Beschluss
33 L 603/16.PVB
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0311.33L603.16PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Das Beteiligtenrubrum ist bezüglich des Beteiligten zu 2. von Amts wegen berichtigt worden. Nach § 88 Nr. 2 Satz 1 BPersVG handelt für die Agenturen für Arbeit abweichend von § 7 Satz 1 BPersVG die Geschäftsführung. 3 Der sinngemäße Antrag, 4 dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den von der Antragstellerin benannten Mitarbeitern der Agentur für Arbeit E. , Herrn E1. X. und Herrn O. O1. , Einsicht in alle vom Wahlvorstand angefertigten, bearbeiteten oder abgespeicherten Unterlagen zu gewähren, unabhängig davon, ob diese in analoger oder digitaler Form vorliegen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der wörtlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und insoweit nicht statthafte Antrag war zunächst - unter Berücksichtigung des eindeutig verfolgten Rechtsschutzziels - als solcher nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO auszulegen, über den die Fachkammer ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheidet. 7 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist - ungeachtet der sich zur Zulässigkeit noch ergebenden und von dem Beteiligten zu 1. aufgeworfenen Fragen - jedenfalls unbegründet. 8 Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. 9 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 20 B 236/14.PVL -, juris, zu den im Landespersonalvertretungsrecht ebenfalls anwendbaren Vorschriften des ArbGG und der ZPO; Fachkammer, Beschluss vom 8. September 2011 ‑ 33 L 1350/11.PVB ‑; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 ‑ 16 B 271/11.PVB ‑, juris, zum Bundespersonalvertretungsrecht. 10 Die Antragstellerin hat schon einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht das geltend gemachte Einsichtsrecht in Unterlagen des Beteiligten zu 1. nicht zu. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dem BPersVG lässt sich eine solche nicht entnehmen. 11 Ein umfassendes Einsichtsrecht ergibt sich auch ansonsten nicht, etwa als Annex zu sonstigen der Antragstellerin gegenüber dem Beteiligten zu 1. zustehenden Rechten. 12 Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG und den sich hieraus ergebenden gesetzlichen Auftrag. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG ist je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Wahlvorstand ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, rechtzeitig bekannt zu geben, wann und wo er Sitzungen abhält. 13 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 1983 - Nr. 18 C A. 108 -, juris; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll//Seulen, BPersVG, 8. Auflage, § 20 Rn. 17. 14 Das Teilnahmerecht ist im Falle der Antragstellerin, die personell nicht im Wahlvorstand vertreten ist, gewährleistet, zumal sie nach eigenem Vorbringen sogar zwei, nämlich die beiden in dem Antrag bezeichneten Mitarbeiter zur Beobachtung in den Wahlvorstand entsendet hat. Auch die rechtzeitige Information vor den Sitzungen des Wahlvorstands wird letztlich nicht bestritten und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 15 Im Übrigen dient die Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten nur zur Beratung des Wahlvorstands. Sie haben weder ein Antrags- noch ein Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen. 16 Vgl. Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll//Seulen, a.a.O., § 20 Rn. 18. 17 Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin bzw. ihre in den Wahlvorstand entsandten Mitglieder dieses somit allein gegebene Beratungsrecht nur bei umfassender Einsicht in die Unterlagen des Beteiligten zu 1. effektiv wahrnehmen können sollten. Soweit in der Antragsschrift darauf verwiesen wird, dass die beiden benannten Gewerkschaftsmitglieder die Arbeitsweise des Wahlvorstands nur bei entsprechender Einsicht in alle Unterlagen nachvollziehen und prüfen könnten, wird die durch § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG lediglich eingeräumte Beratungsfunktion verkannt, die weder eine umfassende Prüfungspflicht noch ein umfassendes Prüfungsrecht beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die in der Vorschrift verwendete Terminologie „mit beratender Stimme“ insoweit durchaus als Begrenzung der zustehenden Befugnisse zu interpretieren. Der Beteiligte zu 1. weist in seiner Antragserwiderung im Übrigen darauf hin, dass etwa die von der Antragstellerin angesprochene Prüfung des Wählerverzeichnisses ohne Weiteres möglich gewesen sei, zumal die Wählerliste seit dem 19. Februar 2016 ausliege und die von der Antragstellerin benannten Mitglieder jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, zu den Sitzungen des Beteiligten zu 1. zu erscheinen. 18 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine Beratung des Wahlvorstandes und damit die Wahrnehmung der Rechte aus § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG nicht auch ohne das beanspruchte umfassende Einsichtsrecht, etwa auf der Grundlage im Laufe der Vorstandssitzungen gewonnener Erkenntnisse zu bestehenden Fragen und Problemstellungen, möglich sein soll. 19 Zutreffend verweist der Beteiligte zu 1. schließlich darauf, dass die Antragstellerin gemäß § 25 BPersVG anfechtungsberechtigt ist und ihr in diesem Zusammenhang dann auch ein Recht auf Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zugebilligt wird, allerdings erst nach durchgeführter Wahl. 20 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.