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Urteil

8 K 3894/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0317.8K3894.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31. März 2012 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Spezialitätenkoch im Restaurant „C. F. “ in L. mit einem Visum der deutschen Botschaft in Kathmandu/Nepal, gültig vom 23. März bis 11. April 2012, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. April 2012 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10. Oktober 2012 erteilt. Am 3. Mai 2012 meldete sich der Kläger in E. an. 3 Unter dem 14. November 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG zum selbständigen Betrieb des Restaurants „H. T. “ in E. , das zum damaligen Zeitpunkt von dem Bruder des Klägers als koreanisches Restaurant betrieben wurde. Der Kläger beabsichtigte die Erweiterung des Speisenangebots um nepalesische Spezialitäten. Die Beklagte leitete den Antrag des Klägers mit der Bitte um Stellungnahme an die Industrie- und Handelskammer (IHK) E. und die Wirtschaftsförderung der Stadt E. weiter. Mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte die IHK E. mit, dass aus dortiger Sicht kein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit oder der Person des Antragstellers bestehe. Unter dem 19. März 2013 verneinte auch die Wirtschaftsförderung der Stadt E. das wirtschaftliche Interesse an der Tätigkeit und der Person des Klägers. 4 Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führte der Kläger aus, dass es in E. noch kein nepalesisches Restaurant gebe und deswegen ein Alleinstellungsmerkmal gegeben sei. Für den Umbau in ein nepalesisches Restaurant stehe ein Betrag von 40.000,00 Euro zur Verfügung. Hiermit solle der Innenraum des Restaurants durch Exponate nepalesischen Ursprungs ergänzt und die Silhouette des Mount Everest in das neue Logo eingefügt werden. 5 Nach nochmaliger Prüfung des Antrags erteilte die Beklagte dem Kläger auf Grundlage von § 21 Abs. 1 AufenthG am 6. Dezember 2013 eine bis zum 5. Dezember 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 wies sie den Kläger darauf hin, „dass eine mögliche Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ungeachtet eines fristgerechten Antrags an die Voraussetzung des Abschlusses des Umbaus des Restaurants gebunden“ sei. 6 Am 21. Januar 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Seitdem ist er im Besitz von Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Unter dem 22. April 2015 nahm die IHK E. Stellung zu dem Antrag und führte unter anderem aus, dass es sich bei dem von dem Kläger betriebenen Restaurant nach wie vor um ein koreanisches, nicht aber um ein nepalesisches Restaurant handele und aufgrund dessen an seiner Person und seiner Tätigkeit kein regionales Bedürfnis bestehe. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 27. April 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise seine Abschiebung nach Nepal oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte sie aus: Das Restaurant „H. T. “ werde als koreanisches Restaurant beworben und es würden überwiegend koreanische Speisen angeboten. Weder der Name noch die äußere Aufmachung oder der Innenraum des Restaurants ließen darauf schließen, dass dort schwerpunktmäßig nepalesische Speisen angeboten würden. Die von dem Kläger angekündigten Veränderungen seien nicht umgesetzt worden. Ein kleiner Teil der Speisekarte bestehe zwar mittlerweile tatsächlich aus nepalesischen Speisen, jedoch werde das Augenmerk ganz offensichtlich weiterhin auf koreanische Speisen gelegt. Ein Umbau zu einem nepalesischen Spezialitätenrestaurant sei ebenfalls nicht erfolgt. 8 Auch die IHK E. und die Wirtschaftsförderung der Stadt E. bewerteten die Entwicklung des Unternehmens negativ. Recherchen der IHK E. vor Ort am 5. März 2015 hätten ergeben, dass eine Ausrichtung auf nepalesische Speisen nicht eindeutig erkennbar sei. Die große Leuchtreklame, welche über die gesamte Breite des Restaurants über der Fensterfront angebracht sei, zeige an, dass es sich um ein Restaurant für asiatische und koreanische Speisen handele. Neben den Logos verschiedener Biermarken seien nur die koreanischen Fahnen zu sehen. Die vor der Eingangstür befindlichen Aufsteller mit den Speisekarten zeigten ausschließlich koreanische Spezialitäten. Auf den im Restaurant ausliegenden Visitenkarten seien neben dem Namen und der Anschrift lediglich die koreanische Flagge sowie der Hinweis „Koreanisches Spezialitäten-Restaurant“ abgedruckt. Einzig auf der Eingangstür sei erwähnt, dass es sich um ein Restaurant mit „koreanisch-Nepali und asiatischen Spezialitäten“ handele. Die eingereichte Speisekarte zeige auf einer Doppelseite 46 koreanische Gerichte mit entsprechenden Fotos. Auf der Rückseite seien gerade einmal – ohne entsprechende Fotos – 22 nepalesische Gerichte präsentiert, wobei drei Gerichte lediglich die vegetarische Variante desselben Gerichts darstellten. Mehr als 70% der Gerichte seien daher koreanische Speisen. 