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Urteil

6 K 3593/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0406.6K3593.15.00
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Leitsätze

1. Eine Taxikonzession fällt in die Insolvenzmasse.

2. Während des laufenden Insolvenzverfahrens sperrt § 12 GewO den Widerruf die Taxikonzession wegen Vermögensverfalls nach §§ 25, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG.

3. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist auch im Anwendungsbereich von § 12 GewO die letzte Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid).

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 16. Mai 2013, berichtigt unter dem 29. Mai 2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Taxikonzession fällt in die Insolvenzmasse. 2. Während des laufenden Insolvenzverfahrens sperrt § 12 GewO den Widerruf die Taxikonzession wegen Vermögensverfalls nach §§ 25, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG. 3. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist auch im Anwendungsbereich von § 12 GewO die letzte Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid). Die Verfügung der Beklagten vom 16. Mai 2013, berichtigt unter dem 29. Mai 2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. Taxi L. GmbH (im Folgenden: GmbH). Die Beklagte hatte der GmbH am 5. April 2013 eine Genehmigung für die Ausübung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen für sieben Fahrzeuge erteilt und eine entsprechende Genehmigungsurkunde ausgestellt (Ordnungsnummern: 10, 56, 57, 60, 63, 75 und 150). Die Gültigkeit der Genehmigung war auf den 31. Oktober 2016 befristet. Unter dem 16. bzw. 29. Mai 2013 widerrief die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung. Hierzu stützte sie sich vor allem darauf, dass die GmbH bzw. ihre Geschäftsführerin unzuverlässig sei, weil letztere die tatsächliche Leitung des Geschäftsbetriebs dem seinerseits unzuverlässigen Herrn O. B. überlasse. Gegen den Widerruf hatte die GmbH unter dem 27. Mai 2013 – der Widerruf vom 29. Mai 2013 berichtigte lediglich den bereits am 16. Mai 2013 erlassenen Widerruf – Widerspruch erhoben und gleichzeitig bei der erkennenden Kammer um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 (Az. 6 L 950/13) hatte die Kammer den Antrag der GmbH auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Sie hatte sich wie die Beklagte auf die Unzuverlässigkeit wegen eines Strohmannverhältnisses gestützt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 (Az. 13 B 884/13) aus den Gründen des Kammerbeschlusses zurück. Für die Folgezeit ergibt sich aus der Akte nicht, dass die GmbH ihre Geschäftstätigkeit in der Weise fortgeführt hätte, die dem Widerrufsbescheid zugrunde lag, nachdem der sofort vollziehbare Widerruf der Taxikonzessionen der GmbH die Grundlage ihrer Gewerbetätigkeit genommen hatte. Hinweise für eine zwangsweise Durchsetzung des Widerrufsbescheids, die auf eine fortgeführte Tätigkeit schließen ließe, gibt es nicht. Die Beklagte hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass die frühere Geschäftsführerin oder der sie steuerende Dritte weiterhin für die GmbH tätig war noch dass die GmbH ihre Geschäftstätigkeit überhaupt bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids fortgeführt hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts L. (Az. 93 IN 25/13) vom 18. Juni 2014 ist der Kläger mit der Eröffnung des derzeit noch laufenden Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das teilte er der Beklagten unter dem 13. Oktober 2014 unter Vorlage seiner Bestellungsurkunde mit. Den noch von der GmbH selbst gegen den Widerrufsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid 27. April 2015, den sie gegen den klagenden Insolvenzverwalter richtete, kostenpflichtig zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30. April 2015 zugestellt. Zur Begründung verwies die Beklagte lediglich pauschal auf den Ausgangsbescheid und die Gerichtsbeschlüsse in den Eilverfahren, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass der Kläger als Insolvenzverwalter der GmbH die mit dem Ausgangsbescheid gerügten und durch die Kammer und das OVG NRW bestätigten Fehlverhaltensweisen der GmbH fortsetzt. Der Kläger hat am 12. Mai 2015 Klage erhoben. Der Kläger meint, er sei nicht der richtige Adressat des Widerspruchsbescheids, sondern die GmbH, weil der Widerruf auf der persönlichen Unzuverlässigkeit der damaligen Geschäftsführerin der GmbH beruhe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Verfügung der Beklagten vom 16. Mai 2013, berichtigt unter dem 29. Mai 2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei der richtige Adressat des Widerspruchs, weil die GmbH Inhaberin der Taxenkonzessionen sei. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Insolvenzverfahren habe keine Auswirkungen auf das Widerrufsverfahren, weil der Widerruf lediglich auf die verhaltensbedingte (persönliche) Unzuverlässigkeit der für die GmbH handelnden Personen und nicht auf den Vermögensverfall der GmbH gestützt sei. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Er konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Als Adressat des ihn belastenden Widerspruchsbescheids, der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den Ausgangsbescheid (Widerruf) gestaltet und beide Bescheide zum Streitgegenstand der Anfechtungsklage macht, ist der Kläger insbesondere klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Freigabe der Taxenkonzession aus der mit Insolvenzbeschlag belegten Vermögensmasse (vorausgesetzt in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist nicht ersichtlich. Mangels hinreichender Klarheit ist eine solche auch nicht in den an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen des Klägers zu sehen, in dem dieser die Auffassung vertritt, die Taxenkonzessionen unterfielen der Insolvenzmasse nicht. Vgl. zur prozessualen Wirkung der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4.09, NVwZ-RR 2009, 980. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid aus dem Jahr 2013 war zwar zum Zeitpunkt seines Erlasses aller Voraussicht nach rechtmäßig, er ist aber aufgrund der veränderten tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahr 2015 gegeben waren, rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war die GmbH entgegen der Annahme der Beklagten nicht mehr wegen eines Strohmannverhältnisses unzuverlässig. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet (Nr. 3). Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs einer gewerberechtlichen Genehmigung ist – wie seit Jahrzehnten anerkannt – der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1978 – I C 43.75, BVerwGE 56, 205 (208); BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212.93, GewArch 1995, 121; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 11 B 53.96. Diese war der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2015. Zum Zeitpunkt seines Erlasses führte der Kläger als Insolvenzverwalter die Geschäfte der sich seit Juni 2014 im Insolvenzverfahren befindlichen GmbH. Die Beklagte hat keinerlei Hinweise dafür angeführt, dass der die Geschäfte der GmbH fortführende bzw. der diese abwickelnde Kläger als Insolvenzverwalter weiterhin der früheren Geschäftsführerin, geschweige denn dem hinter dieser stehenden – seinerseits unzuverlässigen – Herrn O. B. bestimmenden Einfluss eingeräumt hätte. Solche sind auch anderweit nicht zu erkennen. Soweit sich die Beklagte gleichwohl hierauf im Widerspruchsbescheid, und auch noch im gerichtlichen Verfahren beruft, ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Auf diesen Widerrufsgrund bezogen bleibt unerheblich, ob die Widerrufsvorschriften des PBefG für die Dauer des Insolvenzverfahrens suspendiert sind, weil der von der Beklagten angeführte Widerrufsgrund bereits tatsächlich fehlt. 2. Der Widerruf ist auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig. Insbesondere durfte die Beklagte die der GmbH erteilten Taxengenehmigungen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr wegen Vermögensverfalls widerrufen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids kam lediglich der Widerruf wegen Vermögensverfalls, also fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Betriebs im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG in Betracht. Die GmbH war spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2014 wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig. Diesen Widerrufsgrund hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zwar unrichtig außer Acht gelassen. Weil § 25 Abs. 1 PBefG die Behörde aber zum Widerruf verpflichtet („hat die Genehmigung zu widerrufen“), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen, muss das Gericht – wie stets bei gebundener Verwaltung – alle in Betracht kommenden Widerrufsgründe unabhängig von der behördlich