Urteil
23 K 5811/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0411.23K5811.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 verpflichtet, das Unfallereignis vom 17. September 2009 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 verpflichtet, das Unfallereignis vom 17. September 2009 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1973 geborene Kläger stand im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten; er war auch im Rettungsdienst eingesetzt. Mit Ablauf des 30. Juni 2014 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Am Donnerstag, den 17. September 2009, wurde von der Polizei der Rettungsdienst angefordert. Es bestand der Verdacht, dass in einer Wohnung ein Neugeborenes verletzt oder verstorben sein könnte. Der Kläger, der an diesem Einsatz beteiligt war, fand sodann in der Wohnung ein in einem Plastiksack verstecktes Neugeborenes vor, das bereits verstorben war. Beim Wiedereinrücken auf die Wache war dort ein Notfallseelsorger vor Ort. Die betroffenen Beamten erhielten sodann für den Rest der Schicht dienstfrei, so dass der Kläger gegen 22.00 Uhr zu Hause eintraf. Er nahm seinen Dienst zum nächsten Schichtbeginn am Dienstagmorgen wieder auf, nachdem er nach seinen Angaben „ein Wochenende wie jedes andere auch“ verbracht hatte. Seit dem Frühsommer 2010 steht der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung. Dabei ist gegenüber der Diplom-Psychologin Dr. X. im Rahmen der Diagnostik auch von dem Einsatz im Rettungsdienst bezüglich des Säuglingsfundes berichtet worden. Die Abklärung der Kriterien und Symptome ergab zu dem damaligen Zeitpunkt, dass die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt waren. In der Sitzung vom 22. September 2014 bei dem Diplom-Psychologen B. berichtete der Kläger erstmals von zwei belastenden Einsätzen im Rettungsdienst und dass es bei einem dieser Einsätze zu einem Säuglingsfund gekommen sei; diese Ereignisse würden ihn aktuell stark belasten; Gedanken, Bilder und Erinnerungen daran würden ihn erstmalig unter Anspannung versetzen und zu Schlafstörungen und Alpträumen führen. Diese habe er zuvor nicht gehabt. Unter dem 20. November 2014 zeigte der Kläger das Unfallereignis vom 17. September 2009 als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Dienstunfall mit der Begründung, der Kläger habe die zweijährige Frist zur Meldung als Dienstunfall versäumt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 zurück. Die Frist sei versäumt, da das belastende Ereignis bereits im Juli 2010 angesprochen worden sei, eine Meldung entsprechend zu dem Zeitpunkt habe stattfinden könne. Mit der am 25. August 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: das angeschuldigte Ereignis sei vor September 2014 nicht abklärungsbedürftig gewesen; erst in der Sitzung vom 22. September 2014 sei hinreichend präzise eine Posttraumatische Belastungsstörung herausgearbeitet worden; in dieser Sitzung sei er erstmalig damit konfrontiert worden, dass seine seit langem bestehende gesundheitliche Störung auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter beantragen sodann, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 17. September 2009 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. März 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 17. September 2009. Insofern erweist sich der Bescheid vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Unfallereignisses geltenden Bundesrechts in der Fassung vom 31. August 2006 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das angeschuldigte Unfallereignis vom 17. September 2009. Das stellt auch die Beklagte nicht in Zweifel. Das Unfallereignis führte zu einem Körperschaden, auch wenn dieser wohl nicht zur Zurruhesetzung des Klägers führte, da dieser im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs des 30. Juni 2014 noch nicht eingetreten war. Der Anerkennung als Dienstunfall steht auch nicht die Vorschrift des §45 BeamtVG entgegen: der Kläger hat Meldefrist für eine Dienstunfall eingehalten. Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn mit der Möglichkeit von Unfallfolgen nicht gerechnet werden konnte (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG) oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG), BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverwg.de (Rn. 27). Dabei handelt es sich um echte Ausschlussfristen, OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2011 - 3 A 127/10 - (nicht veröffentlicht, BA S. 4) und vom 12. Dezember 2011 - 3 A 5499/07 - (nicht veröffentlicht, BA, S. 5); BVerwG, Urteil vom 28. April 2011- 2 C 55.09 -, unter: bverwg.de (Rn. 28). Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen des § 45 BeamtVG beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem „Unfall" bzw. dem „Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbarem Ereignis einleuchtende Festlegung gilt auch für fortschreitende oder sich später entwickelnde Krankheiten, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten, BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverwg.de (Rn. 29). Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, unter: bverg.de (Rn. 29), m.w.N. auf die Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 -, bei: Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht versäumt. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Frist mit dem Unfallereignis am 17. September 2009 begann und damit im September 2011 abgelaufen ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge aber auch gewährt, wenn die oben erörterte Frist von zwei Jahren abgelaufen ist, die Folge des Unfalls aber erst später bemerkbar geworden ist. Bemerkbar geworden ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügt nicht, BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, unter: bverwg.de (UA, S. 5). Von dem Bemerkbarwerden der „Unfallfolgen" im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hängt es ab, ob die „Unfallmeldung" von solchem Gewicht ist, dass eine (erstmalige) Untersuchung der Angelegenheit trotz Ablaufs der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerechtfertigt ist. Namentlich Anträge auf bloßen Verdacht hin sind nach der Systematik der Regelungen in § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG nicht geeignet, das nach Ablauf der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich untergegangene Recht zur Abgabe einer Dienstunfallanzeige neu zu begründen. Dessen Wiederaufleben ist vielmehr davon abhängig, dass ein neuer Umstand eingetreten ist, der innerhalb der Zweijahresfrist noch nicht bemerkbar gewesen ist. Bei dem neu eingetretenen Umstand muss es sich allerdings nicht ausschließlich um eine Unfallfolge handeln. Vielmehr ist die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG über ihren Wortlaut hinaus in den Fällen, in denen der Beamte nicht eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkt, sondern erst später die Erkrankung erkennt, entsprechend anzuwenden, um sachlich nicht gerechtfertigte und unbillige Ergebnisse zu vermeiden, OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, unter: nrwe.de (Rn. 55), Insofern hängt von dem Bemerkbarwerden der Unfallfolgen im dargelegten Sinne ab, wann der Lauf der Nachfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG beginnt, OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, unter: nrwe.de (Rn. 57). Es kommt deswegen allein darauf an, wann der Kläger erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er an einer Erkrankung leidet. Dieser Zeitpunkt liegt nach den Erörterungen und der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, denen die Beklagte nichts entgegengesetzt hat, erst im September 2014 mit der Folge, dass die Unfallmeldung vom November 2014 noch innerhalb der entsprechenden Nachfrist lag. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass ernsthafte Hinweise auf eine Posttraumatische Belastungsstörung erst im September 2014 aufgetreten sind und ihm und dem behandelnden Therapeuten somit erstmals möglich erschien, dass das Unfallereignis vom 17. September 2009 einen Körperschaden ausgelöst haben könnte. Der Kläger schilderte insoweit anschaulich das erstmalige Auftreten entsprechender, für eine Posttraumatische Belastungsstörung typischer Beschwerden. Dabei erscheint auch der Ansatz, weshalb die Beschwerden erst nach der Zurruhesetzung erfolgte, nachvollziehbar. Der Kläger meint, nachdem er den Dienst habe aufgeben müssen, nunmehr funktionieren zu müssen. Dass damit - nach Beeidigung des aktiven Dienstes -, der Raum eröffnet ist die zuvor bestehende Verdrängung des Ereignisses zu überwinden, ist nicht fernliegend. Auch die nachfolgenden Bemühungen des Klägers mit der Kontaktaufnahme zu dem damaligen Notfallseelsorger zeigen konsequent auf, dass der Kläger diese Erkrankung im September 2014 neu erfahren hat. Entgegen der Annahme der Beklagten bestanden für den Kläger im Frühsommer 2010 keine Anhaltpunkte dafür, dass das angeschuldigte Unfallereignis einen Gesundheitsschaden ausgelöst haben könnte. Die Erhebung belastender Ereignisse im Dienst erfolgte nur im Rahmen der allgemeinen Anamnese. Dem Ereignis wurde keine weitere (therapeutische) Bedeutung zugemessen. Es wurde nicht behandelt, ein Krankheitswert wurde nicht ermittelt. Ausdrücklich erklärte die damals behandelnde Therapeutin, eine Posttraumatische Belastungsstörung liege wegen fehlender Begleiterscheinungen (Schlafstörung, Alpträume, Flashback, Vermeidungstendenzen) nicht vor, so dass es für den Kläger keinen Anlass gab, einen Unfall (früher) zu melden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.