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Urteil

13 K 1509/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0406.13K1509.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Januar 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 23. Dezember 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz) beschränkten Asylantrag. Bei der Befragung durch das Bundesamt am 23. Dezember 2014 gab der Kläger unter anderem an, Syrien am 8. Juni 2014 verlassen und über die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist zu sein. In Bulgarien habe er sich fünf Monate aufgehalten. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er in Bulgarien nicht gestellt. Er würde gerne in Deutschland bleiben, weil es hier Sicherheit gebe und er ein neues Leben beginnen wolle; seine zwei Cousinen und ein Cousin lebten in Essen. Am 15. Januar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers am 29. Januar 2015 ab. Da dem Kläger bereits mit Bescheid vom 25. August 2014 der Flüchtlingsstatus („refugee status“) zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei. Mit Bescheid vom 13. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 18. Februar 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2. des Bescheidtenors). Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe ihm dort eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Er leide an erheblichen psychischen Beschwerden. In Bulgarien habe er keine medizinische Hilfe erhalten. Es sei bekannt, dass die dortigen Aufnahmebedingungen defizitär seien. In Bulgarien habe er keinerlei persönliche Beziehungen. Im Fall einer Rückkehr wäre er voraussichtlich wieder auf eine Aufnahmeeinrichtung angewiesen. In Deutschland habe er sich in fachärztliche Behandlung begeben. Weil er in Bulgarien keine psychologische Behandlung erhalten werde, drohe ihm auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 2. hilfsweise, festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen, 3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 13. April 2015 (13 L 627/15.A) hat das Gericht festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht. Vielmehr hat das Bundesamt seinen Asylantrag unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides zutreffend als unzulässig abgelehnt. 1. Voranzustellen ist, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling nicht (mehr) den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), unterfällt. Diese Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat - hier: Bulgarien ‑ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Die Dublin III-VO unterscheidet zwischen den Begriffen „Antragsteller“, Art. 2 Buchst. c), und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 Buchst. f). „Antragsteller“ im Sinne der Verordnung ist danach ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dagegen ist „Begünstigter internationalen Schutzes“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft ‑ wie hier der Kläger in Bulgarien - erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) bis d) Dublin III-VO im Fall des positiven Bescheides über einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates vor. Für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Auch erfolgt die Überstellung des Ausländers nicht auf der Grundlage der Dublin III-VO, siehe die - zutreffende - Antwort der bulgarischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes im vorliegenden Fall, weshalb die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO nicht zur Anwendung kommt. 2. Der Asylantrag des Klägers vom 23. Dezember 2014 ist unzulässig, weil dem Kläger bereits mit Bescheid vom 25. August 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten weiteren Asylantrags folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dürfen (u.a.) Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als ausländische Flüchtlinge anerkannt sind, nicht in den Verfolgerstaat (hier: Syrien) abgeschoben werden. Aus Satz 3 der Vorschrift ergibt sich, dass das Bundesamt in derartigen Fällen kein Asylverfahren zum Zweck der Feststellung, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, durchführt („ … außer in den Fällen des Satzes 2 …“). Entsprechend gilt diese Rechtsfolge für das Verfahren auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch die deutschen Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. Im Ausland anerkannte Flüchtlinge genießen in Deutschland den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Mit § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung von subsidiärem Schutz in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rz. 29; Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land - Rechtliche Probleme, Asylmagazin 2015, 148 f. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) hinsichtlich Syriens ist unzulässig. Wie oben ausgeführt, steht dem Kläger kraft Gesetzes (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Syrien aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. zu einem entsprechenden Fall BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rz. 32. II. