Urteil
10 K 5500/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0316.10K5500.14.00
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. März 1984 geborene Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Am 24. Januar 2003 verpflichtete er sich bei gleichzeitiger Belehrung über die Folgen einer Entlassung, insbesondere über § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG), für die Dauer von zwölf Jahren als Soldat auf Zeit. Auf dieser Grundlage ernannte ihn die Beklagte unter dem 2. Juni 2003 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Schützen. Nachdem der Kläger in den Jahren 2003 bis 2006 die Truppenausbildung zum Leutnant erfolgreich absolviert hatte, begann er am 1. Oktober 2006 das Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr in N. . Das Studium schloss er am 15. März 2010 mit dem akademischen Grad „Diplom-Kaufmann (Univ.)“ ab. Unter dem 20. Mai 2010 setzte die Beklagte die volle Dienstzeit des Klägers auf zwölf Jahre mit Dienstzeitende am 30. Juni 2015 fest. Mit Bescheid vom 10. August 2010 erkannte das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger auf dessen Antrag als Kriegsdienstverweigerer an. Deswegen entließ ihn das Personalamt der Bundeswehr mit Ablauf des 15. Oktober 2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Das Bundesamt für Wehrverwaltung ermittelte aus diesem Anlass für das Studium des Klägers bei der Bundeswehr tatsächlich entstandene Kosten in Höhe von insgesamt 42.178,24 Euro. Nach vorheriger Anhörung forderte das Personalamt der Bundeswehr von dem Kläger mit Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2011 Ausbildungskosten in Höhe von 30.878,73 Euro zurück. Unter Berücksichtigung der zuvor eingeholten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers stundete es diese Forderung unter Gewährung von Ratenzahlungen. Ab dem 25. November 2011 wurden Stundungszinsen in Höhe von 4% fällig. Des Weiteren sicherte es dem Kläger zu, einem etwaigen Antrag auf Erlass eines restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze stattzugeben, wenn er bis dahin seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Zur Begründung des Bescheides führte es aus: Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Kosten auch unter Berücksichtigung seiner anerkannten Kriegsdienstverweigerung angemessen. Da die in der Ausbildungseinrichtung der Bundeswehr entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich höher als die bei einer vergleichbaren zivilen Ausbildungseinrichtung seien, beruhe die festgesetzte Kostenerstattung auf fiktiv ermittelten Aufwendungen, die bei einem Studium an einer zivilen Universität angefallen wären. Als Grundlage für die fiktive Berechnung seien die sogenannten Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 (Erlass BMVg – PSZ I 8 – Az 16-02-11) herangezogen worden. Mit seinem dagegen am 20. Oktober 2011 erhobenen Widerspruch wandte er im Wesentlichen ein, dass er durch die Rückforderung der Ausbildungskosten deutlich schlechter stehe, als wenn er an einer zivilen Universität studiert hätte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 21. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vor: Ein Kriegsdienstverweigerer solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht besser und nicht schlechter stehen als ein zivil Studierender. Demnach seien die Vermögenslagen eines zivil Studierenden und eines als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassenen Bundeswehrsoldaten gegenüberzustellen. Zivil Studierende hätten Anspruch auf Kindergeld und auf die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums durch ihre Eltern. Wenn sie das Studium nicht selbst finanzieren könnten, bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Bei einer Finanzierung durch die Eltern stehe der zivil Studierende am Ende in aller Regel schuldenfrei mit einem Studienabschluss da; der durch BAföG-Leistungen geförderte Studierende habe die an ihn geleistete Förderung zinslos – höchstens jedoch bis zu einen Betrag von 10.000,- Euro – zurückzuzahlen. Der Kläger stehe demgegenüber schlechter da, weil die von ihm zurückzuzahlende Summe die maximal zurückzuzahlende Summe nach dem BAföG weit übersteige. Allein dies sei geeignet einen Soldaten davon abzuhalten, seinem Gewissen zu folgen und einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Auch die tatsächliche Berechnung des nachprüfbar verbliebenen Vorteils sei fehlerhaft, da die Beklagte ihre Bemessungsgrundsätze und nicht die BAföG-Fördersätze, die gesetzlich vorgegeben den tatsächlichen Bedarf eines Studierenden abbildeten, zugrunde gelegt und eine unrealistische jährliche Erhöhung der Lebenshaltungskosten von 2,9% angesetzt habe. Die Beklagte hätte auch berücksichtigen müssen, dass sie durch die Entlassung des Klägers vor Ablauf der Verpflichtungszeit eigene Aufwendungen in erheblicher Höhe erspart habe. Dazu zählten Kosten für Eingliederungsmaßnahmen, Übergangsbeihilfen und Übergangsgebühren. Eine verfassungskonforme Auslegung der Rückzahlungsvorschrift hätte sogar zu einem vollen Verzicht der Rückforderung führen müssen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit einem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten, der von allen Rückforderungen freigestellt sei. Die Herausbildung eines Gewissens sei ein ebenso nicht zu vertretender Prozess wie das Entstehen einer Krankheit. Ebenso werde der Kläger gegenüber seinen ehemaligen Kameraden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt, die