010 – 2 K 7973/09 – u.a., juris, Rn. 32 ff. Vielmehr konnte der Kläger jederzeit einen neuen Verbeamtungsantrag stellen, der ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Ablehnung vom 1. Juni 2010 behandelt und in der Sache beschieden werden kann. Einer Durchbrechung der Bestandskraft der Altablehnung bedarf es hierfür nicht. Liegen sonach schon die Voraussetzungen für die begehrte Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht vor, kommt auf eine Ermessensausübung des Beklagten nicht mehr an. Dem Hilfsantrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Dieser auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Antrag des Klägers, über sein Verbeamtungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist so zu verstehen, dass eine im klägerischen Sinne positive Entscheidung begehrt wird. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 2 K 2240/09 –, juris, Rn. 26; Urteil vom 29. Januar 2016 – 2 K 5893/15 –, juris, Rn. 13. Die Untätigkeitsklage kann sich nicht auf die Bescheidung schlechthin richten, sondern muss den von der Behörde nicht beschiedenen Antrag übernehmen; Klageart und Klageziel ändern sich nicht, nur das Vorverfahren entfällt, vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 75, Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: 29. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 75, Rn. 2. Dies gilt jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 75, Rn. 19 ff. Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er überschreitet die für seine Verbeamtung geltende Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Bezirksregierung E eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 3. Juni 2015 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW nicht entschieden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 16. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet der am 22. April 1961 geborene Kläger seit Ablauf des 21. April 2003. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung der Altersgrenze in § 15a LBG NRW. Dies gilt auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in materieller Hinsicht in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits in formeller Hinsicht an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 – (juris) die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende, nunmehr auf eine parlamentsgesetzliche Grundlage gestellte und um zwei Jahre angehobene Altersgrenze gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 15a LBG NRW begegnet keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 60. Als legitimes Ziel, das eine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand anerkannt. Eben dieses Ziel verfolgt die hier streitige Höchstaltersgrenze. Soweit sie zur Erreichung des Ziels darüber hinaus angemessen und erforderlich sein muss, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels über einen weiten Wertungsspielraum. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 67. Diesen hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten. Soweit der Kläger auf das Beamtenversorgungsrecht hinweist, das eine Anrechnung von Rentenansprüchen auf das Ruhegehalt vorsieht und das durch den Gesetzgeber im Falle der Übernahme von lebensälteren Bewerbern in das Beamtenverhältnis zwecks Reduktion der finanziellen Versorgungslast des beklagten Landes weitergehend angepasst werden könne, stellt dies die Rechtfertigung der Einstellungshöchstaltersgrenze nicht in Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verschiebung des Verhältnisses von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit durch die Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts ausgeglichen werden kann, aber eben auch Einstellungshöchstaltersgrenzen dazu beitragen können, von vornherein eine derartige Verschiebung im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 87. Die Einführung von Höchstaltersgrenzen stellt sonach eine zulässige Vorgehensweise des Gesetzgebers zur Erhaltung der Finanzierbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung neben der Möglichkeit versorgungsrechtlicher Anpassungen dar. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist, damit er den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 90. Die Argumentation des Klägers, anstelle der Einführung von Höchstaltersgrenzen die Versorgungslasten auf der Ebene des Versorgungsrechts zu begrenzen, verkennt das geschilderte kumulative Verhältnis beider Möglichkeiten zur Sicherstellung einer finanzierbaren und funktionsfähigen Versorgung und würde den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf die alleinige Möglichkeit einer versorgungsrechtlichen Lösung einengen. Im Übrigen sind einer Verringerung des Ruhegehalts bei lebensälteren Bewerbern durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Zudem kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor einer (späten) Verbeamtung Rentenansprüche durch vorangehende berufliche Tätigkeiten erworben hat, die unbeschadet etwaiger Anrechnungen als zweite Säule der Alterssicherung neben das Ruhegehalt treten. Vielmehr existiert eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen keine Rentenanwartschaften bestehen, so z. B. wenn aufgrund von längeren Kinderbetreuungszeiten oder sonstigen Gründen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder durch die ausgeübte Tätigkeit keine Rentenansprüche entstanden sind, insbesondere infolge einer freiberuflichen Tätigkeit. Zur Begegnung dieser Unwägbarkeiten ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze auch notwendig, da die versorgungsrechtlichen Anpassungen, auf die der Kläger verweist, keine taugliche Alternative darstellen. Bei der Schaffung des § 15a LBG NRW wurden die ruhegehaltsbezogenen Anrechnungs- und Kürzungstatbestände des Beamtenversorgungsrechts im Übrigen nicht unberücksichtigt gelassen. So werden die Tatbestände des § 14 Abs. 5 LBeamtVG und § 11 LBeamtVG wie auch § 55 Abs. 2 LBeamtVG in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat sich allerdings in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Anpassungsmöglichkeiten im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze entscheiden. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die in § 15a LBG NRW geschaffene Höchstaltersgrenze begegnet auch nicht deswegen unionsrechtlichen Bedenken, weil sie – wie der Kläger vorträgt – rein fiskalischen Interessen dient, die für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78EG darstellen. Die Einstellungshöchstaltersgrenze rechtfertigt sich nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – (juris Rn. 80) zuvörderst aus dem Alimentations- und Lebenszeitprinzip als anerkannte hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und dient dem Ziel, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu gewährleisten. Eine Alimentation des Beamten im Ruhestand rechtfertigt sich nur, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht bezogen auf die Dauer von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und losgelöst von der Höhe des Ruhegehalts. Im Übrigen ist die Sicherstellung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich als legitimes Ziel benannt. Die Festsetzung der Altersgrenze in § 15a Abs. 1 LBG NRW auf die Vollendung gerade des 42. Lebensjahrs ist auch nicht willkürlich und damit unverhältnismäßig. Insoweit ist wiederum auf den Wertungs- bzw. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu verweisen. Dieser hat in der Gesetzesbegründung hinreichende sachliche Gründe für eine Bemessung der Altersgrenze auf 42 Jahre benannt (Landtags-Drucksache 16/9759, S. 22 f.). Dabei ist er – entsprechend den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – (juris, Rn. 84 ff.) – von einem Erdienen der Mindestversorgung von 35 Prozent nach etwa 19,5 Dienstjahren ausgegangen. Anschließend werden die Gründe, die Veranlassung dazu gaben, die Altersgrenze unter Zugrundelegung eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren auf 42 Jahre festzulegen, eingehend dargelegt. Diese Erwägungen sind frei von Willkür. Daran ändert nichts der Umstand, dass andere Bundesländer im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums andere Altersgrenzen festgelegt haben bzw. der Bund von der Festlegung einer solchen Grenze Abstand genommen hat. Bestehen sonach keine durchgreifenden Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 15a LBG NRW, sieht die Kammer keinen Anlass für die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV. Der Kläger kann sein Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW stützen. Mit dem Hinweis auf seine Lehrbefähigung in Mangelfächern kann der Kläger das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses nicht belegen. Das beklagte Land hat den sog. Mangelfacherlass bereits zum Schuljahr 2006/2007 auslaufen lassen. Es hat dadurch zu erkennen gegeben, dass es ein dienstliches Interesse an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrer in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als erheblich betrachtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris, Rn. 42 m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.