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Februar 2015 ist ebenfalls rechtmäßig. 1. Ermächtigungsgrundlage ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Vorschrift sieht vor, dass das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG). 2. Der Anwendbarkeit des § 34 AsylG steht hier nicht die speziellere Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG entgegen, wonach in den Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zwar geht der Gesetzgeber von einer Verknüpfung der §§ 26a, 27a AsylG allein mit § 34a AsylG aus. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens (§ 27a AsylG) einerseits und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a AsylG andererseits. Ferner stellt die Androhung der Abschiebung auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, weshalb in den Fällen der §§ 26a, 27a AsylG allein Raum für den Erlass einer Abschiebungsanordnung ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2015 -13 K 2288/15.A -, juris, Rz. 68 ff. m.w.N. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Vorliegend wird die allgemeine Vorschrift des § 34 AsylG nicht durch § 34a AsylG verdrängt, weil das Bundesamt den Asylantrag des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise weder wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) noch wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens (27a AsylG), sondern allgemein wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt hat. Folglich ist kein Fall der §§ 26a, 27a AsylG gegeben. Dass § 27a AsylG hier nicht einschlägig ist, ergibt sich daraus, dass der Kläger, wie ausgeführt, als anerkannter Flüchtling nicht (mehr) den Regelungen der Dublin III-VO unterfällt, weil sich die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nach erfolgter Flüchtlingsanerkennung nicht (mehr) stellt. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers auch nicht auf der Grundlage des § 26a AsylG wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat abgelehnt. Dies folgt sowohl aus der Tenorierung zu Ziffer 1. des Bescheides als auch aus den Gründen der Ablehnung des Asylantrags. Bei einer Ablehnung des Asylantrags nach § 26a AsylG hätte das Bundesamt tenorieren müssen, dass festgestellt wird, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies hat es indessen nicht getan; vielmehr hat es den Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Maßgeblich hierfür war, wie sich den diesbezüglichen Gründen des Bescheides (unter Ziffer 1.) eindeutig entnehmen lässt, nicht die Einreise aus einem sicheren Drittstaat, sondern die bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung; insoweit stellte sich das Bundesamt ‑ ohne auf § 26a AsylG zurückzugreifen - unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7/13 - auf den (zutreffenden) rechtlichen Standpunkt, dass der Kläger keine weitere Schutzgewährung verlangen kann. Für eine Anwendung des § 26a AsylG bestand angesichts der Unzulässigkeit des Asylantrags kein Anlass. Ob in den Fällen, in denen der Ausländer in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt ist, überhaupt der Anwendungsbereich des § 26a AsylG eröffnet ist, verneinend VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 399/14 -, juris, Rz. 32 ff.; Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land - Rechtliche Probleme, Asylmagazin 2015, 151 (jeweils mit der Begründung, dass der Gesetzgeber die Regelung über sichere Drittstaaten nur für noch nicht Schutzberechtigte entwickelt hat), kann nach alledem dahinstehen; jedenfalls ist das Bundesamt den Weg nach § 26a AsylG, sollte er hier möglich sein, nicht gegangen. 3. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung lägen nicht vor, weil das Bundesamt nicht in eine Sachprüfung des Asylantrags eingetreten sei, trifft nicht zu. Aus welchen Gründen der Asylantrag keinen Erfolg hat, ob er als unzulässig oder als unbegründet abgelehnt wurde, spielt im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine Rolle. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung, wie sie dem Prozessbevollmächtigten vorschwebt; er stellt allein darauf ab, dass dem Asylbewerber kein Schutz zuerkannt wird und kein Aufenthaltstitel vorliegt. Nach seinem Sinn und Zweck zielt § 34 AsylG auf die Aufenthaltsbeendigung nach erfolglos gebliebenem Asylverfahren; dieses Regelungsziel besteht bei jeder Ablehnung eines Asylantrags, unabhängig von ihren Gründen. Für eine Regelungslücke ist daher nichts ersichtlich; vielmehr wird die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig von § 34 AsylG - mit Ausnahme der Ablehnung wegen Unzuständigkeit nach § 27a AsylG, die zur Anwendung der Spezialregelung des § 34a AsylG führt - mit umfasst. 