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Urteil

21 K 1321/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigungsbehörde darf einen Schiedsstellenspruch nur erteilen, wenn die Vorschriften des KHEntgG und sonstiges Recht eingehalten sind; die gerichtliche Kontrolle ist auf diese Rechtsprüfung beschränkt (§§ 14 KHEntgG, 18 KHG, § 113 VwGO). • Bei Festsetzung von Zuschlägen für besondere Einrichtungen (z. B. Palliativstation) sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungs‑ und Kalkulationsunterlagen vorzulegen; fehlt ein ausdrücklicher Verzicht der Gegenpartei, durfte die Schiedsstelle unvollständige Kalkulationen nicht ohne weiteres zugrunde legen (§ 6 Abs. 3 KHEntgG, § 17 Abs. 4 BPflV). • Zuschläge für Kinderonkologische Zentren sind nur zulässig, wenn es sich um besondere Aufgaben handelt, die nicht durch das DRG‑System abgedeckt sind; viele durch die KiOn‑RL geregelte Leistungen sind hingegen über DRG abbildbar und damit nicht zuschlagfähig (§ 5 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG). • Neue Untersuchungs‑ und Behandlungsmethoden (NUB) unterfallen nicht dem Zahlbetragsausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG; das Gesetz sieht hierfür keine Anwendung oder analoge Anwendung vor; Vorausregelungen ermöglichen andernorts eine Vorabvereinbarung (§ 15 Abs. 3, § 6 Abs. 2 KHEntgG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Genehmigung von Schiedsstellenspruch bei unzureichender Kalkulationsgrundlage und unzulässigen Zuschlägen • Die Genehmigungsbehörde darf einen Schiedsstellenspruch nur erteilen, wenn die Vorschriften des KHEntgG und sonstiges Recht eingehalten sind; die gerichtliche Kontrolle ist auf diese Rechtsprüfung beschränkt (§§ 14 KHEntgG, 18 KHG, § 113 VwGO). • Bei Festsetzung von Zuschlägen für besondere Einrichtungen (z. B. Palliativstation) sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungs‑ und Kalkulationsunterlagen vorzulegen; fehlt ein ausdrücklicher Verzicht der Gegenpartei, durfte die Schiedsstelle unvollständige Kalkulationen nicht ohne weiteres zugrunde legen (§ 6 Abs. 3 KHEntgG, § 17 Abs. 4 BPflV). • Zuschläge für Kinderonkologische Zentren sind nur zulässig, wenn es sich um besondere Aufgaben handelt, die nicht durch das DRG‑System abgedeckt sind; viele durch die KiOn‑RL geregelte Leistungen sind hingegen über DRG abbildbar und damit nicht zuschlagfähig (§ 5 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG). • Neue Untersuchungs‑ und Behandlungsmethoden (NUB) unterfallen nicht dem Zahlbetragsausgleich nach § 15 Abs. 3 KHEntgG; das Gesetz sieht hierfür keine Anwendung oder analoge Anwendung vor; Vorausregelungen ermöglichen andernorts eine Vorabvereinbarung (§ 15 Abs. 3, § 6 Abs. 2 KHEntgG). Kläger zu 1) betreibt ein Krankenhaus mit unter anderem einer Palliativstation und einem kinderonkologischen Leistungsangebot; die Kläger zu 2)–5) sind Kostenträger. In den Budgetverhandlungen 2012 konnten die Parteien sich nicht über NUB‑Ausgleich, Tagessatz der Palliativstation und Zuschlag für das Kinderonkologische Zentrum einigen. Die Schiedsstelle setzte mit Beschluss vom 26.11.2012 das Budget fest: sie lehnte den Ausgleich für NUB ab, bestimmte einen Pflegesatz für die Palliativstation (633,32 EUR) und einen Zuschlag für das Kinderonkologische Zentrum (778.831 EUR). Die Bezirksregierung genehmigte den Beschluss; dagegen klagten beide Seiten jeweils unterschiedlich. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Schiedsstelle unvollständige Kalkulationsunterlagen zu Recht als ausreichend angesehen hat, ob die geltend gemachten kinderonkologischen Leistungen zuschlagfähig sind und ob NUB dem Zahlbetragsausgleich unterliegen. • Zulässigkeit: Beide Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig; verschiedene materielle Interessen begründen eigenes Rechtsschutzbedürfnis, eine Verbindung der Verfahren war sachgerecht (§§ 42,113 VwGO). • Rechtliche Prüfungsgrenzen: Genehmigungsbehörde und Gericht dürfen nur prüfen, ob die Schiedsstelle die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat; sie dürfen die Ermessensausübung der sachkundigen Schiedsstelle nicht als reine Tatsacheninstanz ersetzen (§ 14 KHEntgG, § 18 KHG). • Palliativstation: Für besondere Einrichtungen gem. § 17b KHG sind die in § 6 Abs.3 und § 17 Abs.4 BPflV genannten Leistungs‑ und Kalkulationsunterlagen (LKA) vorzulegen; ein Verzicht der Kostenträger auf diese Vorlage muss ausdrücklich erfolgen. Die Schiedsstelle durfte deshalb die unvollständige „Zusammenfassung der Kalkulation“ nicht ohne weiteres als ausreichend bewerten; mangels hinreichender Unterlagen hätte sie den Zuschlag ablehnen müssen. Die Genehmigung des Pflegesatzes in der festgesetzten Höhe war daher rechtswidrig. • Kinderonkologisches Zentrum: Voraussetzungen für Zuschläge nach § 5 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Nr.4 KHEntgG und § 17b Abs.1 KHG sind, dass besondere Aufgaben vorliegen, die nicht in allen Krankenhäusern erbracht und nicht durch die DRG‑Pauschalen abgegolten werden. Viele durch die KiOn‑RL geregelte Leistungen stellen jedoch Standard‑Leistungen für alle nach der Richtlinie zulässigen Zentren dar und sind DRG‑abdeckbar; nur sog. on‑top‑Leistungen (z. B. freiwillige Elterninitiativen) können zuschlagfähig sein. Die Schiedsstelle hat daher den Zuschlag in der festgesetzten Höhe nicht hinreichend begründet. • NUB‑Ausgleich: § 15 Abs.3 KHEntgG regelt den Ausgleich für Weitererhebung bisheriger Entgelte und sieht keinen Ausgleich für erstmals vereinbarte NUB‑Entgelte vor; NUB sind außerhalb des Erlösbudgets bzw. der Erlössumme und echte fallbezogene Preise. Eine analoge Anwendung scheitert an fehlender planwidriger Regelungslücke und an der gesetzgeberischen Möglichkeit zur Vorabvereinbarung von NUB (§ 6 Abs.2 KHEntgG). Der Schiedsstellenentscheid zur Ablehnung des Zahlbetragsausgleichs für NUB ist materiell rechtmäßig. Das Gericht hebt die Genehmigung der Schiedsstelle insoweit auf, als die Bezirksregierung den Pflegesatz für die Palliativstation in der festgesetzten Höhe und den Zuschlag für das Kinderonkologische Zentrum hätte genehmigen können. Die Genehmigung war insoweit rechtswidrig, weil die Schiedsstelle unvollständige Kalkulationsunterlagen nicht hätte zugrunde legen dürfen und die meisten geltend gemachten kinderonkologischen Leistungen als über das DRG‑System abdeckbar zu bewerten sind; nur on‑top‑Leistungen wären zuschlagfähig. Dagegen bleibt die Schiedsstellenscheidung zur Ablehnung des Zahlbetragsausgleichs für neue NUB wirksam, da § 15 Abs. 3 KHEntgG NUB nicht erfasst und keine analoge Anwendung möglich ist. Das Urteil hebt den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung vom 11.02.2014 insoweit auf; die Kostenverteilung wurde gerichtlich geregelt.