9 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Der Kläger halte sich erst seit dem 31. März 2012 in Deutschland auf und verfüge nicht über eine eigene Existenzgrundlage im Bundesgebiet. Auch dürfe es ihm ohne größere Schwierigkeiten zuzumuten und möglich sein, sich wieder in sein Heimatland zu begeben. Höherwertige Rechte seien nicht in ihrem Wesensgehalt beeinträchtigt, da der Kläger über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge. 10 Der Kläger hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Hinweis der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2013 stelle keine rechtlich wirksame Bedingung oder Auflage zu der erteilten Aufenthaltserlaubnis dar, da eine solche herkömmlicherweise in einem speziellen Beiblatt zur Aufenthaltserlaubnis erfolge oder als Ordnungsverfügung bzw. als Teil einer solchen gekennzeichnet sei. Im Übrigen sei die Formulierung sowohl im sachlichen wie auch im zeitlichen Bereich zu unbestimmt. 11 Gemessen an dem Antrag des Klägers erfülle er alle Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, da er eine Fortführung des bestehenden Restaurants bei Erweiterung des Angebots um nepalesische Speisen beantragt habe. Eine vollständige Änderung des Restaurantnamens oder der Produktpalette sei hierfür nicht erforderlich. Ebenso spiele es keine Rolle, ob Fotos von Gerichten auf der Karte abgedruckt seien oder in welcher Anzahl nepalesische Gerichte angeboten würden. Die verschiedenen Landesküchen ließen unterschiedlich viele Gerichte zu, wobei die nepalesische Küche in ihren Variationsmöglichkeiten etwas einfacher sei. Aus der Neugestaltung der Website, der Leuchtreklame und der Visitenkarten sei nunmehr ersichtlich, dass das Restaurant auch nepalesische Speisen verkaufe. Zwar seien die angekündigten 40.000,00 Euro tatsächlich nicht investiert worden, dies sei aber auch nicht ausdrücklich verlangt worden. Die Buchhaltung des Klägers zeige, dass der Anteil an nepalesischen Speisen steige. Bei fortlaufendem Betrieb sei anzunehmen, dass dieser Anteil weiter zunehmen und zukünftig dominieren werde. Dies gehe auch aus den vorgelegten Kassenauszügen hervor. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2015 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt Bezug auf die Gründe ihrer Ordnungsverfügung und ergänzt diese wie folgt: Das Schreiben vom 8. Oktober 2013 sei nicht als Bedingung oder Auflage zur Aufenthaltserlaubnis verfasst, sondern lediglich als Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers zu verstehen, das bestehende Restaurant so umzugestalten, dass es auch tatsächlich ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant sei. Dies bedeute, dass es auch sofort als solches von den Kunden wahrgenommen werde und (fast) ausschließlich nepalesische Küche anbiete. Dies sei jedoch trotz des großzügig bemessenen Zeitraums nicht geschehen. Vielmehr handele es sich weiterhin um ein eindeutig koreanisches Restaurant, das „nebenbei“ auch nepalesische Gerichte anbiete. Da der Kläger offensichtlich seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kaum Anstrengungen unternommen habe, um das koreanische Restaurant in ein nepalesisches umzuwandeln, bestehe kein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 1882/15 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG. Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an dem Betrieb des Restaurants „H. T. “ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. 22 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr. 1), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr. 3). Dabei richtet sich die Beurteilung dieser Voraussetzungen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG normierten Voraussetzungen handelt es sich um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die gegebenenfalls das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen. 23 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 – 11 S 448/09 – juris (Rdn. 6); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 3 BS 196/07 – juris (Rdn. 23). 