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Urteil

16 K 6676/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0408.16K6676.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.----straße , Gemarkung W. Flur 8 Flurstücke 2013, 3001 und 3004. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 321 und ist dort als Gewerbegebiet mit zweigeschossiger Bebauung ausgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 321 wurde als 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 161 (vormals Durchführungsplan Nr. 161) im November 1972 aufgestellt und im Mai 1974 beschlossen. Der Durchführungsplan 161 hatte für den fraglichen Bereich ebenfalls Gewerbegebiet festgesetzt. Nach einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 321 sind in dem Gewerbegebiet nördlich der N. Straße nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmimmissionen gemessen an der südlichen Grenze der an der U. Straße gelegenen Wohnbauflächen 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten. Die N. Straße liegt im nördlichen, das Grundstück der Klägerin im südlichen Planbereich. Mit einer am 20. März 1996 beschlossenen 1. Ergänzung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 321 sind in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zugelassen. Ausnahmsweise können im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb oder produzierenden Gewerbebetrieb stehende Verkaufsstellen zugelassen werden, die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben, ferner Baumärkte, Gartencenter, Möbelmärkte und Autoverkaufsmärkte. Am 4. November 2014 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Plan zur 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321, der Festsetzungen für Vergnügungsstätten enthalten soll. Mit Antrag vom 17. Mai 2013 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid für die Errichtung einer Einzelhandelsfiliale mit ca. 799 qm Fläche. Diesen wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2013 zurück, weil das geplante Vorhaben den textlichen Festsetzungen des Einzelhandelsausschlusses widerspreche. Die Klägerin macht geltend, die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss der 1. Ergänzung des Bebauungsplans 321 seien unwirksam, weil es sich um eine unselbständige Änderung des Bebauungsplans handele. Sie gehe ins Leere, weil sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruhe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Bebauungsplan Nr. 321 in seiner ursprünglichen Fassung den Kern der Abwägung betreffende Unbestimmtheiten enthalten seien. Dies betreffe insbesondere neben einer Bestimmung zum Abbruch bestehender Gebäude die Festsetzung, dass im Gewerbegebiet nur solche Betriebe nur zulässig seien, deren Lärmimmissionen gemessen an der südlichen Grenze der U. Straße gelegenen Wohnbauflächen bestimmte Werte nicht überschritten. Es sei schon unklar, welche Flächen als Gewerbegebiet nördlich der N. Straße zu qualifizieren sei, weil diese zunächst in Ost-West-Richtung verlaufe, im Osten dann jedoch in südlicher Richtung abknicke, um erneut eine westliche Richtung zu nehmen. Ob auch dieser Bereich noch unter die Lärmschutzregelung falle, sei unklar. Ferner handele es sich um einen nach der Rechtsprechung unzulässigen „Zaunwert“, der einen unbestimmten Summenpegel festsetzte. Schließlich sei auch die Wohnbaufläche, die geschützt werden solle, nicht ausreichend bestimmt. Aus Gründen der Unbestimmtheit des Bebauungsplans, sei auch die Veränderungssperre unwirksam, weil die beabsichtigte Ergänzung des Bebauungsplans ebenfalls unselbständig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2013 zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Bebauung des Grundstückes T.----straße , Gemarkung W. Flur 8 Flurstücke 2013, 3001 und 3004 (Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Fläche von 799 qm) zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 321 2. Ergänzung „Gewerbegebiet C. -O. “ verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass maßgeblicher Immissionspunkt für das jeweilige Vorhaben die nächstgelegene südliche Grenze der Wohnbaufläche, also in der Regel die Gartengrenze sei. Die Lösung eines möglichen Konfliktes zwischen dem vorhandenen Gewerbegebiet und der Wohnbebauung weiter nördlich sei kein Grund für die Bebauungsplanänderung gewesen, die mit dem Bebauungsplan Nr. 321 verbunden gewesen sei. Vielmehr seien besonders Umplanungen im Bereich der Erschließungsstraßen und der Gleisführung einer Straßenbahn erforderlich gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Veränderungssperre, die im Jahre 2014 erlassen wurde, dem Erlass eines positiven Bauvorbescheides entgegensteht. Jedenfalls ist dies im Hinblick auf die Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 der Fall. Gegen die Regelung des Einzelhandelsausschlusses bestehen für sich genommen keine Bedenken. Er erfasst großflächigen und nichtgroßflächigen Einzelhandel und erhält in der Begründung des Bebauungsplans eine hinreichende Planrechtfertigung, die sich zum einen aus dem Schutz der bestehenden Zentren, zum anderen aus dem Vorbehalt der Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe herleitet. Die Begründung nimmt Bezug auf das Zentrenkonzept der Beklagten und sieht vor, dass die an sich in einem Gewerbegebiet zulässige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben oder Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben großflächiger Art ausgeschlossen werden soll. Dies diene der im Konzept angestrebten Konzentrationsstrategie, nämlich der Stärkung und Unterstützung leistungsfähiger Zentren. Planungsziel sei die Vermeidung negativer Entwicklungen zulasten der im Zentrenkonzept aufgeführten Stadtteilzentren. Weiterhin solle auch der nicht großflächige Einzelhandel eingeschränkt werden, um die gewachsene Struktur der Gewerbegebiete als Standort für Handwerksbetriebe und produzierendes Gewerbe zu erhalten. Der Rat konnte sich zur städtebaulichen Rechtfertigung der Einzelhandelsausschluss auf das kommunale Planungskonzept beziehen. (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 – 4 CN 6.11, 7.11, 13.11 – NVwZ 2013, 1157, juris). Dabei bedarf es allerdings nicht der Feststellung, ob der Bebauungsplan mit dem Einzelhandelskonzept in jeder Hinsicht übereinstimmt. Bedenken gegen etwaige Abweichungen gegenüber diesem Konzept lassen sich erst dann gegen die Planrechtfertigung eines Bebauungsplans anführen, wenn dessen Planung nicht mehr geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzeptes zu leisten (vgl. BVerwG a.a.O.