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Beschluss

17 L 93/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0304.17L93.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. 1 Gründe: 2 Der am 14. Januar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 253/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Dezember 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. 7 Die Antragstellerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung der Flüchtlingszuerkennung und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin im Libanon einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt ist. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. 8 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 9 1. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben von der Türkei aus auf dem Landweg mit einem Kleinbus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen. 10 2. Die im Falle einer Abschiebung eintretende Trennung der Antragstellerin von ihrem in Deutschland lebenden Ehemann begründet auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit kann sich die Antragstellerin wegen eines etwaigen Aufenthalts(rechts) ihres Ehemannes in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. Denn § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, welches nicht durch das Bundesamt, sondern allein durch die zuständige Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist. Inlandsbezogene Tatbestände, zu denen namentlich die Frage zählt, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK den Verbleib des Ausländers in Deutschland gebietet, fallen demgemäß nicht in den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern ausschließlich in den des § 60a AufenthG, 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff. zu § 53 Abs. 4 AuslG; VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 7 TG 106/06 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2015 – 13 K 5706/13.A –, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 14 L1119/13.A –, juris Rn. 19. 12 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 13 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.