24 Ein wirtschaftliches Interesse im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist zu bejahen, wenn von dem Unternehmen positive Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft und in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Solidität des vorgelegten Geschäftsmodells zu erwarten sind. Dazu gehören z.B. die nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen, aber auch die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige oder besonders umweltverträgliche Produkte. 25 Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 21 AufenthG / zu Abs. 1 Rdn. 20; VG Saarland, Beschluss vom 17. November 2015 – 6 L 834/15 – juris (Rdn. 11). 26 An diesen Voraussetzungen hat sich auch mit Blick auf die Absenkung der Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der selbstständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die der Gesetzgeber in der Vergangenheit stufenweise vorgenommen hat, nichts Grundsätzliches geändert. Auch wenn seit der letzten Änderung der Vorschrift zum 1. August 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für selbstständig Tätige, anders als nach den vorhergehenden Fassungen, kein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse bzw. besonderes regionales Bedürfnis mehr erfordert, und das in den früheren Gesetzesfassungen enthaltene Regelbeispiel für ein besonderes wirtschaftliches Interesse, das zuletzt die Investition von 250.000 € und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen umfasste, nunmehr ersatzlos weggefallen ist, erscheint als Ziel der stufenweisen Absenkung der Anforderungen zwar einerseits eine Erleichterung der Zulassung von Selbstständigen, ohne dass andererseits indessen das grundsätzliche Erfordernis einer positiven wirtschaftlichen Auswirkung für die Wirtschaft insgesamt und einer wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit des Projektes aufgegeben werden sollte. 27 Vgl. Hailbronner Kommentar zum Ausländerrecht, zu § 21 Rdn. 8, 9. 28 Bei reinen am regionalen Verbrauch orientierten Einzelhandels- oder Dienstleistungsunternehmen wird wegen deren insgesamt geringerer wirtschaftlicher Bedeutung die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses zu verneinen sein. In diesen Fällen kann aber ein regionales Bedürfnis gegeben sein. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn ohne das Unternehmen eine bestehende oder absehbare Unterversorgung der Region gegeben wäre. Mit diesem Tatbestandsmerkmal können regionale Besonderheiten in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. 29 Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 21 AufenthG / zu Abs. 1 Rdn. 21. 30 Maßstab für die Beurteilung sind in jedem Falle die Interessen und Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland und nicht die unternehmerischen Interessen des Ausländers. 31 Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 21 AufenthG / zu Abs. 1 Rdn. 19. 32 Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Ein wirtschaftliches Interesse bzw. ein regionales Bedürfnis an dem Betrieb des Restaurants „H. T. “ ist nicht erkennbar. 33 Ein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor. Von dem Restaurant des Klägers gehen weder besondere Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation noch sonstige nennenswerte Beiträge auf die inländische Wirtschaft aus. Nach eigenem Bekunden beschäftigen der Kläger und sein Bruder zwischen vier und fünf Personen, wobei die Mehrzahl der Angestellten als Hilfskräfte bzw. nach Bedarf tätig ist. Sonstige positive Auswirkungen auf die einheimische Wirtschaft sind angesichts der Größe und personellen Ausstattung des Restaurants fernliegend und auch von dem Kläger nicht vorgetragen worden. 34 Ein regionales Bedürfnis an dem Betrieb des Restaurants „H. T. “ ist ebenfalls nicht feststellbar. 35 Insoweit wird zunächst auf die den Beteiligten bekannten Stellungnahmen der IHK E. vom 1. März 2013 und vom 22. April 2015 sowie der Wirtschaftsförderung der Stadt E. vom 19. März 2013 verwiesen. Aus diesen geht hervor, dass im Bereich der Oststraße in E. – auf der auch das Restaurant des Klägers liegt – und deren Umgebung bereits ein großes Angebot an asiatischer Küche vorhanden ist, so dass ein regionales Bedürfnis nur bei Vorliegen eines Alleinstellungsmerkmals bejaht werden könnte, mit dem sich das Restaurant „deutlich vom Wettbewerb“ abhebt. Diese Voraussetzung trifft ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der IHK E. vom 22. April 2015 zwar auf Restaurants zu, die schwerpunktmäßig nepalesische Küche anbieten, nicht aber auf solche, deren Schwerpunkt in der Zubereitung asiatischer bzw. koreanischer Speisen liegt. Einen Bedarf an asiatisch-koreanischen Restaurants im Bereich der E. Innenstadt hat auch der Kläger selbst nicht behauptet. Angesichts dessen ist auch das – anhand der beigezogenen Akten ohnehin nicht belegbare – Vorbringen des Klägers, er habe lediglich eine Erweiterung des bestehenden koreanischen Restaurants um nepalesische Gerichte, nicht aber die Eröffnung eines nepalesischen Spezialitätenrestaurants beantragt, nicht nachvollziehbar. 