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Urteil

27 K 6837/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0216.27K6837.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 46-jährige Kläger ist kosovarischer Staatsangehörigkeit und albanischer Volkszugehörigkeit. 3 Nach einem Voraufenthalt in den 90-er Jahren mit erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens reiste der Kläger am 25. November 2014 zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern mit Personalausweisen auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage einen Asylfolgeantrag. 4 Bei seiner Anhörung vom 18. März 2015 trug er hierzu vor: Er habe nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2000 in einem Dorf bei Ferizaj gelebt und bis Ende Juli 2014 als Taxi- und Lkw-Fahrer gearbeitet. Seit 2010 habe er für eine Gesellschaft, die arme Leute unterstütze, Mehl, Zucker und Kleidungsstücke transportiert und in den Dörfern auf dem Hof der Moschee abgeladen. Erst später habe er erfahren, welche Leute das genau gewesen seien, für die er gearbeitet habe. Er habe seine Tätigkeit eingestellt, weil die Zahlungen nicht mehr korrekt gewesen seien. Da hätten die Drohungen dieser Leute angefangen. Es seien Leute der Isis gewesen. Sie hätten damit gedroht, seine Familie zu entführen, wenn er nicht nach Syrien gehe, und ihn auch geschlagen. Wenn er in eine andere größere Stadt im Kosovo gegangen wäre, hätten sie ihn auch dort wieder angesprochen und unter Druck gesetzt. Er habe ja auch versucht, weiter privat als Fahrer zu arbeiten, was aber nicht geklappt habe; die Drohungen hätten auch nicht aufgehört. Sie hätten ihm gesagt, dass er am 20. November nach Syrien gehen solle oder seine Familie werde liquidiert; wenn er zur Polizei gehe, werde er seine Familie überhaupt nicht wiedersehen. 5 Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 – zuletzt mit Schreiben vom 30. September 2015 an den Kläger abgesandt – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Kosovo für den Fall an, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verlässt. Zur Begründung nahm das Bundesamt auf das Ergebnis der informatorischen Anhörung vom 6. Februar 2015 Bezug, bei der der Kläger angegeben habe, von Personen bedroht worden zu sein, die nach seinem Vater gesucht hätten, knüpfte zur Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet an die Regelung des § 30 Abs. 1 des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), jetzt Asylgesetz (AsylG) an und führte weiter aus: Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Im übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nicht vor. 6 Mit der am 11. Oktober 2015 erhobenen Klage legt der Kläger den Umschlag zur Sendung des Ablehnungsbescheides vor, auf dem kein Zustellungsdatum angegeben ist, und trägt ergänzend vor: Den Bescheid vom 24. Juni 2015 habe er am 8. Oktober 2015 geöffnet im Briefkasten gefunden. Er habe während seiner Tätigkeit als Fahrer für Hilfsgüter mitbekommen, dass die betreffende Nichtregierungsorganisation auch Aktivitäten mit islamistischen Tendenzen unternommen habe. Richtig klar sei ihm dies geworden, als er zu einer Versammlung eingeladen worden sei, bei der die Teilnehmer aufgefordert worden seien, mit falschen Pässen nach Syrien zu gehen und dort mit der Waffe zu kämpfen. Eine Weigerung käme Selbstmord gleich. An den Versammlungen habe auch N. M. teilgenommen, der aus einem Nachbarort stamme und dann nach Syrien gegangen sei. Er habe aber nicht mitgehen wollen. Er sei immer wieder – auch mit Messer oder Pistole – bedroht worden. Auch sei ihm gedroht worden, der Familie etwas anzutun. Er habe heimlich mit der Polizei Kontakt aufnehmen wollen. Daraufhin seien sie zu ihm nachhause gekommen, als nur seine Frau da gewesen sei, und hätten ihn zusammengeschlagen und fast alle Zähne im Oberkiefer ausgeschlagen. Daraufhin habe er seiner Frau alles erzählt. Seitdem sei sie schwer traumatisiert und habe darauf gedrungen, sofort das Land zu verlassen. Die kosovarischen Behörden und die dortige Polizei seien nicht in der Lage, die islamistischen Organisationen im Kosovo zu kontrollieren und ihn zu schützen. 7 Das Gericht hat mit Beschluss vom 2. November 2015 einen vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers abgelehnt (27 L 3357/15.A). 