Urteil
17 K 5953/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0308.17K5953.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 A. Die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag, 3 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 4 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 5 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. und 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 10. August 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, 6 ist unbegründet. 7 Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz gegeben sind, keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. 8 Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden, den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Insbesondere ist der Kläger auch zu seiner mündlichen Verhandlung nicht erschienen, woraus sein Desinteresse an dem Asylverfahren - und damit die ihm erkennbar fehlende Verfolgungsfurcht - hervorgeht. 9 Ergänzend wird angemerkt, dass auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht ersichtlich sind. Für den Kläger besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13. 11 Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche mit fachärztlichem Attest vom 28. Januar 2016 diagnostizierten Erkrankungen - ihr Vorliegen unterstellt - (schwere Depression und posttraumatische Belastungsstörung, siehe Ausländerakte, Bl. 87) auf dem rechtlich maßgeblichen Landesniveau in Albanien zureichend gewährleistet ist. Ungeachtet dessen, dass das vorgelegte Attest schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens speziell psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen), 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 15, 13 ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Auskunftslage mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse auch nicht ersichtlich. 14 Eine medizinische und therapeutische Versorgung (auch psychisch) Erkrankter ist - zumindest medikamentös - in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten für das günstigste Generikum bei Standard-Medikamenten, 15 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014, vom 29. März 2013 - zu Frage 22 sowie vom 1. Juni 2012; s. auch bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f. 16 Zudem sind im Hinblick auf etwaige psychische Erkrankungen insbesondere in Tirana, Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen, 17 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2, 18 und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten, 19 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f. 20 Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar durchaus nachvollziehbar, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, 21 vgl. - zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f. 22 Soweit das Attest von einer Reiseunfähigkeit spricht, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden, 23 vgl. std. Rspr. - schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rn. 14 m.w.N. 24 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.