36 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger nach wie vor kein nepalesisches Spezialitätenrestaurant betreibt. 37 Unter einem Spezialitätenrestaurant im Sinne des § 11 Abs. 2 BeschV ist ein Restaurant zu verstehen, in dem das Angebot landestypischer Spezialitäten überwiegt und die Einrichtung und Ausgestaltung den nationalen Charakter des jeweiligen Landes wiedergeben. Nach der Verkehrsauffassung verbindet sich mit dem Begriff „Spezialitätenrestaurant“ auch die Erwartung eines bestimmten äußeren Rahmens, der dem Erscheinungsbild einer gehobenen Gastronomie entspricht. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 1996 – 18 B 1315/95 – juris (Rdn. 6); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – 11 M 2046/97 – juris (Rdn. 3). 39 Diese Anforderungen werden durch die Stellungnahme der IHK E. vom 22. April 2015 konkretisiert, die die Beklagte im Rahmen der Prüfung des Antrags des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis eingeholt hat. Danach werden Spezialitätenrestaurants als 40 „gehobene Gaststätten angesehen, die eine einem Land zuordenbare unverfälschte Nationalitätenküche anbieten. Es muss daher vom Ambiente den nationalen Charakter des jeweiligen Landes wiedergeben und diese dem Gast zweifelsfrei vermitteln. Der Name des Spezialitätenrestaurants sollte eindeutig auf die Landesküche hinweisen. Bezeichnungen, die eine größere Region oder mehrere Länder umfassen, können unter Umständen zur Nichtanerkennung eines Spezialitätenrestaurants führen. Die Produktpalette muss der jeweiligen Nationalitätenküche entsprechen und zu mindestens 90% aus landestypischen Spezialitäten bestehen. […]“ 41 Dies zugrundegelegt, handelt es sich bei dem Restaurant des Klägers nicht um ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant. Weder die innere und äußere Ausstattung des Restaurants noch die von dem Kläger und seinem Bruder angebotenen Speisen weisen im Schwerpunkt einen typisch nepalesischen Charakter auf. 42 Es wird insoweit zunächst verwiesen auf die bereits erwähnte Stellungnahme der IHK E. vom 22. April 2015, der eine persönliche Begehung des Restaurants „H. T. “ durch Mitarbeiter der IHK am 4. März 2015 zu Grunde lag. Dort heißt es: 43 „Weder der Name noch die äußere Aufmachung des Restaurants lassen darauf schließen, dass dort schwerpunktmäßig nepalesische Speisen angeboten werden. Auch der Innenraum, der nach eigenen Angaben mit über 40.000,00 Euro mit nepalesischen Handwerksstücken aus Holz und Bildern des Himalayas aufgewertet werden sollte, kann nicht einem Restaurant gehobenen Standards zugeschrieben werden. Die Einrichtung ist einfach und zweckmäßig. Erst auf Anfragen, ob auch nepalesische Speisen angeboten werden, wurde uns eine weitere Karte mit zusätzlichen nepalesischen Speisen vorgelegt. Keinesfalls aber bestand die Speisekarte aus mindestens 90% der landestypischen Spezialitäten. […]“ 44 Dieser fachkundigen Einschätzung schließt sich die Einzelrichterin nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung vollumfänglich an. 45 Das innere und äußere Ambiente des Restaurants deuten nicht ansatzweise auf ein nepalesisches Spezialitätenrestaurant in dem oben beschriebenen Sinne hin. 46 Aus den von dem Kläger zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern geht hervor, dass die an der Außenfassade des Restaurants befindliche Leuchtreklame neben der Restaurantbezeichnung nunmehr die Aufschrift „Asiatische und koreanisch-nepalesische Spezialitäten“ trägt. Ein ähnlicher Schriftzug befindet sich auf der Eingangstür des Restaurants, auf der dieses wie folgt beworben wird: „Koreanisch-Nepali und asiatische Spezialitäten“. Im Vergleich zu der ursprünglichen Gestaltung der Außenfassade, die lediglich einen Bezug zur koreanischen Landesküche aufwies, ist nunmehr durch die Hinzunahme eines entsprechenden Hinweises zwar deutlich geworden, dass das Restaurant auch nepalesische Speisen anbietet. Gleichwohl ist aber nicht erkennbar, dass die nepalesische Landesküche im Vordergrund des Speisenangebots steht. Vielmehr deutet der auf der Leuchtreklame befindliche Schriftzug – ebenso wie die Aufschrift auf der Eingangstür – darauf hin, dass nepalesische Speisen nicht schwerpunktmäßig, sondern nur als Ergänzung zu den koreanischen Gerichten angeboten werden. 