8 Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Protokoll zur Anhörung seiner Ehefrau am 3. Februar 2016 vor dem Bundesamt zu ihrem Asylantrag vorgelegt. Darin heißt es unter anderem: Am 16. November 2014 habe alles angefangen. Ihr Ehemann sei LKW-Fahrer gewesen und habe für eine Hilfsorganisation von Leuten aus Arabien gearbeitet, mit dieser Organisation aber nicht mehr zusammenarbeiten wollen, weil seiner Einschätzung nach dort irgendetwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Am 16. November 2014 seien diese Leute gekommen, hätten ihn in den Wald gebracht, geschlagen und malträtiert und ihn ultimativ dazu aufgefordert, am 20. November 2014 zum IS nach Syrien kämpfen zu gehen; ansonsten würde seine ganze Familie bedroht. Gegen 1:00 Uhr nachts sei ihr Mann dann in Begleitung von drei maskierten Männern, von denen zwei nur Arabisch, einer auch Albanisch gesprochen habe, nachhause gekommen. Dabei habe der albanische Mann auf ihren Ehemann, dessen Gesicht blutverschmiert und einige Zähne gebrochen gewesen seien, gezeigt und gesagt, dass er genau wisse, was sie besprochen hätten. Sie habe die Polizei rufen und einen Arzt aufsuchen wollen. Dies habe ihr Mann aber nicht gewollt, weil er große Angst gehabt hätte, dass die Leute alles mitbekommen. Noch in dieser Nacht hätten sie sich entschieden, nach Deutschland zu reisen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2015 zu verpflichten, 11 ihm, dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 12 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 13 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 14 hilfsweise, festzustellen, dass in seiner – des Klägers – Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Kosovo bestehen, 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Gericht hat den Kläger und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Asylantrag angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), der Asylanerkennung (2.), der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) und der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (4.) sowie die Abschiebungsandrohung (5.) im Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 22 23 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 24 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ‑ zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG ‑ außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 25 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. 26 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 27 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris (Rn. 19). 29 Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm ‑ auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist ‑ die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. 30 Zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris (Rn. 5), im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – Rs. C-175/08 u.a. –, juris (Rn. 93). 31 Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die betreffenden Akteure (Staat, Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen) geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 S. 2 AsylG). 32 Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 33 Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt der Kläger nicht. 34 Der Kläger beruft sich hierzu darauf, dass ihn im November 2014 in seiner Heimat Mitglieder einer islamistischen Organisation, für die er von 2010 bis Ende Juli 2014 Hilfsgüter transportiert habe, mit Gewalt und Drohung dazu aufgefordert hätten, nach Syrien zu gehen und dort mit der Waffe zu kämpfen, und der kosovarische Staat nicht in der Lage sei, ihn insoweit zu schützen. 35 Offen bleiben kann, ob dieses Vorbringen letztlich glaubhaft ist. Zwar waren die Angaben des Klägers in seiner Befragung durch das erkennende Gericht in sich weitestgehend stimmig, detailliert und anschaulich. Gleiches mag für die protokollierten Angaben der Ehefrau des Antragstellers im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 3. Februar 2016 gelten. Restzweifel verbleiben jedoch hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Angaben mit dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt am 18. März 2015 wie auch in der Klageschrift. Dies gilt namentlich für die Darstellung beim Bundesamt, dass die Drohung en dieser Leute angefangen hätten, als er mit der Arbeit ‑ Ende Juli 2014 ‑ aufgehört habe, und