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Es ist zudem von den Beteiligten kein Gesichtspunkt angeführt worden oder sonst ersichtlich, aus dem sich Bedenken gegen das Ergebnis der planerischen Abwägung herleiten lassen könnten. Nach der Begründung des Bebauungsplans bilden Im südöstlichen Planbereich schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe eine der Schwellenlagen zum Stadtzentrum, die eingefroren bzw. künftig abgebaut werden sollen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 321 für sich genommen keine selbstständig tragfähige planerische Abwägung darstellt, sondern auf der zuvor festgesetzten Festsetzung eines Gewerbegebietes aufgebaut. Indessen fehlt es dem 1. Ergänzungsbebauungsplan mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht an einer Grundlage, auf die er Bezug nehmen könnte. Allerdings erscheint fraglich, ob der Bebauungsplan Nr. 321 in dieser Hinsicht tragfähig ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Regelung zur Beseitigung vorhandener Gebäude dürfte allerdings die Wirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt nicht infrage stellen, weil es sich um abtrennbare Regelungen handelt, die die Gesamtabwägung nicht in Frage stellen. Allerdings bestehen Bedenken gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 321 in seiner ursprünglichen Fassung, soweit der Immissionsschutz betroffen ist. Dies ist allerdings nicht im Hinblick auf die Frage der Fall, welcher Teil des Gewerbegebietes hiervon betroffen sein soll. Das ergibt sich vielmehr eindeutig aus den jeweiligen Vermerken auf der Planzeichnung, die für bestimmte Bereiche, die damit hinreichend abgegrenzt werden, auf die textliche Festsetzung zum Lärmschutz Bezug nehmen („Beschränkungen gemäß § 8 Abs. 4 BauNVO (siehe textl. Festsetzungen)“). Bedenken bestehen indessen gegen die Immissionsschutzregelung als solche. Selbst wenn es sich nicht um unzulässige Zaunwertfestsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.98 – NVwZ 2000, 815) handeln sollte, so ergeben sich Bedenken zumindest daraus, dass zwar bestimme dB(A)-Werte, also Schalldruckwerte, angegeben werden, es jedoch an einer Bezugnahme auf ein zur Beurteilung dienendes Regelwerk fehlt (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 8. November 1993, 14 N 91.1809 Rnr. 27‑ juris ‑; allg. zur Bedeutung des jeweiligen zur Bestimmung des Mittelungs- bzw. Beurteilungspegels heranzuziehenden Regelwerks Jarass, BImSchG, Kommentar, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 58). Die Wirksamkeit der Lärmschutzregelungen im Bebauungsplan 321 bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. Denn es wäre – unterstellt man eine Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans Nr. 321 – damit die Festsetzung im 1. Ergänzungsbebauungsplan nicht gegenstandslos. Denn der Bebauungsplan Nr. 161, der nach der Begründung der Entscheidungsvorlage durch den Bebauungsplan Nr. 321 geändert werden sollte, würde im Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 321 wieder aufleben. Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, so muss die frühere Rechtslage ihre Verbindlichkeit verlieren. Entfällt wegen Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normkollision, kann die Rechtsfolge der Derogation des früheren Rechts nicht eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 – juris). Die Beklagte hat den Bebauungsplan Nr. 161 ausdrücklich nicht gesondert aufgehoben und durch gesonderten weiteren Beschluss den Bebauungsplan Nr. 321 erlassen, sondern vielmehr den Bebauungsplan Nr. 161 geändert. Somit wäre bei etwaigen wirksamkeitsrelevanten Mängeln des Bebauungsplanes Nr. 321 auf die Regelungen des Bebauungsplanes 161 zurückzugreifen. Nach § 173 Abs. 3 BBauG galten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fort, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthielten. Der Durchführungs- (später Bebauungs-) plan Nr. 161 wies für die Gewerbegebietsflächen des späteren Bebauungsplans Nr. 321 ebenfalls Gewerbegebiet aus. Er war mithin tauglicher Gegenstand für die Ergänzung um einen Einzelhandelsausschluss. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Rat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die 1. Ergänzung des Bebauungsplans ausschließlich an die Ausweisung des Bebauungsplans Nr. 321 anknüpfen wollte, jedoch bei Kenntnis von Wirksamkeitsbedenken hinsichtlich dieses Planes davon abgesehen hätte, eine bereits zuvor erfolgte Ausweisung als Gewerbegebiet zum Gegenstand der Ergänzung zu machen. Mithin steht dem Begehren der Klägerin in jedem Fall eine wirksame planerische Entscheidung der Beklagten zuungunsten weiterer Einzelhandelsbetriebe entgegen. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die insoweit an die Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, insbesondere ob ein Schaden hinreichend substantiiert worden ist und ein Schadensersatzprozess bereits anhängig oder mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2974/11 – juris, Rn 58). Jedenfalls war – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – bis zum Erlass der Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.