absichtlich durch mehrere Prüfungen gefallen, aus dem Studium abkommandiert worden seien und ihre kurze Restdienstzeit bei vollen Bezügen schlicht abgesessen hätten: Diese ehemaligen Soldaten müssten keine Ausbildungskosten erstatten und erhielten stattdessen volle Versorgungsleistungen. Die Beklagte habe weiterhin unberücksichtigt gelassen, dass die vom ehemaligen Soldaten abgediente Zeit als besondere Härte anzuerkennen sei und zu einer Verminderung des zurückzuzahlenden Betrages führen müsse. Der Kläger habe drei Jahre und 166 Tage studiert sowie drei Jahre und 270 Tage Dienst geleistet, so dass seine Abdienquote mindestens 50 % betrage. Der Kläger werde damit ungerechtfertigterweise genauso behandelt wie ein ehemaliger Soldat, dessen Dienstzeit sich ausschließlich bzw. weit überwiegend auf die Teilnahme an einem Studium beschränkt habe. Für die Verzinsung der Stundung sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Sie verstoße auch gegen den Zweck der Härteklausel, weil dadurch die Last nicht geringer werde, sondern der Forderungsbetrag weiter steige. Die Beklagte verkenne außerdem den diskriminierenden Charakter ihrer derzeitigen Praxis: Soldaten, die den Rückforderungsbetrag in einer Summe zurückzahlen sollten, erhielten durch die Einlegung von Rechtsmitteln faktisch eine zinsfreie Stundung. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit abgeändert, dass die Rückforderung auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das Renteneintrittsalter zeitlich begrenzt wird. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Juni 2014 in der durch den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2016 gegebenen Fassung aufzuheben; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Bescheid mit im Wesentlichen folgenden Argumenten: Die vom Kläger ersparten Aufwendungen seien nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt berechnet worden. Der Beklagten sei bei der Berechnung ein Pauschalisierungs- und Typisierungsermessen eingeräumt. Die nach dem BAföG gewährten Leistungen bildeten nicht den tatsächlichen Bedarf eines Studierenden ab. Die Beklagte habe durch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers auch nichts erspart. Die sich vom Schicksal ergebende Dienstunfähigkeit eines Soldaten sei mit der hier erfolgten Entlassung auf eigenen Antrag nicht gleichzusetzen. Von den vom Kläger erwähnten Kameraden, die absichtlich durch die Prüfung gefallen sein sollen, habe die Beklagte keine Kenntnis. Bezüglich der Verzinsung verdrehe der Kläger das Regel- und Ausnahmeprinzip. Der Kläger habe die Summe grundsätzlich im Ganzen zu bezahlen, ggf. unter Inanspruchnahme eines privaten Darlehens. Die Gewährung von Ratenzahlung sei ein Verzicht auf die sofortige Geltendmachung des gesamten Betrages. Die Beklagte komme damit dem Kläger entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Juni 2014 in der durch den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2016 gegebenen Fassung ist rechtmäßig und verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SG i. V. m. Satz 3 SG. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Ausgehend davon war der Kläger dem Grunde nach verpflichtet, die entstandenen Kosten seines Studiums bei der Bundeswehr zu erstatten. Denn das Bundesamt für den Zivildienst hat mit Bescheid vom 10. August 2010 den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, weshalb das Personalamt der Bundeswehr ihn mit Ablauf des 15. Oktober 2010 aus dem Soldatenverhältnis entlassen hat. Nach Abs. 4 Satz 3 des § 56 SG kann auf die Erstattung jedoch ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris Rdnr. 15 f.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 –, juris Rdnr. 14 f. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris Rdnr. 18; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 –, juris Rdnr. 17. Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Als ersparte Kosten sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat für ein Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung (also außerhalb der Bundeswehr) hätte aufbringen müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen. Ersparte Aufwendungen sind sowohl die unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel als auch mittelbare Ausbildungskosten wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris Rdnr. 21 f.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 –, juris Rdnr. 18 f. Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer zivilen Ausbildung bzw. Studium jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden/Studierenden selbst getragen werden müssen. Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass – für diesen Fall – sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 –, juris Rdnr. 19 f. In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich seines Studiums an der Universität der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 42.178,24 Euro beziffert werden, sondern einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist, und den Rückforderungsbetrag der tatsächlichen Ausbildungskosten herabgesetzt. Der Einwand des Klägers, die der Beklagten tatsächlich durch sein Studium bei der Bundeswehr entstandenen Kosten seien nicht nachvollziehbar auf den Betrag von 42.178,24 Euro berechnet worden, stellt die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht durchgreifend in Frage. Die Berechnungsmethode der Beklagten zur Ermittlung der tatsächlichen Ausbildungskosten ist nicht zu beanstanden. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung in Einrichtungen der Bundeswehr auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Spezialausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, d. h. die sogenannten Rahmenkosten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135/74 –, juris Rdnr. 41. Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung vom 4. April 2011 angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris Rdnr. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 ZU 2203/07 –, juris Rdnr. 10. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Im Übrigen kann diese Frage aber auch dahinstehen. Die Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten ist zwar insofern bedeutsam, als sie den Höchstbetrag darstellt, der von dem Kläger auf Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SG zurückgefordert werden darf. Dass die tatsächlichen Ausbildungskosten jedoch unterhalb des von der Beklagten auf 30.878,73 Euro festgesetzten Erstattungsbetrages lägen, ist jedoch weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Ausbildungskosten für ein Studium bei der Bundeswehr über den durchschnittlichen Ausbildungskosten für ein Studium an einer zivilen Universität liegen. Warum dies vorliegend anders sein sollte, hat der Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt. Die im Wege des Ermessens erfolgte Herabsetzung auf den in dem Rückforderungsbescheid festgesetzten Erstattungsbetrag ist nicht zu beanstanden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sich die Beklagte unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissensfreiheit des Klägers für eine Reduzierung der zurückzufordernden Ausbildungskosten entschieden. Dabei hat sie den Betrag zu Grunde gelegt, den der Kläger dadurch erspart hat, dass er nicht an einer zivilen Universität studiert hat. Den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum hat die Beklagte nicht verlassen, als sie ihre Ermessensausübung an den Bemessungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahr 2002 ausgerichtet hat. Die darin in Anlage 4 aufgeführte Tabelle, die sich an den „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ orientiert, stellt eine tragfähige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ersparten Aufwendungen des Klägers dar. Die tatsächlich von dem Kläger ersparten Aufwendungen können im Nachhinein nicht verlässlich ermittelt werden. Die Beklagte kann diese Aufwendungen folglich nur fiktiv veranschlagen. Sie muss hierbei im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraums einen Berechnungsmaßstab heranziehen, der geeignet ist, die von dem Kläger ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessensspielraums eine generalisierende und pauschalierende, an den Durchschnittskosten orientierte Vorteilsermittlung vornehmen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris Rdnr. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 ZU 2203/07 –, juris Rdnr. 11; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 – 5 A 352/11 –, juris Rdnr. 32. Die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ stellen einen solchen geeigneten Berechnungsmaßstab dar. Mit den Elementen „Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs“, „Erstattung von Studiengebühren“ und „Zuschüsse für Lernmittel“ enthält die Richtlinie genau jene ansatzfähige Kosten, mit denen sie die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusst. Insoweit handelt es sich um von der Bundeswehr in einer Vielzahl von Fällen exakt gezahlte, für die jeweiligen Empfänger auskömmliche Kosten. Dies gilt umso mehr, als eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann. Ebenso durfte die Beklagte gemäß ihrer Bemessungsgrundsätze eine jährliche Erhöhung der Lebenshaltungskosten um 2,9 % ansetzen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris Rdnr. 14. Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass von einer solchen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Dienst keine Rede sein könne, da – wie dargelegt – eine pauschalierende Berechnung zulässig ist. Da diese trotz der jährlichen Erhöhung von 2,9 % noch zu einem Betrag führt, der unterhalb desjenigen liegt, der nach dem ausweislich des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelten tatsächlichen Bedarf eines Studenten möglich gewesen wäre (dazu sogleich), ist er in seiner Höhe jedenfalls auch nicht von der tatsächlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten der Studierenden entkoppelt. Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte den Erstattungsbetrag auch nicht nach Maßgabe der nunmehr ihre Ermessensausübung leitenden Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 (Erlass BMVg P II 1 – Az 16-02-11) abgeändert. Diese sehen vor, dass die fiktive Berechnung der Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Studium stehen, auf Grundlage des 7. Kapitals (Lebenshaltungs- und Studienkosten) des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ erfolgt. Nach den eigenen Vorgaben der Beklagten ist nach diesen zwar grundsätzlich erst ab 1. Januar 2013 zu verfahren; soweit bereits erlassene Leistungsbescheide jedoch aufgrund laufender Rechtsbehelfsverfahren – wie hier – noch nicht bestandskräftig geworden sind, sind diese Regelungen anzuwenden, wenn es für den Erstattungspflichtigen günstiger ist. Die kontrollweise erfolgte Berechnung der Beklagten nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze aus dem Jahr 2012 in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 hat aber ergeben, dass diese für den Kläger zu einem insgesamt höheren Erstattungsbetrag geführt hätte und mithin für ihn nicht günstiger wäre. Die von dem Kläger stattdessen geforderte Berechnung anhand der BAföG-Fördersätze mag eine ebenso ermessensgerechte Berechnungsmethode zur Bestimmung der ersparten Aufwendungen sein. Dieser Befund führt aber weder dazu, dass dieser Berechnungsansatz – im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null – der einzig rechtmäßige wäre noch dass der von der Beklagten gewählte Berechnungsansatz ermessensfehlerhaft wäre. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Grundsatzurteil vom 30. März 2006 lediglich ausgeführt, dass der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten sich „notfalls“ anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln lasse, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris Rdnr. 25. Das schließt aber nicht aus, dass die Beklagte einen anderen Weg wählt, um die durchschnittlichen Ausbildungskosten zu ermitteln. Das BAföG gibt keine gesetzliche Vorgabe, wonach die fiktiven Ausbildungskosten eines ehemaligen Zeitsoldaten berechnet werden sollen, sondern regelt ausschließlich eine individuelle Ausbildungsförderung. Der dafür im BAföG ermittelte Bedarf ist, wie der Vergleich mit der zitierten Sozialerhebung über die Studierenden in Deutschland zeigt, auch nicht deckungsgleich mit dem tatsächlichen Durchschnittsbedarf eines Studierenden, sondern liegt darunter. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die von dem Kläger weiter geltend gemachten Abzugsposten bei ihrer fiktiven Berechnung der Ausbildungskosten an einer Universität nicht berücksichtigt hat. Generell darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen – sei es die angebliche Finanzierung des Studiums durch seine Eltern oder BAföG-Leistungen oder von der Beklagten angeblich ersparte Dienstbezüge und Versorgungsleistungen – abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 –, juris Rdnr. 25. Überdies ist die Argumentation des Klägers, dass er gegenüber zivil Studierenden schlechter stehe, da diese in der Regel einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten und/oder durch ihre Eltern finanziell unterstützt würden, auch im Ansatz verfehlt. Denn die Lebenshaltungskosten hat er durch das Studium bei der Bundeswehr erspart, wenn und soweit er im Rahmen eines zivilen Studiums die insoweit erforderlichen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren müssen oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris Rdnr. 13; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 – 1 A 2278/11 –, juris Rdnr. 7. Diese Voraussetzung ist bei dem vom Kläger absolvierten Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, dessen Durchführung die Beklagte dem Kläger im Rahmen seines Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, gegeben. Ein solches Studium wird an einer zivilen Ausbildungseinrichtung demgegenüber üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten, sondern vom Studierenden selbst finanziert. Zivil Studierende, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften (können) und daher über anderweitige Einkünfte verfügen, müssen nichtsdestotrotz bereits während ihres Studiums finanzielle Aufwendungen tätigen. Diese „studienbegleitenden“ Aufwendungen hatte der Kläger hingegen nicht, so dass die „nachgelagerte“ Rückzahlung von fiktiven Ausbildungskosten für ihn keine Schlechterstellung bedeutet. Dass ein BAföG-Student die an ihn geleistete Förderung höchstens bis zu einem Betrag von 10.000,- Euro zurückzahlen muss, von dem Kläger aber ein Betrag von knapp 31.000,- Euro gefordert wird, bedeutet keine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein ziviles Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine militärische, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris Rdnr. 15. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch dessen Entlassung eigene Aufwendungen erspart, führt dies ebenso wenig zu einer weiteren Reduzierung des Rückforderungsbetrages. Denn bereits im Ansatz trifft es nicht zu, dass ein früherer Soldat auf Zeit gemäß § 56 Abs. 3 SG nach seiner Entlassung Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung) hat. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Umstand nicht um eine atypische Besonderheit, der im Wege der dafür vorgesehenen Härtefallregelung Rechnung getragen werden müsste, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris Rdnr. 18. Der Kläger wendet auch zu Unrecht ein, dass die Beklagte aufgrund des Gleichheitssatzes auf die Ausbildungskosten in vollem Umfang hätte verzichten müssen. Im Vergleich zu einem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass das Soldatengesetz einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, nicht aber einen wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 2 SG) zur Erstattung von Ausbildungskosten heranzieht. Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen. Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten; ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Initiative ist letztlich zwar auf eine innere Überzeugung zurückzuführen, der zuwiderzuhandeln dem Kläger dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Der Kläger wird durch die Verpflichtung, Ausbildungskosten in der nach den vorstehenden Maßstäben zu reduzierenden Höhe erstatten zu müssen, in der Ausübung seiner Gewissensfreiheit jedoch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ferner werden Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind Soldaten, die dienstunfähig geworden sind, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, 2 C 18/05 –, juris Rdnr. 19. Verglichen mit den ehemaligen Kameraden, die wie der Kläger ohne näher Substantiierung behauptet, angeblich absichtlich durch ihre Studiumsprüfungen gefallen sein sollen, um so aus dem Soldatenverhältnis entlassen werden zu können, ohne Ausbildungskosten erstatten zu müssen, liegt auch keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger vor. Er verkennt, dass der Vergleich grundsätzlich nur mit solchen Kameraden gezogen werden kann, die unbeabsichtigt ihr Studium bei der Bundeswehr nicht bestehen. Diese unterscheiden sich vom Kläger insofern wesentlich, dass sie die Bundeswehr nicht auf eigene Initiative verlassen. Kameraden, die vorsätzlich ein Ausscheiden aus dem Studium herbeiführen sollten, würden von der Beklagten wegen ihres missbräuchlichen Verhaltens, soweit dies bekannt und nachweisebar sein sollte, auch nicht anders als der Kläger behandelt werden. Die von dem Kläger angeführte Abdienzeit begründet neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keinen weiteren Härtefall, aufgrund dessen die Beklagte den Rückforderungsbetrag weiter hätte reduzieren müssen. Härtefallregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 105/74 –, juris Rdnr. 28. Die Abdienquote, also die Zeit, welche der Kläger nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit – anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) – nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die dem Kläger persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug. Hat der Gesetzgeber damit bei früheren Soldaten auf Zeit bewusst auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris Rdnr. 44; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris Rdnr. 9. Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall des Klägers, der nur gut sieben Jahre seiner zwölfjährigen Verpflichtungszeit absolviert hat und davon etwa dreieinhalb Jahre studiert hat, jedoch keine Rede sein. Schließlich hat die Beklagte der individuellen Einkommens- und Vermögenslage des Klägers über die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausreichend Rechnung getragen. Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation – z. B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen –, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 40/13 –, juris Rdnr. 28. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat. Die für die Stundung der Forderung angeordnete Verzinsung findet ihre rechtliche Grundlage unmittelbar in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar ausdrücklich nur die Möglichkeit eines völligen oder teilweisen Verzichts auf die Erstattung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine mit der Erstattung verbundene besondere Härte auch durch andere Maßnahmen wie z. B. Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung verhindert werden kann. Denn die Beklagte hat bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der zur Verhinderung einer besonderen Härte geeigneten Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Dieser beinhaltet auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen gefordert werden. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn versucht wird, dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge auszugleichen. Vgl. Urteil der Kammer vom 15. August 2011 – 10 K 3864/10 –, juris Rdnr. 29. Ebenso wenig begegnet die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 –, juris Rdnr. 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris Rdnr. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 ZU 2203/07 –, juris Rdnr. 18; a. A. Thüringer OVG, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 –, juris Rdnr. 33. Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Dessen Berücksichtigung in diesem Rahmen steht nicht entgegen, dass die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit der Vermeidung einer besonderen Härte dienen soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Auch aber unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit Jahren unbeanstandeten Wert – vier Prozent – orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 –, juris Rdnr. 77. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Der Kläger wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Stundungszinsen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden. Vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris Rdnr. 58 ff. Dass die Beklagte schließlich durch Schriftsatz vom 17. Februar 2016 zur Vermeidung einer besonderen Härte darüber hinaus die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (hier: bis zum 6. Oktober 2037) begrenzt hat, beachtet in ausreichender Weise, dass die Zahlungspflicht durch die Gewährung von Ratenzahlungen grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 –, juris Rdnr. 24; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris Rdnr. 118. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 –, juris Rdnr. 69. Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2016 auf das Urteil des OVG NRW vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommenen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der für den Kläger nachteiligen Kostenentscheidung, konnte seinem Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht stattgegeben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.