Beschluss
7 L 699/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0314.7L699.16.00
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 4. März 2016 gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Klageverfahren 7 K 2653/16 (Erteilung einer Duldung) zu untersagen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. 6 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 7 Zwar liegt die besondere Eilbedürftigkeit vor, weil die Antragsgegnerin bereits Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet hat, auch wenn ein konkreter Termin noch nicht feststeht. 8 Jedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. 9 Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller nach Indien abzuschieben. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist dieser zur Ausreise verpflichtet, da er nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Seine Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, nachdem der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. November 2010 vollziehbar ist (Bestandskraftmitteilung vom 28. Dezember 2010). Abschiebungsverbote wurden vom Bundesamt nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde ist an diese Entscheidungen gebunden und hat auf dem Gebiet des Asylrechts einschließlich der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote keine eigene Prüfungskompetenz. Diese ist vielmehr durch § 5 Abs. 1 AsylVfG allein dem Bundesamt zugewiesen. 10 Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil der Antragsteller nicht innerhalb der ihm von dem Bundesamt mit dem genannten Bescheid gesetzten Frist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). 11 Schließlich hat die Antragsgegnerin die gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG erforderliche Befristungsentscheidung mit der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2016 getroffen und die Wirkungen des durch die Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt. 12 Einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2016, der sich das Gericht anschließt, verwiesen. 13 Ergänzend wird ausgeführt: Nach der insoweit nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 14 Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit gibt es nicht. 15 Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass rechtliche Gründe der Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. Dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, steht aufgrund der die Antragsgegnerin bindenden Entscheidung des Bundesamtes fest, § 42 AsylVfG. 16 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg wegen seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Entscheidend ist also, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, 17 vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005, 60654/00, InfAuslR 2005, 349, 18 aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. 19 Hiernach ist bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt. Der Antragsteller ist in Deutschland nicht erkennbar integriert. Er ist 2009 im Alter von 19 Jahren ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem illegal hier auf. Besondere familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen ins Bundesgebiet sind – mit Ausnahme der Vaterschaft des ungeborenen Kindes einer in Deutschland lebenden, polnischen Staatsangehörigen (dazu siehe unten) – weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Andererseits hat er seine prägenden Jahre in Indien verbracht, dort die Sprache erlernt und die Sozialisation erfahren, sodass davon auszugehen ist, dass ihm eine Reintegration in Indien nicht schwer fallen würde. 20 Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK mit Blick auf die Vaterschaft des Antragstellers zu dem ungeborenen Kind der in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen L. D. . 21 Rechtliche Zweifel an der Vaterschaft bestehen allerdings nicht. Der Antragsteller hat durch notarielle Erklärung vom 13. Oktober 2015 die Vaterschaft anerkannt und eine Sorgerechtsvereinbarung (gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge) mit der Kindsmutter getroffen; voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes ist der 00.00.2016. 22 Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat ebenso wie Art. 8 EMRK, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG, 23 etwa Beschluss vom 8. Dezember 2005, 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247, 24 gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die Vorschrift verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde jedoch, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an sich im Bundesgebiet berechtigterweise aufhaltende Personen pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, 25 vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 2341/06 (JURIS). 