47 Auch dem Innenbereich des Restaurants ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die nepalesische Landesküche nicht zu entnehmen. Wie aus dem Internetauftritt des Restaurants und den dortigen Abbildungen hervorgeht, weist die Inneneinrichtung keinen landestypischen Charakter auf. Einzig der Bereich um die Bar ist mit einem aufwendigeren Holzornament versehen worden und deutet ansatzweise auf einen asiatischen Ursprung hin. Indes ist der restliche Innenbereich – einschließlich des Gastraumes und des Eingangsbereiches – sehr funktional und überschaubar eingerichtet. Das Mobiliar ist in schlichter, neutraler Holzoptik gehalten und die Wände sind größtenteils ohne Dekoration. Im hinteren Bereich des Restaurants befindet sich eine große Fototapete, auf der die E. Skyline zu sehen ist. Landestypische Dekoration – etwa in Form nepalesischer Handwerkskunst oder einer Abbildung des Mount Everest – fehlt dagegen gänzlich. Auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt, in die Ausstattung der Küche, in neue Stühle und Tische sowie die Ausstattung der Bar investiert zu haben, nicht aber in dekorative Elemente. Dementsprechend gibt das Ambiente weder einen asiatischen noch einen nepalesischen Charakter wieder. 48 Auch dem Speisenangebot des Klägers lässt sich eine Spezialisierung auf die nepalesische Landesküche nicht entnehmen. Aus dem Internetauftritt des Restaurants „H. T. “ und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Speisekarte geht hervor, dass der Kläger und sein Bruder nach wie vor überwiegend koreanische Speisen anbieten. 49 Dem Internetauftritt des Restaurants ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass sich dieses auf die nepalesische Landesküche spezialisiert hat. 50 Die auf der Homepage des Restaurants abrufbare Speisekarte weist nahezu ausschließlich chinesische und koreanische Gerichte auf. Als Vorspeisen werden zunächst chinesische „Wantan“ und Frühlingsrollen angeboten, daneben verschiedene Arten koreanischer Pfannkuchen sowie eingelegter Chinakohl („Kimchi“), der herkömmlicherweise ebenfalls der koreanischen Küche zugeordnet wird. Demgegenüber ist auch bei näherer Betrachtung nicht erkennbar, dass der Kläger (auch) nepalesische Gerichte anbietet. Dies gilt im Besonderen für die Hauptgerichte. Neben einer Auswahl an „Topfgerichten“, die sich nicht ohne weiteres einer speziellen Landesküche zuweisen lassen, erstreckt sich über drei Seiten ein Angebot an „Koreanischen Spezialitäten“, das damit zahlenmäßig den Großteil der präsentierten Speisen ausmacht. Entgegen seiner Auffassung muss sich der Kläger – ungeachtet seines Vorbringens, dass der Internetauftritt des Restaurants aufgrund einer unzureichenden technischen Pflege veraltet sei – an dieser Präsentation festhalten lassen. 51 Unabhängig davon und selbständig tragend verdeutlicht ein Blick in die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte (aktuelle) Speisekarte seines Restaurants, dass die koreanische Landesküche nach wie vor im Fokus des Speisenangebots steht. Auf der innenliegenden Doppelseite befinden sich 41 vollständig bebilderte koreanische bzw. asiatische Speisen, die nicht der nepalesischen Küche zugeordnet werden können. Die angebotenen nepalesischen Speisen werden auf der dahinterliegenden Rückseite präsentiert, wobei das Angebot inzwischen auf 31 Gerichte erweitert wurde und nunmehr größtenteils ebenfalls mit Bildern unterlegt ist. Bereits die zahlenmäßige Überlegenheit der koreanischen Gerichte belegt, dass die nepalesische Küche in der Produktpalette eine untergeordnete Rolle spielt. Dies wird auch durch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der den Anteil der verkauften nepalesischen Speisen auf lediglich 40% beziffert hat. 52 Nichts anderes ergibt sich schließlich aus den von dem Kläger vorgelegten Kassenbelegen. Zwar deuten diese darauf hin, dass der in den Monaten Januar und Februar 2016 verkaufte Anteil an nepalesischen Speisen gegenüber den Vormonaten zu steigen scheint. Allerdings entfällt auch bei wohlwollender Betrachtung nach wie vor allenfalls die Hälfte der verkauften Speisen auf nepalesische Gerichte, keinesfalls aber die als Richtwert festgelegten 90%. Der überwiegende Teil der verkauften Gerichte ist nach wie vor asiatisch-koreanischer Natur. 53 Ein Anspruch des Klägers auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG scheidet aus den vorstehenden Gründen ebenfalls aus. Anderweitige Gründe, aus denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wären, sind nicht ersichtlich. 54 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57 Beschluss: 58 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 59 Gründe: 60 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.