die Drohung en auch nicht aufhörten, als er versucht habe, weiter privat als Fahrer zu arbeiten. Dementsprechend ist auch mit der Klage vorgetragen worden, dass er „immer wieder ‑ auch mit Messer oder Pistole“ bedroht worden sei. Demgegenüber geht seine Schilderung vor dem erkennenden Gericht ‑ wie auch die Angaben seiner Frau vom 3. Februar 2016 ‑ dahin, dass er lediglich am 16. November 2014 – und damit mehr als drei Monate nach der Aufgabe seiner Tätigkeit für die Organisation –, als er zu einer „Versammlung“ der Organisation in einem Wald geführt worden war, zum Kampf in Syrien aufgefordert und ihm andernfalls mit der Liquidation seiner Familie gedroht worden ist. Gleiches gilt für die Frage, wann und wer von ihnen entschieden habe, das Land zu verlassen und nach Deutschland zu gehen. Während mit der Klage vorgetragen wird, dass seine Ehefrau, nachdem er ihr alles erzählt habe, darauf gedrungen habe, sofort das Land zu verlassen, und die Ehefrau bei ihrer Anhörung am 3. Februar 2016 angegeben hat, dass sie sich noch in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2014 entschieden hätten, nach Deutschland zu reisen, hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht erklärt, dass er in dieser Nacht hierzu gar nicht in der Lage gewesen sei, er seiner Frau die Entscheidung, nach Deutschland zu gehen, vielmehr erst am Abend des 18. November 2014 in Pristina mitgeteilt habe. Schwer nachvollziehbar ist überdies, dass der Kläger den von seiner Frau am 3. Februar 2016 und von ihm in der mündlichen Verhandlung anschaulich beschriebenen gravierenden Vorfall am 16. November 2014 (seine Verschleppung in den Wald, seine Bedrohung durch mehrere Maskierte, Schläge, die Rückkehr zum eigenen Haus nach 3 Stunden in Begleitung von drei der maskierten Leute mit weiterer Bedrohung) nicht mit einem Wort erwähnt, geschweige denn vergleichbar eindrucksvoll geschildert hat. 36 Auch wenn der Vortrag aber zutreffen sollte, ist er nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu begründen. 37 Dabei ist bereits nicht ersichtlich, in Anknüpfung an welche persönlichen Merkmale des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG eine etwaige Verfolgung durch die betreffende islamistische Organisation erfolgen könnte. Nach seiner Darstellung beruht seine angebliche Bedrohung insbesondere nicht auf seiner eigenen Zugehörigkeit zum Islam, sondern auf seiner Weigerung, für den IS in Syrien zu kämpfen. 38 Jedenfalls aber stellte aufgrund des auch dem Kläger und seiner Familie in seiner Heimat gebotenen Schutzes durch die dortigen Sicherheitsbehörden eine entsprechende Bedrohung durch eine islamistische Organisation weder im November 2014 eine „Vorverfolgung“ dar, noch droht ihm insoweit in seinem Heimatland eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Zukunft. Der kosovarische Staat war und ist in Zusammenarbeit mit den vor Ort tätigen internationalen Organisationen willens und in der Lage, auch insoweit Schutz zu bieten. 39 So auch VG Würzburg, Urteil vom 24. Juni 2015 – W 6 K 15.30327 –, juris (Rn. 22 ff.); VG München, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 15 K 15.31111 –, juris (Rn. 14 ff.). 40 Die Voraussetzungen der Vermutung genereller Schutzgewährleistung nach § 3d Abs. 2 S. 2 AsylG sind erfüllt. Der kosovarische Staat hat geeignete Schritte eingeleitet, um eine entsprechende Verfolgung auch des Klägers zu verhindern. Zu den allgemeinen staatlichen Vorkehrungen zum Schutz der kosovarischen Bevölkerung vor rechtswidrigen Übergriffen Dritter wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid vom 24. Juni 2015 (Seite 52 f.) verwiesen, die das Gericht für zutreffend erachtet. Allgemein ist insoweit zu ergänzen, dass die innere Sicherheit der Republik Kosovo weiterhin auf drei Komponenten beruht: Der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die Polizei hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. KFOR unterstützt Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte der Kosovo Security Force (KSF), die primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz übernimmt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und der internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannte „second“ bzw. „third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. So haben etwa auch Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten seit 2004 stetig abgenommen. 