4. Auch im Übrigen hält sich die Abschiebungsandrohung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben. Insbesondere liegt hinsichtlich des Zielstaates Bulgarien kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vor, was dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstünde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebendes Abschiebungsverbot ist in Bezug auf den Kläger indessen nicht feststellbar. Insbesondere droht ihm im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine derartige Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, das von den Umständen des Einzelfalls, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen, abhängt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S. / Belgien u. Griechenland), NVwZ 2011, 413 ff., Rz. 220. Aus Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Vgl. Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rz. 21 ff. Hiernach können auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S. / Belgien u. Griechenland), a.a.O., Rz. 249, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 ff., Rz. 70 und Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz), juris, Rz. 27. Die Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), a.a.O., Rz. 71. Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S. / Belgien u. Griechenland), a.a.O., Rz. 253. Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2015 - 13 K 2288/15.A -, juris, fest, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien einen solchen Ausnahmefall grundsätzlich nicht begründen. So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A - und vom 13. Mai 2015 ‑ 14 B 525/15.A -, ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A -, VG Leipzig, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 1 L 1634/14.A ‑, VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 ‑ 9 A 399/14 -, VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 ‑ AN 11 K 15.50067 ‑, VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2015 ‑ 10 A 25/15 - und VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2016 ‑ 23 K 618.14 A -, jeweils juris; a.A. VG Meiningen, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 K 20154/14 Me -, VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 ‑ 8 K 299/15.A ‑, VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 ‑ 12 A 498/15 -, VG Köln, Urteil vom 26. November 2015 ‑ 20 K 712/15.A - und VG Saarland, Urteil vom 4. Januar 2016 ‑ 3 K 2056/14 -, jeweils juris. Dieser Bewertung liegen neben den vom Gericht bereits seinerzeit in dem Urteil vom 18. September 2015 - 13 K 2288/15.A - berücksichtigten Berichten - Länderbericht für Bulgarien der Asylum Information Database (AIDA) vom 31. Januar 2015, den Bericht „Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria“ von Amnesty International aus Februar 2015, den Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von Pro Asyl aus April 2015, den „Special Support Plan to Bulgaria“ des European Asylum Support Office (EASO) vom 5. Dezember 2014 und den Bericht des UNHCR „Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ aus April 2014 - auch neuere Auskünfte und Erkenntnisquellen, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und Bericht der Frau Dr. Valeria Illareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015, zugrunde. Diese Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien bieten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können, im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des bulgarischen Staates. Zwar sind die Verhältnisse in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus nach wie vor sehr schwierig. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger, einem 21-jährigen Mann, müsste unabweisbar Schutz vor einer Abschiebung nach Bulgarien gewährt werden. Die Frage, ob für besondere Personengruppen, etwa Familien mit minderjährigen Kindern, eine andere Beurteilung geboten ist, bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, weshalb das Gericht sie offen lässt. Für den Kläger gilt Folgendes: Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen. Soweit rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten dokumentiert werden, vgl. Amnesty International, S. 18, 39; Pro Asyl, S. 16, 21 und 30 ff., ist ein strukturelles staatliches Versagen nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden verfolgen grundsätzlich derartige Straftaten, wenn auch unter dem Straftatbestand des „Hooliganismus“. Vgl. Amnesty International, S. 39, 41; Pro Asyl, S. 30. Auch die Obdachlosigkeit, die anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl nach wie vor droht, stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; lediglich in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monaten nach Anerkennung in den Einrichtungen bleiben. Siehe hierzu wie zum Folgenden: Pro Asyl, S. 33 f. Anerkannte Schutzberechtigte können auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Freunden verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil. Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart (zu Frage 2). Allerdings gibt es auch mehrere Beispiele dafür, dass es im Einzelfall durchaus gelingen kann, zumindest eine vorübergehende Unterkunft zu finden. Pro Asyl, S. 16, 20, 21 und 25, Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart (zu Frage 2). Hinzu kommt, dass es - wie in dem Bericht von Frau Dr. J. beschrieben - nunmehr seit dem 21. Juli 2015 immerhin eine konkrete Vereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz gibt, wonach das Bulgarische Rote Kreuz für die anerkannten Schutzberechtigten Unterkünfte finden und deren Miete bezahlen müsse; die Finanzierung sei durch die Europäische Kommission gesichert. Ohnehin vermittelt Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie ausgeführt, keinen Anspruch auf ein Obdach, ohne dass der Gerichtshof für besonders schutzbedürftige Personengruppen - zu denen sich der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankung offenbar zählt - eine generelle Ausnahme gemacht hätte. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz), juris (der dortige Kläger litt an einer Posttraumatischen Belastungsstörung). Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ungeachtet dessen gewährt Bulgarien international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen. Der monatliche Leistungssatz beträgt 33,23 Euro und entspricht damit der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten. Vgl. AIDA, S. 41. Diese Sozialleistungen werden auch tatsächlich ausgezahlt. Vgl. Pro Asyl, S. 35; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart (zu Frage 2). Wenn Pro Asyl in seinem Bericht feststellt, dass die Leistungen im Jahr 2014 bei 7.000 Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nur in zwölf Fällen ausgezahlt worden seien, bleibt zum einen offen, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden, und zum anderen unberücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen. Dies hebt sowohl der Bericht von Frau Dr. J. als auch das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart hervor; es gibt keine Statistiken dazu, wie viele anerkannte Schutzberechtigte langfristig in Bulgarien bleiben; nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist dies nur ein sehr geringer Teil. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte ist äußerst schwierig. Dies liegt zum einen an den fehlenden Kenntnissen der bulgarischen Sprache; ein ausgeweitetes Angebot an Sprachkursen existiert nicht. Zum anderen fehlt es oftmals an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte als Arbeitskräfte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt sind die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma besetzt ist. Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart (zu Frage 4a). Gleichwohl wird von anerkannten Schutzberechtigten berichtet, die einer Arbeit nachgehen. Die meisten von ihnen haben ihre Stelle selbst mit der Hilfe von Landsleuten oder bulgarischen Freiwilligen gefunden. Ferner besteht die Möglichkeit, sich beim Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, in welcher der Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend zu melden. In der Praxis ist die Registrierung als Arbeitssuchender für Schutzberechtigte dadurch erschwert, dass man eine Meldebestätigung vorlegen muss, was wiederum voraussetzt, dass man eine Unterkunft gefunden hat. Gemäß der von der Agentur für Arbeit herausgegebenen Statistik waren Ende September 2014 insgesamt 24 Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte im Land als arbeitssuchend gemeldet. Frau Dr. Valeria J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 2). Auch bei der Bewertung dieser Zahl ist, wie schon im Zusammenhang mit der Leistung von Sozialhilfe (siehe oben), der allgemeine Trend zu berücksichtigen, dass die meisten anerkannten Schutzberechtigten Bulgarien in Richtung anderer europäischer Staaten verlassen. Frau Dr. Valeria J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 1), Per Gesetz unterstützt das Jobcenter die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen. Problematisch ist, dass die Angestellten üblicherweise keine Fremdsprache sprechen. Die Agentur für Arbeit berichtet, dass sie eine ins Arabische, Französische und Englische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, die sich mit den von den Jobcentern angebotenen Vermittlungsdiensten befasse und in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsbehörde ausliege, damit die Flüchtlinge sie nutzen können. Frau Dr. Valeria J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 2). Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumindest eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Auch für diesen Personenkreis ist die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von 8,70 Euro, vgl. UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12, der jedenfalls theoretisch von den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Der Umstand, dass hiermit die Kosten für Arzneimittel und eine psychologische Versorgung nicht abgedeckt sind, vgl. UNHCR, a.a.O., belegt für sich genommen nicht, dass nicht zumindest eine - gemäß Art. 3 EMRK allein gebotene - lebenserhaltende Behandlung grundsätzlich sichergestellt ist. Gleiches gilt für die von Pro Asyl als maßgebliche Zugangshürde bezeichneten Patientenlisten, wonach Patienten faktisch nur dann Zugang zu Versicherungsleistungen haben, wenn sie bei einem Hausarzt auf einer Liste geführt werden. Vgl. Pro Asyl, S. 36. