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Urteil

17 K 5235/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0412.17K5235.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes angemerkt: I. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist nicht gegeben. 1. Die Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG scheidet bereits deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegeben sind und der Kläger damit nicht Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) genießt. Von diesem Ausschlussgrund sind palästinensische Flüchtlinge betroffen, die dem Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) unterstehen, vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 214. Das Mandat der UNRWA erstreckt sich u.a. auf den Gazastreifen. Maßgebend für den Schutz oder den Beistand durch die UNRWA ist, dass der Flüchtling der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat eine „UNRWA Family Registration Card“ mit der Reg. No. 00000000 im Verwaltungsverfahren vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er zur Zeit seines Aufenthaltes tatsächlich regelmäßig Wasser und Reissäcke von der UNRWA erhalten habe. Damit unterliegt der Kläger dem Schutz der UNRWA, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 50ff.; s. schon BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, juris, Rn. 37. Der Ausschlusstatbestand entfällt auch nicht in Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Hiernach sind die Absätze 1 und 2 des § 3 AsylG anwendbar, wenn ein Schutz oder Beistand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Schutz und Beistand im Sinne dieser Vorschrift setzen nicht voraus, dass der einzelne Flüchtling im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfsleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der Einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, juris Rn. 37. Dies trifft auf den Kläger, der nach eigenen Angaben auch Unterstützung durch die UNRWA angenommen hat, zu. Dieser Schutz oder Beistand ist schließlich nicht schon dann im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen, wenn der Betroffene ihn von sich aus aufgegeben hat. Der innere Grund für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der auf Art. 1 Abschn. D Satz 1 GFK basiert, liegt darin, dass die palästinensischen Flüchtlinge primär auf den Schutz der UNRWA verwiesen werden sollen. Die Bestimmungen der Genfer Konvention sollen nicht schlechthin, sondern gemäß Art. 1 Abschn. D Satz 2 GFK, dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG entspricht, nur dann anwendbar sein, wenn der Schutz oder Beistand durch die UNRWA nicht mehr geleistet werden kann. Diese Situation besteht aber nicht im Fall einer freiwilligen Aufgabe der Betreuung durch die UNRWA wie im Fall des Klägers. Der Zweck der in Art. 1 Abschn. D GFK getroffenen Regelung würde verfehlt, wenn die Betroffenen wählen könnten, ob sie speziell den Schutz oder Beistand nach Art. 1 Abschn. D Satz 1 GFK oder allgemein die Vergünstigungen der Genfer Konvention nach Art. 1 Abschn. D Satz 2 GFK in Anspruch nehmen. Das ist offenkundig für solche Personen, die in dem bisherigen Aufnahmestaat verbleiben und dort, sofern es sich um einen Signartarstaat der Genfer Konvention handelt, die Vergünstigungen der Konvention für sich beanspruchen. Der Staat darf die bisher von der UNRWA betreuten Ausländer, die sich aus freien Stücken der Betreuung durch die UNRWA begeben haben, wie jeden anderen Ausländer behandeln. Aber auch ein anderer Vertragsstaat in dem die UNRWA nicht tätig ist darf ihnen unter Hinweis auf die Vorrangigkeit der Betreuung durch die UNRWA nach Art. 1 Abschn. D Satz 1 GFK die Vergünstigungen der Genfer Konvention versagen. Dies ist für die Fälle unstreitig, in denen der Betroffene in das Gebiet, in dem die UNRWA tätig ist, zurückkehren und deren Betreuung erneut in Anspruch nehmen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, juris Rn. 31; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 18 A 901/11 -, juris Rn. 14ff. Dies ist hier der Fall, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger grundsätzlich eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre. Bei der Frage, ob der Schutz oder Beistand der UNRWA weggefallen ist, kommt es nicht auf die Wirksamkeit des Schutzes oder Beistandes des UNRWA an. Vorübergehende Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes der UNRWA, z.B. bei zeitweiligem Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen aufgrund von Transportschwierigkeiten, lassen die UNRWA-Betreuung fortbestehen. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel gebieten, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, juris Rn. 37. 2. Selbst wenn sich der Kläger indes grundsätzlich auf § 3 Abs. 1 AsylG berufen könnte, hätte er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es kann weder festgestellt werden, dass er aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus den palästinensischen Autonomiegebieten ausgereist ist (a.) noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete auszugehen (b.). a. Es kann offen bleiben, ob der von dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung am 22. September 2014 geschilderte Vorgang aus Oktober/November 2008 (Verhör durch die Hamas in den letzten Tagen der militärischen Auseinandersetzung mit Israel wegen eines vermeintlichen Spionagevorwurfs für Israel bzw. weil der Kläger Hamas-Kämpfer aus der elterlichen Wohnung verwiesen hat) eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 b) i.V.m. § 3b Nr. 5 AsylG begründet, da es sich jedenfalls - auch nach Einlassung des Klägers selbst - um einen einmaligen und nicht gezielt gegen ihn gerichteten Vorgang während des beendeten Militärkonfliktes gehandelt hat, der zeitlich zudem in mehrmonatigem Abstand zur Ausreise im Mai 2008 lag und sich bis dahin nicht mehr fortgesetzt hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28/99 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2202/00.A -, juris Rn. 32ff. m.w.N.; zum Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl siehe auch bereits grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86, u.a. ‑, juris. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst eingeräumt, dass der Vorwurf, Spionage für Israel zu betreiben, ein „üblicher Vorwurf“ der Hamas gegen viele Jugendlich in Gaza sei, um gegen sie einschüchternd vorzugehen. Auch habe er im Grunde mit der Hamas keine Probleme gehabt, sondern nur mit „einigen wenigen Leuten“, wohl denjenigen, die er aus der elterlichen Wohnung werfen wollte, was dann zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung führte. Im Kern dürfte es sich nicht um eine politische Verfolgung, sondern um eine private Auseinandersetzung um den unerlaubten Aufenthalt von Hamas-Kämpfern während des Krieges in der elterlichen Wohnung gehandelt haben. Jedenfalls aber war eine etwaige Verfolgung bei der Ausreise beendet und wirkte auch nicht bis dahin fort. Denn bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass nach Ende der militärischen Auseinandersetzung (nach seiner Aussage vier Tage später), der Emir des Stadtteils in seine Wohnung gekommen und sich bei seinem Vater für das was geschehen sei, entschuldigt habe. Dies hat er im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Die Hamas habe sich bei seinem Vater für den Vorfall während des Krieges entschuldigt, seine Familie sei angesehen in Gaza. Schließlich hat er weiter angegeben, er habe bis zur Ausreise keine sonstigen Probleme mit der Hamas gehabt. Er hat sich darüber hinaus sowohl im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Politische Probleme oder sonstige Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. Daher erschließt sich auch nicht glaubhaft, weshalb er bis zur Ausreise in ständiger Angst vor der Hamas gelebt haben will. Dies erst recht nicht, weil er sogar den Gaza-Streifen über den offiziellen Grenzübergang in Rafah nach Ägypten hin mit seinen legalen Papieren und einem russischen Visum verlassen haben will. Der Grenzübergang wird nach eigener Aussage des Klägers vor der Hamas kontrolliert. Es ist lebensfremd anzunehmen, jemand der sich politisch durch die Hamas verfolgt wähnt, reiste legal mit echten Papieren über einen von den angeblichen Verfolgern kontrollierten Grenzübergang aus. Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, es hätte bei Ausreise eine unmittelbar drohende Verfolgung im Herkunftsland bestanden, die eine Gefährdung voraussetzte, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris. Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Umstände benannt, die eine derart verdichtete Bedrohungslage ausmachten. Vielmehr hat er - wie dargelegt - Gaza sogar legal mit seinen offiziellen Papieren Richtung Ägypten verlassen, ohne dass ihm etwas widerfahren wäre. Auch ist bis zu seiner Ausreise nichts weiter außerhalb des Monate zurückliegenden singulären Vorfalles, für den sich die Hamas bei dem Kläger entschuldigt hatte, geschehen. Der Kläger ist zudem unpolitisch und hat sich weder für Israel noch sonst politisch (etwa für die Fatah) engagiert. Insbesondere fehlen gänzlich Anhaltspunkte für eine terroristische Betätigung gegen Israel. Einmal will er etwa vier Jahre vor der Ausreise von israelischen Sicherheitskräften festgehalten worden sein, einen Grund dafür gab er nicht an. Daraus eine drohende Verfolgung durch den israelischen Staat ableiten zu wollen, erschließt sich schon allein wegen des Zeitablaufs nicht und trägt der Kläger auch noch nicht einmal selbst vor. Ihm droht auch als Palästinenser keine Gruppenverfolgung durch den israelischen Staat im Gaza-Streifen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013 - 21 K 4431/11.A -, juris Rn 39 m.w.N. Eine unmittelbar drohende Verfolgung bei Ausreise kann ihm daher insgesamt nicht geglaubt werden. Vielmehr ist es naheliegend, dass er ausreiste, weil es für ihn nach Ende des Militärkonfliktes keine wirtschaftliche Zukunftsperspektive zu geben schien („Alles ist zerstört. Drogen sind allgegenwärtig … er [könne] … nicht in Gaza leben“). Dies reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. b. Auch sind nach Verlassen des Heimatlandes keine - objektiven wie subjektiven - Nachfluchtgründe eingetreten, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Klägers in die palästinensischen Autonomiegebiete auszugehen. Er hat nach Verlassen des Heimatlandes von keinerlei Aktivitäten gegen die Hamas oder Israel berichtet, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich droht ihm auch keine politische Verfolgung unter dem Aspekt der sog. „Aussperrung“ aus dem Gaza-Streifen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013 - 21 K 4431/11.A -, juris Rn 41ff. m.w.N. II. Die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz liegen jedenfalls aus denselben Gründen die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen nicht vor, vgl. A. I. 2. III. Der Kläger hat auch keinen hilfsweise verfolgten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihm drohte in den palästinensischen Autonomiegebieten ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung bzw. durch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Über die Ausführungen in dem im Wesentlichen in Bezug genommenen angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2015 hinaus (dort S.5f.), ist insbesondere kein Anhalt für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Derzeit besteht kein militärischer Konflikt mir Israel oder der Fatah im Gaza-Streifen. Vielmehr besteht sogar nach dem im April 2014 in Gaza geschlossenen Versöhnungspakt zwischen Hamas und Fatah eine - wenn auch offenbar nur sporadisch funktionierenden - Einheitsregierung, vgl. http://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-im-gazastreifen-fatah-und-hamas-einigen-sich-auf-einheitsregierung-1.2147464;http://www.deutschlandfunk.de/einheitsregierung-in-palaestina-einigung-zwischen-fatah-und.1773.de.html?dram:article_id=317780, aufger. am 18. April 2016. Größere Kampfhandlungen rivalisierender Gruppen innerhalb des Gaza-Streifens oder mit dem israelischen Staat sind derzeit nicht bekannt. Es ist daher ebensowenig erkennbar, die Lage in der Herkunftsregion des Klägers wiese einen so hohen Gefahrengrad auf, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder gar, wie der Kläger vermutet, getötet werden könnte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13ff. -zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG-; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 11 LB 97/11 -, juris. IV. Zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf die palästinensischen Autonomiegebiete sind nicht gegeben. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Ebenso ist der Hilfsantrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unbegründet, vgl. insoweit jeweils die Ausführungen unter A. III., vgl. zudem OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 11 LB 97/11 -, juris Rn. 38ff, 53ff. Beachtliche Erkrankungen des Klägers sind weder geltend gemacht noch aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.