41 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 9. Dezember 2015, S. 5 und 7 f.; dass., Auskunft an das Bundesamt vom 5. Februar 2015. 42 Speziell in Bezug auf die hier geltend gemachte Bedrohung ist festzustellen, dass spätestens seit 2014 auch den nationalen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass in den Westbalkanländern, insbesondere im Kosovo Kämpfer für den islamischen Staat (IS) rekrutiert werden. Grundsätzlich wird der Islam im Kosovo moderat praktiziert. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit erstarkt dort aber seit einigen Jahren der radikale Islam. Es bilden sich wahhabistische Gemeinschaften, die eine salafistische Auslegung des Islam pflegen. Im ganzen Land werden neue Moscheen gebaut, oft finanziert von Spendern aus islamischen Staaten. Häufig sind islamische Hilfsorganisationen auch karitativ tätig. Von den insgesamt ca. 50.000 Anhängern eines konservativen Islam im Kosovo sollen nach Angaben der kosovarischen Regierung etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Radikale Islamisten bilden dort vermehrt Netzwerke, um Dschihad-Kämpfer in die Krisengebiete einzuschleusen. Allein aus dem Kosovo sollen sich nach unterschiedlichen Schätzungen zwischen 150 und 350 Kämpfer im Syrien und im Irak aufhalten. 43 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 5. Februar 2015; Die Welt vom 7. Juni 2015, „Islamismus – Balkan wird zum Einfallstor für IS-Terrormiliz“; Der Tagesspiegel vom 17. Juni 2015, „Islamischer Staat wirbt Rekruten in Europa – Kämpfer-Nachschub vom Balkan“; Spiegel-Online vom 10. Februar 2016, „Syrien-Rückkehrer – Dschihadisten-Alarm auf dem Balkan“; Handelsblatt vom 17. September 2014, „IS-Terrormiliz – Kosovo geht massiv gegen IS-Unterstützer vor“; Neue Zürcher Zeitung vom 12. September 2014, „Machtkampf in den Moscheen – Extremisten fordern die Muslime des Balkans heraus“. 44 Der kosovarische Staat distanziert sich jedoch nicht nur ausdrücklich vom gewaltbereiten Islamismus, sondern bekämpft ihn schon mindestens seit 2014 mit Nachdruck. 45 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Bundesamt vom 28. Januar und 5. Februar 2015; Handelsblatt vom 17. September 2014, „IS-Terrormiliz – Kosovo geht massiv gegen IS-Unterstützer vor“; a.A. Der Tagesspiegel vom 17. Juni 2015, „Islamischer Staat wirbt Rekruten in Europa – Kämpfer-Nachschub vom Balkan“. 46 So wurden etwa im Sommer 2014 bei mehreren Razzien Dutzende Personen verhaftet, darunter auch einige islamische Geistliche – wie etwa ein wichtiger Imam der großen Moschee in Pristina sowie der Chef einer islamischen Partei. Den Festgenommenen wurde die Rekrutierung und Finanzierung von Syrien-Kämpfern bzw. Terrorismus, Gefährdung der Verfassungsordnung, Aufruhr und religiöse Hasspredigten vorgeworfen. Das erste Gerichtsverfahren gegen etwa 40 Personen, die in Syrien oder Irak gekämpft haben, fand im August 2014 statt. 47 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Bundesamt vom 28. Januar und 5. Februar 2015; Handelsblatt vom 17. September 2014, „IS-Terrormiliz – Kosovo geht massiv gegen IS-Unterstützer vor“; Neue Zürcher Zeitung vom 12. September 2014, „Machtkampf in den Moscheen – Extremisten fordern die Muslime des Balkans heraus“. 48 Im Juli 2015 verhinderte die kosovarische Polizei nach eigenen Angaben durch die Festnahme von fünf Verdächtigen einen Giftanschlag auf die Trinkwasserversorgung der Hauptstadt Pristina. Im November wurden drei Dschihadisten an der kosovarisch-mazedonischen Grenze verhaftet. Bei der Festnahme von vier Männern nahe eines serbisch-orthodoxen Klosters im Osten des Kosovo im Januar 2016 durch kosovarische Polizisten und Soldaten der internationalen Schutztruppe KFOR wurde neben einem Maschinengewehr, einer Pistole und reichlich Munition auch islamistisches Propagandamaterial gefunden. Die vier Männer sollen schon zuvor Anschläge auf Serben im Kosovo verübt, einer von ihnen außerdem in Syrien für den IS gekämpft haben. 49 Vgl. Spiegel-Online vom 10. Februar 2016, „Syrien-Rückkehrer – Dschihadisten-Alarm auf dem Balkan“. 50 Dementsprechend hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung von der Verhaftung einiger IS Unterstützer durch die Polizei berichtet. 