angeführten Begründung prüfen. Der Einwand der Beklagten, sie habe sich nicht auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gestützt, den sie im gerichtlichen Verfahren wiederholt tragend hervorhebt, geht deswegen ins Leere. Die Kammer schließt sich der jüngsten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts an, dass auch im Anwendungsbereich von § 12 GewO auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sperrt § 12 GewO aber die Anwendbarkeit des § 25 PBefG während des laufenden Insolvenzverfahrens. § 12 Satz 1 GewO bestimmt: „Vorschriften, welche … den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens … keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.“ Das PBefG hält keine eigenen Vorschriften für die Insolvenz des Genehmigungsinhabers bereit. Daher ist die allgemeine gewerberechtliche Vorschrift des § 12 GewO auf personenbeförderungsrechtliche Widerrufsverfahren nach §§ 25, 13 PBefG anwendbar. Das PBefG regelt lediglich spezielle Einzelfragen des Verkehrsgewerbes, stellt aber keine abschließende und damit die GewO verdrängende Vollregelung dar. Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt, 70. Erg. (Juni 2015), § 12 Rn. 4. Die Taxenkonzessionen fallen – wie von der Beklagten richtig angenommen – in die Insolvenzmasse i.S.v. §§ 35, 36 InsO. Es handelt sich nicht um höchstpersönliche Rechte oder Befugnisse, in die nicht vollstreckt werden könnte (vgl. §§ 857, 851 ZPO). Taxengenehmigungen werden vielmehr nach § 3 Abs. 1 PBefG auch juristischen Personen erteilt. Sie stellen überdies ein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG übertragbares, insbesondere verkäufliches Recht dar. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Taxikonzession auf dem Verkehrsgewerbemarkt einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1992 – 14 S 2912/90, NVwZ-RR 1993, 445; Fielitz/Grätz, PBefG, Loseblatt (Mai 2010), § 25 Rn. 11; näher zur Übertragbarkeit: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Loseblatt (Dez. 2015), § 2 PBefG Rn. 331 ff., 356 ff.; a.A. VG Stade, Urteil vom 16. April 2013 – 1 A 1366/12, juris. Hierin unterscheiden sich Taxenkonzessionen von dem in § 1 GewO zum Ausdruck kommenden personenbezogenen und deswegen nicht zur Insolvenzmasse gehörigen Recht, grds. jeder nicht gesetzlich näher geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen zu dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14, BVerwGE 152, 39. Angesichts dessen kann die Frage offen bleiben, ob der Kläger als Insolvenzverwalter ‑ wofür alles spricht – der formal richtige Adressat des Widerspruchsbescheids war. 3. Da der angefochtene Widerrufsbescheid in der Gestalt, die die Beklagte ihm mit dem Widerspruchsbescheid verliehen hat, bereits aus den vorstehend genannten Gründen rechtswidrig ist, lässt die Kammer offen, ob der Widerspruchsbescheid außerdem bereits rechtswidrig ist, weil der Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO während des laufenden Insolvenzverfahrens die Befugnis fehlte, das von beiden Beteiligten nach § 55 Satz 1 PBefG übereinstimmend durchgeführte Widerspruchsverfahrens fortzuführen. Es spricht vieles dafür, dass das Widerspruchsverfahren als außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren der Regelung des § 240 ZPO unterfällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2010 – 17 A 391/06, RdL 2010, 220 m.w.N. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO; eine Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung scheidet aus, weil die Kostengrenze des § 708 Nr. 11 ZPO in Höhe von 1.500,- Euro angesichts des Streitwerts überschritten wird. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.205,13 Euro festgesetzt. Begründung Die Kammer setzt in ständiger Rechtsprechung für eine Taxikonzession über die volle fünfjährige Laufzeit einen Streitwert von 15.000,- Euro an. Das ergibt einen Monatswert von 15.000,- Euro / 60 = 250,- Euro. Die widerrufenen sieben Taxenkonzessionen haben noch eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2016. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Mai 2015 waren sie also noch 17 Monate gültig. Daraus ergibt sich ein nach § 52 Abs. 1 GKG zu bemessender Streitwert von 17 * 7 * 250,- Euro = 29.750,- Euro. Hinzuzusetzen sind nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die für den Widerruf und den Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten in Höhe von 292,50 Euro und 162,63 Euro = 455,13 Euro.