26 Die ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Grundrechts folgen dabei nicht formal-rechtlichen familiäreren Bindungen, sondern der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Eine schematische Einordnung als schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder bloße Begegnungsgemeinschaft ohne Schutzwirkungen verbietet sich. Die verantwortungsvolle Eltern-Kind-Gemeinschaft ist nicht quantitativ oder nach Inhalt der Betreuungsleistungen bestimmbar, sondern durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann als nicht zumutbar angesehen werden, wenn keine Vorstellung davon entwickelt wird, welcher Trennungszeitraum für zumutbar erachtet werden kann. Ein besonders hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht kann bei kleinen Kindern eingreifen, die den vorübergehenden Charakter der Trennung nicht begreifen können. 27 BVerfG, Beschluss vom 1.12.2008, - 2 BvR 1830/08 -, juris. 28 Vor diesem Hintergrund kann die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich eines ungeborenen Kindes grundsätzlich einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, soweit konkrete Umstände im Einzelfall ergeben, dass die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Verletzung beachtlicher Rechtspositionen nach sich ziehen würde. 29 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 24 CE 06.265 -, juris; 30 weitergehend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2006 – 3 BS 189/06 –, juris: dann, wenn der nichteheliche Vater durch die vorgeburtlichen Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nicht mehr in Betracht kommt; dabei kommt es nicht auf die formale Abgabe der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung an, sondern auf den tatsächlichen Willen, die Vaterrolle auszufüllen und diese nicht etwa lediglich zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorzuschieben; 31 a.A.: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24. April 2008 – 2 B 199/08 -, juris: nur in Einzelfällen, in denen sich aus besonderen Umständen ergibt, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen eine Verletzung von Rechtspositionen der zurückbleibenden Mutter und insbesondere des ungeborenen Kindes konkret befürchten lässt; 32 ferner zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art 6 GG hinsichtlich des Umganges des ausländischen Elternteils mit seinem Kind in der Aufbau- bzw. Anbahnungsphase, sofern der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 19 B 1356/05 –, juris. 33 In Anwendung dieser Vorgaben ergibt sich jedoch für den Antragsteller kein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK. 34 Rechte der Mutter des ungeborenen Kindes des Antragstellers werden durch die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht verletzt. Es ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, was darauf hindeuten würde, dass die Mutter des ungeborenen Kindes in irgendeiner Weise auf die persönliche Unterstützung oder Hilfestellung durch den Antragsteller angewiesen wäre. Auch hat sie im bisherigen Verfahren an keiner Stelle ernsthaft vorgebracht, dass sie beabsichtige, bis zur Geburt des Kindes oder auch unmittelbar danach mit dem Antragsteller eine Lebensgemeinschaft einzugehen oder ihn gar zu heiraten. Im Gegenteil hat sie ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2016 Mitarbeitern des Außendienstes gegenüber angegeben, der Antragsteller lebe nicht bei ihr und habe auch nie bei ihr gelebt. Sie wolle mit ihm nichts zu tun haben, er würde sie durch das Schreiben von Nachrichten belästigen. Bei einer weiteren Vorsprache des Außendienstes am 2. März 2016 hat sie auf die Frage, ob es geplant sei, sich gemeinsam um das erwartete Kind zu kümmern, angegeben, sie pflege keinen Kontakt mehr zum Antragsteller und habe mit ihm nie zusammen gewohnt bzw. gelebt. Sie habe sich mit ihm lediglich ein paar Mal getroffen und er habe ihr zu verstehen gegeben, dass er ohne die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung kein Aufenthaltsrecht in Deutschland bekommen könne. Den Mietvertrag für die Wohnung habe sie ohne den Antragsteller alleine abgeschlossen und auch alleine unterschrieben. 35 Auch im Hinblick auf das Verhältnis des Antragstellers zu seinem ungeborenen Kind gebietet Art. 6 GG nicht, von einer Abschiebung abzusehen. Der Schutz des Antragstellers erscheint nicht gerechtfertigt, da nach Auffassung des Gerichts seine Beziehungen zu Frau D. und zu seinem noch nicht geborenen Kind nur von geringer Intensität und in erster Linie von der Verhinderung seiner Abschiebung bestimmt sind. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Kindsmutter bestreitet glaubhaft, mit dem Antragsteller je eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein oder eine solche zu beabsichtigen; man habe sich nur ein paar Mal getroffen und derzeit belästige er sie. Dies bestätigt der Antragsteller mittelbar, da er nicht einmal vorträgt, die Eingehung einer familiären Gemeinschaft sei beabsichtigt. Das Gericht hat zudem durchgreifende Zweifel, ob die elterliche Sorge, wie notariell vereinbart, von der Kindsmutter und dem Antragsteller gleichermaßen ausgeübt werden wird. Die Kindsmutter hat auf eine entsprechende Frage eines Außendienstmitarbeiters erwidert, sie pflege keinen Kontakt mehr zum Antragsteller. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die Vaterschaft zu dem ungeborenen Kind – zumindest ganz überwiegend – dafür nutzt, in Deutschland bleiben zu können. Dafür spricht sein gesamtes Verhalten seit seiner Einreise. Er hält sich seit 2009 illegal hier auf. Schon die Stellung des Asylantrages am 19. November 2010 diente nicht seinem Schutz vor Verfolgung in seiner Heimat Indien, sondern ausschließlich dem Verbleib im Bundesgebiet. So hat er etwa den Asylantrag erst gestellt, nachdem man ihn am 10. November 2010 bei der Schwarzarbeit in einer Pizzeria in P. angetroffen und festgenommen hatte; eine Antragsbegründung hat er nie abgeliefert und ist auch zur Anhörung beim Bundesamt nicht erschienen. Nach der ablehnenden Asylentscheidung vom 30. November 2010 ist er nicht bei der Gemeinde im Landkreis B. erschienen, der er zugewiesen worden war, sondern untergetaucht. Die von ihm aufgewandte kriminelle Energie, mit der er seinen Verbleib in Deutschland betreibt, zeigt sich auch daran, dass er bei der Vorsprache am 9. Dezember 2015 bei der Antragsgegnerin einen verfälschten Mietvertrag vorgelegt hat. Der Antragsteller hat den zwischen dem Vermieter und der Kindsmutter geschlossenen Mietvertrag vom 6. August 2015 nachträglich so ergänzt, dass er neben der Kindsmutter als Mieter in Erscheinung trat, und den Vertrag zudem selbst unterschrieben. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die von ihm vorgenommenen Ergänzungen ersichtlich mit einem anderen Stift geschrieben sind als die übrigen handschriftlichen Passagen des Mietvertrages, sondern auch daraus, dass die Kindsmutter erklärt hat, sie habe die Wohnung alleine angemietet. 36 Ferner gewährt Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem Schutz des Familienlebens keine weitergehenden Rechte als Art. 6 Abs. 1 GG. 37 Auch Art. 24 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) 38 vom 7. Dezember 2000, Abl. Nr. C 364, S. 1, 39 nach der jedes Kind einen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, vermag kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers zu begründen. Dabei kann schon offen bleiben, ob sich aus der Vorschrift ein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen ableiten lässt, und ob diese Vorschrift nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta neben den Organen und Einrichtungen der Union auch die Mitgliedstaaten binden. Denn eine Bindung für Mitgliedstaaten ergibt sich nach der Vorschrift für Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Die für die Abschiebung des Antragstellers maßgeblichen Normen sind solche des nationalen Rechts. Jedenfalls setzt die Vorschrift ein Kind voraus, das persönliche Beziehungen und Kontakte auch zu seinem Vater haben kann. Dies trifft indes nur auf das geborene Kind zu. Das Kind, von dessen möglichen Rechten der Antragsteller eigene abzuleiten gedenkt, ist jedoch noch nicht geboren. 40 Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass es nach der Geburt des Kindes dem Antragsteller bzw. der Kindsmutter zuzumuten ist, die familiären Beziehungen in Indien bzw. Polen zu pflegen. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt davon ab, welche Folgen eine - ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende - Fortführung der Familiengemeinschaft des deutschen Kindes mit seiner Mutter im Ausland hätte, ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären, und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf die - rechtlich gesicherte - Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration des Kindes in Deutschland auswirken würde. 41 vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 – juris. 42 Insoweit kann festgehalten werden, dass weder der Antragsteller noch die Kindsmutter in Deutschland erkennbar integriert wären. Der Antragsteller ist im Alter von 19 Jahren 2009 ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem illegal hier auf. Die Kindsmutter ist im Alter von 20 Jahren im Januar 2013 nach Deutschland gekommen, hielt sich zwischen Mai und August 2014 im Ausland auf und reiste dann erneut nach Deutschland ein. Besondere familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen ins Bundesgebiet sind für beide weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das für die Bemessung des Streitwertes maßgebende Interesse eines Ausländers an der vorläufigen Aussetzung seiner Abschiebung bewertet die Kammer in ständiger Praxis mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes von 5000 €.