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist auch beim Fehlen einer Krankenversicherung jedenfalls eine medizinische Notfallversorgung gegeben. Frau Dr. Valeria J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 5). Der in den Berichten weiter bemängelte unzureichende Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt berührt schon den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht. Ebenso wenig verstößt das Fehlen eines Integrationsprogramms gegen Art. 3 EMRK, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte. Denn nicht jeder Rechtsverstoß stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rz. 15. Insgesamt ist zu sehen, dass Bulgarien - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - über kein ausdifferenziertes Sozialsystem verfügt, sondern durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt ist. Dementsprechend muss verlangt werden, dass der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich Willens und in der Lage ist, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative seine Integration zu fördern, obgleich dies in Deutschland wesentlich einfacher wäre. Nur dadurch kann der Eingliederungsprozess gelingen. Dabei ist er gehalten, seine bestehenden Rechte selbstständig wahrzunehmen und - ggf. mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch in Bulgarien tätige Flüchtlingsorganisationen - durchzusetzen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 399/14 -, juris, Rz. 46. Dass der Kläger über entsprechende Handlungskompetenzen verfügt, hat er während seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland bewiesen. Zudem kann er, den entsprechenden Willen vorausgesetzt, bereits von Deutschland aus die Rückkehr nach Bulgarien vorbereiten und Informationen einholen, sich Hilfe versichern sowie sonstige geeignete Vorkehrungen treffen, um dort nach der Ankunft nicht gänzlich vor dem „Nichts“ zu stehen. Ungeachtet dessen vermag das Gericht auch nicht - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK gefordert - zu erkennen, dass Bulgarien der Situation anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenübersteht. So hat der Staat im Jahr 2014 eine „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt. Pro Asyl, S. 32; Frau Dr. J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 1). Die Integration Begünstigter internationalen Schutzes ist auch das Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plans. Eines der zentralen Ziele ist es, das drängende Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen. EASO, S. 11, 17. Auch wenn diese Pläne bisher wenig konkret sind und ihre Finanzierung fraglich erscheint, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der bulgarische Staat ihre Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Bulgarien wolle seine internationalen Verpflichtungen lediglich auf dem Papier erfüllen. Maßgeblich gegen eine derartige Annahme spricht, dass Bulgarien im Jahr 2014 auf ähnlicher Grundlage hinsichtlich der Situation der Asylantragsteller mit Unterstützung der EASO und anderer internationaler Organisationen erhebliche Verbesserungen tatsächlich erreicht hat. Diese hebt insbesondere der AIDA-Bericht ausdrücklich hervor. Siehe S. 42: „In 2014 … SAR undertook a variety of emergency measures in order to improve the conditions of reception, registration and determination. Reconstruction, renovation and refurbishment were undertaken to achieve in mid-2014 the minimum standards for reception in all asylum centres/shelters …”. b) Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall seiner Rückführung nach Bulgarien einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, sind nach obigen Ausführungen nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass, wie dargelegt, in Bulgarien auch für nicht Krankenversicherte jedenfalls eine medizinische Notfallversorgung besteht, gilt dies auch dann, wenn unterstellt wird, dass der Kläger nach wie vor an einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung leidet (obwohl die zuletzt übersandte fachärztliche Stellungnahme aus Mai 2015 stammt). Soweit der Kläger mit Blick auf seine behauptete psychische Erkrankung geltend macht, er sei nicht reisefähig, handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an die besonderen Begebenheiten im Abschiebungszielstaat anknüpfendes Hindernis; anders als bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erstreckt sich die Entscheidungskompetenz des Bundesamtes im Verfahren nach § 34 AsylG nicht auch auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Der Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Zusammenhang mit der Abschiebung wäre daher nicht vom Bundesamt, sondern gegebenenfalls von der Ausländerbehörde im Rahmen der Entscheidung über das „Wann“ und „Wie“ der Abschiebung Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.