51 Schließlich ist im April 2015 ein Gesetz erlassen worden, dass in seinem Art. 3 nicht nur die Teilnahme an bewaffneten Konflikten außerhalb des Kosovo unter Strafe stellt (§ 3), sondern gerade auch die Organisation, Rekrutierung, Führung oder Ausbildung entsprechender Kämpfer (§ 1), ihre zweckgerichtete finanzielle oder sonstige materielle Unterstützung (§ 2) sowie den Aufruf oder die Anstiftung zu solchen Taten (§ 4). Dass der § 1 dieses Artikels vor dem Tatbestand des § 3 zur eigentlichen Beteiligung an entsprechenden Kämpfen die Organisation, Rekrutierung, Führung und Ausbildung der Kämpfer sanktioniert und dabei im Vergleich zu allen übrigen genannten Tatbeständen die höchste Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorschreibt, macht deutlich, dass der kosovarische Staat sein besonderes Augenmerk auf diese Maßnahmen richtet. 52 Vgl. Law No. 05/L-002, dated 12 March 2015, on prohibition of joing the armed conflicts outside state territory, veröffentlicht in: Official Gazette of the Republic of Kosova / No. 7 / 02 April 2015; abrufbar unter: http://gzk.rks-gov.net/ActDetail.aspx?ActID=10763; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 5. Februar 2015; Der Tagesspiegel vom 17. Juni 2015, „Islamischer Staat wirbt Rekruten in Europa – Kämpfer-Nachschub vom Balkan“. 53 Allein der Umstand, dass der kosovarische Staat den Kläger vor seiner Bedrohung am 16. November 2014 – die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens insoweit unterstellt – nicht hat schützen können, widerlegt auch weder seine Schutzfähigkeit noch seine Schutzwilligkeit. Dabei ist zum einen zu berücksichtigten, dass bis dahin noch keine Fälle bekannt waren, in denen eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt erfolgte, 54 vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Bundesamt vom 28. Januar und 5. Februar 2015, 55 der Staat sich auf eine solche Bedrohung mithin noch nicht einstellen konnte. Zum anderen ist zu beachten, dass staatlicher Schutz generell nicht lückenlos sein kann und auch nicht zu sein braucht. Die Forderung nach einem derart lückenlosen Schutz ginge ‑ wie allgemein in Bezug auf Übergriffe krimineller Art ‑ an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. 56 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 – 9 C 104.85 –, juris (Rn. 15) und vom 3. Dezember 1985 – 9 C 33.85 –, juris (Rn. 20). 57 Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass im Kosovo grundsätzlich die Sicherheit gewährleistet ist, der kosovarische Staat den gewaltbereiten Islamismus in seinem Land aktiv bekämpft und auch speziell Maßnahmen zur Unterbindung der Rekrutierung von Kämpfern für ausländische Kriegsgebiete ergriffen hat. Die bestehenden Schutzmöglichkeiten durch die kosovarischen Behörden hat der Kläger auch nach seiner erstmaligen Bedrohung nicht in Anspruch genommen, sondern ist unmittelbar ausgereist. 58 Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger insoweit aber auch deswegen aus, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Islamisten, die ihn angeblich als Kämpfer für den IS rekrutieren wollten, über eine so ausgeprägte Organisation verfügten, dass sie auf ihn auch dann zugreifen könnten, wenn er sich – entsprechend der bestehenden Freizügigkeit – 59 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 9. Dezember 2015, S. 17, 60 an einem anderen Ort im Kosovo außerhalb seines Heimatortes in der Nähe von Ferizaj niederlassen würde. Der Kläger hat somit jedenfalls gemäß § 3e Abs. 1 AsylG in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung, kann dorthin auch sicher und legal reisen und wird dort aufgenommen. 61 2. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitert bereits daran, dass er sich aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg und damit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 16a Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes nicht auf das Asylrecht berufen kann. 62 3./4. Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil dem Kläger in seinem Heimatland nach obigen Ausführungen weder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG noch die Verletzung eines von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geschützten Rechtsgutes mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. 63 5. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in §§ 34 AsylG, 59 AufenthG. 64 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.